Abtei lung II I
C-2799/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
A._______, B._______sowie deren Kinder C._______
und D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung
(Wiedererwägung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2799/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Algerien stammende A._______ (geb. [...] 1964, nachfolgend:
Beschwerdeführerin) heiratete am 6. Januar 1994 in Algerien ihren
Landsmann B._______ (geb. [...] 1958), der 1985 in die Schweiz ge-
kommen und im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung war. Im
Rahmen des Familiennachzuges reiste die Beschwerdeführerin am
17. April 1994 in die Schweiz ein. Zum Verbleib bei ihrem Ehegatten
erteilte ihr die damalige Fremdenpolizei des Kantons Thurgau eine
Jahresaufenthaltsbewilligung. Am [...] 1995 wurde der Sohn
C._______ und am [...] 2000 der Sohn D._______ geboren.
B.
Nachdem die Ehegatten seit 1997 wiederholt von der Fürsorge unter-
stützt werden mussten und sie - unter Androhung der Ausweisung - im
April 2001 förmlich verwarnt wurden, erfolgte die Verlängerung der
Jahresaufenthaltsbewilligungen im Mai 2003 nur provisorisch. Am
18. Mai 2004 wies das damalige Ausländeramt des Kantons Thurgau
das Gesuch der Familie _______ um eine weitere Verlängerung der
Jahresaufenthaltsbewilligungen ab und verfügte ihre Wegweisung aus
dem Kantonsgebiet. Hiergegen gelangten die Ehegatten erfolglos an
das Departement für Justiz und Sicherheit und an das Verwaltungsge-
richt des Kantons Thurgau. Auf eine dagegen eingereichte Beschwer-
de an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. April 2006 nicht
eingetreten. In der Folge erwuchs die kantonale Wegweisung vom
18. Mai 2004 in Rechtskraft.
C.
Am 19. Mai 2006 wurde die Familie von den kantonalen Behörden auf-
gefordert, den Kanton Thurgau bis zum 15. Juli 2006 zu verlassen. Zu-
gleich wurde das Bundesamt für Migration (BFM; nachfolgend: Vor-
instanz) um Ausdehnung der Wegweisungsverfügung vom 18. Mai
2004 und Anordnung einer Einreisesperre ersucht.
D.
Am 22. Mai 2006 setzte die Vorinstanz die Ehegatten in Kenntnis über
den kantonalen Antrag zur Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör.
Seite 2
C-2799/2007
E.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 brachten die Beschwerdeführerin und
ihr Ehegatte vor, der Vollzug der Wegeweisung erscheine zurzeit aus
medizinischen Gründen unzumutbar. Es sei deshalb vorerst von der
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abzusehen bzw. die Aus-
reisefrist bis Ende Jahr zu erstrecken. Dazu reichten sie ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. T._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie) vom 6. Juni 2006 ein, mit welchem der Beschwer-
deführerin ein mittelschweres depressives Zustandsbild bis hin zu
suizidalen Gedanken und Handlungsideen attestiert und eine psychiat-
risch-psychotherapeutische Therapie sowie medikamentöse Behand-
lung als unerlässlich erachtet wurden. In einer ärztlichen Be-
scheinigung von Dr. med. S._______ (Facharzt FMH für Rheumato-
logie) vom 13. Juli 2006 wurde zudem ausgeführt, die Beschwerde-
führerin leide an einer grossen, verkalkenden Zyste. Diesbezüglich
würde die Notwendigkeit eines operativen Eingriffes abgeklärt. Ferner
läge ein cervikoradikuläres Syndrom C6, eine vorher nicht bekannte
Zuckerkrankheit sowie eine leichte Unterfunktion der Schilddrüse und
Bluthochdruck vor.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 dehnte die Vorinstanz die kantonale
Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech-
tenstein aus und forderte die Familie auf, die Schweiz unverzüglich zu
verlassen. In ihrer Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, entsprechende Behandlungen bzw. die beabsichtigte Operation
könnten auch im Heimatland durchgeführt werden. Die Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
G.
Am 29. September 2006 teilte das Migrationsamt des Kantons Thur-
gau der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten mit, die Familie
müsse die Schweiz spätestens bis 20. Oktober 2006 verlassen. Mit
Schreiben vom 20. Oktober 2006 ersuchten die Ehegatten die kan-
tonalen Behörden um Erstreckung der Ausreisefrist bis Ende Novem-
ber 2006 und wiesen darauf hin, der Beschwerdeführerin sei bei einer
Operation am 12. September 2006 die linke Nebenniere entfernt wor-
den. Aus medizinischer Sicht sei sie erst Ende November reisefähig.
Diesem Begehren gab das Migrationsamt des Kantons Thurgau mit
Schreiben vom 31. Oktober 2006 statt.
