B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2807/2011
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Namibia,
Zustelladresse: B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (freiwillige Versicherung).
C-2807/2011
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Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene, verheiratete Schweizer A._______, wohnhaft in Na-
mibia, ist der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung ([AHV/IV] nachfolgend: freiwillige Versicherung) angeschlossen
(act. 1).
B.
Mit Beitragsverfügung vom 7. Januar 2011 setzte die Schweizerische
Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) den Beitrag
von A._______ für das Jahr 2009 auf total Fr. 5'198.40 (Fr. 5'047.-- zu-
züglich 3% Verwaltungskosten von Fr. 151.40) fest. Dieser Berechnung
legte die SAK ein beitragspflichtiges Einkommen von A._______ in der
Höhe von insgesamt Fr. 51'500.-- (Fr. 46'494.34 "Jährliches Einkommen"
und Fr. 5'075.41 "Total andere Einkommen") zugrunde (act. 4).
C.
Mit Einsprache vom 12. Februar 2011 beantragte A._______ sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung des
geschuldeten Beitrages für das Jahr 2009. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung des Einkommens die Ein-
nahmen aus dem Angestelltenverhältnis sowie andere Einkommen (Ei-
genkapital des landwirtschaftlichen Betriebs, Eigenverbrauch von Produk-
ten sowie Eigenmietwert) angerechnet worden seien. Demgegenüber
seien die Ausgaben des landwirtschaftlichen Betriebs nicht berücksichtigt
worden, was widersprüchlich sei (act. 5).
D.
Mit Entscheid vom 16. März 2011 wies die SAK die Einsprache von
A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe
aus der unselbständigen Tätigkeit eine Summe von NAD$ 311'275.-- bei
der Firma C._______ angerechnet. Dabei habe sie 2/12 von NAD$
285'350.-- und 10/12 von NAD$ 316'460.-- berücksichtigt. Hinzugefügt
habe sie 10/12 der Summe von NAD$ 42'000.-- der D._______, was ein
Total von NAD$ 346'275.-- ergeben habe. Unter der Rubrik "andere Ein-
kommen" habe sie die beiden Beträge NAD$ 7'800.-- und 30'000.-- an
Verpflegung und Unterkunft hinzugefügt. Bei dieser Berechnungsweise
sei sie auf die Daten des Landwirtschaftsbetriebs nicht eingegangen, da
A._______ nicht gleichzeitig als selbständig und unselbständig erwerbs-
tätige Person eingestuft werden könne. Die finanziellen Vorteile der eige-
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nen Verpflegung und den Eigenmietwert habe sie jedoch nicht unberück-
sichtigt lassen können (act. 8).
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Mai 2011 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des Beitrages für das
Jahr 2009, da die Ausgaben des Farmbetriebes nicht berücksichtigt wor-
den seien, wohl aber der Eigenmietwert des Farmhauses und die Eigen-
verpflegung, was widersprüchlich sei. Entweder sei der Farmbetrieb mit
den finanziellen Vor- und Nachteilen als Ganzes oder aber gar nicht zu
berücksichtigen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2011 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspra-
cheentscheids. Nebst der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid
vorgebrachten Begründung machte sie insbesondere geltend, dass bei
dieser Vorgehensweise die Beibringung der Buchhaltungsbelege des
Farmbetriebs nicht mehr nötig sei, da diese keinen "Vorrang" hätten. Falls
eine teilweise oder vollständige Aufgabe der unselbständigen Tätigkeit er-
folgen sollte, müsste die Art der Beitragserhebung überprüft werden.
G.
Mit Schreiben vom 7. September 2011 hielt der Beschwerdeführer seine
bisher gestellten Anträge sinngemäss aufrecht.
H.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 wiederholte die Vorinstanz ihre bisher
gestellten Anträge.
I.
In seiner Stellungnahme vom 2. November 2011 teilte der Beschwerde-
führer auf entsprechende Anfrage mit, dass er weiterhin an der Be-
schwerde festhalte.
J.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 hielt die Vorinstanz sinngemäss an
ihren bisher gestellten Anträgen fest.
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Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 wiederholte der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die bisher gestellten Anträge.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden Be-
hörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 1651). Die Vorin-
stanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2011 aus, der ange-
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fochtene Einspracheentscheid sei nicht per Einschreiben versandt wor-
den, weshalb sie sich nicht über das Empfangsdatum beim Beschwerde-
führer äussern könne. Demnach ist zu Gunsten des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass ihm der angefochtene Einspracheentscheid
entsprechend seinen glaubwürdigen Angaben am 29. April 2011 eröffnet
worden ist. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 60 ATSG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) einge-
reicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 16. März 2011) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegen-
de Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
der Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 korrekt ermittelt
worden ist.
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Seite 6
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso-
ziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un-
mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht,
die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderhei-
ten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen
Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
3.1.3 Nach Art. 6 Abs. 1 AHVV gehört zum Erwerbseinkommen das im In-
und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit ein-
schliesslich Nebenbezüge (Ausnahmen: Art. 6 Abs. 2 AHVV).
3.1.4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf
9.8 % des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen ge-
mäss Art. 13b Abs. 1 VFV (in der vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember
2010 geltenden Fassung [AS 2008 4719]) mindestens den Mindestbeitrag
von Fr. 892.- entrichten.
3.1.5 Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen […] und der Vermögensstand am
31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des
Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach
Art. 18 Abs. 2 AHVV. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder ab-
gerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV).
Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer
Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Art. 14 Abs. 1 VFV umschriebe-
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nen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt
(Art. 14 Abs. 3 VFV).
3.1.6 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Er-
werbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge-
leistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV).
3.2 Der Beschwerdeführer geht sowohl einer selbständigen als auch ei-
ner unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Vorinstanz macht geltend,
die Daten des Landwirtschaftsbetriebs seien nicht in die Berechnung des
Beitrages für das Jahr 2009 eingegangen, da der Beschwerdeführer nicht
gleichzeitig als selbständig und unselbständig erwerbstätige Person ein-
gestuft werden könne. Die entsprechenden Buchhaltungsbelege hätten
keinen "Vorrang".
3.3 Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass sie für die
Beitragsberechnung das im Beitragsjahr vom Beschwerdeführer tatsäch-
lich erzielte gesamte Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselb-
ständiger Tätigkeit zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 6
Abs. 1 AHVV und Art. 14 Abs. 2 VFV; vgl. dazu auch Wegleitung zur frei-
willigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1.1.2008
[WFV] Rz. 4010), was vorliegend nicht erfolgt ist.
3.4 Demnach ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Berechnung des
Beitrages des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 nicht korrekt durch-
geführt hat, da sie das vom Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkom-
men aus selbständiger Erwerbstätigkeit (zumindest teilweise) unberück-
sichtigt liess.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese das massgebende Einkommen – unter Be-
rücksichtigung der Einkommen aus selbständiger und unselbständiger
Tätigkeit – neu berechne und gestützt darauf den Beitrag des Beschwer-
deführers für das Jahr 2009 neu festsetze.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem ob-
siegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
16. März 2011 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorge-
hen im Sinne der Erwägung 3.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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