Abtei lung II I
C-2801/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Mehmeti N. Resat,
R. Sadiku Nr. 154, RS-17523 Presevo,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2801/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene serbische Staatsbürger A._______, wohnhaft in
Serbien, arbeitete in den Jahren 1986 bis 1991 als Bauarbeiter in der
Schweiz. In dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl.
act. 52). Danach kehrte er in sein Heimatland zurück. Am 18. April
1992 erlitt er dort einen Verkehrsunfall, wobei er sich eine Femurtrüm-
merfraktur links, eine Ulnafraktur links, eine Fraktur Os metatarsale I
links, eine Fraktur Os metatarsale II-IV links, eine Rippenserienfraktur
sowie eine Fibulafraktur links zuzog (act. 19). Nach erfolgter Primärbe-
handlung im Heimatland kam A._______ von 1993 bis 1995 zur medi-
zinischen Behandlung in die Schweiz (act. 17, 19, 20, 22, 25 bis 27,
29, 38, 39 sowie 47). Zwischenzeitlich stellte er ein Gesuch um Ge-
währung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Im
Jahre 1996 erlitt A._______ eine spontane Refraktur des linken Ober-
schenkelknochens und musste am 18. September 1996 und am
23. Oktober 1997 erneut operiert werden (act. 171). Die Behandlung
erfolgte in seinem Heimatland.
B.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) lagen
bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse Berichte und medizi-
nische Dokumente aus der Zeit der Behandlung in der Schweiz
(mehrere Austrittsberichte der Rehabilitationsklinik X._______ [act. 19,
22, 26, 29, 38, 47], mehrere Berichte der ärztlichen Leitung der Chirur-
gischen Klinik Y._______ [act. 17, 20, 27, 39], ein Bericht des
Kantonsspitals Z._______ [act. 25] sowie ein Bericht betreffend SUVA-
ärztlicher Abschlussuntersuchung [act. 49]), ein Bericht betreffend
SUVA-kreisärztlicher Untersuchung (act. 171), diverse medizinische
Berichte von heimatlichen Fachärzten (act. 15, 134, 150, 171, 176)
sowie Stellungnahmen des IV-ärztlichen Dienstes (act. 37, 108, 135,
151) vor.
Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2000 erklärte Dr. med. C._______ des
IV-ärztlichen Dienstes A._______ – im Wesentlichen gestützt auf das
Gutachten eines serbischen Facharztes vom 23. November 1999
(act. 150) – seit dem 18. April 1992 in der bisherigen Tätigkeit als Bau-
arbeiter zu 100% arbeitsunfähig, in zumutbaren Verweisungstätig-
Seite 2
C-2801/2006
keiten ab dem 18. April 1992 zu 100%, ab dem 1. August 1995 zu 0%
und ab dem 18. September 1996 zu 20% arbeitsunfähig (act. 151).
Gestützt darauf erfolgte am 14. September 2000 der Einkommens-
vergleich und es wurde ein Invaliditätsgrad von 100% ab dem 18. April
1992, von 21% ab dem 1. August 1995 und von 37% ab dem 18. Sep-
tember 1996 errechnet (act. 154).
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 sprach die IV-Stelle – entsprechend
ihrem Vorbescheid vom 16. Oktober 2000 (act. 158) – A._______ für
die Zeit vom 1. November 1993 bis 31. Oktober 1995 eine befristete
Invalidenrente zu und verneinte einen weiterdauernden Rentenan-
spruch (act. 163). Zur Begründung führte sie im Vorbescheid aus, bei
A._______ liege seit dem 1. August 1995 keine rentenbegründende
Invalidität mehr vor. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft.
D.
Mit Datum vom 19. September 2002 (Poststempel) beziehungsweise
24. September 2002 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) stellte
A._______ erneut ein Gesuch um Gewährung von IV-Leistungen
(act. 165 und 166). In der Folge reichte er als Beleg für seine gesund-
heitlichen Probleme weitere medizinische Kurzberichte und Atteste
neueren Datums von behandelnden Fachärzten aus seinem Heimat-
land ein, welche ihm die geltend gemachte Arbeitunfähigkeit attestier-
ten (act. 177).
E.
In seinem Bericht vom 4. September 2003 schlug Dr. med. D._______
des IV-ärztlichen Dienstes aufgrund von Beurteilungsschwierigkeiten
des aktuellen Gesundheitszustandes von A._______ die Durchführung
einer medizinischen Untersuchung in der Schweiz vor (act. 181).
