Abtei lung III
C-2797/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Frölicher; Richterin Avenati-Carpani; Richter Mesmer;
Gerichtsschreiberin Fankhauser.
A._______, (Serbien)
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gojko Reljic, Rechtsberatung
für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 12.5.2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 6. Dezember 1946 geborene, verheiratete, in seinem Heimatland
Serbien wohnende A._______, der von November 1969 bis Januar 1975 in
der Schweiz gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: AHV/IV)
entrichtet hatte, meldete sich über den serbischen Sozialversicherungs-
träger am 31. März 2004 (Datum des Einganges) bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland in Genf (IV-Stelle) zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (IV-Akt. 1 bis 14).
B. In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen versicherungs-
technischen, wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten,
insbesondere:
– einen am 2. November 2004 ausgefüllten Fragebogen für den Versicher-
ten, woraus hervorgeht, dass A._______ in seinem Heimatstaat zwischen
1979 bis 1988 als Selbständigerwerbender tätig war, ab 1989 jegliche
Erwerbstätigkeit aufgab und ab Oktober 2003 von seinem Wohnsitzstaat
eine Invalidenrente bezog; sowie einen am selben Tag unterzeichneten,
leeren Fragebogen für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständiger-
werbenden (IV-Akt. 21 und 35);
– einen medizinischen Gesamtbericht des zuständigen Versicherungsträ-
gers in Belgrad vom 11. Dezember 2003 mit beigelegtem Fragebogen für
den Arzt vom 12. Januar 2004 sowie weiteren spezialärztlichen Berichten
vom Februar, Mai, Oktober und Dezember 2004, woraus sich im Wesent-
lichen ergibt, dass A._______ im Juli 2002 wegen einer Diskushernie im
Bereiche L5-S1 operiert worden sei und seither an einem chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndrom im Bereiche des Beckens und des
rechten Beines leide (IV-Akt. 27 bis 34 sowie 40 bis 48).
Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen, inklusive die übersetzten post-
operativen Befunde vom Februar, Mai, Oktober und Dezember 2004 hielt
die IV-Stellen-Ärztin Dr. med. B._______ in ihrem Bericht vom 3. Mai 2005
dafür, dass der Versicherte seit seiner Diskushernienoperation als
Elektromechaniker nicht mehr arbeitsfähig sei, da ihm Arbeiten in
gebückter Körperhaltung nicht mehr zumutbar seien. Hingegen seien ihm
körperlich nicht belastende Tätigkeiten, welche im Wechsel der Körper-
positionen ausführbar sind, in vollem Ausmasse zuzumuten. Keiner der
Untersuchungsbefunde (chronisches Lumbospondylogenes Schmerz-
syndrom sowie muskuläre Dysbalance wegen dauernder Schonhaltung,
ohne neue neurologische Ausfälle; IV-Akt. 49) verunmöglichten derartige
Arbeiten.
Ein von der IV-Stelle durchgeführter Einkommensvergleich zwischen dem
Lohn, den A._______ erzielt hätte, wenn er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
in der Schweiz weitergeführt hätte und dem durchschnittlichen Lohn in
einer leidensangepassten Tätigkeit ergab eine Erwerbseinbusse von
42 Prozent (IV-Akt. 50, 51).
3C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
von A._______ ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen
vermöge. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit auf Grund des
Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei die
Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser
angepassten Tätigkeit wie z.B. Hauswart, Rezeptionist oder Museums-
wächter und Ähnliches in rentenausschliessender Weise zumutbar (IV-Akt.
52).
D. Mit Eingabe vom 11. August 2005 liess A._______, vertreten durch lic.iur.
G. Reljic, gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2005 Einsprache
erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Er machte im Wesentlichen
geltend, dass aus den sehr umfangreichen medizinischen Unterlagen
hervorgehe, dass er für alle (leichtere und schwere) Tätigkeiten
mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig sei. Deshalb könne weder die
Beurteilung der Vertrauensärztin vom 3. Mai 2005 noch die Bemessung
der Invalidität vom 13. Juni 2005 akzeptiert werden. Er schlage vor, sich in
der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu lassen. Im Übrigen kündigte
er an, er werde noch neue medizinische Unterlagen zustellen (IV-Akt. 54).