Seite 3
C-2799/2007
H.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 ersuchten die Ehegatten die Vor-
instanz sinngemäss um die wiedererwägungsweise Aufhebung der
Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2006 und um die Erteilung der
vorläufigen Aufnahme sowie die Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zuges. Sie machten im Wesentlichen geltend, bei der kürzlich operier-
ten krebskranken Beschwerdeführerin lägen neue medizinische
Gründe vor, welche die Rückkehr in das Heimatland unzumutbar
machen würden. Die Beschwerdeführerin befände sich weiterhin in
einem bedenklichen Zustand und sei nicht reisefähig. Sie reichten
zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. S._______ vom 20. Oktober
2006 und 24. November 2006 sowie ein Schreiben dieses Arztes an
den zuständigen Regierungsrat des Kantons Thurgau vom
4. Dezember 2006 ein.
I.
Am 21. Dezember 2006 teilte die Vorinstanz den Ehegatten mit, die
Eingabe müsse als verspätet erachtet werden, weshalb keine Veran-
lassung bestünde auf die Verfügung vom 19. Juli 2006 zurückzu-
kommen. Die Eingabe sei an die kantonalen Behörden weitergeleitet
worden.
J.
Nachdem die Ehegatten mit Schreiben vom 16. Januar 2007 vorbrach-
ten, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht verspätetet erfolgt, weil die
Probleme erst im Heilungsverlauf eingetreten seien, lud die Vorinstanz
sie zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 27. Februar 2007
brachten die Ehegatten erneut vor, die Reisefähigkeit der Beschwerde-
führerin sei nicht gegeben. Es sei eine dramatische Verschlechterung
der Blutwerte der Beschwerdeführerin festgestellt worden und zudem
seien noch urogenitale Infekte zu behandeln. Dazu reichten die Ehe-
gatten ein Arztzeugnis von Dr. med. S._______ vom 23. Februar 2007
ein.
K.
Mit Verfügung vom 2. April 2007 wies die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch der Ehegatten ab und forderte die Familie auf, die
Schweiz bis zum 30. Juni 2007 zu verlassen. Sie führte unter anderem
aus, der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend als zulässig zu er-
achten. Weder für die Beschwerdeführerin noch für ihre Kinder könne
eine konkrete und ernsthafte Gefahr nachgewiesen oder glaubhaft ge-
Seite 4
C-2799/2007
macht werden. Zwar stehe die Ursache des Blutverlustes noch nicht
fest, die Aktenlage führe jedoch nicht zwingend zum Schluss, der Ge-
sundheitszustand der Gesuchstellerin stehe einer Rückkehr ins
Heimatland für die Dauer von mehr als zwölf Monaten entgegen. Den
Interessen der Beschwerdeführerin könne bereits dadurch Rechnung
getragen werden, wenn ihr ermöglicht würde, die medizinische Be-
handlung in der Schweiz längstens bis zur Wiederherstellung der
Reisefähigkeit fortzusetzen. Die Wiederherstellung der Reisefähigkeit
sei bis Mitte das Jahres 2007 realistisch. Die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführ-
baren Vollzug erscheine dagegen nicht angezeigt. Insbesondere sei
der Beschwerdeführerin zuzumuten, die medizinische Behandlung
nach der Wiederherstellung der Reisefähigkeit im Heimatland fortzu-
setzen.
L.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai
2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
bringt hauptsächlich ihre veränderte gesundheitliche Situation vor. In
diesem Zusammenhang legt sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
T._______ vom 16. April 2007 sowie ein Schreiben von U._______
vom 20. Februar 2007 an den zuständigen Regierungsrat des Kantons
Thurgau zu den Akten und verweist auf ihren behandelnden Arzt
Dr. med. S._______.
M.
Am 10. Juli 2007 entband die Beschwerdeführerin Dr. med. T._______
und Dr. med. S._______ von der ärztlichen Schweigepflicht.
N.
Mit Zwischenverfügungen vom 24. August 2007 wurde die Be-
schwerdeführerin eingeladen, allfällige Einwände vorzubringen, die
gegen den Beizug von Dr. med. X._______ (Facharzt FMH für
Endokrinologie und Diabetologie) als Sachverständigen zur endo-
krinologischen Begutachtung und Dr. med. Y.________ (Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie) als Sachverständigen zur
psychiatrischen Begutachtung sprechen würden. Zudem wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hinsichtlich der zu be-
gutachtenden Fragen gewährt.
Seite 5
C-2799/2007
O.
Die Beschwerdeführerin liess die Frist unbenutzt verstreichen. In der
Folge wurden Dr. med. X._______ und Dr. med. Y._______ mit
Zwischenverfügungen vom 20. September 2007 zu Sachverständigen
ernannt und mit der endokrinologischen und psychiatrischen
Begutachtung beauftragt.
P.