Dr. E._______ des IV-ärztlichen Dienstes hingegen erachtete eine me-
dizinischen Untersuchung von A._______ im Heimatland als genügend
(vgl. Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 [act. 182]).
Mit Schreiben vom 12. November 2003 forderte die IV-Stelle ihren
ärztlichen Dienst auf, die notwendigen medizinischen Untersuchungen
zu bezeichnen (act. 183).
Seite 3
C-2801/2006
In der Folge attestierte Dr. med. D._______ A._______ mit Bericht
vom 22. November 2003 gestützt auf die SUVA-kreisärztliche Unter-
suchung aus dem Jahre 1998 in Verweisungstätigkeiten eine Arbeits-
unfähigkeit von 100% ab dem 18. April 1993, von 30% ab dem 1. No-
vember 1995 und von 100% ab dem 23. August 1996. Die Arbeits-
unfähigkeit ab dem 1. August 1998 würde sich aus dem zu erstellen-
den Einkommensvergleich ergeben (act. 183).
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 wies die IV-Stelle Dr. med.
D._______ darauf hin, dass die Durchführung einer medizinischen
Begutachtung von A._______ im Heimatland als notwendig erachtet
wurde und bat ihn daher erneut um die detaillierte Bezeichnung der
erforderlichen medizinischen Untersuchungen (act. 184).
Darauf stellte Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom
19. Dezember 2003 die Beurteilung von Dr. med. C._______ in Frage
und attestierte A._______ – wiederum in Bezug auf die kreisärztliche
Untersuchung der SUVA aus dem Jahre 1998 – in Verweisungstätig-
keiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 18. April 1992, von
30% ab dem 1. November 1995, von 100% ab dem 23. August 1996
und von 37% ab dem 1. August 1998 (act. 184).
Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 bat die IV-Stelle den serbischen
Versicherungsträger um Zustellung neuer ärztlicher Unterlagen, na-
mentlich: Orthopädische Untersuchung (in Maschinenschrift), Anam-
nese, Krankheitsverlauf, heutiger Gesundheitszustand, Diagnose,
Prognose, Therapie, Arbeitsunfähigkeit (in %). Zudem wies sie in
ihrem Schreiben darauf hin, dass die Kosten für die Konsultationen
gemäss dem Tarif der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates ver-
gütet würden (act. 186).
Mit Eingabe vom 12. November 2004 reichte A._______ zusätzliche
medizinische Dokumente beziehungsweise Kurzberichte und Atteste
von behandelnden Fachärzten aus seinem Heimatland ein (act. 187
und 188).
In seiner Stellungnahme vom 12. April 2005 verwies Dr. med.
D._______ erneut auf die kreisärztliche Untersuchung der SUVA aus
dem Jahre 1998 und kam zum Schluss, dass die neu eingereichten
Unterlagen keine neue Beurteilung rechtfertigen würden (act. 189).
Seite 4
C-2801/2006
F.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungs-
begehren ab, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege
(act. 190). Zwar habe sie festgestellt, dass bei A._______ zusätzlich
vom 23. August 1996 bis 31. Juli 1998 eine vorübergehende Arbeits-
unfähigkeit von mindestens 50% vorgelegen habe, was einen Renten-
anspruch vom 1. August 1996 bis 31. Oktober 1998 zu begründen ver-
möge. Somit erweise sich die Verfügung vom 15. Juni 2001 als zweifel-
los unrichtig, was eine Wiedererwägung derselben bewirke. Da die
Rente gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV jedoch frühestens ab Entde-
ckung des Fehlers (Datum der Antragstellung) ausgerichtet werden
könne und seit dem 1. August 1998 eine dem Gesundheitszustand an-
gepasste gewinnbringende Tätigkeit wieder in rentenausschliessender
Weise zumutbar sei, hätte die Rente frühestens ab dem 1. September
2001 ausgerichtet werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch
kein Anspruch mehr auf Rente bestanden.
G.
In seiner Einsprache vom 27. Juni 2005 beantragte A._______ sinnge-
mäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2005 und die Gewäh-
rung einer Invalidenrente eventualiter die Durchführung einer medizini-
schen Untersuchung in der Schweiz (act. 194). Zur Begründung dieser
Anträge verwies er auf die ihm im Heimatland mit Urteil vom 30. Janu-
ar 2002 gewährte Invalidenrente bei einer anerkannten Arbeitsunfähig-
keit von 50%, die medizinischen Unterlagen der serbischen Fachärzte
sowie seine im Jahre 1999 erfolgte Pensionierung.
