B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2803/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
vertreten durch lic. iur. Rainer Niedermann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 11. April 2013.
C-2803/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ mit Verfü-
gung vom 5. März 2012 A._______ per 1. Januar 2012 eine monatliche
Witwenrente von Fr. 1'046.- zusprach (vgl. Vorakten der Schweizerischen
Ausgleichskasse [SAK]/6.5 ff.), die ihre bisherige ordentliche Altersrente
ablöste (SAK/6.2 ff.),
dass A._______ am 30. April 2012 ihren Wohnsitz in den Kosovo verlegte
(SAK/10, 21),
dass die mit dem Wegzug aus der Schweiz neu zuständige Schweizeri-
sche Ausgleichskasse (SAK; nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom
8. November 2012 A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwer-
deführerin) per 1. Mai 2012 eine einmalige Abfindung anstelle der eige-
nen Altersrente in Höhe von Fr. 17'452.- zusprach (SAK/28.3 ff.),
dass die SAK die dagegen erhobene Einsprache, in welcher die Versi-
cherte um weitere Auszahlung der Witwenrente ersuchte (SAK/28.1 f.,
37), mit Einspracheentscheid vom 11. April 2013 abwies und dies damit
begründete, dass seit dem 1. April 2010 der Kosovo als Nichtvertrags-
staat gelte und die Versicherte als Staatsangehörige des Kosovo seit der
Wohnsitzverlegung in den Kosovo keinen Anspruch mehr auf Auszahlung
einer Witwenrente habe, weshalb gestützt auf Art. 18 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG, SR 831.10) das Rentengesuch abzuweisen sei
(SAK/38),
dass A._______ gegen diesen Entscheid am 16. Mai 2013 Beschwerde
erhob und darin die Aufhebung des Einspracheentscheids und die (weite-
re) Ausrichtung einer Witwenrente ab 1. Mai 2012 bzw. die Erbringung
der gesetzlichen Leistungen beantragte (Akte des Beschwerdeverfahrens
[B-act.] 1),
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Sistierung des Verfahrens
ersuchte, bis das Bundesgericht im hängigen Beschwerdeverfahren
betreffend Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit
dem Kosovo (angefochtenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:
C-4940/2012 vom 13. November 2012) rechtskräftig entschieden habe,
alsdann ihr eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung bzw. zum
Rückzug der Beschwerde anzusetzen sei,
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dass sie ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsanwalt beantragte, al-
les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SAK,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2013 das Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege" und Beweismittel einreichte (B-act. 4),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 die Abweisung der
Beschwerde beantragte (B-act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin – unter
Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom
19. Juni 2013 (inzwischen publiziert als BGE 139 V 253), worin dieses die
Anwendbarkeit des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Abkommen) auf kosovarische Staats-
angehörige ab 1. April 2010 verneint hat, und auf die AHV-/EL-Mitteilung
Nr. 265 des BSV – Gelegenheit einräumte, eine Replik einzureichen oder
allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 6),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 1. Oktober 2013 – unter Bei-
lage von Beweismitteln – an ihren Beschwerdeanträgen festhielt und aus-
führte, dass sie nicht nur kosovarische, sondern auch serbische Staats-
angehörige sei, weshalb das Abkommen weiterhin auf sie Anwendung
finde und sie die Voraussetzungen für die Zusprache einer Witwenrente
erfülle (B-act. 9),
dass die SAK mit Duplik vom 4. Oktober 2013 die Abweisung der Be-
schwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 11. April 2013
beantragte und ausführte, dass die Beschwerdeführerin ihre serbische
Staatsbürgerschaft lediglich behauptet, nicht aber rechtsgenüglich nach-
gewiesen habe (B-act. 11),
dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2014 erklärte, dass sie auf
eine Triplik verzichte (B-act. 17),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 15. Januar
2014 schloss,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2014 ei-