Am 20. Oktober 2007 reichte Dr. med. X._______ und am 31. Oktober
2007 Dr. med. Y._______ ein schriftliches Gutachten ein.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus,
ob die gesundheitliche Situation einer weggewiesenen ausländischen
Person ein Vollzugshindernis darstelle, beurteile sich grundsätzlich
nicht danach, ob die medizinische Versorgung im Heimatland einem
Vergleich mit schweizerischen medizinischen Standards standhalten
würde. Vielmehr sei entscheidend, ob die medizinische Behandlungs-
möglichkeit vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes erwarten liesse, was vor-
liegend nicht der Fall sei. Es sei davon auszugehen, dass das alge-
rische Gesundheitssystem eine adäquate Behandlung der Beschwer-
deführerin nicht zum vornherein ausschliesse. Abklärung hätten zu-
dem ergeben, dass die aktuell in der Schweiz verabreichten Medika-
mente durch eine Apotheke in Zürich auch nach Algerien geliefert wer-
den könnten. Ausserdem würden die negative Folgen, die ihren Grund
nicht in den Verhältnissen des Heimatlandes hätten, sondern primär im
Vorgang des Wegweisungsvollzuges als solchem, den Vollzug grund-
sätzlich nicht in Frage stellen.
R.
Mit Replik vom 14. Januar 2008 verweist die Beschwerdeführerin auf
ihre jetzige Lebenssituation. Sie sei eine angeschlagene Mutter mit
zwei kleinen Kindern und einem kranken Mann vor der drohenden
Ausweisung in ein Land, wo keine Möglichkeiten und Perspektiven als
Familie bestünden. Die Situation in ihrem Heimatland sei untragbar.
Der Replik wurden zwei Zeitungsartikel beigelegt.
Seite 6
C-2799/2007
S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 2. April 2007 ab. Diese Verfügung erging in Anwendung des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121 [zum vollständigen Quellennachweis
Anhang I AuG]), das auf den 1. Januar 2008 durch das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) abgelöst wurde. Die verfahrensrechtliche Ordnung
des neuen Rechts ist jedoch gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG auf alle
hängigen Verfahren anwendbar und damit auch auf die vorliegende
Streitsache. Was den Rechtsschutz auf Bundesebene angeht, verweist
das neue Recht auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechts-
pflege (Art. 112 Abs. 1 AuG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt - unter Vorbehalt der in
Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im
Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gel-
ten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch
das BFM (Art. 33 Bst. d VGG), das mit der angefochtenen Massnahme
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Art. 32 VGG sieht im Bereich des
Ausländerrechts keine Ausnahmen vor, sodass das Bundesverwal-
tungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine ab-
weichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Ver-
fügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG);
auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
Seite 7
C-2799/2007
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat eine materielle Prüfung
der Begehren vorgenommen. Damit liegt ein neuer Entscheid in der
Sache vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Kognition daher
nicht beschränkt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern
1983, S. 144 f.).
2.2 Materiellrechtlich beurteilt sich die vorliegende Streitsache, die vor
dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, nach altem Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 1 AuG, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3912/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.3). Massgebend sind somit
die Bestimmungen des aANAG sowie die darauf gestützt erlassenen
Vollziehungsvorschriften (Art. 25 Abs. 1 aANAG).
3.
3.1 Gemäss den von Rechtsprechung und Lehre aus Art. 29 Abs. 1
und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätzen besteht ein
Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann, wenn die Verhält-
nisse sich seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder
wenn die gesuchstellende Person Tatsachen oder Beweismittel an-
führt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich
war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 l 133 E. 6 S. 137 f.,
BGE 124 ll 1 E. 3a S. 5 f., BGE 120 lb 42 E. 2b S. 46 f. [mit Hin-
weisen]). Die Wiedererwägung darf allerdings nicht dazu dienen,
rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen
(BGE 120 lb 42 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2004
vom 7. April 2004 E. 3.2; VPB 67.109 E. 3b, VPB 63.45 E. 3a in fine).
3.2 Bezogen auf den Verfahrensgegenstand ist primär zu prüfen, ob
die nach dem ordentlichen Ausdehnungsverfahren hinzugekommenen
sachverhaltlichen Umstände es rechtfertigen, besagte Massnahme
aufzuheben. In die hierbei vorzunehmende Ermessensausübung hat
vorweg der Grundsatz des Gesetzesvorranges einzufliessen. Die Be-
hörde darf das ihr zustehende Ermessen nicht so ausfüllen, dass das
Ergebnis im Widerspruch zum geltenden Recht steht. Die Behörde ist
ferner an die Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck
der konkreten gesetzlichen Ordnung ergeben. Schliesslich sind die all-
Seite 8
C-2799/2007
gemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns zu beachten, wie das
Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot
von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
von Verwaltungsakten (zu letzterem vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
und St. Gallen, S. 127 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 aANAG sind Ausländerinnen und Aus-
länder unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihnen die
Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird. Dabei
kann die Vorinstanz die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf das
Gebiet der ganzen Schweiz ausdehnen (Art. 17 Abs. 2 der Voll-
ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 I 228]).
