Abtei lung II I
C-2802/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Victoria
Romeo Martín Hefti,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Rentenrevision, Verfügung vom 6. März 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2802/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 6. März 2009 Herrn
A._______ (Beschwerdeführer) ab dem 1. Mai 2009 nur noch eine
halbe Invalidenrente zusprach,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2009 Beschwer-
de gegen die Verfügung vom 6. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und beantragen liess, die Verfügung der IVSTA
vom 6. März 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invali-
denrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue ärztliche Untersu-
chung in der Schweiz anzuordnen und aufgrund derselben der Invalidi-
tätsgrad neu zu berechnen,
dass Dr. med. B._______, welcher von der IVSTA zur Beurteilung des
Gesundheitszustandes beauftragt wurde, in seinem Bericht vom
30. August 2009 festgehalten hat, dass die Invalidenrente wegen einer
koronaren Erkrankung ausgesprochen worden sei, welche sich jedoch
derart gebessert habe, dass eine Arbeit zumutbar sei. Nun werde aber
eine psychiatrische Erkrankung für die Weiterführung der Rente gel-
tend gemacht. Es sei demnach ein neuer Sachverhalt zu beurteilen.
Die subjektiven Klagen des Versicherten würden auf einem nicht mehr
nachweisbaren körperlichen Gesundheitszustand beruhen. Es müsse
daher eine somatoforme Schmerzstörung in Erwägung gezogen wer-
den. Es müsse eine bidisziplinäre internistisch(kardiologische)-
psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchgeführt werden,
dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme von
Dr. med. B._______ vom 30. August 2009 – mit Vernehmlassung vom
11. September 2009 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sin-
ne der Stellungnahme von Dr. med. B._______ an die Verwaltung zu-
rückzuweisen,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. September 2009
den Schriftenwechsel abgeschlossen hat.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
Seite 2
C-2802/2009
gen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2009 nach übereinstim-
mender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbeson-
dere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz
abzuweichen,
dass der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente und
eventualiter die Anordnung einer neuen ärztlichen Untersuchung in der
Schweiz und Neuberechnung des Invaliditätsgrades beantragt hat,
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61
Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen Begut-
achtungen anzuordnen und in der Sache neu zu verfügen,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden
Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhält-
Seite 3
C-2802/2009
nismässig hohe Kosten zuzusprechen sind (Art. 64 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.321.2]),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands pauschal auf CHF 1'200.- festzusetzen
und diese von der Vorinstanz zu leisten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 6. März 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 4
C-2802/2009
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 5