H.
Mit Entscheid vom 28. April 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab
und bestätigte ihre Verfügung vom 26. Mai 2005 im Wesentlichen mit
derselben Begründung, wie bereits in der Verfügung vom 26. Mai 2005
vorgebracht (act. 195). Zudem sei ein möglicher Rentenanspruch un-
abhängig von Entscheidungen und Beurteilungen anderer ausländi-
scher Versicherungsträger nach Schweizer Recht zu beurteilen. Weiter
verwies sie auf die Stellungnahmen des IV-ärztlichen Dienstes und be-
stätigte folgenden Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: 100% ab dem
18. April 1992, 30% ab dem 1. November 1995, 100% ab dem 23. Au-
gust 1996 und 37% seit dem 1. August 1998. Von einer Begutachtung
in der Schweiz sei abzusehen, da gemäss der sorgfältigen Beurteilung
des IV-ärztlichen Dienstes von einer solchen keine wesentlichen neu-
en Erkenntnisse mehr zu erwarten seien.
Seite 5
C-2801/2006
I.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 12. Juni 2006 Beschwerde bei der Eidgenös-
sischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden
Personen (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) und beantragte –
im Wesentlichen mit der bereits in der Einsprache vom 27. Juni 2005
vorgebrachten Begründung – sinngemäss die Ausrichtung einer Invali-
denrente eventualiter die Durchführung einer medizinischen Unter-
suchung in der Schweiz. Weiter machte er auf die Schwierigkeiten mit
dem Versicherungsträger im langwierigen heimatlichen Verfahren und
die damit einhergehende Unmöglichkeit der Koordination mit dem
schweizerischen Verwaltungsverfahren aufmerksam. Die mit der Be-
schwerde erneut eingereichten medizinischen Kurzberichte und Attes-
te von behandelnden Fachärzten aus seinem Heimatland befanden
sich bereits in den Vorakten.
J.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2006 beantragte die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde, da sich gegenüber dem Einsprache-
verfahren keine neuen medizinischen Sachverhaltselemente ergeben
hätten. Die vorgebrachten Leiden würden weder unter dem Gesichts-
punkt der Wiedererwägung noch unter jenem der Neuanmeldung eine
rentenbegründende Invalidität begründen, da dem Beschwerdeführer
ab dem 1. November 1998 leidensangepasste Verweisungstätigkeiten
in rentenausschliessender Weise wieder zumutbar seien.
K.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass es das Verfahren am 1. Januar 2007
übernommen habe und er ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt
zu geben habe.
L.
Mit Eingabe vom 25. April 2007 gab der Beschwerdeführer ein Zustell-
domizil in der Schweiz bekannt und wiederholte sinngemäss seine bis-
her gestellten Anträge.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 6
C-2801/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. April
2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar
ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.5 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.6 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend
datiert der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2006, und
Seite 7
C-2801/2006
die Beschwerde wurde am 12. Juni 2006 bei der serbischen Post
aufgegeben. Gemäss der bei der Post eingeleiteten Nachforschung
über das Zustellungsdatum des Einspracheentscheides konnte nicht
mehr eruiert werden, wann dem Beschwerdeführer die Sendung
zugestellt beziehungsweise eröffnet worden ist. Aus diesen Gründen
ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die
Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.
1.7 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) einge-
reicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
28. April 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
Seite 8
C-2801/2006
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119
V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien),
nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenver-
sicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind daher – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr
unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtssprechung dazu entwickelten Begriffen in der
IV. Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausge-
bildeten Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201) ist vor dem 1. Juni 2002 auf die bis Ende Mai
2002 gültige Fassung (AS 2000 2685), nachher auf die bis Ende 2002
gültige Fassung (AS 2002 685 und 701), danach auf die bis Ende
2003 gültige Fassung (AS 2002 3371 und 3453), und schliesslich auf
Seite 9
C-2801/2006
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Nicht zu
berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS
2007 5129).
3.
3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 8 ATSG in Ver-
bindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen
Fassung ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig ge-
wesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei
Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur
Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40% invalid war. Seit dem 1. Januar 2004 besteht Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei
mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40%
(Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Fassungen) werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
Seite 10
C-2801/2006
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab
40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c
mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenver-
sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Er-
werbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeits-
Seite 11
C-2801/2006
bereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische
Seite 12
C-2801/2006
Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr
als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]).
