Abtei lung II I
C-2804/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
S._______, Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2804/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1953 geborene, verheiratete Staatsangehörige von
Bosnien und Herzegowina S._______ hat in den Jahren 1975 und
1977 bis 1979 in der Schweiz als Saisonarbeiter auf dem Bau gearbei-
tet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung entrichtet (act. 6 und 8). Am 1. März 2004
hat er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug
von Leistungen angemeldet (act. 8). Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) forderte S._______ mit Schreiben
vom 10. September 2004 auf, den Fragebogen für Versicherte auszu-
füllen und mit allen in seinem Besitz befindlichen medizinischen Unter-
lagen einzureichen (act. 11).
Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle zog folgende Unterla-
gen medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei: (1) Bericht der In-
validenversicherung in M._______ vom 7. April 1997 (act. 30);
(2) Austrittsbericht des Regionalspitals M._______ vom 4. Juni 2001
(act. 44); (3) Arztbericht Dr. med. B._______, Neurologe, vom 8. April
2002 (act. 36); (4) Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom
16. April 2002 (act. 38); (5) Fragebogen für Versicherte vom 8. Oktober
2004 (act. 16); (6) Fragebogen für Selbständigerwerbende vom
22. November 2004 (act. 20); (7) Arztbericht Dr. med. I._______,
Allgemeine Medizin, vom 16. September 2005 (act. 85);
(8) Stellungnahme von Dr. H._______ des RAD Rhone, vom 20. Mai
2005 (act. 71); (9) Stellungnahme von Dr. H._______ des RAD Rhone,
vom 29. November 2005 (act. 72) und (10) Schlussbericht von
Dr. H._______ des RAD Rhone vom 11. Oktober 2006 (act. 107).
B.
Mit Verfügungen vom 28. Februar 2007 (act. 118 f.) sprach die IV-Stel-
le S._______ für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember
2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64% eine halbe Invaliden-
rente sowie zwei dazugehörige Kinderrenten und für die Zeit vom
1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 ebenfalls gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 64% eine befristete Dreiviertelsrente sowie
zwei dazugehörige Kinderrenten zu.
Gegen die Verfügungen vom 28. Februar 2007 erhob S._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. April 2007 Beschwerde beim
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Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügun-
gen sowie die Zusprechung einer unbefristeten Rente.
C.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Auffor-
derung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2007
nach.
D.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2007 beantragte die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 4. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere
ärztliche Unterlagen ein, welche dokumentierten, dass er am 5. März
2007 einen Schlaganfall erlitten und sich deshalb in Behandlung be-
funden habe.
F.
Mit Duplik vom 25. März 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest und wies insbesondere darauf hin,
dass die zeitliche Grenze für die Beurteilung der Sach- und Rechtsla-
ge das Datum der Verfügung sei und somit der nach dem Verfügungs-
datum erlittene Schlaganfall für die Beurteilung der Beschwerde nicht
massgebend sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdele-
gitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde ist innerhalb vom 30 Tagen nach der Eröffnung
des Einspracheentscheides oder der Verfügung gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Die IV-Stelle hat sich – trotz Aufforderung des Instruktionsrichters vom
6. Juni 2007 – nicht zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügungen ge-
äussert. Auch in den Akten der IV-Stelle fanden sich keine Hinweise
zum Zeitpunkt der Zustellung, weshalb zu Gunsten des Beschwerde-
führers davon auszugehen ist, dass die Beschwerde mit Eingabe vom
10. April 2007 innert 30 Tagen seit Zustellung und somit rechtzeitig er-
folgt ist.
Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
gereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechti-
gungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfü-
gung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie
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gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müs-
sen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1, Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitge-
genstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet
das auf Grund der Beschwerdebegehren (siehe Art. 52 Abs. 1 VwVG)
tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht ge-
zogene Rechtsverhältnis. Die begriffliche Unterscheidung von Streit-
und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhält-
nissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Ab-
grenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die
bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisses. Solche Teilaspekte dienen in der Regel le-
diglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich
nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den
Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente
nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streiti-
gen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Ent-
scheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten,
insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlech-
terstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf
den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1,
BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaa-
ten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber
mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicher-
heit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosni-
en und Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
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der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen-
der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
4.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
strittigen Verfügung, vorliegend demnach der 28. Februar 2007, mass-
gebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb
das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfä-
higkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entspre-
chen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Be-
griffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist einerseits
auf die Fassung gemäss den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Bestimmungen (für die Beurteilung des Rentenanspruchs bis zum
31. Dezember 2003) sowie auf die am 1. Januar 2004 in Kraft getrete-
nen Änderungen (4. IV-Revision; für die Beurteilung des Rentenan-
spruchs seit dem 1. Januar 2004) abzustellen. Nicht zu berücksichti-
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gen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129).
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
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Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
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gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003
geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsren-
te, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine
halbe Rente und bei mindestens 662/3 Prozent auf eine ganze Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fas-
sung) haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
4.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
4.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
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für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
5.
Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete Invalidenrente verfügt
und diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben
oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Ren-
tenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestim-
mungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Anord-
nungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung ge-
troffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre
bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl.
BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die materiellen
Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung,
Freiburg 2003, S. 207 f.).
5.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers er-
heblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird na-
mentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan-
des impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions-
grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987
S. 36 ff.).
5.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre-
ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen
Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der
streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je-
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter-
bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV
erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ers-
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ten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herab-
setzungsverfügung folgt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine unbefristete Rente und
macht geltend, er sei schwer krank, sein Gesundheitszustand ver-
schlechtere sich jeden Tag. Er könne keine Arbeit mehr verrichten. Er
habe sich vom 7. März 2007 bis zum 24. März 2007 im Krankenhaus
M._______ zu Behandlung aufgehalten, da er ein Intracerebrales
Hämatom erlitten habe. Am 14. April 2007 werde er sich einer weiteren
Nachkontrolle unterziehen und könne dann die neuesten ärztlichen
Befunde einreichen.
6.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, das Erleiden des
Schlaganfalles sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da es die Zeit
nach der Verfügung betreffe und somit hier nicht zu beurteilen sei. Im
Übrigen handle es sich nicht um ein Leiden, das als Verschlimmerung
des ursprünglichen Leidens angesehen werden könne und ein Wieder-
aufleben der Invalidität gemäss Art. 29bis IVV komme somit auch nicht
in Frage. Eine erneute Rente könnte somit erst nach Ablauf der einjäh-
rigen Wartezeit per 5. März 2008 zugesprochen werden.
6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen der IV-Stelle in
Bezug auf den zu berücksichtigenden Sachverhalt zutreffend sind und
somit vorliegend lediglich der Gesundheitszustand bis zum 28. Febru-
ar 2007 zu berücksichtigen ist. Eine weitergehende Beurteilung ist –
trotz der Rügen des Beschwerdeführers – nicht möglich. Die Verände-
rung des Sachverhaltes aufgrund des am 5. März 2007 erlittenen
Schlaganfalles ist vorliegend somit nicht massgebend. Es ist allerdings
nicht auszuschliessen, dass sich seither die Anspruchsvoraussetzun-
gen beim Beschwerdeführer verändert haben. Die Beschwerde sowie
die mit Eingabe vom 4. Januar 2008 eingereichten ärztlichen Unterla-
gen sind deshalb als Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu be-
trachten und von der IV-Stelle unter diesem Aspekt zu prüfen.
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen grundsätz-
lich keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Höhe der Rente beanstan-
det, da er lediglich die Ausrichtung einer unbefristeten Rente beantragt
und in seiner Begründung einzig auf die Veränderung des Sachverhal-
tes aufgrund des erlittenen Schlaganfalls verweist und sich auch die
als Beweismittel eingereichten ärztlichen Berichte ausschliesslich auf
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die Situation nach dem erlittenen Schlaganfall beziehen. Im Folgenden
ist somit im Rahmen der Untersuchungsmaxime lediglich zu prüfen, ob
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist und die Einstellung der Rente per 1. Januar 2006 gerechtfertigt war.
