B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2806/2016
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Caroline Gehring, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Israel),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Veranlagung der Beiträge für die freiwillige Versicherung
(Einspracheentscheid vom 29. März 2016).
C-2806/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin), ge-
boren am (…) 1970, Schweizer und israelische Staatsbürgerin, verheiratet,
ist seit August 1992 in Israel wohnhaft. Von Januar 1990 bis Dezember
2012 war sie – neben einer Tätigkeit im jüdischen Kindergarten und der
jüdischen Mittelschule in (…) in den Jahren 1990 und 1991 – bei der
B._______ AG mit Sitz in (…) angestellt, über welche 2013 der Konkurs
eröffnet und welche in der Folge 2016 aus dem Handelsregister gelöscht
wurde (vgl. [...], aufgerufen am 19. November 2018).
Von Mai bis Dezember 2013 war die Gesuchstellerin für die C._______
GmbH tätig (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Aus-
gleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 2, 3; 6; 7; 34, S. 9; 50).
B.
Am 25. März 2014 ging bei der SAK die auf den 15. Februar 2014 datierte
Beitrittserklärung der Gesuchstellerin für die freiwillige Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung ein (SAK-act. 2). Nachdem die SAK die für
die Behandlung des Gesuchs erforderlichen Abklärungen getroffen hatte,
nahm sie die Gesuchstellerin per 1. Januar 2014 in die freiwillige AHV/IV
auf und erliess in der Folge am 13. November 2015 die Beitragsverfügung
für das Jahr 2014 (SAK- act. 14, 29). Gegen diese Verfügung erhob die
Gesuchstellerin am 8. Dezember 2015 Einsprache (SAK-act. 32), welche
von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 29. März 2016 abgewie-
sen wurde (SAK-act. 45).
C.
Am 15. April 2016 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 49), mit wel-
cher sie das Beitragsgesuch der Gesuchstellerin vom 15. Februar 2014
rückwirkend abwies und die Aufnahmebestätigung vom 13. November
2014 annullierte. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Mai 2016 Ein-
sprache (SAK-act. 53, S. 2).
D.
Zwischenzeitlich erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheent-
scheid vom 29. März 2016 mit Eingabe vom 17. April 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte die Aufhebung der
Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz und Neubeurteilung durch
einen anderen Sachbearbeiter, die Erstreckung der Begründungspflicht
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung
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Seite 3
führte sie aus, die Sachbearbeiterin scheine befangen, die Berechnungs-
grundlagen seien à priori nicht richtig und auf den Antrag auf Prämienre-
duktion/Erlass sei nicht reagiert worden.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2016 wurde das beschwer-
deweise gestellte Ausstandsbegehren abgewiesen und ausserdem die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid)
aufgefordert, innert Frist das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismit-
teln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (act. 5).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 (act. 7) gab die Vorinstanz
an, die Beschwerdeführerin führe weder neue Tatsachen auf noch lege sie
Beweise bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen betreffend die
Beitragsverfügung 2014 ermöglichten. Die diesbezügliche Beschwerde sei
abzuweisen. Zum Einspracheverfahren betreffend rückwirkende Abwei-
sung des Beitragsgesuchs und Annullierung der Aufnahmebestätigung
vom 13. November 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. C) führte die Vorinstanz
aus, anlässlich einer nachträglichen Kontrolle sei festgestellt worden, dass
die Beschwerdeführerin die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfülle und nicht
in die freiwillige Versicherung hätte aufgenommen werden dürfen. Die dies-
bezügliche Einsprache sei noch nicht behandelt worden.
G.
Mit Replik vom 10. Oktober 2016 (SAK-act. 9, 11) beantragte die Be-
schwerdeführerin unter anderem die Gewährung eines Anwalts sowie den
Beizug der Akten des am Bundesverwaltungsgerichts hängigen Verfahrens
C-3369/2016 und verlangte weiter, die Einsprache vom 27. Juni 2016 von
D._______ an die SAK sei im vorliegenden Verfahren zu beachten. In der
Folge sistierte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
27. Oktober 2016 das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Ein-
spracheverfahrens betreffend Annullierung des Beitragsgesuchs, wies die
Anträge der Beschwerdeführerin betreffend den Beizug der Akten des Ver-
fahrens C-3369/2016 sowie die Beachtung der an die SAK gerichtete Ein-
sprache von D._______ für das vorliegende Verfahren ab und forderte die
Beschwerdeführerin erneut auf, die erforderlichen Unterlagen für ihr Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung einzureichen (act. 10). Schliesslich
reichte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 ein Schreiben ein
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(act. 12), in welchem sie ausführte, die Beschaffung von Unterlagen neue-
ren Datums sei mit Umtrieben verbunden, sie habe zurzeit viel zu arbeiten
und könne sich der Auflage nicht widmen. Ausserdem lägen schon Doku-
mente in den Akten; seither habe sich nichts geändert. Da das Verfahren
sistiert sei, dränge sich der zeitliche Aufwand nicht auf.
