B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2797/2013
{T0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
B._______, Kosovo
vertreten durch Kirsten Barth, memos,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente,
Einspracheentscheid SAK vom 15. April 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende am (_______) geborene kosovarische
Staatsangehörige B._______ mit Datum vom 16. Juli 2012 für den Bezug
einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 23),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch
materiell geprüft und mit Verfügung vom 20. November 2012 festgestellt
hat, dass ab dem 1. November 2010 an sich ein Anspruch auf eine or-
dentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 254.- und ab dem 1. Januar
2011 von Fr. 258.- bestehen würde (Vorakten 37),
dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, die
Schweiz führe im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwi-
schenstaatlichen Abkommen mehr weiter, weshalb mangels Wohnsitz in
der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 15. April 2013 an ihrer Ab-
weisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (Vorakten 43),
dass B._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid
am 15. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
liess und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid auf-
zuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 2010 eine ordentliche Al-
tersrente zuzusprechen (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 (act. 3)
sowie in ihren Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2013 (act. 5) die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt und erklärt, sie würde über ein Rückver-
gütungsbegehren nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens entschei-
den,
dass der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 14. Sep-
tember 2013 (act. 9) erklärt, er halte an seinen beschwerdeweise gestell-
ten Anträgen und deren Begründung fest und nochmals geltend macht, er
besitze neben der kosovarischen auch die serbische Staatsbürgerschaft,
weshalb das Sozialversicherungsabkommen, das in Bezug zu Serbien
anwendbar bleibe, auch für den Beschwerdeführer gelte, und er gestützt
darauf die wohnsitzmässigen Voraussetzungen erfülle,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art.
31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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(VGG; SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) ergibt,
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG; SR 172.021]),
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-
che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-
tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen
ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind
(vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.10] i. V. m. Art. 29ter Abs. 2
Bst. a AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzu-
wenden ist,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 16. Juli 2012 aus-
schliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angibt und diese auch
aktenkundig belegt ist (vgl. Bestätigung der Staatszugehörigkeit, Wohn-
sitzbestätigung, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Lebensbestätigung
Vorakten 6, 24),
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dass die von ihm zusätzlich geltend gemachte serbische Staatsangehö-
rigkeit zwar aus einem Identitätsausweis vom 29. August 1996 hervorgeht
(Vorakten 20), dieser jedoch noch vor der Sezession des Kosovo ausge-
stellt worden war und im Verfügungszeitpunkt nicht mehr aktuell ist (vgl.
hierzu BGE 139 V 263 E. 12), eine aktuelle und gültige serbische Staats-
zugehörigkeit im Übrigen weder aktenkundig ist noch durch amtliche Ur-
kunden belegt wird,
dass insbesondere auch sein Einwand, jeder kosovarische Staatsange-
hörige bis zu den Jahrgängen 2008 – worunter auch er zähle – sei nach
Herkunft und Geburt serbischer Staatsbürger und dort amtlich eingetra-
gen, weder belegt noch aktenkundig ist,
dass schliesslich, entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers, ko-
sovarische Staatsangehörige auch nicht automatisch die serbische
Staatsangehörigkeit besitzen und eine nicht auszuschliessende Doppel-
bürgerschaft rechtsgenüglich zu belegen ist (vgl. BGE 139 V 236 E. 12),
was dem Beschwerdeführer vorliegend indes nicht gelungen ist,
dass demzufolge beim Beschwerdeführer ausschliesslich von der koso-
varischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen
ist,
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes
und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von
der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen An-
spruch auf eine Rente der AHV hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vor-
instanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und
der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorin-
stanz vom 15. April 2013 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 18. Juli 2013 zur Kenntnis)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Schlussbemer-
kungen des Beschwerdeführers vom 14. September 2013 zur Kennt-
nis)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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