Die Veränderung des Sachverhaltes aufgrund des Schlaganfalles ist –
wie vorstehend bereits ausgeführt – nicht zu berücksichtigen.
6.4 Die Invalidenkommission M._______ hat den Beschwerdeführer
untersucht und im Bericht vom 7. April 1997 folgende Diagnosen
festgehalten: (1) Bluthochdruck; (2) Diabetes (nicht insulinabhängig);
(3) Status nach Unterschenkelfraktur links; (4) Arthrose am Knöchel
links; (5) Kontraktur am linken Knöchel und (6) chronisches
Lumbospondylogenes Syndrom. Über eine allfällig daraus folgende
Arbeitsunfähigkeit hat sich die Invalidenkommission nicht geäussert.
6.5 Gemäss Austrittsbericht des Regionalspitals M._______ vom
4. Juni 2001 sei der Beschwerdeführer am 28. Mai 2001 aufgrund von
Verletzungen, die er bei einem Verkehrsunfall erlitten habe, in das
Spital eingeliefert worden. Er habe das Spital am 4. Juni 2001 in
einem guten Allgemeinzustand verlassen können. Angaben über bei
Austritt noch bestehende Beeinträchtigungen sowie über das Vorliegen
einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit wurden keine gemacht.
6.6 Dr. med. B._______, Neurologe, hat am 8. April 2002 ein Compu-
tertomogramm der Wirbelsäule des Beschwerdeführers angefertigt
und dabei eine Lumboischialgie festgestellt.
6.7 Dr. med. K._______, Radiologe, hat am 16. April 2002 ein Compu-
tertomogramm der Wirbelsäule des Beschwerdeführers angefertigt
und festgestellt, auf der Höhe der L4-L5 bestehe eine konvexe Ausfor-
mung der Bandscheiben dorsal, Protrusion sei allerdings keine vor-
handen. Auf der Höhe L5-S1 bestehe eine dorsomediale Protrusion,
die sich beidseitig ausdehne und die möglicherweise auf die Nerven-
wurzeln drücke.
6.8 Dr. med. I._______, Allgemeinmediziner, hat den Beschwerde-
führer untersucht und im Bericht vom 16. September 2005 festgehal-
ten, der Beschwerdeführer leide an: (1) Diabetes mellitus IIb; (2) Hy-
perlipidämie; (3) arterieller Hypertonie; (4) einem Hypertonikerherz;
(5) Krampfadern am Unterschenkel; (6) Status nach Rippenbruch VIII
links und Prellung des Kopfes, des Rumpfes sowie der Lendenwirbel-
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säule; (7) Status nach Unterschenkelfraktur links. Angaben über die
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit enthält das Gutachten keine.
6.9 Dr. H._______, RAD Rhone, hat gestützt auf die Arztberichte vom
7. April 1997, 4. Juni 2001 sowie vom 16. April 2002 folgende Diagno-
sen gestellt: (1) Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei
Spondylosis und Spondyloarthrosis L5/S1; (2) Bewegungseinschrän-
kungen oberes Sprunggelenk (nachfolgend: OSG) links bei Status
nach operativ behandelter OSG-Fraktur links; (3) arterielle Hypertonie;
(4) Rethinopathie bei Diabetes mellitus II; (5) Hyperlipoprotheinämie V;
(6) Status nach Rippenserienfraktur links (VI, VII, VIII) und (7) Status
nach Os Ischia-Fraktur. Um den Fall korrekt beurteilen zu können, lie-
ge keine genügende medizinische Dokumentation vor, weshalb zu-
sätzlich ein aktuelles neurologisches und internistisches Gutachten
sowie bildgebende Befunde einzuholen seien.