Diese Ausdehnung der kantonalen Wegweisung bezweckt den kon-
sequenten Vollzug eines zugrunde liegenden rechtskräftigen kan-
tonalen Entscheides und ist somit exekutorischer Natur. Sie unterbleibt
nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 3 und 4, C-632/2006 vom
28. März 2007 E. 3.3).
4.2 Von der Beschwerdeführerin wird nicht vorgebracht, es bestünde
eine veränderte Situation hinsichtlich der verweigerten Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Nach wie vor verfügen die Beschwerde-
führerin und ihre Familie über keine gültigen Rechtstitel für einen
weiteren rechtsmässigen Aufenthalt in der Schweiz. Ebensowenig wer-
den besondere Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 2 aANAV geltend ge-
macht, infolge derer der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu bieten
wäre, in einem anderen Kanton um eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
suchen. Gegenstand des vorinstanzlichen Wiedererwägungsver-
fahrens bildete einzig die Frage, ob dem angeordneten Vollzug der
Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Demnach beschränkt sich
das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Prüfung, ob seit der
rechtskräftigen Verfügung vom 2. April 2007 Vollzugshindernisse ein-
getreten sind, aufgrund derer die vorläufige Aufnahme anzuordnen
wäre (vgl. Art. 14a Abs. 1 aANAG). Die vorläufige Aufnahme stellt eine
Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung dar. Sie tritt neben
die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr
voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-616/2006
Seite 9
C-2799/2007
vom 12. November 2007 E. 5.1, C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4
[mit Hinweisen]).
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die auslän-
dische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch
in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat
entgegenstehen. Zudem kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4
aANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin bzw. den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.
5.2 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte zur Annahme,
die Rückkehr sei aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig. So be-
stehen insbesondere keine Hinweise darauf, dass der Beschwerde-
führerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Nach der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) kann zwar auch eine drohende erhebliche Gesundheitsge-
fährdung im Sinne von Art. 3 EMRK einer Wegweisung in den Heimat-
staat entgegenstehen. Dies wurde jedoch bisher nur in einem Fall auf-
grund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. EGMR, D. gegen
Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.;
MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahr-
buch für Migrationsrecht 2004/2005, Alberto Achermann et al. [Hrsg.],
Bern 2005, S. 197). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, bestehen für die
gesundheitlichen und psychischen Beschwerden der Beschwerde-
führerin - soweit denn erforderlich - medizinische Behandlungsmög-
lichkeiten in Algerien. Auch wenn diese nicht die gleiche Qualität wie in
der Schweiz aufweisen sollten, so ist die Gesundheitsgefährdung
durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross,
dass eine solche als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von
Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.1). Der Weg-
weisungsvollzug ist deshalb als zulässig zu erachten.
Seite 10
C-2799/2007
6.
6.1 Konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG sind in
erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen,
Bürgerkiegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschen-
rechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein.
Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten können oder - aus objektiver Sicht - wegen den herrschenden
Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwieder-
bringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1,
E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2 [mit Hinweisen]). Sind
vom Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen, so kommt unter dem
Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem
Kindswohl besonders Gewicht zu (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die im Jahr 2005 von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vorgenommene allge-
meine Lagebeurteilung Algeriens (EMARK 2005 Nr. 13) bestätigt.
Demnach ist die Lage in Algerien weder als Bürgerkrieg noch als
Situation allgemeiner Gewalt zu erachten (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-6657/2006 vom 30. April 2007 E. 6.2.1,
D-7177/2006 vom 2. April 2007 E. 4.3.1 [mit Hinweisen]). Der Konflikt,
welcher in Algerien im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts viele
Menschenleben forderte, ist heute weitgehend beendet. Auch wenn in
letzter Zeit gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen waren - die
Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich mit zwei Zeitungsaus-
schnitten auf die Anschläge in Algier im Dezember 2007 - spricht die
allgemeine Lage nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Darüber
hinaus stellen soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine konkrete Gefahr im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG dar (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3860/2006 vom 18. Juni 2007 E. 3.9). Zwar könnte die
Rückkehr für die Beschwerdeführerin und ihre Familie angesichts der
Seite 11
C-2799/2007
nunmehr langjährigen Landesabwesenheit durchaus mit Schwierig-
keiten verbunden sein. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin, die über gewisse berufliche Qualifikationen (nach
eigenen Angaben erwarb sie in ihrem Heimatland ein Diplom als
Sekretärin und entsprechende mehrjährige Berufserfahrung) einer
existenzgefährdenden Situation gegenüberstehen würde, zumal sie
und ihr Ehegatte über ein soziales Netz verfügen dürften. Nach
eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin neun Geschwister. Im
ordentlichen Verfahren und dem darauf folgenden Wiedererwägungs-
verfahren führte die Beschwerdeführerin denn auch nur in allgemeiner
Weise die Lage im Heimatland und die damit verbundene Perspektiv-
losigkeit an. Diese Rügen sind als nicht hinreichend substantiiert zu
erachten.
