Abtei lung II I
C-2798/2006 /fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
1. A. R._______,
Beschwerdeführer,
2. B. R._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Auszahlung IV-Kinderrenten (Einspracheentscheid vom
11.5.2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2798/2006
Sachverhalt:
A.
A. R._______, geboren 1943, Schweizer Bürger, hatte vom August
1992 bis November 2002 Wohnsitz in Portugal. Ab Dezember 2002
wohnte er in C._______ und wurde bis Ende Dezember 2005 von der
Sozialhilfe unterstützt. Am 1. Februar 2003 reichte er die Anmeldung
zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ein
(IV-Akt. 1 und 2). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 sprach ihm die
IV-Stelle Basel-Landschaft rückwirkend ab 1. Februar 2004 eine ganze
Rente zu (IV-Akt. 26).
B. R._______, Ehefrau von A. R._______, war bis 1993 in der Schweiz
wohnhaft, seither lebt sie in Portugal (IV-Akt. 1a und 1b). Aus dieser
Ehe gingen drei Kinder hervor: F.________ (Jahrgang 1982),
G.________ und D._______ (beide Jahrgang 1991). Der Sohn
absolvierte von Oktober 2002 bis Juli 2005 ein Studium an der
Universität in T._______/GB (IV-Akt. 15). Die beiden Töchter besuchen
seit Februar 2002 die deutsche Schule S._______ in Portugal (IV-Akt.
18 und 19). Das Ehepaar lebt seit 1999 getrennt. B. R._______ bean-
tragte am 7. Juni 2005, die Kinderrenten (bzw. die Nachzahlungen)
und eine allfällige Zusatzrente für sie als Ehegattin, seien direkt an sie
und nicht an ihren Ehemann auszuzahlen. Sie begründete ihren Antrag
damit, dass der Ehemann keine Alimente für sie und die Kinder
bezahle und alle Kinder noch in Ausbildung seien (IV-Akt. 12; vgl. auch
IV-Akt. 20). A. R._______ gab der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
daraufhin bekannt, dass er mit der Auszahlung der Kinderrenten an B.
R._______ nicht einverstanden sei (IV-Akt. 23).
In der Folge reichten beide Ehegatten verschiedene Unterlagen ein,
welche nachweisen sollten, dass sie im Wesentlichen für den Unterhalt
der Kinder aufkamen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005
wiederholte B. R._______ ihren Antrag betreffend Auszahlung der
Kinderrenten für den Sohn und die Tochter G.________. Da die
Tochter D._______ nun mehrheitlich bei ihrem Vater wohne,
verschiedene Kosten aber nach wie vor von ihr übernommen würden,
beantrage sie, die Kinderrente für D._______ ab Juni 2005 je zur
Hälfte an die Eltern auszurichten (IV-Akt. 27). A. R._______ wies in
seinem Schreiben vom 14. Dezember 2005 darauf hin, dass der Sohn
F.________ in der massgebenden Zeit in T._______ an der Universität
gewesen sei und die beiden Töchter jeweils eine Woche bei der Mutter
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und eine Woche bei ihm gelebt hätten. Seit Februar 2005 wohne die
Tochter D._______ nun dauernd bei ihm (IV-Akt. 31).
B.
Mit zwei Verfügungen vom 17. Januar 2006 sprach die IV-Stelle A.
R._______ die ordentlichen Kinderrenten für die drei Kinder zu,
zahlbar durch die Schweizerische Ausgleichskasse an Frau B.
R._______ (für F.________ für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis
31. Juli 2005; für D._______ und G.________ unbefristet ab dem
1. Februar 2004; IV-Akt. 36 und 37).
A. R._______ erhob am 31. Januar 2006 Einsprache und beantragte
die Auszahlung aller Kinderrenten an ihn, eventualiter sei die Kinder-
rente für F.________ diesem direkt zu überweisen und die Renten für
die beiden Töchter bis zu ihrer Volljährigkeit zurückzubehalten und
dann ebenfalls direkt an diese auszuzahlen (IV-Akt. 38). Am
14. Februar 2006 gab A. R._______ seine ab dem 24. Februar 2006
gültige Adresse in Portugal bekannt (IV-Akt. 40) und präzisierte am
9. Mai 2006, dass er zwischen Portugal und der Schweiz hin- und
herpendle und in der Schweiz angemeldet bleibe (IV-Akt. 45).
Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft die Einsprache an die
Schweizerische Ausgleichskasse weitergeleitet hatte, hiess die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland die Einsprache teilweise gut (Ein-
spracheentscheid vom 11. Mai 2006; IV-Akt. 46). Die Verfügung vom
17. Januar 2006 wurde in dem Sinne abgeändert, dass die Kinder-
rente für die Tochter D._______ mit Wirkung ab Juni 2005 an A.
R._______ auszuzahlen sei. Im Übrigen wurde die Einsprache abge-
wiesen.
C.
Am 12. Juni 2006 reichte A. R._______ seine Beschwerde bei der
damals zuständigen Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für
Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) ein
und stellte folgende Anträge: Die Kinderrente für F.________ sei
diesem direkt oder seiner Mutter auszurichten. Die Kinderrente für
G.________ sei für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis Juni 2005 je zur
Hälfte an beide Ehegatten und anschliessend vollumfänglich an die
Mutter auszuzahlen. Die Kinderrente für D._______ sei für die Zeit
vom 1. Februar 2004 bis März 2005 je zur Hälfte an beide Ehegatten
und anschliessend vollumfänglich an ihn auszuzahlen. Zur
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Begründung verwies er unter anderem auf die Bestätigung der beiden
Töchter, wonach diese seit Februar 2004 abwechslungsweise bei den
Eltern gewohnt hätten und D._______ seit März 2005 dauernd bei
ihrem Vater wohne.
B. R._______, welcher der Einspracheentscheid am 5. Juni 2006
zuging, erhob ihrerseits Beschwerde am 20. Juni 2006, nachdem sie
von der Beschwerde des Ehegatten Kenntnis erhalten hatte, und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides
und die Bestätigung der Verfügungen vom 17. Januar 2006.
D.
In der Vernehmlassung vom 2. August 2006 verwies die IV-Stelle auf
die diamentral entgegengesetzten Sachverhaltsdarstellungen der
beiden Elternteile. Aus den Akten gehe eindeutig hervor, dass die
Mutter und die Töchter in der massgebenden Zeitperiode immer in
Portugal gelebt hätten und die Töchter dort die Schule besuchten. Der
Versicherte hätte hingegen seit Dezember 2002 seinen Wohnsitz in
C._______. Obwohl sie die im Einspracheentscheid getroffene
Regelung nach wie vor als sachgerecht erachte, verzichte sie auf
einen formellen Antrag.
E.
In ihrer Replik vom 23. August 2006 hielt B. R._______ an ihrem
Antrag fest und wies nochmals darauf hin, dass sie den Einsprache-
entscheid akzeptiert hätte, wenn nicht A. R._______ Beschwerde
eingereicht hätte.
Mit Datum vom 30. September 2006 reichte A. R._______ seine Replik
ein, in welcher er seine Anträge neu formulierte: Auf die Kinderrente
für F.________ und G.________ erhebe er keinen Anspruch, für
D._______ jedoch die ganze Rente ab März 2005 und die halbe Rente
für die Zeit davor. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass
er zwar nicht immer habe in Portugal sein können, aber jeweils gratis
von einem Transporteur nach Portugal und zurück in die Schweiz
mitgenommen werde und "fast täglich mit 'zuhause'" telefoniere.
Sofern D._______ eine Lehrstelle in Portugal antreten werde, würde er
seinen Wohnsitz nach Portugal verlegen. Zudem reichte er verschie-
dene Unterlagen (Rechnungen und Quittungen) betreffend den
Unterhalt von D._______ ein.