6.10 Dr. H._______, RAD Rhone, hat mit Stellungnahme vom 29. No-
vember 2005 beim Beschwerdeführer folgende Haupt- und Nebendiag-
nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) obstrukti-
ve chronische Bronchitis; (2) arterielle Hypertonie; (3) Diabetes melli-
tus mit Rhetinopathie; (4) Hyperlipidämie; (5) Zerviko- und Lumbos-
pondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen im Sinne
Spondylose und Spondyloarthrose; (6) Bewegungseinschränkung
OSG links bei Status nach operativ behandelter OSG-Fraktur. Als Ne-
bendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
zudem einen Status nach Rippenseriefraktur VI, VII, VIII links sowie
Schwerhörigkeit beidseits. Aufgrund der sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkenden Diagnosen liege beim Beschwerdeführer in der bisheri-
gen Tätigkeit seit dem 7. April 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 50% vor. Damit der
aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beurteilt werden
könne, seien zudem eine Spirometrie, eine Ergometrie sowie eine
Blutgasanalyse notwendig.
6.11 Dr. H._______ hat nach Einsicht in die erhobenen Werte der Spi-
rometrie vom 4. Januar 2006 mit Schlussbericht des RAD Rhone vom
11. Oktober 2006 beim Beschwerdeführer folgende Haupt- und Neben-
diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) chro-
nisches Zerviko-Lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen
Veränderungen im Sinne einer Spondylose und Spondyloarthrose;
(2) posttraumatische OSG-Arthrose links bei Status nach operativ be-
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handelter OSG-Fraktur. Ferner stellte er folgende Nebendiagnosen,
welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) hätten: ko-
ronare Herzkrankheit bei arterieller Hypertonie; Diabetes mellitus II mit
Rethinopathie; Hyperlipidämie; obstruktive chronische Bronchitis; Sta-
tus nach Rippenserienfraktur VI, VII, VIII links; Status nach Os Ischia-
Fraktur und Schwerhörigkeit beidseits. Dem Bericht von Dr. I._______
vom 19. September 2005 könne er im Vergleich zur Untersuchung von
Dr. B._______ vom 4. August 2002 eine Verbesserung des Zustandes
entnehmen, da der Beschwerdeführer früher an einer Zervicobrachial-
gie und Lumboischialgie gelitten habe und nun nur noch ein Zervico-
Lumbospondylogenes Syndrom festgestellt worden sei. Im Übrigen
hätten sich auch die Werte der Spirometrie vom 4. Januar 2006 im
Vergleich zu denjenigen vom 2. April 2002 stark verbessert. Aufgrund
der gestellten Diagnosen sei der Beschwerdeführer in seiner bisheri-
gen Tätigkeit deshalb zwischen dem 8. April 2002 und dem 19. Sep-
tember 2005 zu 100% und seit dem 19. September 2005 zu 50% ar-
beitsunfähig. In einer angepassten, wechselbelastenden, leichten Tä-
tigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne länge-
re vornübergeneigte Körperhaltung, ohne Gehen von langen Distan-
zen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, sowie ohne Feuchtig-
keits-, Hitze- oder Kälteexposition bestehe zwischen dem 8. April 2002
und dem 19. September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und
seit dem 19. September 2005 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.
6.12 Im anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingeholten Bericht von
Dr. H._______, RAD Rhone, vom 6. November 2007 hielt er an den
früher gestellten Diagnosen fest und wies darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer am 5. März 2007 einen Schlaganfall erlitten habe und
sich daher seine Einschätzung insofern geändert habe, dass der Be-
schwerdeführer vom 5. März 2007 bis zum 22. Mai 2007 in jeglichen
Tätigkeiten als 100% arbeitsunfähig und ab dem 22. Mai 2007 in einer
angepassten Tätigkeit wieder als 50% arbeitsfähig anzusehen sei.
6.13 Aus den genannten Arztberichten lässt sich gemäss Feststellun-
gen des RAD entnehmen, der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers habe sich im Hinblick auf die Probleme der Halswirbelsäule so-
wie auf die mit der Spirometrie gemessenen Werte der Lungenfunktion
verbessert. Die Werte der Spirometrie deuten auf eine erhebliche
Besserung der am 29. November 2005 noch als in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit massgeblich erachtete Bronchitis hin. Zudem liegt ge-
mäss der gestellten Diagnosen keine Zervikobrachialgie mehr vor,
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weshalb damit die Beeinträchtigung der oberen Extremitäten weggefal-
len ist und das Problem nur noch in der Wirbelsäule fortbesteht. Ge-
stützt auf diese Einschätzung wurde die Rente des Beschwerdeführers
unter Berücksichtigung der Frist vom Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Januar
2006 eingestellt. Aufgrund der festgestellten Diagnosen sowie den sich
daraus ergebenden Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit ergeben
sich somit keine Anhaltspunkte, dass der Sachverhalt durch die IV-
Stelle unzutreffend gewürdigt und die Rente zu Unrecht befristet wor-
den ist; zumal auch der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände
gegen diese Würdigung vorbringt.