3.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub-
haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten
Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt
die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate-
riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei
einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu
BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver-
fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch
ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali-
dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE
130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.7 Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine
Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleich-
zeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtspre-
chung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Ren-
tenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V
264 E. 6b/dd mit Hinweis; AHI 2002 S. 64 E. 1; vgl. auch BGE 131 V
164 E. 2.2). Demnach wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung
oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksich-
tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
Seite 13
C-2801/2006
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange-
dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Antizipierte
Invaliditätsschätzungen mit in die Zukunft gerichteten Rentenherab-
setzungen und/oder -befristungen sind im Bereiche der Invalidenver-
sicherung unzulässig (BGE 131 V 164 E. 2.3.3).
3.8 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück-
kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichti-
gung von erheblicher Bedeutung ist. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt
nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf
Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde,
sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig
angewandt wurden (BGE 126 V 399 E. 2a/bb). Die Unrichtigkeit kann
sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachver-
haltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 10 E. 4b), nicht aber auf eine
unzutreffende Ermessensbetätigung (THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470 Rz. 16). Ein
gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht; das Zurückkommen auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen
eigentlicher Revisionsgründe liegt im Ermessen des Versicherungs-
trägers (BGE 133 V 50 E. 4.1).
4.
Nach Feststellung der IV-Stelle hätte der Beschwerdeführer vom
23. August 1996 bis 31. Juli 1998 Anspruch auf eine befristete Rente
gehabt. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Verfügung vom
15. Juni 2001 diesbezüglich zweifellos unrichtig war. Streitig und in
einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob unter dem Titel der Wieder-
erwägung eine befristete Rente für diese Zeit nachträglich zuzu-
sprechen ist.
4.1 Art. 85 Abs. 1 Satz 1 IVV verweist für die Nachzahlung von Tag-
geldern, Renten und von Hilflosenentschädigungen auf Art. 77 AHVV.
Nach dieser sinngemäss anwendbaren Bestimmung kann, wer eine
ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente
erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden
Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Vorbehalten bleiben die
Verjährungsbestimmungen. Demgegenüber bestimmt Art. 88bis Abs. 1
Seite 14
C-2801/2006
Bst. c IVV, dass die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädi-
gungen bei einem zweifellos unrichtigen Beschluss der IV-Stelle zum
Nachteil des Versicherten frühestens von dem Monat an erfolgt, in
dem der Mangel entdeckt wurde. Sofern der zur Wiedererwägung
führende Fehler einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen
Gesichtspunkt betrifft, geht Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV als Sonderregel
der Grundregel von Art. 85 Abs. 1 IVV vor (BGE 129 V 433 E. 5.2).
Obwohl sich Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV dem Wortlaut nach nur auf
laufende Renten oder Hilflosenentschädigungen bezieht, ist diese
Bestimmung nach der Rechtsprechung auch anwendbar, wenn sich
die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos
unrichtig erweist (BGE 110 V 291 E. 3d; vgl. auch BGE 129 V 433
E. 5).
4.2 Entscheidend für eine wiedererwägungsweise nachträgliche
Zusprechung einer befristeten Rente ist somit, wann der Mangel der
formell rechtskräftigen Verfügung entdeckt wurde bzw. als entdeckt zu
gelten hat. Nach der mit BGE 110 V 291 begründeten Rechtsprechung
ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Verwaltung vom Mangel
Kenntnis erhalten hat, was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der
Verfügung – allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen – mit
Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung –
aufgrund eines Wiedererwägungsgesuches oder von Amtes wegen –
Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten
Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen. Mit
BGE 129 V 433 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese
Rechtsprechung insoweit präzisiert, als der Mangel bereits in dem
Zeitpunkt als entdeckt zu gelten hat, in welchem das Vorliegen eines
relevanten Mangels als wahrscheinlich erschien und die Verwaltung
damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen Abklärun-
gen zu treffen oder der Versicherte ein Revisionsgesuch eingereicht
hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen
verpflichtet hätte (BGE 129 V 433 E. 6.4).
4.3 Da der zur Wiedererwägung führende Fehler im vorliegenden Fall
bei der Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen
Gesichtspunktes, namentlich bei der fehlerhaften Bemessung des
Invaliditätsgrades, unterlaufen ist, findet die Bestimmung des Art. 88bis
Abs. 1 Bst. c IVV Anwendung.
Seite 15
C-2801/2006
4.4 Die IV-Stelle macht geltend, der Zeitpunkt der Entdeckung des
Mangels im Sinne von Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV sei vorliegend der
Zeitpunkt der Einreichung des neuen Leistungsgesuches. Da zu
diesem Zeitpunkt, dem 24. September 2002, die invaliditätsmässigen
Voraussetzungen jedoch nicht mehr vorgelegen hätten, sei die Be-
schwerde abzuweisen.