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F.
Die IV-Stelle verwies in der Duplik vom 10. Oktober 2006 im Wesent-
lichen auf die Ausführungen in der Vernehmlassung. Mit Schreiben
vom 13. Oktober 2006 erklärte die Vizepräsidentin der Rekurskom-
mission AHV/IV den Schriftenwechsel als abgeschlossen.
G.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 12. Februar
2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein
Ausstandsbegehren ein. Die an A. R._______ gerichtete Verfügung
wurde von der portugiesischen Post mit dem Vermerk 'Não reclamado'
zurückgesandt. Mit Eingabe vom 1. Mai 2007 teilte A. R._______ eine
Zustelladresse in der Schweiz mit, da er die letzte Post des Gerichts
nicht erhalten habe.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
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gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.3 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland vom 11. Mai 2006. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG; aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.2 Als Adressat des seine Einsprache abweisenden Entscheides ist
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und
er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 59 ATSG). Ebenso zur Beschwerde legitimiert ist die
Beschwerdeführerin, die – obwohl nicht Adressatin – von dem Ent-
scheid betreffend Auszahlung der Kinderrenten unmittelbar betroffen
ist und zudem einen Antrag auf Ausrichtung der Renten gestellt hatte.
Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
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Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
11. Mai 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, an wen
die Kinderrenten auszuzahlen sind, für die seit dem 1. Februar 2004
ein Anspruch besteht. Demnach sind hier die seit dem 1. Februar 2004
geltenden Regelungen und allfällige bis Mai 2006 in Kraft getretene
Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Diese für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind vorab darzustellen.
3.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben laut
Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine
Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspru-
chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Gemäss Art. 25 Abs. 4
Satz 2 AHVG erlischt der Anspruch auf die Waisenrente mit der
Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für
Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch laut
Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum
vollendeten 25. Altersjahr.
3.2 Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht zur Gewährleistung zweckgemässer
Verwendung die Möglichkeit einer Drittauszahlung von Geldleistungen
vor sofern (a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den
eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu
sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und
(b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat,
aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder
privaten Fürsorge angewiesen sind.
3.3 Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente
ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen
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über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende
zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für
Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für
Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
3.3.1 Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente.
Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die
Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3). Die Dritt-
auszahlung gemäss Art. 20 ATSG ist zu unterscheiden von einer Dritt-
oder Direktauszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberech-
tigten Elternteil oder an das Kind für dessen Unterhalt die Rente
bestimmt ist (zum ganzen siehe MARKUS KRAPF, Die Koordination von
Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss.
Freiburg 2004, N 327 ff.).
3.3.2 Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; bzw. Art. 82 IVV in der bis
Ende Februar 2004 gültigen Fassung [Änderung IVV vom 11. Septem-
ber 2002, AS 2002 3721]) erklärt die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) für die Auszahlung der
Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige als sinnge-
mäss anwendbar. Art. 71ter AHVV regelt die Auszahlung der Kinder-
rente bei getrennt lebenden Eltern wie folgt: Sind die Eltern des
Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie
getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten
Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das
Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche
oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Abs. 1).
Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der
rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem
Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich
erbrachten Leistungen zu (Abs. 2).