Mit Eingabe vom 16. August 2005 liess A._______ weitere medizinische
Unterlagen einreichen: drei spezialärztliche Berichte aus dem Jahre 2002,
welche mit der Operation der Diskushernie und der anschliessenden
Rehabilitation zusammenhängen (vgl. IV-Akt. 55 bis 57), vier
spezialärztliche Berichte, die zwischen Dezember 2004 und Juli 2005
erstellt wurden (IV-Akt. 58 bis 61) sowie ein Gutachten des Instituts
C._______vom 10. August 2005 (IV-Akt. 62). Diesem umfassenden
Gutachten ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit und in vergleichbaren Arbeiten, welche
eine physische Leistung und ein gutes Gleichgewicht voraussetzen, zu
100 Prozent arbeitsunfähig sei.
Nach Einsichtnahme in die neu eingereichten medizinischen Unterlagen
aus dem Jahre 2002 und vom 28. Dezember 2004, 12. Januar, 18. Mai,
21. Juli und 10. August 2005 sowie zuletzt vom 13. Februar 2006 bestä-
tigte die IV-Stellen-Ärztin Dr. med. B._______ in ihren Berichten vom 4.
April und vom 4. Mai 2006 (vgl. IV-Akt. 65 und 69) ihren früheren Befund,
wonach die ausländischen Arztberichte zwar auf eine chronifizierte
Schmerzsymptomatologie hindeuteten, die aber dank verbleibender Kraft
und Beweglichkeit nicht per se die Ausführung einer leichten
Verweistätigkeit verunmögliche. Die letzte EMG-Untersuchung zeige eine
chronische Radiculopathie L5 rechts von moderatem Ausmass sowie eine
Reizung L5-S1 links von leichtem Ausmass, welche die angetönten
motorischen Defizite jedoch nicht erklärten. Der Ausfall des ASR rechts
habe sich nicht verschlechtert. Insgesamt seien leichte, vorwiegend sitzen-
de Tätigkeiten nach wie vor vollumfänglich zumutbar.
Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass ihr ärztlicher Dienst nach
4eingehender Prüfung der neu eingereichten ärztlichen Unterlagen zum
Schluss gekommen sei, dass diese die Einschätzung hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten nicht in Frage stellen
würden. An der chronischen Schmerzsymptomatik sei nicht zu zweifeln,
doch sei der gebesserte neurologische Zustand seit Abschluss der
postoperativen Rehabilitation stabil. Die Kraft und die Beweglichkeit
erlaubten die Ausübung einer hauptsächlich sitzenden Tätigkeit. Damit sei
zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf erwiesen, doch sei
demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweisungstätig-
keiten seit Abschluss der Rehabilitation im November 2002 gegeben. Mit
einem berechneten Invaliditätsgrad von 42 Prozent liege keine Invalidität
von anspruchsbegründendem Ausmass vor (IV-Akt. 70).
E. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2006 an die damals zuständige Eidgenös-
sische AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend:
Rekurskommission IV) liess A._______, weiterhin vertreten durch lic.iur.
G. Reljic, unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, der
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen oder die Sache sei erneut
abzuklären. Zur Begründung werden im Wesentlichen die im Einsprache-
verfahren erhobenen Einwände wiederholt: Die Beurteilungen der
Vertrauensärztin der IV-Stelle könnten angesichts seiner zahlreichen
physischen und psychischen Beschwerden nicht akzeptiert werden. Aus
der ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation aus Serbien sowie der
Beurteilung des serbischen Versicherungsträgers gehe vielmehr hervor,
dass er auch für Verweisungstätigkeiten zu mindestens 50 Prozent
arbeitsunfähig sei. Im Übrigen schlug der Beschwerdeführer nochmals vor,
sich in der Schweiz untersuchen zu lassen.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahmen des
internen ärztlichen Dienstes, den Einkommensvergleich sowie den
Einspracheentscheid. Zudem wies die IV-Stelle darauf hin, dass für die
Invaliditätsbemessung gemäss der ständigen Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts keine Bindung der schweizeri-
schen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, Ärzte und weiterer Behörden bestehe. Deren
Beurteilungen würden der freien Würdigung der schweizerischen Behör-
den unterliegen.
G. Mit Eingabe vom 14. August 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass er seine Beschwerde vollumfänglich aufrecht erhalte.
H. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 12. Februar
2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein
Ausstandsbegehren ein.
I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.3 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland vom 12. Mai 2006, der Beschwerdeführer wohnt in Serbien. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens-
gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG; aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.2 Als Adressat des seine Einsprache abweisenden Entscheides ist der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und er hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
rügen (Art. 49 VwVG).