H.
Mit Schreiben vom 15. August 2018 teilte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht den Verfahrensabschluss betreffend Annullierung des Bei-
tragsgesuchs mit und reichte den Einspracheentscheid vom 14. August
2018, mit welchem die Einsprache vom 28. Mai 2016 gutgeheissen, die
Verfügung vom 9. Mai 2016 aufgehoben und die Mitgliedschaft der Be-
schwerdeführerin bei der freiwilligen AHV/IV ab dem 1. Januar 2014 bestä-
tigt worden ist, zu den Akten. Gleichzeitig beantragte die Vorinstanz die
Aufhebung der Sistierung (act. 15). In der Folge hob das Bundesverwal-
tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 die Sistierung
auf und setzte das Verfahren fort. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen
(act. 16).
I.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2018 (act. 19) bean-
tragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Beitragsver-
fügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung
führte sie zusammengefasst aus, die Vorinstanz sei von einer überhöhten
Lohnsumme ausgegangen, ausserdem sei die Beitragsverfügung ohne die
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Beachtung der
gemachten Einwände und Eingaben erstellt worden. Zudem habe das Bun-
desverwaltungsgericht die SAK mit Verfügung vom 27. Oktober 2017
[recte: 10. Oktober 2016] angewiesen, über die rückwirkende Abweisung
bzw. Annullierung zu informieren, was diese unterlassen habe. Aus diesen
Gründen sei der Beschwerde zu entsprechen.
J.
Mit Duplik vom 24. September 2018 (act. 21) hielt die Vorinstanz an den in
ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 gemachten Ausführungen fest.
K.
In ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 16. Oktober 2018 (act. 23) wieder-
holte die Beschwerdeführerin die bereits gestellten Anträge und Begrün-
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dungen. Sie beantragte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
hilfe und führte dazu aus, ihre finanziellen Verhältnisse seien bekannt und
lägen in den Akten der SAK.
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie
Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesver-
waltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37
VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
1.2 Als Adressatin des die Einsprache abweisenden Entscheides ist die
Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl.
Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat sowohl die Schweizer als auch die israeli-
sche Staatsbürgerschaft und wohnt in Israel. Das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Si-
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cherheit (SR 0.831.109.449.1) sieht für den Beitritt zur freiwilligen Versi-
cherung keine Regelung vor. Demnach ist für das vorliegende Verfahren in
materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht Schweizerisches Recht an-
wendbar. Die gerichtliche Prüfung der angefochtenen Beitragsverfügung
für das Jahr 2014 richtet sich somit vornehmlich nach den Bestimmungen
des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVV, SR 831. 101) und der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111). Massgebend
sind grundsätzlich die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. März
2016 gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägun-
gen Bezug genommen wird. Konkretisierung und Umschreibung der ge-
setzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen finden sich in der
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen
AHV/IV (WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2016). Obwohl
die WFV für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist, ist sie
auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht
weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwal-
tungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesge-
richts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V
172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl.
BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par-
teien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen). Der Grundsatz der Mitwirkungspflicht wird im Bereich der freiwilligen
Versicherung durch Art. 5 VFV geregelt. Demnach sind die Versicherten
gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung
benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu
belegen.
3.
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2014 bei der AHV/IV
freiwillig versichert (SAK-act. 14, act. 15, vgl. Sachverhalt Bst. I). Sie hat
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seit diesem Zeitpunkt Beiträge in die freiwillige Versicherung zu entrichten.
Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Strittig
und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist einzig, ob die Höhe der
veranlagten Beiträge für das Jahr 2014 durch die Vorinstanz korrekt fest-
gelegt wurde.
3.1
3.1.1 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen
Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens
fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2
Abs. 1 AHVG).
