Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2804/2009
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X._______,
vertreten durch lic.iur. Rahel Beyeler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C2804/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener kambodschanischer
Staatsangehöriger, verheiratete sich am 9. Dezember 2004 in
Kambodscha mit einer Schweizer Bürgerin. Ende November 2005
gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt
im Kanton Y._______ eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals
bis Ende November 2008 verlängert.
B.
Im Oktober 2007 meldete sich der Beschwerdeführer am gemeinsamen
ehelichen Wohnsitz ab und alleine in der Stadt Q._______ an. Auf
Nachfrage der städtischen Migrationsbehörde bestätigte er in einem
Schreiben vom 13. Dezember 2007 die Trennung von seiner Ehefrau,
beurteilte diese Situation aber als nur vorübergehend.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer auf eine ein Jahr später an ihn
gerichtete Rückfrage zu erkennen gab, dass die Trennung anhalte und
eine Scheidung beabsichtigt werde, unterbreitete die städtische
Migrationsbehörde der Vorinstanz am 27. Januar 2009 einen Antrag auf
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
D.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus
der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einem
Schreiben vom 19. März 2009 Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 27. März 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz
weg.
F.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Eventualiter sei
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die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2009 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die
Einreichung einer Replik, hingegen gelangte einer seiner Arbeitgeber mit
einem undatierten Unterstützungsschreiben (Postaufgabe: 01.10.09)
direkt an das Bundesverwaltungsgericht.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer
mit einer Eingabe vom 30. Mai 2011 nach und liess unter anderem darauf
hinweisen, dass die Ehe anfangs 2010 gerichtlich geschieden worden sei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
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Seite 4
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht
publiziert in: BGE 129 II 215).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 traten das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem die Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung in Art.
126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar
(Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur auf solche, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs. 1; vgl.
dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Dem Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.
Oktober 2008 zu Grunde, mit der er um Verlängerung seiner kurz vor
dem Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Die Streitsache
untersteht deshalb auch materiellrechtlich dem neuen Recht.
4.
4.1. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der
Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.
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Seite 5
4.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im
Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in
Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im
Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und
Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten
oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus
einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter
der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1).
4.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen
Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem
dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die
Vorinstanz in ihrer Verfügung keine stichhaltigen Gründe für die
Verweigerung der Zustimmung angebe. Öffentliche Interessen, die gegen
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen könnten, mache
sie überhaupt nicht geltend und die persönlichen Verhältnisse bzw. der
Grad seiner Integration seien nicht berücksichtigt worden. Damit sei die
Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen
und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der
Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
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Seite 6
und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht,
dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der
Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die
tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 C3586/2007 S.
236; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998,
S. 22 ff.).
5.3. Der Beurteilungsmassstab, den die Vorinstanz ihrer Verfügung
zugrunde legt, wird zwar nicht in abstrakter Weise festgehalten. Aus dem
Gesamtzusammenhang der Begründung geht jedoch hinreichend hervor,
dass und weshalb die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a und b AuG verneinte und eine Wegweisung und deren Vollzug
anordnete. Dabei hat sie unter anderem explizit festgehalten, dass sich
die bisherige Integration im üblichen Rahmen bewege und nicht als
wichtiger Grund für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in
der Schweiz betrachtet werden könne. Mit dieser und anderen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den
Anforderungen an die Begründungspflicht Genüge getan, sodass der
entsprechenden Rüge nicht gefolgt werden kann.
6.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend
zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer nicht weiter begründet auf
Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinvernahme
des Arbeitgebers), kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1
VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009
E. 3).
7.
7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
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Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser
Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute
ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom
23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach
Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter
besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt,
wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um
Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über
die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
AuG).
7.2. Es ist soweit unbestritten, dass sich die Ehegatten im Oktober 2007
trennten und dafür keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG
geltend machen konnten. Folglich bestand nach diesem Zeitpunkt kein
Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung des Aufenthaltes gestützt
auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienlebens dahin, so kann sich
ein solcher Anspruch aus Art. 50 AuG ergeben.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtmitteleingabe vom
30. April 2009 unter Berufung auf seine zu diesem Zeitpunkt formell noch
bestandene Ehe geltend, er erfülle die zeitlichen Voraussetzungen, die
gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung vermittelten. Anrechenbar sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht nur die Zeit, während der die eheliche
Gemeinschaft in der Schweiz ausländerrechtlich geregelt und tatsächlich
gelebt worden sei, sondern die ganze Dauer einer formell bestehenden
Ehe.
8.2. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers kann nicht
beigepflichtet werden. Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration vorliegt. Anrechenbar an die gesetzliche
Mindestdauer der Ehegemeinschaft ist dabei grundsätzlich nur diejenige
Zeit, die die Ehegatten in ehelicher Hausgemeinschaft in der Schweiz
verbracht haben (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 f.).
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Seite 8
8.3. Die im Dezember 2004 im Ausland geschlossene Ehe des
Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin dauerte bis zu ihrer
Scheidung im Januar 2010 zwar länger als fünf Jahre. Allerdings gelangte
der Beschwerdeführer erst im November 2005 zu seiner Ehefrau in die
Schweiz und wurde auf diesen Termin hin ausländerrechtlich geregelt.
Zudem trennten sich die Ehegatten bereits im Oktober 2007 definitiv und
ohne dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG von der Pflicht zum
Zusammenleben hätten dispensieren können. Ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG ist deshalb zu verneinen, ohne dass zur Integration des
Beschwerdeführers Stellung genommen werden müsste (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.2).
9.
9.1. Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können
gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl.
BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands
durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen
Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der
Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume,
die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer
individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (MARTINA
CARONI, in: AuGHandkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
9.2. Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt,
schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines
Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend
sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese
Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann
ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre
und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen
von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in
der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren
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(Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2).
Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger
persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der
Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration
im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff.
1.3.7.6).
9.3. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher
Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im
Herkunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche
Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des
Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit
Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge
Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die
Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff.
1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten
Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden
persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791)
entstammen (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August
2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle
spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die
Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den
Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
10.
10.1. Im Zusammenhang mit seiner Ehe resp. deren Auflösung sind beim
Beschwerdeführer keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem
Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu berücksichtigen
gälte. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz dauerte nur knapp zwei
Jahre. Die Beziehung blieb kinderlos und Gewalt war offensichtlich nicht
im Spiel.
10.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Eingaben auf eine
seiner Auffassung nach weit fortgeschrittene berufliche und soziale
Integration. Seit Juni 2006 arbeitet er als ServiceAushilfe im Restaurant
eines Altersheims; anfänglich drei bis sechs Stunden pro Woche, heute
offenbar 30 bis 40% eines Vollpensums. Daneben erbringt er seit
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November 2006 etwa 60% als Aushilfskraft bei der Firma Z._______.
Letzterer Arbeitgeber hat dem Beschwerdeführer nach dessen Trennung
von der Ehefrau eine Unterkunft besorgt und ihm Weiterbildung in Form
von Sprach und Computerkursen ermöglicht. Der Beschwerdeführer wird
von seinen Arbeitgebern, von Mitarbeitenden und Pensionären des
Altersheims gleichsam als einfühlsam, sympathisch und zuverlässig
bezeichnet. Er verdiene mit seinen beiden Arbeitsstellen zwischen 3'500
und 3'900 Franken netto pro Monat, sei immer wirtschaftlich selbständig
und nie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Schliesslich betont einer
der Arbeitgeber, der Geschäftsführer der Firma Z._______, noch speziell
seine Interessen daran, die Dienste des Beschwerdeführers im Betrieb
auch weiterhin in Anspruch nehmen zu können. In Bezug auf die soziale
Integration in der Schweiz wird in der abschliessenden Stellungnahme
einerseits auf die Wohnverhältnisse (bestehende Wohngemeinschaft mit
dem Vater des Geschäftsführers der Firma Z._______, dem er im
Haushalt zur Hand geht und den er auch sonst begleitet) und
andererseits auf bestehende enge Kontakte zu Schweizer Bürgern sowie
auf ein grosses, verlässliches Beziehungsnetz verwiesen, ohne allerdings
näher darauf einzugehen.
Der Beschwerdeführer hat zweifellos in der Vergangenheit
Anstrengungen unternommen, um sich hier in der Schweiz eine
wirtschaftliche Existenz und ein soziales Umfeld aufbauen zu können.
Das scheint ihm soweit auch geglückt zu sein. Er gilt offenbar als
konstanter, von seinem Umfeld geachteter Arbeitnehmer, hat bei einem
seiner Arbeitgeber familiären Anschluss gefunden und sich auch um
Weiterbildung bemüht. In diesen Verhältnissen sind aber keine
ausserordentlichen Umstände zu erblicken, die eine Rückkehr ins
Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen und den weiteren
Aufenthalt in der Schweiz geradezu gebieten würden. Eine besonders
enge Beziehung zur Schweiz im Sinne kultureller und sozialer
Betätigungen wird zwar behauptet, jedoch nicht weiter offen gelegt.
10.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine
Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet wäre. Während er
dazu in seiner Beschwerde nur gerade vermerken liess, seine Existenz in
Kambodscha wäre nicht gesichert, machte er in der abschliessenden
Eingabe vom 30. Mai 2011 geltend, eine Rückkehr in die Heimat wäre für
ihn "nur sehr schwer zu bewältigen". Die Kontakte seien über die Jahre
abgebrochen und er stünde sowohl in wirtschaftlicher wie auch in
persönlicher Hinsicht vor dem gänzlichen Neubeginn. Auch habe er sich
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Seite 11
derart stark an die hiesigen Lebensformen und Bräuche gewöhnt, dass er
sich in der kambodschanischen Kultur nicht mehr zurechtfinden würde.
Der pauschale Einwand vermag nicht zu überzeugen: Der
Beschwerdeführer ist in Kambodscha geboren, aufgewachsen und war
vor seinem Wegzug in die Schweiz dort auch berufstätig ("guide
francophone"). Er hat seine Heimat nicht etwa unter dem Druck
wirtschaftlicher oder politischer Unzulänglichkeiten, sondern als Folge
seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verlassen. Entsprechend kann
davon ausgegangen werden, dass er dort ein familiäres, soziales und
berufliches Umfeld zurückgelassen hat. Dass unter solchen Umständen
in einem Zeitraum von knapp sechs Jahren alle sozialen Bindungen
verloren gegangen sein sollen, ist unwahrscheinlich. Selbst wenn davon
ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer solche
Beziehungen seit seiner Abreise aus Kambodscha nicht mehr gepflegt
hat – was an sich schon erklärungsbedürftig wäre – könnte nicht ohne
Weiteres angenommen werden, dass sie nicht wieder reaktivierbar
wären. Zur Existenz von Familienangehörigen im Heimatland hat sich der
Beschwerdeführer bezeichnenderweise überhaupt nicht geäussert und
gerade Werte, wie die von ihm selbst im Zusammenhang mit der
Integration in der Schweiz betonte Beständigkeit am Arbeitsplatz, aber
auch berufliche Erfahrungen und neu erworbene Sprachkenntnisse
dürften ihm bei einer Rückkehr nach Kambodscha zu einer
vergleichsweise guten Ausgangslage verhelfen.
11.
Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer weder gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend
machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
12.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des
Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der
EGRückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar
2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe
zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83
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Seite 12
AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer
Weise geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die
angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht
ergangen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage Dossier ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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