Die Regelung gemäss Art. 71ter AHVV ist erst per 1. Januar 2002 in
Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlte eine gesetzliche Grund-
lage für die Auszahlung einer Kinderrente an den nicht rentenbe-
rechtigten Elternteil, obwohl dem Bundesrat bereits mit der auf den
1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision (Bundesgesetz
vom 7. Oktober 1994) und den damit einhergehenden Änderungen des
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IVG mit dem neuen Abs. 4 des Art. 35 IVG die entsprechende Kompe-
tenz eingeräumt worden war. Mit Blick auf den gesetzlichen Zweck,
wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die
Erziehung des Kindes zu verwenden ist, hatte das Eidgenössische
Versicherungsgericht daher ergänzende Regeln zu den Bestimmungen
über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50 IVG bis Ende
2002, Art. 20 ATSG ab 1. Januar 2003) in Verbindung mit den
damaligen Art. 45 AHVG sowie Art. 84 IVV und Art. 76 AHVV
aufgestellt und eine Auszahlung der Kinderrente an die getrennt
lebende oder geschiedene Mutter unter der Voraussetzung zuge-
lassen, dass diese die elterliche Gewalt innehat, das Kind nicht beim
rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in
einem Kostenbeitrag erschöpft. In einem Kostenbeitrag erschöpfte sich
die Unterhaltspflicht nach dieser Rechtsprechung, wenn die Unter-
haltsbeiträge die von HANS WINZELER (Die Bemessung der Unterhalts-
beiträge für Kinder, Diss. Zürich 1974) in Zusammenarbeit mit dem
Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den
Unterhaltsbedarf von Kindern nicht erreichen. Diese vom Bundesamt
für Sozialversicherung (BSV) regelmässig der Lohn- und Preisent-
wicklung angepassten Ansätze werden jeweils im Anhang III der
bundesamtlichen Wegleitung über die Renten (RWL) veröffentlicht
(siehe BGE 129 V 362 E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Nicht von
ausschlaggebender Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit der
Auszahlung der Kinderrente an die geschiedene Ehefrau des Renten-
berechtigten war nach dieser Rechtsprechung, ob dieser seiner Unter-
haltspflicht nachgekommen ist (BGE 129 V 362 E. 4.1).
Anlass zum Erlass von Art. 71ter AHVV (Erläuterungen zu den Ände-
rungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, AHI-Praxis 2002 S. 15) war
der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 285 Abs. 2bis des
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210). Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltspflichtige nach-
träglich ausgerichtete Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den
Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen
ersetzen, dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermin-
dert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
Laufende Sozialversicherungsrenten sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB
zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es
nicht anders bestimmt. Mit dem neu eingefügten Abs. 2bis von Art. 285
ZGB ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im
Vergleich zur früheren Rechtslage insofern vorteilhaftere Regelung
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getroffen worden, als sich der Unterhaltsbeitrag bei Nachzahlungen
von Kinderrenten von Gesetzes wegen vermindert (vgl. BGE 129 V
362 E. 5).
Gemäss den Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den
1. Januar 2002 setzt Art. 71ter AHVV für eine Drittauszahlung nicht
voraus, dass die Eltern geschieden oder gerichtlich getrennt sind; es
genügt ein rein faktisches Getrenntleben, sofern die Trennung von
längerer Dauer ist. Weiter ist nicht entscheidend, ob der nicht renten-
berechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht innehat oder die Eltern
das Sorgerecht gemeinsam ausüben (AHI-Praxis 2002 S. 15 f.). Nicht
anwendbar auf bloss faktisch getrennt lebende Eltern ist indessen
Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV, sofern die Regelung der Unterhalts-
pflicht nicht vom Gericht (oder der Vormundschaftsbehörde) festgelegt
bzw. genehmigt worden ist. Die Überprüfung der Frage, ob der renten-
berechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist
und deshalb Anspruch auf einen – den geleisteten Beiträgen entspre-
chenden – Anteil der Nachzahlung erheben kann, setzt voraus, dass
diese Unterstützungspflicht vorgängig durch ein Zivilgericht oder die
Vormundschaftsbehörde festgelegt worden ist. Art. 285 ZGB bezieht
sich denn auch auf gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge. Demge-
genüber haben verheiratete, bloss faktisch getrennt lebende Eltern
gemäss den Bestimmungen des Eherechts – unter Vorbehalt allfälliger
Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) – gemeinsam für den Unter-
halt der Kinder zu sorgen und sich darüber zu verständigen, wer
welchen Anteil an den Unterhalt leistet (vgl. Art. 278 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB).