3.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vor-
schriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die
Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlus-
ses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die
Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitrags-
bezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Der
Bundesrat hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz die VFV als entspre-
chende Ausführungsverordnung erlassen. Soweit die VFV keine abwei-
chenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen
der AHVV und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV).
3.1.3 Bei der unselbständigen Tätigkeit wird vom Einkommen (Lohn) ein
Beitrag erhoben. Dabei gilt als Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. Art. 5
Abs. 1 und 2 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den
nachfolgenden Bestimmungen der AHVV ausdrücklich Ausnahmen vorge-
sehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen
aus einer Tätigkeit einschliesslich Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Da-
bei ist gleichgültig, ob dieses Einkommen haupt- oder nebenberuflich,
durch eine dauernde oder bloss gelegentliche Tätigkeit, im Wohnsitzstaat
oder in einem Drittland erzielt wird (vgl. Rz. 4010 WFV).
C-2806/2016
Seite 8
3.1.4 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr
festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV).
Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tat-
sächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versi-
cherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der
Vermögensstand am 31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV).
3.1.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IVSTA alle zur Durchführung der freiwilligen Versi-
cherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtig-
keit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Ta-
gen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erfor-
derlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Das Einkommen und
das Vermögen der Versicherten werden von der Ausgleichskasse anhand
aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ermittelt. Die Angaben der
Versicherten sind auf dem Formular „Erklärung über Einkommen und Ver-
mögen“ zu machen (Rz. 4036 WFV). Unselbstständigerwerbende haben
zu diesem Zweck, wenn immer möglich, Lohnausweise ihrer Arbeitgeber
oder Steuerveranlagungen vorzulegen (Rz. 4039 WFV). Die Ausgleichs-
kasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben.
Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unter-
lagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vorneh-
men (Rz. 4042 WFV).
3.1.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer
Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehal-
ten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet
wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzu-
setzen (Art. 17 Abs. 1 VFV, vgl. auch Rz. 3014 f. sowie 4044 f. WFV). Hat
die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Aus-
schluss aus der Versicherung durch (Art. 2 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 13 und
Art. 17 Abs. 1 VFV, Rz. 3015 WFV).
3.2
3.2.1 Vorliegend legte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. November
2015 (SAK-act. 29) für das Jahr 2014 bei einem massgebenden Einkom-
men von Fr. 44‘200.- einen Beitrag von Fr. 4‘548.20 fest. Ihrer Berechnung
legte sie ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von
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Seite 9
172‘158.- Israelische Schekel (ILS) zugrunde, welche bei einem Umrech-
nungskurs von 0.25693 Fr. 44‘232.55 ergeben. Die Beschwerdeführerin
rügte mit Verweis auf ihre Einsprache vom 25. Januar 2015 (SAK-act. 34,
S. 3), die Berechnungsgrundlagen seien nicht richtig. Die Vorinstanz sei
von einer überhöhten Lohnsumme ausgegangen; die Beitragsrechnung sei
ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und ausserdem
ohne Beachtung der gemachten Einwände und Eingaben erstellt worden
(act. 1, 19). In ihrer Einsprache vom 25. Januar 2015 hatte die Beschwer-
deführerin geltend gemacht, als Grundlage für die Berechnung sei ein Ein-
kommen von ILS 87‘522 heranzuziehen, wovon die üblichen Abgaben und
Sozialabzüge abzuziehen seien.