ne Honorarnote einreichte und um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Gutheissung der Honorarnote ersuchte (B-act. 19),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb
darauf einzutreten ist,
dass das Bundesgericht in BGE 139 V 263 befand, dass das Abkommen
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwend-
bar sei, sodass der von jenem Entscheid betroffene Versicherte mit koso-
varischer Staatsangehörigkeit infolge seiner definitiven Ausreise aus der
Schweiz und Wohnsitznahme im Ausland keine Anwartschaft mehr auf
eine Altersrente habe,
dass gemäss der darauf aufbauenden bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung ein Automatismus oder Grundsatz, wonach Personen aus dem
Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovos auch die serbische
Staatsangehörigkeit besässen, zu verneinen ist, das Vorliegen einer ko-
sovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft im Einzelfall hingegen nicht
ausgeschlossen ist; dass eine solche indessen nicht nur überzeugend zu
behaupten, sondern auch rechtsgenüglich zu belegen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_534/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 3 unter Bezug-
nahme auf BGE 139 V 263 und BGE 139 V 335),
dass das Bundesgericht in konkreten Anwendungsfällen für den Nach-
weis der (auch) serbischen Staatsangehörigkeit auf den Grundsatz der
"Aussage der ersten Stunde" abstützte, die erstmals im Einsprachever-
fahren erhobene Behauptung der serbischen Staatsbürgerschaft als
nachgeschoben und unbeachtlich qualifizierte und deswegen von einer
allein kosovarischen Staatsangehörigkeit des jeweils betroffenen Versi-
cherten ausging (vgl. Urteile 9C_534/2013 vom 13. Dezember 2013 und
9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 [je insbesondere E. 4.1 m.w.H.]),
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dass vorliegend die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung für eine Al-
tersrente vom 24. Mai 2007 als Staatsangehörigkeit lediglich Kosovo an-
gegeben hat (SAK/8 S. 5 = SAK/2 S. 5),
dass sie auch in ihrer Anmeldung für eine Hinterlassenenrente vom
8. März 2012 als Staatsangehörigkeit lediglich Kosovo angeführt hat
(SAK/8 S. 2 = SAK/2 S. 2),
dass die SAK die Beschwerdeführerin am 24. September 2012 aufforder-
te, innert 30 Tagen eine Nationalitätsbescheinigung zuzustellen, wobei,
sollte sie mehrere Nationalitäten haben, für jede eine separate Beschei-
nigung benötigt werde (SAK/24),
dass daraufhin (lediglich) ein "Certificate of Citizenship" der Republik Ko-
sovo vom 3. Oktober 2012 eingereicht wurde (SAK/25),
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde nicht zu ihrer
Staatsangehörigkeit äusserte, aber ausführte, dass – sollte das Bundes-
gericht die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens in Be-
zug auf den Kosovo verneinen – die vorliegende Beschwerde praktisch
aussichtslos sei,
dass sie noch im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom
24. Juni 2013 als Herkunftsland lediglich Kosovo angab und zugleich er-
neut das "Certificate of Citizenship" der Republik Kosovo vom 3. Oktober
2012 (SAK/25) einreichte,
dass sie erstmals in der Replik vom 1. Oktober 2013 (B-act. 9) geltend
machte, kosovarisch-serbische Doppelbürgerin zu sein, und einen
Staatsangehörigkeitsnachweis der Republik Serbien vom 24. September
2013 (B-act. 9.6), wonach sie Bürgerin der Republik Serbien sei, sowie
einen Auszug aus dem Geburtsregister der Republik Serbien vom
24. September 2013 (B-act. 9.5), welcher im dafür vorgesehenen Feld
keine Angaben zur Staatsagenhörigkeit enthält ("///"), einreichte,
dass die Beschwerdeführerin somit seit ihrer Anmeldung für eine Alters-
rente am 24. Mai 2007 bis zum Einreichen des Formulars "Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung" am 24. Juni 2013 stets (lediglich) dekla-
rierte und belegte, kosovarische Staatsangehörige zu sein,
dass sie insbesondere auch auf die Aufforderung der SAK vom 24. Sep-
tember 2012 hin, gegebenenfalls für jede Nationalität eine separate Be-
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scheinigung einzureichen, lediglich eine Bescheinigung für die kosovari-
sche Staatsangehörigkeit eingereicht hat (SAK 24 f.),