3.4 Im Invalidenversicherungsrecht nicht vorgesehen ist eine direkte
Auszahlung der Kinderrente an das Kind für dessen Unterhalt die
Rente bestimmt ist. Nach der vor Einführung des Art. 71ter AHVV (in
Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 IVV) entwickelten Rechtsprechung war
eine Direktauszahlung an das mündige Kind zulässig, wenn nicht
gewährleistet schien, dass der Rentenberechtigte die Kinderrente
ihrem Zweck entsprechend für den Unterhalt verwendet (Sozialver-
sicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1999 IV Nr. 2, E. 2b). Da
Art. 71ter AHVV nur die Auszahlung der Kinderrente für unmündige
Kinder regelt, ist anzunehmen, dass diese Rechtsprechung zur Direkt-
auszahlung an das mündige Kind weiterhin Gültigkeit hat (vgl. auch
KRAPF, a.a.O., N. 544). Davon scheint auch das BSV auszugehen.
Gemäss Ziff. 10006 RWL kann eine Kinderrente direkt an das
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volljährige Kind ausbezahlt werden, wenn die leistungsberechtigte
Person nicht für das Kind sorgt und die Voraussetzung der zweck-
mässigen Verwendung erfüllt ist.
4.
Nach den soeben dargestellten Grundsätzen ist für die Beurteilung der
Frage, an wen die Kinderrenten auszuzahlen sind, zwischen den
Kinderrenten für die beiden unmündigen Töchter und der Kinderrente
für den mündigen Sohn zu unterscheiden.
4.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid erwogen, die Kinderrenten
für die beiden Töchter seien für den Zeitraum von Februar 2004 bis
Mai 2005 an die nicht rentenberechtigte Beschwerdeführerin auszu-
richten. Für die Zeit ab Juni 2005 habe der Rentenberechtigte den
Nachweis erbracht, dass er für das Schulgeld für die Tochter
D._______ aufkomme und diese auch bei ihm wohne. Ab diesem
Zeitpunkt stehe ihm deshalb die Kinderrente für D._______ zu
(Einspracheentscheid S. 2). Der Beschwerdeführer beantragt –
gemäss den neu formulierten Anträgen in der Replik – die Hälfte der
Kinderrente für die Tochter D._______ für die Periode von Februar
2004 bis Februar 2005 und die ganze Rente für D._______ ab März
2005. Keinen Anspruch (mehr) erhebt er hingegen auf die Kinderrente
für die Tochter G.________. Die Beschwerdeführerin beantragt in
Bestätigung der Verfügung vom 17. Januar 2006, die Ausrichtung aller
Kinderrenten an sie.
4.1.1 Die ersten beiden Voraussetzungen für eine Auszahlung der
Kinderrenten an den nicht rentenberechtigten Elternteil gemäss
Art. 71ter Abs. 1 AHVV, wonach dieser einen entsprechenden Antrag
gestellt haben muss und ihm die elterliche Sorge zusteht, sind unbe-
strittenermassen erfüllt. Nicht in Frage steht weiter eine (abweichende)
vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnung (vgl. Satz 2 dieser
Bestimmung). Streitig ist hingegen, ob die Tochter D._______ bzw.
beide Töchter bis Februar bzw. Juni 2005 vorwiegend bei der Mutter
oder abwechslungsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche
beim Vater wohnten.