6.3 Wie oben (E. 6.1) ausgeführt, kann sich eine konkrete Gefahr im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG jedoch auch aus der gesundheit-
lichen Situation der weggewiesenen Person ergeben. Dies unter der
Voraussetzung, dass die notwendige Behandlung wesentlich und im
Heimatland nicht erhältlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2). Die Vorinstanz führt zu
Recht in ihrer Vernehmlassung aus, es sei dabei nicht entscheidend,
ob die medizinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit
schweizerischen Standards standhalten würde. Massgebend ist viel-
mehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes erwarten lassen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2).
Grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird der Wegweisungsvollzug hin-
gegen von negativen Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhält-
nissen des Ziellands haben, sondern im Vorgang des Wegweisungs-
vollzugs als solchem, wie Depressionen mit Suizidgedanken als Folge
des durch die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspek-
tiven in der Schweiz. Ihnen ist durch medizinische Begleitung des Voll-
zugs Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2, D-4995/2006 vom
10. Juli 2007 E. 5.4.2). So ergibt sich namentlich bei Suiziddrohungen
im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung für den vollziehenden Staat
die Verpflichtung geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Um-
setzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Rückführung zu
Seite 12
C-2799/2007
verhindern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3860/2006
vom 18. Juni 2007 E. 3.8 [mit Hinweisen]).
6.3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungser-
suchen vom 20. Dezember 2006 im Wesentlich mit ihrem ver-
schlechterten gesundheitlichen Zustand, der eingetreten sei, nachdem
ihr am 12. September 2006 ein Tumor und zugleich die linke Neben-
niere entfernt werden musste. Dazu reichte die Beschwerdeführerin im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Arztberichte
von ihrem behandelnden Arzt Dr. med. S._______ ein. Dieser führte
nach dem Eingriff in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2006 aus, es
bestehe das Risiko schwerer Funktionsstörungen des Darms. Es sei
noch endokrinologisch abzuklären, wie weit der Verlust der linken
Nebenniere durch künstliche Hormone ersetzt werden müsse. Aus me-
dizinischer Sicht sei daher die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin
noch nicht gegeben. Dies bestätigte der Arzt nochmals am 24. Novem-
ber 2006. Am 5. Januar 2007 stellte er fest, ein Belastungstest habe
für die verbleibende Nebenniere rechts eine normale Funktion er-
geben. Es müsse jedoch wegen einer Unterfunktion der Schilddrüse
eine entsprechende Dauerbehandlung durchgeführt werden. Ebenfalls
gälte es, die Tendez zu Diabetes mellitus weiter zu beobachten. Eine
fachärztliche Überwachung der hormonellen Störungen sei für die
Beschwerdeführerin lebensnotwendig. Mit Schreiben vom 18. Januar
2007 wies der Arzt auf eine überraschend eingetretene Anämie hin.
Weitere Abklärungen seien notwendig und die Reisefähigkeit nicht
gegeben. Daran hielt er mit Schreiben vom 23. Februar 2007 erneut
fest.
6.3.2 In dem durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gege-
bene endokrinologischen Gutachten vom 20. Oktober 2007 kommt der
Sachverständige Dr. med. X._______ zum Schluss, es bestehe bei der
Beschwerdeführerin eine gestörte Glukosehomöostase, was eine Vor-
stufe einer Diabetes mellitus sei. Zusammen mit dem erhöhten Cho-
lesterinwert, dem Bluthochdruck sowie dem Übergewicht sei von
einem metabolischen Syndrom auszugehen. Zudem leide die
Beschwerdeführerin an einer behandlungsbedürftigen Schilddrüsenun-
terfunktion. Die Nebennierenrindefunktion sei aktuell intakt. Eine
Anämie konnte der Sachverständige bei der Beschwerdeführerin nicht
feststellen. Hinsichtlich des Behandlungsbedarfs der diagnostizierten
endokrinologischen Störungen verweist der Sachverständige auf deren
chronische Natur. Die Erkrankungen würden das Leben lang per-
Seite 13
C-2799/2007
sistieren. Dementsprechend bestünde ein Bedarf lebenslanger, eng-
maschiger Kontrollen. Eine aktuell indizierte Behandlung bzw. Medi-
kation wird indessen nicht angeführt.
6.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwal-
tungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun-
deszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Danach sind Be-
weise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher
Berichte ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange um-
fassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein-
leuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet und
nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch Gerichtsgut-
achten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sach-
fragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einer ge-
richtlichen Expertise ab, so etwa bei offensichtlichen Mängeln oder
inneren Widersprüchen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391, BGE 125
V 351 E. 3b/aa S. 352; EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a/aa S. 145; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 106).