3.2.2 Die Vorinstanz stützte sich bei ihren Berechnungen auf das in hebrä-
ischer Schrift verfasste und von der Beschwerdeführerin mit deutschen
Hinweisen versehene Formular 106 „Ausweis gemäss der Steuerverord-
nung, Zahlungen und Abzüge vom Arbeitseinkommen im Steuerjahr 2014“
(SAK-act. 27, S. 2) und nahm als Einkommen einen Betrag von ILS
172‘158 an. In der Übersetzung des genannten Formulars (act. 18, Beilage
1) steht in der Kategorie „Arbeitseinkommen“ in der ersten Zeile Folgendes:
„[172,158] Gehalt 101‘418“. In der Kategorie „Vorsorgekasse“ wird aufge-
führt: „[245,244] Total versichertes Einkommen 87‘522“. Offensichtlich han-
delt es sich bei der Zahl [172,158] nicht – wie von der Vorinstanz angenom-
men – um einen Betrag, der sich auf das Einkommen der Beschwerdefüh-
rerin bezieht, sondern um einen Code. Indem sie diesen Code als Einkom-
men angenommen hat, ist die Vorinstanz von einer falschen Berechnungs-
grundlage der Beiträge für das Jahr 2014 ausgegangen, denn gemäss den
Angaben im Formular 106 hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein
Gehalt von ILS 101‘418.- generiert. Bei dem Formular handelt es sich, wie
von der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 29. März 2016 (SAK-act. 43)
angegeben, um eine Einkommensdeklaration an die israelische Steuerbe-
hörde. Um die Höhe ihres Einkommens im Jahr 2014 zu belegen, verwies
die Beschwerdeführerin ausserdem mit E-Mail vom 30. September 2015
(SAK-act. 25, S. 1) auf ihre an die USA eingereichte Einkommensdeklara-
tion (SAK-act. 27 S. 5), in welcher sie ein Einkommen von $ 28‘568.- an-
gegeben hat. Die an die USA gerichteten Steuererklärung ist nicht unter-
zeichnet; ausserdem wird sowohl der Ehemann als auch die Beschwerde-
führerin aufgeführt, obwohl die Beschwerdeführerin in der Beitrittserklä-
rung vom 15. Februar 2014 (SAK-act. 2) angegeben hat, der Ehemann sei
nicht erwerbstätig. Insofern ist sie mangelhaft. Zudem ist festzuhalten, dass
die Steuerdeklarationen lediglich die eigenen Angaben der Beschwerde-
führerin beinhalten, nicht von amtlichen Stellen erstellt worden sind und
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Seite 10
sich schon deshalb nicht als Berechnungsgrundlage für die Beitragsfest-
setzung eignen. Insgesamt sind die Unterlagen, welche die Vorinstanz als
Berechnungsgrundlage herangezogen hat, nicht geeignet, um die Beiträge
für das Jahr 2014 festzusetzen.
3.2.3 In den Akten finden sich keine Unterlagen, welche die für die Bei-
tragsfestsetzung erforderlichen Angaben beinhalten. Weder hat die Be-
schwerdeführerin trotz Mahnungen vom 17. März, 2. Juni und 1. Oktober
2015 (SAK-act. 15, 21, 26) die geforderten Belege wie Lohnausweise oder
Steuerveranlagungen eingereicht, noch hat sie das Formular „Erklärung
über Einkommen und Vermögen“ (SAK-act. 18, S. 3 – 6) ausgefüllt. Sie hat
in ihren Eingaben an die Vorinstanz auf die eingereichten Unterlagen (u.a.
Einkommensdeklarationen für Israel und USA, Auszug über die Hypothe-
karschulden, Schuldenbestätigung) verwiesen und im Formular zur Erklä-
rung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse lediglich auf Seite 4 in
der Spalte „Kommentare“ ausgeführt, sie sei Hausfrau und helfe neben der
Kinderbetreuung dem Ehemann im gemeinsamen Geschäft. Den Rest des
Formulars hat sie leer gelassen und es insbesondere unterlassen, detail-
lierte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Damit hat
die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt (E. 2.3). Mangels
Einreichung relevanter Unterlagen (vgl. E. 3.1.4) lässt sich auch aus den
Akten keine gesicherten Schlüsse ziehen, wie hoch das Einkommen der
Beschwerdeführerin im Jahr 2014 war. Eine abschliessende materielle Be-
urteilung betreffend die Höhe der veranlagten Beiträge für das Jahr 2014
kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden.
Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen, in deren Rahmen sie gegebenenfalls auch den Antrag auf Prämienre-
duktion/Prämienerlass zu prüfen hat, weshalb vorliegend darauf nicht wei-
ter einzugehen ist.
3.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde vom 26. April
2016 insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid
vom 29. März 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Seite 11
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwer-
deführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2018 (act. 23) er-
neut die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, nachdem ihr be-
schwerdeweise gestelltes Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. August
2018 vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Nichteinreichung der
zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen abgewiesen worden
war (act. 16). Bei dem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch vom
16. Oktober 2018 gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die somit
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind (Vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 26. April 2016 wird – soweit darauf einzutreten ist –
insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. März 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Das Gesuch vom 16. Oktober 2018 um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 16. Oktober 2018)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Seite 12
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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