4.1.2 Der Beschwerdeführer wohnt seit Dezember 2002 wieder in der
Schweiz und bezog während der Zeit des IV-Abklärungsverfahrens
bzw. von Dezember 2002 bis Ende Dezember 2005 Sozialhilfeleistun-
gen (IV-Akt. 2 und 35). Die beiden Töchter wohnten während dieser
Zeit in Portugal und besuchten dort die Schule. Aus der Zusam-
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menstellung der von den Sozialen Diensten C._______ erbrachten
Vorschussleistungen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer jeweils
zweimal jährlich, im Dezember/Januar und im Juli/August, ein erweiter-
ter Grundbedarf für den Ferienaufenthalt der Kinder ausgerichtet
wurde. Im Übrigen wurde er als Einzelperson unterstützt. Das Hand-
buch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft (online abrufbar
unter > Finanzen, Steuern > Sozialamt,
besucht am 29.8.2007) hält zum Stichwort "Kinder im Ausland"
überdies fest: "Unterstützte Personen, deren Kinder im Ausland
wohnen und Anspruch auf Kinderzulagen oder IV-Kinderrenten haben,
haben diese Beträge an die Kinder im Ausland, für die sie bestimmt
sind, auszurichten. Demzufolge können weder Kinderzulagen noch IV-
Kinderrenten als Einkünfte verrechnet werden. Die Haushaltsgrösse
bestimmt sich selbstverständlich ohne die Kinder, die im Ausland
wohnen."
Die Sozialhilfe bezweckt allein den Lebensunterhalt der unter-
stützungsbedürftigen Person an ihrem Wohnort in der Schweiz zu
gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Subsidiari-
tätsgrundsatz hinzuweisen, der in der Sozialhilfe generell zu beachten
ist und in § 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über die Sozial-, die
Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG, SGS 850)
des Kantons Basel-Landschaft verankert ist. Nach Abs. 1 dieser
Bestimmung werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare
Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflich-
tigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen
Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Deshalb
werden unter anderem sämtliche Einkünfte in die Bemessung der
Unterstützung einbezogen und die leistungsansprechende Person ist
gehalten, zunächst bewegliches Vermögen zu veräussern und unbe-
wegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern (vgl. § 7 SHG).
4.1.3 Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, eine oder
beide Töchter hätten in der Zeit vor Ende 2005 teilweise oder ganz
beim Beschwerdeführer gewohnt und es wären ihm die Kinderrenten
auszuzahlen gewesen. Denn der Beschwerdeführer wohnte während
dieser Zeit in der Schweiz, die beiden Töchter jedoch in Portugal. Die
Sozialhilfeleistungen bezog er für seinen eigenen Lebensunterhalt hier
in der Schweiz und nicht für den Lebensunterhalt von sich und seinen
Töchtern in Portugal. Dass der Beschwerdeführer die Kinder so oft wie
möglich in Portugal besuchte bzw. die Kinder ihn während den Ferien
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in der Schweiz besuchten, vermag daran nichts zu ändern. Unerheb-
lich ist deshalb auch die Behauptung in der Replik, D._______ lebe
seit März 2005 in seinem Haus bei seiner Lebenspartnerin. Es ist
somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der
Kinderrenten für D._______ und G.________ an die nicht rentenbe-
rechtigte Beschwerdeführerin gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV bis Ende
2005 erfüllt waren.
4.2 Zu beurteilen ist weiter, an wen die Kinderrente für die Tochter
D._______ ab dem 1. Januar 2006 auszuzahlen ist, nachdem dem
Beschwerdeführer im Dezember 2005 eine Invalidenrente zugespro-
chen worden war und er deshalb nicht mehr Sozialhilfeleistungen
bezog, welche den Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz voraus-
setzen.
Am 14. Februar 2006 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle seine
ab 24. Februar 2006 gültige Adresse in Portugal mit. Bereits in seiner
Einsprache vom 31. Januar 2006 hatte er darauf hingewiesen, dass er
ab März wieder in Portugal wohnen und ab diesem Datum ein neues
Haus beziehen werde, welches ausreichend Platz für die beiden
Töchter biete. Die Anmeldung für den Aufenthalt in Portugal könne er
erst nachreichen, wenn er selber dort sei. Er lege aber wenigstens den
Mietvertrag für das Haus bei (IV-Akt. 38). Obwohl der Beschwerde-
führer nach wie vor seinen Wohnsitz in der Schweiz und nicht in
Portugal hat und nach eigenen Angaben zwischen der Schweiz und
Portugal hin- und herpendelt (IV-Akt. 45, vgl. auch Replik vom 30. Sep-
tember 2006), erscheint aufgrund seiner Angaben gegenüber der IV-
Stelle überwiegend wahrscheinlich – zumal auch von der Beschwer-
deführerin nicht bestritten –, dass die Tochter D._______ seit März
2006 vorwiegend beim Vater wohnt. Ab diesem Zeitpunkt stehen einer
solchen Annahme auch die Voraussetzungen für den Bezug von
Sozialhilfeleistungen nicht mehr entgegen. Daraus folgt, dass die
Voraussetzungen gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV für eine Auszahlung
der Kinderrente für die Tochter D._______ an die nicht
rentenberechtigte Beschwerdeführerin ab März 2006 nicht mehr erfüllt
waren, weshalb sie an den Beschwerdeführer auszurichten sind.