7.
Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensver-
gleich vom 14. November 2006.
7.1 Gestützt auf den Fragebogen für Versicherte vom 8. Oktober 2004
sowie auf den Fragebogen für Selbständige vom 22. November 2004
war der Beschwerdeführer bis zum 30. März 1990 als selbständiger
Maurer tätig. Mangels statistischer Angaben zu den Einkommen aus
Ex-Jugoslawien stellte die IV-Stelle ausnahmsweise auf Vergleichsein-
kommen in der Schweiz ab. Bei der Durchführung des Einkommens-
vergleichs ist die IV-Stelle deshalb von einem durchschnittlichen Vali-
deneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 5'585.72 (bei branchenüblichen
41,7 Stunden/Woche) ausgegangen.
7.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf
die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für einfache und repe-
titive Tätigkeiten (für das Jahr 2004) abgestellt. Zu Gunsten des Be-
schwerdeführers wurden dabei die drei Tätigkeiten mit den geringsten
Einkommen berücksichtigt. Es sind dies: Tätigkeiten im Dienstleis-
tungssektor (monatliches Einkommen von Fr. 4'181.--) oder im Detail-
handel respektive Reparatur von Haushaltgeräten (monatliches Ein-
kommen von Fr. 4'280.--) oder interne Kurierdienste in einem Unter-
nehmen (monatliches Einkommen von Fr. 4'333.--). Durchschnittlich
ergibt das ein Invalideneinkommen von Fr. 4'264.67 respektive
Fr. 4'445.91 (bei 41,7 Stunden/Woche). Die IV-Stelle hat sodann bei
der Berechnung des Invaliditätsgrades unter der Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zusätzlich einen lei-
densbedingten Abzug von 10% vorgenommen.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabel-
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lenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per-
sonen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Ver-
gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit-
nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche
Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus-
wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug
vom Invalideneinkommen zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber
nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeits-
fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli-
chem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht,
für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wech-
selwirkungen ausgeblendet werden. Ganz allgemein ist der Einfluss al-
ler Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Ein-
schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der
Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in
Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begren-
zen (zum Ganzen: BGE 126 V 75).
Indem die IV-Stelle den leidensbedingten Abzug zufolge Einschrän-
kung der ihm noch möglichen Tätigkeiten auf leichtere Arbeiten mit
10% festgesetzt hat, hat sie der Situation des Beschwerdeführers hin-
reichend Rechnung getragen. Der Vergleich des Valideneinkommens
von Fr. 5'585.72 und des Invalideneinkommens von Fr. 2'000.66 (seit
dem 8. April 2002, in einer Verweistätigkeit zu 50%) respektive
Fr. 4'001.32 (seit dem 19. September 2005, in einer Verweistätigkeit zu
100%) ergibt einen Invaliditätsgrad von 64,18% respektive 28,37%.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht von ei-
ner Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
ausgegangen ist und den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers kor-
rekt bestimmt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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Dr. H._______, RAD Rhone, hat in seinem Bericht vom 6. November
2007 ausdrücklich festgehalten, dass sich der Zustand des Beschwer-
deführers – wie von diesem geltend gemacht – seit seinem Schlagan-
fall verändert habe und deshalb zwischen dem 5. März 2007 und dem
22. Mai 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit und seit dem 22. Mai 2007
in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50%
bestehe. Die Beschwerde ist als Neuanmeldung zu betrachten und
daher zwecks Prüfung des neuen Leistungsgesuchs an die IV-Stelle
zu überweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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