6.3.4 Wie aus E. 6.3.1 hervorgeht, führten in der postoperativen
Phase verschiedene endokrinologische Ursachen zu weiteren Ab-
klärungen des behandelnden Arztes bzw. zur Einschätzung, solche
seien erforderlich und die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin des-
halb nicht gegeben. Im Februar 2007 sprach sich der Hausarzt noch
einzig wegen einer ungeklärten Anämie gegen den Vollzug der Weg-
weisung aus. Das Gerichtsgutachten steht dazu insofern im Wider-
spruch, als die Anämie bei der Begutachtung im Oktober 2007 nicht
(mehr) festgestellt werden konnte und der Sachverständige aus endo-
krinologischer Sicht ausschliesslich regelmässige Kontrollen als indi-
ziert erachtet. Es bestehen jedoch keine Gründe, die durch den Sach-
verständigen ermittelten Laborbefunde in Frage zu stellen. Es ist denn
auch nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der an-
fangs 2007 hausärztlich festgestellten Anämie hospitalisiert werden
Seite 14
C-2799/2007
musste oder eine wesentliche Behandlung erfolgt wäre, welche gegen
den Befund des Sachverständigen sprechen würden.
6.3.5 Dass bei der Beschwerdeführerin ein Vorstadium einer Diabetes
mellitus, ein metabolisches Syndrom und eine Schilddrüsenunterfunk-
tion vorliegt, spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. Ausser der Schilddrüsenunterfunktion bedürfen die Erkran-
kungen nach der Einschätzung des Sachverständigen gegenwärtig
keiner Behandlung, weshalb im Falle einer Rückkehr keine wesentliche
oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin zu erwarten ist. Mit der Schilddrüsen-
unterfunktion liegt zudem keine schwerwiegende Erkrankung vor, die
nicht auch in Algerien behandelt werden könnte. Auch ist die Kontrolle
der Beschwerden in Algerien als sichergestellt zu erachten, zumal
Diabetes und andere chronische Erkrankungen in aller Regel in
öffentlichen medizinischen Einrichtungen ständig und gegebenenfalls
langfristig behandelt werden können und entsprechende Medikamente
zunehmend von einer eigenen algerischen pharmazeutischen
Industrie produziert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6657/2006 vom 30. April 2007 E. 6.2.2).
6.3.6 Die Einschätzung des Sachverständigen, aufgrund der Nach-
und Verlaufskontrollen sowie Therapie sei die Wegweisung als unzu-
mutbar zu erachten, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der
Sachverständige wird durch das Gericht zur Aufklärung des Sachver-
haltes beigezogen, wenn dazu Fachkenntnisse erforderlich sind (Art.
19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 BZP), weshalb vorliegend der Sachver-
ständige mit der endokrinologischen Begutachtung befasst wurde. Die
Beantwortung von Rechtsfragen ist hingegen nicht Aufgabe des Sach-
verständigen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; ALFRED BÜHLER, Er-
wartungen des Richters an den Sachverständigen, Allgemeine Ju-
ristische Praxis [AJP] 1999, S. 574). Die Beurteilung der Zumutbarkeit
der Wegweisung fällt als Rechtsfrage daher nicht dem Sachverstän-
digen zu, sondern ist durch das Gericht zu entscheiden. Anzumerken
ist zudem, dass sich der Sachverständige denn auch weder auf die in
E. 6.3 ausgeführten Kriterien stützt noch führt er in diesem Zu-
sammenhang Erkenntnisse an, die für die Beurteilung der Zumutbar-
keit zu berücksichtigen wären.
6.3.7 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Rechtsmitteleingabe
ferner auf ein Arztzeugnis von Dr. med. T._______ vom 16. April 2007.
Seite 15
C-2799/2007
Zwar machte sie bereits im ordentlichen Ausdehnungsverfahren
psychische Beschwerden geltend und legte dazu ein Arztzeugnis von
Dr. med. T._______ vom 6. Mai 2006 vor. Aus dem im Beschwerdever-
fahren eingereichten Arztbericht vom 16. April 2007 geht jedoch im-
plizit hervor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der
rechtskräftigen Verfügung verschlechtert habe, weshalb das Vor-
bringen zu prüfen ist.
Dr. med. T._______ führt in seinem Arztbericht vom 16. April 2007 aus,
bei der Beschwerdeführerin würden ein mittelschweres bis schweres
depressives Zustandsbild mit massiver Schlafstörung und
Selbstentwertung sowie ein deutliches vitales Defizit mit Energieein-
bussen, Morgentief und Zukunftsängsten vorliegen. Vor dem Hinter-
grund des sich zuspitzenden Ausweisungsszenarios würden sich die
depressiven Einbrüche immer häufiger zu suizidalen Gedanken und
Handlungsideen steigern. Die gesamte ungewisse Lage lasse die
psychische Stabilität nachhaltig dekompensieren und verschlimmere
die körperlichen Beschwerden. Eine kombinierte psychiatrisch-psycho-
therapeutische Therapie sei unerlässlich und würde prognostisch wei-
terhin mindestens sechs Monate dauern.