3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetz-
6lichen Grundlagen darzulegen.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198
E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Serbien
findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver-
sicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenver-
sicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 12. Mai 2006) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Deshalb ist hier das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen
der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung.
Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V
343). Soweit ein Rentenanspruch auch für die Zeit nach dem 1. Januar
2004 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 4. IV-Revision zu diesem
Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
7psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkom-
mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe-
tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-
differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie
mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindes-
tens zu 40 Prozent invalid sind. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeb-
lichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit
dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz (oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften, vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3) haben.
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in
8dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent
bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland entsteht der Rentenanspruch
nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent
arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der
Wartezeit mindestens 50 Prozent beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf
Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in
Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
4. Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die
Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt und in seinem
ursprünglichen Beruf als Elektromechaniker nicht mehr arbeitsfähig ist.
Streitig ist hingegen, ob in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits-
unfähigkeit vorliegt sowie, ob ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro-
zent und somit ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Da sich der
Beschwerdeführer am 31. März 2004 für Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung angemeldet hat, steht ihm ein allfälliger Rentenan-
spruch frühestens ab dem 31. März 2003 zu, weshalb bei der Prüfung des
Rentenanspruchs nicht vor diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist. Im Folgen-
den ist deshalb zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zwischen dem
31. März 2003 und dem 12. Mai 2006 (Datum des Einspracheentscheides)
in einem rentenberechtigenden Ausmass invalid geworden ist.
5. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit der im Jahre
2002 durchgeführten Diskushernienoperation im Wesentlichen an einer
chronifizierten Schmerzsymptomatologie im Bereiche des Beckens und
des rechten Beines leidet.
5.1 Übereinstimmung besteht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen
Beruf. Sowohl die serbischen Ärzte (soweit sie sich überhaupt zur Arbeits-
fähigkeit äussern) als auch der interne ärztliche Dienst der IV-Stelle kamen
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als
Elektromechaniker beziehungsweise Elektriker nicht mehr ausüben könne.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äussern sich die
serbischen Ärzte, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, es
würde auch hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten mindestens eine 50-
prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nicht ausdrücklich. Im Gutachten
des Instituts C._______wird jedoch detailliert ausgeführt, welche
Tätigkeiten dem Versicherten nicht mehr zumutbar seien, insbesondere
9Arbeiten über längere Zeit in gebückter Haltung oder in anderen
Zwangsstellungen, körperlich belastende Arbeiten, Arbeiten, die ein gutes
Gleichgewicht voraussetzen (IV-Akt. 62, S. 4). Gestützt auf die verschie-
denen Berichte und das Gutachten schloss die IV-Stellenärztin, in einer
leichten, hauptsächlich sitzenden Verweisungstätigkeit sei der Beschwer-
deführer vollschichtig arbeitsfähig (IV-Akt. 65). Diese Einschätzung
erscheint nachvollziehbar und steht nicht im Widerspruch zu den übrigen
medizinischen Beurteilungen der serbischen Ärzte. Aus den Akten ergeben
sich im Übrigen keine Hinweise, welche Zweifel an dieser Beurteilung
aufkommen liessen.
5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass chronische Schmerzen allein
noch keine Invalidität zu begründen vermögen. Invalidenversicherungs-
rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit,
welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die
verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131
V 49 E. 1.2). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturge-
mäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven
Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer
(teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozial-
versicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest-
stellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechts-
gleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Die
Rechtsprechung geht selbst bei einer fachärztlich diagnostizierten
somatoformen Schmerzstörung von der Vermutung aus, dass diese oder
ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind,
diese mithin nur ausnahmsweise zu einer Invalidität im Sinne von Art. 8
ATSG führen kann (BGE 132 V 352 E. 2.2).
Gemäss dem Gutachten des Instituts C._______wurde bei der
neuropsychiatrischen Untersuchung eine ängstlich-depressive
Symptomatik und eine Schwäche der Impulskontrolle festgestellt. Eine
krankheitswertige psychische Störung oder eine anhaltende somatoforme
Störung wurde aber nicht diagnostiziert (IV-Akt. 62, S. 2). Eine Arbeitsun-
fähigkeit aufgrund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung liegt
offensichtlich nicht vor. Es sind somit keine Umstände ersichtlich, welche
die Schmerzüberwindung und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen liessen.