4.5 Die wiedererwägungsweise festgestellte rentenbegründende
Invalidität betrifft den Zeitraum vom 23. August 1996 bis 31. Juli 1998.
Daher kann vorliegend offen bleiben, ob die zweifellose Unrichtigkeit
der Verfügung vom 15. Juni 2001 erst im Zeitpunkt der Einreichung
des neuen Leistungsgesuches durch den Beschwerdeführer (somit am
24. September 2002) oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt
(namentlich zwischen dem 16. Juni 2001 und dem 23. September
2002) als entdeckt gelten konnte, da der theoretisch frühestmögliche
Zeitpunkt der Ausrichtung der Invalidenrente gemäss Art. 88bis Abs. 1
Bst. c IVV (Wirkung ex nunc ab Entdeckung des Rechtsanwendungs-
fehlers) der 16. Juni 2001 darstellt.
4.6 Somit besteht vorliegend kein Anspruch auf Nachzahlung der zu
Unrecht nicht zugesprochenen befristeten Rente für die Zeit vom
23. August 1996 bis 31. Juli 1998. In diesem Punkt ist die Beschwerde
abzuweisen (BGE 135 V 141 E. 1.4).
5.
Streitig und in einem zweiten Schritt zu beurteilen ist, ob und ge-
gebenenfalls seit wann (frühestens ab dem 24. September 2001
[12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl. E. 3.5 hiervor])
und in welchem Umfang der Beschwerdeführer unter dem Titel der
Neuanmeldung Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. April
2006 stützt sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von Dr. med.
D._______ des IV-ärztlichen Dienstes (act. 183, 184 und 189). Die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweisungstätigkeiten
wurde ab dem 18. April 1992 auf 100%, ab dem 1. November 1995 auf
30%, ab dem 23. August 1996 auf 100% und seit dem 1. August 1998
auf 37% festgesetzt (act. 184 und 195).
Anlässlich seiner Beurteilung lagen Dr. med. D._______ diverse Be-
richte und medizinische Dokumente aus der Zeit vom 18. April 1992
bis 10. November 2004 vor. Der zeitlich jüngste umfassende medizini-
Seite 16
C-2801/2006
sche Bericht stammt aus dem Heimatland des Beschwerdeführers und
datiert vom 23. November 1999 (act. 150). Dem Beschwerdeführer
wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in seiner bisherigen in Serbien
ausgeübten Tätigkeit als Landwirt attestiert. Zur Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit äussert sich dieser Bericht hinge-
gen nicht. Bei den übrigen medizinischen Unterlagen neueren Datums
handelt es sich um Kurzatteste von behandelnden Fachärzten aus
dem Heimatland des Beschwerdeführers, welche sich nur stichwort-
artig zu den Diagnosen und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers äussern (act. 177 und 187):
- Dr. F._______, Urologe, stellte in seinem Bericht vom 10. November
2004 die Diagnosen "Prostatis chr." sowie "Pseudoneurasthenia"
und hielt fest, dass A._______ "inapte au travail durablement" sei.
- Dr. G._______, Orthopäde, stellte in seinem Bericht vom 10. No-
vember 2004 fest, dass A._______ "inapte au travail" sei.
Zu seinen Schlussfolgerungen gelangte Dr. med. D._______ im We-
sentlichen gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom
10. Juli 1998 (act. 171). Dieser Bericht, welcher der IV-Stelle bereits
vor Erlass der ersten und als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung
vom 15. Juni 2001 vorgelegen hatte, wurde rund 8 Jahre vor Erlass
des Einspracheentscheides erstellt. Da die tatsächlichen Verhältnisse
im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides massgeblich
sind (vgl. E. 2.1 hiervor), erlaubt die kreisärztliche Untersuchung der
SUVA vom 10. Juli 1998 keine Aussagen über den Gesundheits-
zustand und eine allfällige Einschränkung der Arbeits- und Erwerbs-
fähigkeit während der relevanten Zeitspanne. Überdies erlaubt die
kreisärztliche Untersuchung der SUVA auch keine abschliessende
Prüfung der Arbeitsunfähigkeit unter IV-rechtlichen Gesichtspunkten.