4.3 Für die Zeit von Februar 2004 bis Februar 2006 fällt auch eine
Nachzahlung an den Beschwerdeführer im Umfang seiner monatlich
erbrachten Unterhaltsleistungen nicht in Betracht. Die Beschwerdefüh-
rerin und der Beschwerdeführer leben seit 1999 getrennt. Eine gericht-
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liche oder vormundschaftliche Regelung betreffend den Unterhalt der
Kinder besteht nicht. Deshalb sind die Voraussetzungen für eine Nach-
zahlung gemäss Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV nicht erfüllt (vgl. Erwä-
gung 3.2.2). Dass der Beschwerdeführer seit Juni 2005 die Schul-
kosten für die Tochter D._______ übernommen hat, vermag daran
nichts zu ändern. Es ist Sache des Zivilgerichts und nicht des Sozial-
versicherungsgerichts über die Unterhaltspflicht der Ehegatten gegen-
über ihren Kindern zu befinden.
4.4 Nicht mehr umstritten und aufgrund der Akten auch nicht zu
beanstanden ist die Auszahlung der Kinderrente für den Sohn
F.________ an die Beschwerdeführerin. Da Art. 71ter AHVV nur die
Auszahlung der Kinderrente für unmündige Kinder regelt, kann eine
Kinderrente für ein volljähriges Kind in Ausbildung nur gestützt auf
Art. 20 ATSG der nicht rentenberechtigten Mutter oder gemäss
Ziff. 10006 RWL direkt an das mündige Kind ausbezahlt werden (siehe
Erwägung 3.4). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin für den Unterhalt des Sohnes während der
massgebenden Zeit sorgte, was der Sohn überdies mit Schreiben vom
16. Dezember 2005 bestätigte und darum bat, die ihn betreffende
Kinderrente an seine Mutter auszuzahlen. Deshalb ist die
Nachzahlung der Kinderrente für den Sohn F.________ für die Zeit
vom 1. Februar 2004 bis 31. Juli 2005 nicht an den volljährigen Sohn,
sondern an die Beschwerdeführerin auszurichten.
4.5 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin B. R._______ ist somit
teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. Mai
2006 in dem Sinne abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die
Kinderrente für D._______ bis Februar 2006 zusteht. Im Übrigen ist
der Einspracheentscheid zu bestätigen. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers A. R._______ ist abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Regelung – welche gemäss
den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005 Bst. c auf das vorliegende Verfahren Anwendung findet – sind in
Verfahren, die nicht eine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verwei-
gerung von Leistungen der Sozialversicherung betreffen, Verfahrens-
kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG, aArt. 4b der Verordnung vom
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10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwal-
tungsverfahren [SR 172.041.0] e contrario). Nach der Praxis wurden
unter der bis Ende Juni 2006 geltenden Rechtslage bei Streitigkeiten
über den Auszahlungsmodus von Kinderrenten jedoch keine Kosten
erhoben (vgl. BGE 129 V 370 E. 7).
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Da der Beschwerdeführerin, die insbesondere nicht anwaltlich
vertreten ist, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden
sind und sie zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird teilweise gutgeheissen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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