5.3 Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich für den hier massgebenden
Beurteilungszeitraum (siehe Erwägung 4) ein klares und einheitliches Bild,
weshalb weitere Abklärungen nicht erforderlich sind. Der Beschwer-
deführer ist in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektromechaniker sowie in
anderen körperlich schweren Tätigkeiten oder solchen, die eine gewisse
Belastung des rechten Beines erfordern, vollständig arbeitsunfähig. Hinge-
gen ist ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer leichten,
körperlich nicht belastenden, vorwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit
vollschichtig zumutbar. Die IV-Stelle hat deshalb zu Recht eine volle
10
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen.
6. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Der von der IV-Stelle durchgeführte
Einkommensvergleich, der hier näher zu prüfen ist, ergab eine Erwerbsein-
busse von 42 Prozent.
6.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient
hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V
222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer erzielte sein letztes Salär in der Schweiz im Jahr
1975, Angaben über den zuletzt als selbständig Erwerbender erzielte
Verdienst in Serbien liegen nicht vor. Die Verwaltung hat deshalb zu Recht
auf die Durchschnittslöhne gemäss der schweizerischen Lohnstruktur-
erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt. Der Bruttolohn
(Zentralwert) von Arbeitern mit speziellen Berufskenntnissen in der
Fabrikation von elektrischen Gütern betrug im Jahr 2002 monatlich
Fr. 5'880.-- (Tabelle A1, 30-32, Anforderungsniveau 3, Männer). Bei der
Anwendung dieser Tabelle gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell
eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt. Angepasst an die
im Jahr 2002 in der Industrie betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2)
beträgt das massgebliche monatliche Einkommen Fr. 6'056.-- .
6.2 Als Einkommen, das die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beein-
trächtigungen zumutbarerweise noch zu realisieren vermag (Invalidenein-
kommen), ist zu berücksichtigen, was durch eine zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Marktlage erzielt werden könnte. Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Hat der Versicherte keine zumutbare Erwerbs-
tätigkeit aufgenommen, sind auch für die Bestimmung des Invalidenein-
kommens Tabellenlöhne wie die LSE heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforde-
rungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall
eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für
die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide
Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden
kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem
Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 1998 S. 287
E. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 654/05 vom
11
vom 22. November 2006 E. 7.2.2).
Die IV-Stelle hat auf die statistischen Bruttolöhne für einfache und repeti-
tive Tätigkeiten in folgenden Wirtschaftszweigen im Sektor Dienstleistun-
gen (LSE 2002, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Männer) abgestellt:
Detailhandel und Reparatur (Fr. 4'234.--, Ziff. 52), Dienstleistungen für
Unternehmen (Fr. 4'309.--, Ziff. 74), Sonstige öffentliche und persönliche
Dienstleistungen (Fr. 4'139.--, Ziff. 90-93). Den Durchschnitt dieser Brutto-
löhne von Fr. 4'227.-- hat sie sodann auf die durchschnittliche wöchent-
liche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft,
Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) umgerechnet und so einen Durchschnitts-
lohn von monatlich Fr. 4'407.-- ermittelt. Weiter hat die Verwaltung einen
leidensbedingten Abzug von 20 Prozent vorgenommen und sodann ein
monatliches Invalideneinkommen von Fr. 3'526.-- errechnet (IV-Akt. 51).
Die Differenz von Fr. 2'530.-- zum Valideneinkommen (Fr. 6'056.--) ent-
spricht somit gerundet 42 Prozent (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130
V 121).
6.3 Die Verwaltung hat den Einkommensvergleich in mehrfacher Hinsicht eher
zu Gunsten des Versicherten vorgenommen: Zunächst hat sie nicht auf
den Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten priva-
ten Sektor abgestellt, sondern nur auf die erwähnten drei Wirtschafts-
zweige im Dienstleistungssektor. Daraus ergibt sich ein um Fr. 330.--
tieferes Einkommen als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare
Invalideneinkommen. Zudem hat sie das Alter des Beschwerdeführers
sowie die Tatsache, dass er nur noch leichte, angepasste Tätigkeiten aus-
üben kann, mit einem leidensbedingten Abzug von 20 Prozent berücksich-
tigt, was mit Blick auf die Praxis als eher grosszügig erscheint (vgl. BGE
126 V 75 E. 4). Der Invaliditätsgrad beträgt somit (maximal) 42 Prozent
und liegt damit deutlich unter dem rentenanspruchbegründenden Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 Prozent (siehe Erwägung 3.6 f.).
6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die IV-Stelle zu Recht einen Renten-
anspruch verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 zu bestätigen.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren
über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden
gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmun-
gen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 14. Juni 2006 gegen den Einspracheentscheid der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. Mai 2006 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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