5.2 Hinzu kommt, dass die IV-Stelle aufgrund von Beurteilungsschwie-
rigkeiten des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
bereits im Jahre 2003 gestützt auf Stellungnahmen ihres ärztlichen
Dienstes die erneute Durchführung einer medizinischen Begutachtung
als notwendig erachtet hat (act. 184). Gemäss Dr. med. D._______
sollte diese Untersuchung in der Schweiz stattfinden, während
Dr. E._______ eine medizinischen Untersuchung des Beschwerde-
führers in seinem Heimatland als genügend erachtete (act. 181 und
182).
Seite 17
C-2801/2006
Aktenkundig ist das Schreiben vom 16. Januar 2004 der IV-Stelle, mit
welchem sie den heimatlichen Versicherungsträger des Beschwerde-
führers um Zustellung neuer ärztlicher Unterlagen betreffend orthopä-
dische Untersuchung, Anamnese, Krankheitsverlauf, aktueller Ge-
sundheitszustand, Diagnose, Prognose, Therapie und Arbeitsunfähig-
keit (in %) bat und darauf hinwies, dass die Kosten für die Konsulta-
tionen gemäss dem Tarif der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates
vergütet würden (act. 186). Solche medizinischen Unterlagen hat die
IV-Stelle in der Folge jedoch nie erhalten. Der Beschwerdeführer hat
zwar noch ärztliche Berichte neueren Datums eingereicht. Diese Kurz-
atteste von behandelnden Fachärzten aus dem Heimatland äussern
sich jedoch nur stichwortartig zu den Diagnosen und attestieren die
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit (act. 177 und
187). Sie genügen den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arzt-
bericht zweifellos nicht (vgl. E. 3.4 hiervor). Trotz mehrfacher Anfrage
durch die IV-Stelle hat Dr. med. D._______ die erforderlichen medizini-
schen Untersuchungen nicht bezeichnet (act. 183 und 184). Dieses
Versäumnis sowie die Frage, weshalb die IV-Stelle in der Folge auf die
als notwendig erachtete Durchführung einer medizinischen Begutach-
tung des Beschwerdeführers verzichtet hat, ist aufgrund der Akten
nicht nachvollziehbar.
5.3 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann (frühestens ab dem
24. September 2001) und in welchem Umfang Anspruch auf eine
Invalidenrente besteht. Die IV-Stelle ist ihrer Verpflichtung, den Sach-
verhalt von Amtes wegen zu ermitteln, nicht nachgekommen (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als
ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist
deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland zurückzuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig abkläre (Durchführung einer umfassenden medizinischen
Untersuchung des Beschwerdeführers) und anschliessend über den
Rentenanspruch neu verfüge (Art 61 Abs. 1 VwVG).
6.
Hinzuweisen bleibt im Übrigen auf die Unstimmigkeit zwischen der im
angefochtenen Einspracheentscheid festgestellten Arbeitsunfähigkeit
in Verweisungstätigkeiten (37% seit 1. August 1998; vgl. act. 195), der
Bemessung der Invalidität (act. 154) und der Schlussfolgerung im Ein-
spracheentscheid, dass seit dem 1. August 1998 keine rentenbe-
Seite 18
C-2801/2006
gründende Invalidität mehr vorliegen würde ([3'241 – 1'620 x 100] :
3'241 = 50.01%). Die Beurteilung der Fragen, ob es sich dabei um
einen Redaktions- oder Rechnungsfehler der IV-Stelle handelt und der
von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich (effektiver
Validenlohn verglichen mit Invalidenlohn gemäss Tabelle 13 der
statistischen Angaben der Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober
1991 des BIGA) sowie der auf 10% festgesetzte so genannt leidens-
bedingte Abzug zutreffend sind, kann bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens (vgl. E. 5.5 hiervor) jedoch offen bleiben.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerde-
führers (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen geht es im
vorliegenden Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb gemäss den bis zum 30. Juni 2006
geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die
hängigen Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiter-
hin anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben
werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
7.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der sich in Serbien
anwaltlich vertreten liess, ist für die notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Ent-
schädigung seines Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer
Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Anwaltsaufwandes (inklusive pauschalem Auslagenersatz und allfälli-
ger Abgaben) auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 bis 10 sowie Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 19
C-2801/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Anspruch auf Nachzahlung der
befristeten Rente für die Zeit vom 23. August 1996 bis 31. Juli 1998
abgewiesen (E. 4.6).
2.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid vom 28. April 2006 aufgehoben und die Sache
mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderli-
che medizinische Begutachtung im Sinne der Erwägungen durch-
führen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen
(E. 5.3).
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei-
kostenentschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Seite 20
C-2801/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 21