Abtei lung II I
C-2807/2009/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Vonesch,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 9. April 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2807/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2009 bzw. am 8./15. Mai 2009
die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 9. April 2009 betreffend
revisionsweise Aufhebung des Invalidenrentenanspruchs beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist,
dass die Vorinstanz am 23. Februar 2010 ihre Vernehmlassung
vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne
der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 18. Februar 2010 an
die Verwaltung zurückzuweisen,
dass der ärztliche Dienst (Dr. med. C._______) in seiner
Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht sei eine
polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durch einen
Rheumatologen und einen Wirbelsäulenorthopäden angezeigt (act.
153),
dass auch der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom
15. Mai 2009 festgehalten hatte, es sei eine erneute polydisziplinäre
medizinische Abklärung vorzunehmen,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass
die angefochtene Verfügung vom 9. April 2009 auf einer mangelhaft er-
mittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,
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dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als
Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs.
1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche polydisziplinäre Begut-
achtung in der Schweiz durch einen Rheumatologen und einen Wirbel-
säulenorthopäden durchführen zu lassen und neu in der Sache zu
verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vor-
instanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten
zu bestimmen ist,
dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen
und allfälliger Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 9 und Art. 10
VGKE pauschal auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist,
dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines
Anwaltes als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 9. April 2009 aufgehoben und die Sache
mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erfor-
derliche polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durch einen
Rheumatologen und einen Wirbelsäulenorthopäden durchführen zu
lassen und neu in der Sache zu verfügen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der
Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
5.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Februar 2010
samt Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 18. Februar 2010
geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung
vom 23. Februar 2010 samt Stellungnahme vom 18. Februar 2010
[act. 153])
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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