6.3.8 Mit Gutachten vom 31. Oktober 2007 diagnostizierte Dr. med.
Y._______ bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit
depressivem und ängstlichem Einschlag. Dabei seien für das aktuelle
Zustandsbild reale Ängste und Besorgnisse prägender als eine
klassisch endogen-depressive Verstimmung mit Hemmung und vitaler
Traurigkeit. Die Verstimmung würde von ihrem Verlauf her die
subjektive Bedrohungslage aufgrund des Wirkens der Behörde
widerspiegeln. Trotz kombinierter Pharmako- und Psychotherapie und
parallel zu den Geschehnissen im Wegweisungsverfahren habe sich
ihr Zustand eher zugespitzt bzw. verschlechtert. Zwar könne die
Diagnose einer Depression bestätigt werden, aufgrund des aktuellen
klinischen Eindrucks (vitaler Eindruck, kämpferische Grundeinstellung,
reges Interesse an den Belangen der Familie, Fähigkeit affektiv und
adäquat auf eine zwischenmenschliche Interaktion zu reagieren,
lebhaftes Eintreten für ihre Interessen, keine wesentlichen kognitiven
Einschränkungen) sei jedoch eher von einer mittelgradigen Depression
zu sprechen. Ferner bestehe eine diffuse chronische
Schmerzsymptomatik (eine Vielzahl körperlicher Beschwerden mit
mehrheitlich diffusem Schmerzcharakter), die in erster Linie den
Bewegungsapparat betreffe und von daher sowohl als Fibromyalgie
wie auch als anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezeichnet
Seite 16
C-2799/2007
werden könne. Daneben zeige die Beschwerdeführerin gelegentlich
diskrete Anzeichen einer dissoziativen Störung in Form einer flüchtig
auftretenden Halbseitenhypästhesie. Was die Suizidalität betreffe,
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in
höchster konkreter Bedrängnis, vielleicht in der Hoffnung, den Gang
der Dinge noch beeinflussen zu können, Suizidversuche unternehmen
würde. Es läge jedoch keine unmittelbare depressionsbedingte
Suizidgefahr vor, wobei der Sachverständige hinsichtlich der
Prognosemöglichkeit gewisse Vorbehalte anführt.
Die aktuelle psychiatrische und organmedizinische Behandlung der
Beschwerdeführerin erachtet der Sachverständige als durchaus ver-
tretbar. Allerdings sei sie nicht geeignet, das bestehende psychische
respektive psychosomatische Störungsbild kausal zu beeinflussen, zu-
mal dieses Störungsbild wohl fortdauere, solange eine reale Be-
drohung (Wegweisung) gegeben sei. Zur gegenwärtigen Medikation
würden Efexor, Truxaletten, Eltorxin sowie Dafalgan und Brufen ge-
hören. Weil eine radikale Lebensumstellung jetzt schon mit starken
Ängsten besetzt sei, erachtet es der Sachverständige als sinnvoll,
wenn eine allfällige Umbruchssituation sowohl psychotherapeutisch
als auch mit stimmungsstabilisierenden, allenfalls stressdämpfenden
Medikamenten begleitet würde. Aus psychiatrischer Sicht sei jedoch
zu vermuten, dass die Prognose nicht in erster Linie von der Frage der
Medikation abhängig sei. Das Ausmass an zwischenmenschlicher Un-
terstützung dürfte von eher grösserer Bedeutung sein als die blosse
medikamentöse Stabilisierung, welche aber ihre Belastbarkeit bei der
Meisterung des Alltags stärken und überdies einen gewissen anti-
suizidalen Effekt ausüben würde. Indiziert sei die Behandlung des
Bluthochdrucks.
6.3.9 In seiner Beurteilung weicht der Sachverständige sowohl hin-
sichtlich des Grades der Depression als auch der Notwendigkeit einer
Behandlung von der Diagnose von Dr. med. T._______ ab. Die Befun-
de werden im Gutachten überzeugend und nachvollziehbar begründet
(Gutachten Dr. med. Y._______ S. 13 und S. 18 f.). Es bestehen keine
stichhaltigen Gründe um von dieser Einschätzung des medizinischen
Experten abzuweichen (vgl. E. 6.3.3). Auch vermag das Arztzeugnis
von Dr. med. T._______ die Diagnose des Sachverständigen nicht zu
erschüttern, zumal sich das Arztzeugnis vom 16. April 2007 im We-
sentlichen auf eine stichwortartige Zusammenfassung beschränkt, aus
der nicht hervorgeht, auf welche Anamnese und Untersuchung sich
der Befund der schweren Depression und der unerlässlichen Behand-
Seite 17
C-2799/2007
lungsbedürftigkeit stützt. Diese Beurteilung erscheint daher nicht
schlüssig und nachvollziehbar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 353 f.;
LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Der Beweiswert medizinischer Erhe-
bungen im Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsprozess, AJP 2005,