dass, da die bundesgerichtliche Praxis gestützt auf den Grundsatz der
"Aussage der ersten Stunden" eine im Einspracheverfahren erfolgte Gel-
tendmachung einer (auch) serbischen Staatsangehörigkeit als nachge-
schoben und unbeachtlich qualifiziert, diese Würdigung umso mehr gilt,
wenn – wie vorliegend – die serbische Staatsangehörigkeit erst im Be-
schwerdeverfahren auf Replikstufe geltend gemacht wird,
dass bereits deswegen von einer lediglich kosovarischen Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist,
dass ausserdem lediglich eines der beiden nachgereichten Dokumente
die serbische Staatsbürgerschaft attestiert, während das andere die Fra-
ge der Staatsbürgerschaft offen lässt und die übrigen Akten eine allein
kosovarische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin belegen,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren auf dem Staatsgebiet des
heutigen Kosovo geboren wurde, bis zu ihrer Einreise in die Schweiz dort
gewohnt hat und nach ihrer Ausreise in den Kosovo zurückgekehrt ist
(vgl. SAK/8 S. 7, SAK/25),
dass somit auch aus diesen Umständen auf eine allein kosovarische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu schliessen ist,
dass die Beschwerdeführerin, als kosovarische Staatangehörige, deren
ausländischer Wohnsitz unbestritten ist, mangels abweichender staats-
vertraglicher Regelung keinen Rentenanspruch hat (vgl. Art. 18 Abs. 2
AHVG e contrario),
dass sie hingegen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde
– einen Anspruch auf Beitragsrückvergütung gemäss Art. 18 Abs. 3
AHVG hat,
dass die Höhe des verfügten Rückerstattungsbetrages von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass – wie dargelegt – die Frage der Anwendbarkeit des Abkommens auf
kosovarische Staatsangehörige von Bundesgericht beantwortet wurde,
weshalb der in Hinblick auf eine solche Klärung gestellte Sistierungsan-
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trag der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben ist,
dass die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat; dass sie ausserdem, so-
weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltli-
chen Rechtsbeistand hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 f. VwVG; BGE 135 I 1 E. 7.1
m.w.H.),
dass bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, die konkreten Umstände
des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften zu berücksichtigen sind, wobei die bedürftige Partei Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung hat, wenn ihre Interessen in schwer-
wiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtli-
cher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertre-
ters erforderlich machen (BGE 128 I E. 2.5.2 m.w.H.),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, so-
weit es sich auf die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten
bezieht, somit gegenstandslos ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin und die obsiegende Vorin-
stanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE),
weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass in rechtlicher Hinsicht lediglich die – nicht im vorliegenden Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht, sondern in einem inzwischen gefällten
Grundsatzentscheid vom Bundesgericht zu klärende – Anwendung des
Abkommens auf kosovarische Staatsangehörige strittig war,
dass der Sachverhalt lediglich in Bezug auf die nachträglich geltend ge-
machte serbische Staatsangehörigkeit umstritten war und es diesbezüg-
lich einzig der Vorlage beweiskräftiger Dokumente bedurfte, wozu die Be-
schwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert wor-
den und wozu sie im Beschwerdeverfahren in der Lage war,
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dass der vorliegende Fall somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters er-
forderlich machen würden,
dass damit eine Voraussetzung fehlt, um eine Entschädigung für die Ver-
beiständung zuzusprechen, weshalb der entsprechende Antrag abzuwei-
sen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es
nicht gegenstandslos ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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