S. 79 f.).
6.3.10 Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen hervorgeht,
steht die Depression primär im Zusammenhang mit dem drohenden
Wegweisungsvollzug. Die gegenwärtige Behandlung zeigt denn auch
keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, weil die
Ursache - die drohende Wegweisung - weiterhin besteht. Wie unter
E. 6.3 ausgeführt, ist den negativen Folgen, die aufgrund der Weg-
weisung auftreten, jedoch grundsätzlich im Rahmen des Vollzuges
Rechnung zu tragen. Soweit der Sachverständige auf eine medika-
mentöse Begleitung verweist, ist dieser Umstand beim Vollzug zu be-
rücksichtigen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach ihrer Rück-
kehr in ihr Heimatland einer Behandlung ihrer Depression bedürfte, so
besteht nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Alge-
rien eine ausreichende psychiatrische Grundversorgung, wenn auch
im Vergleich mit der Schweiz auf einem niedrigeren Standard (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-5850/2007 vom 15. Oktober 2007,
E-6657/2006 vom 30. April 2007 E. 6.2.2 [mit Hinweisen]). Die
psychiatrische Behandlung ist Teil der primären Gesundheitspflege,
schwerwiegende Fälle werden in den Krankenhäusern behandelt.
Sechs universitäre Krankenhäuser, darunter auch dasjenige am ehe-
maligen Wohnort der Beschwerdeführerin in Algier, verfügen über eine
psychiatrische Abteilung. In Algier sind zudem zwei weitere Kranken-
häuser auf Psychiatrie spezialisiert. Gemäss den Abklärungen des
Sachverständigen sind zwar die gegenwärtig verschiebenen Medika-
mente (Efexor, Truxaletten und Eltroxin) in Algerien nicht verfügbar. Die
für eine psychiatrische Grundversorgung notwendigen Medikamente
sind jedoch in Algerien grundsätzlich erhältlich (E-5850/2007 vom
15. Oktober 2007, E-6657/2006 vom 30. April 2007 E. 6.2.2 [mit Hin-
weisen]). Insofern dürfte die Möglichkeit bestehen, auf gleichwertige
Präparate umzustellen. Die Beschwerdeführerin muss allerdings damit
rechnen, die Kosten einer medizinischen Versorgung in ihrem Heimat-
land selbst zu tragen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
grosse Familie der Beschwerdeführerin sie bei der Finanzierung even-
tuell benötigter medizinischer Versorgung unterstützen kann.
Was die diagnostizierte diffuse chronische Schmerzsymptomatik sowie
die dissoziative Störung betrifft, sind die Erscheinungen nicht als der-
Seite 18
C-2799/2007
art gravierend zu erachten, dass von einer konkreten Gefährdung für
die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auszugehen wäre.
6.3.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychischen und
endokrinologischen Beschwerden keiner derart speziellen und im
Heimatland nicht erhältlichen Behandlung bedürfen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung keine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 aANAG darstellt.
6.4 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
gilt es, dem Kindeswohl besonderes Gewicht beizumessen (E. 6.3). Es
müssen jedoch auch diesbezüglich im Vergleich zum Zeitpunkt der
rechtskräftigen Ausdehnungsverfügung erheblich veränderte Verhält-
nisse vorliegen (vgl. E. 4.1). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass
die beiden Kinder inzwischen 12- und 7-jährig sind und nun auch der
jüngere Sohn der Beschwerdeführerin eingeschult ist, lassen diese
Umstände die Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Zwar ist
die Verwurzelung der beiden Kinder in der Schweiz weiter fortge-
schritten, wodurch die Integration in eine für sie ungewohnte Umge-
bung wohl nicht leicht fallen dürfte. Andererseits sind sie immer noch
in einem Alter, in dem primär die Eltern die engsten Bezugspersonen
darstellen. Die gemeinsame Rückkehr und das Zusammenleben mit
den engsten Bezugspersonen dürfte ihnen die Integration nach an-
fänglichen Schwierigkeiten erleichtern. Von einer übermässigen Härte
und damit einer relevanten Beeinträchtigung des Kindeswohls gemäss
Art. 3 Abs. 1 KRK kann nicht ausgegangen werden (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-626/2006 vom 14. Juni 2007 E.6.2.2,
C-4043/2007 vom 16. Juli 2007).
6.5 Dass andere Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a aANAG
eingetreten sind, ergibt sich nicht aus den Akten. Weder bestehen Hin-
weise auf eine technische Unmöglichkeit noch ergeben sich aus den
Ausführungen von U._______ vom 20. Februar 2007 Umstände, die
nicht vorliegend oder im ordentlichen Verfahren geprüft wurden.
6.6 Aus den obgenannten Gründen folgt, dass keine erheblich verän-
derten Verhältnissen bzw. keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel angeführt werden, aufgrund derer die Ausdehnungsver-
fügung vom 19. Juli 2006 in Wiedererwägung zu ziehen wäre.
Seite 19
C-2799/2007
7.
7.1 Die angefochten Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unter-
liegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 5862.60 festzusetzen (Art. 1 und Art. 2
sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese bestehen aus der Gerichtsgebühr (Fr. 800.--) und
den Auslagen für Beweiserhebung (Gutachten Dr. med. X._______
Fr. 583.20 und Gutachten Dr. med. Y._______ Fr. 4479.40).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c. Ziff. 4 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
*******
(Dispositiv S. 21)
Seite 20
C-2799/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5862.60 werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
Seite 21