Abtei lung II I
C-2808/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
R._______, (ES),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2808/2006
Sachverhalt:
A.
R._______, geboren 1956 und schweizerische Staatsangehörige, war
bis Ende August 2002 in A._______ (CH) als kaufmännische
Angestellte erwerbstätig und obligatorisch bei der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) versichert. Im September 2002 übersiedelte
sie zusammen mit ihrem Ehemann nach Spanien in dessen
Heimatland. Am 30. Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf ein
seit etwa Juli 2000 bestehendes Rückenleiden zum Bezug einer IV-
Rente an (IV-Akt. 1). Im Anmeldeformular gab sie an, seit dem Umzug
nach Spanien als Hausfrau tätig zu sein. In einem Begleitschreiben
wies sie darauf hin, dass sie in Spanien während zwei Wochen in der
Gastronomie gearbeitet habe, diese Tätigkeit aufgrund der Schmerzen
aber wieder habe aufgeben müssen (IV-Akt. 5). Auf Rückfrage der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IV-Stelle) bestätigte
R._______, dass sie bis zum 16. September 2002 nur der
schweizerischen Sozialversicherung unterstellt gewesen sei. Sie habe
noch nie in einem anderen Land gearbeitet und sei deshalb auch nie
anderswo versichert gewesen (IV-Akt. 9).
Nachdem die IV-Stelle unter anderem verschiedene Arztberichte und
den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten eingeholt
hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 6. April 2004 einen Renten-
anspruch (IV-Akt. 26). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 ab (IV-Akt. 32). Die
Eidgenössische Rekurskommission für Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nach-
folgend Rekurskommission AHV/IV) hiess die Beschwerde der Versi-
cherten auf Antrag der IV-Stelle mit Urteil vom 18. April 2005 gut und
wies die Sache zur weiteren Abklärung gemäss Stellungnahme des IV-
Stellenarztes zurück (IV-Akt. 36).
B.
Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht von Dr. med. B._______
vom 24. August 2005, Hausarzt bis zur Ausreise aus der Schweiz, (IV-
Akt. 29) und ein bidisziplinäres Gutachten ein. Das Gutachten von Dr.
med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
wurde am 7. Dezember 2005 (IV-Akt. 43), das Gutachten von Dr. med.
D._______, FMH Rheumatologie und Rehabilitation, am 23. Dezember
2005 (IV-Akt. 44) erstattet. Nachdem der IV-Stellenarzt in der Stellung-
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nahme vom 21. Januar 2006 eine höchstens 30% Arbeitsunfähigkeit
als ausgewiesen erachtete (IV-Akt. 48), wies die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren mit Verfügung vom 31. Januar 2006 erneut ab (IV-
Akt. 49) und bestätigte diesen Entscheid mit Einspracheentscheid vom
31. Mai 2006 (IV-Akt. 51).
C.
Mit Datum vom 22. Juni 2006 reichte R._______ Beschwerde bei der
Rekurskommission AHV/IV ein und beantragte sinngemäss die
Zusprechung einer Rente. Sie machte insbesondere geltend, die
Psychiaterin habe in lediglich einer Stunde ihre gesundheitliche
Situation nicht erfassen können, und verwies auf die bereits zwei
Jahre dauernde psychiatrische Behandlung. Die schwierige finanzielle
Situation belaste ihre Psyche zusätzlich (Akt. 1).
D.
Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2006 die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den
Einspracheentscheid und die medizinischen Stellungnahmen (Akt. 4).
E.
Mit Replik vom 18. September 2006 hielt R._______ an ihrer
Beschwerde fest (Akt. 7). Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der
Ausreise aus der Schweiz sowohl in psychischer wie in physischer
Hinsicht verschlechtert. Da sie aufgrund der Panikattacken nicht
alleine aus dem Haus gehen könne, sei es ihr auch nicht möglich
ausser Haus zu arbeiten. Ihrem Rücken gehe es auch nicht besser,
weshalb sie Hilfe bei der Erledigung der Hausarbeiten benötige
(Akt. 7).
F.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über. Die IV-Stelle bestätigte ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde mit Duplik vom 7. Februar 2007
(Akt. 12). Gegen die am 22. Februar 2007 mitgeteilte Zusammen-
setzung des Spruchkörpers (Akt. 13) wurden keine Einwände erhoben.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
1.3 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland vom 31. Mai 2006. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsver-
fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl.
aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des ihre
Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin
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durch die angefochtene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
31. Mai 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das
vorliegende Verfahren ist das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343). Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004
zu prüfen ist, sind weiter die mit der 4. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten.
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3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in
gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE
127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs-
fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2).
3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist was je zur
Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung
(Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode)
führt , ergibt sich aus der Prüfung, was diese bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch-
tigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält-
nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
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Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver-
sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c; zur Publikation vorge-
sehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007
E. 6.3 mit Hinweisen).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. ).
3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
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grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe
Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertels-
rente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in
Kraft stehenden Fassung).
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b).
3.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
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die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwer-
deführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides im Mai 2006 in
einem rentenberechtigenden Ausmass invalid geworden ist.
4.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige
qualifiziert und aus den medizinischen Stellungnahmen geschlossen,
es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch begründen
könne. Sowohl aus dem rheumatologischen als auch aus dem
psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass im bisherigen Beruf als
kaufmännische Angestellte eine 70% Arbeitsfähigkeit bestehe, welche
aus psychiatrischer Sicht bei Durchführung einer konsequenten
Therapie sogar noch gesteigert werden könne.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss den Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens, indem sie vorbringt, die Psychiaterin
habe in nur einer Stunde ihre gesundheitlichen Probleme nicht richtig
erfassen können. Da sie an Panikattacken leide und deshalb nicht
alleine aus dem Haus gehen könne, sei ihr eine Erwerbstätigkeit
ausser Haus nicht möglich. Aufgrund der Rückenprobleme benötige
sie zudem Hilfe bei der Bewältigung der Haushaltarbeiten.
4.2 Allfällige gesundheitsbedingte Einschränkungen bei der Bewälti-
gung der Hausarbeiten sind nur bei nicht oder teilweise erwerbstätigen
Versicherten, die zumindest teilzeitlich im Aufgabenbereich tätig sind,
zu berücksichtigen. Welche Tätigkeit die Versicherte ohne Gesund-
heitsbeeinträchtigung ausüben würde, ist im vorliegenden Fall nicht
nur für die Frage der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemes-
sung von entscheidender Bedeutung. Die rheumatologischen und die
psychischen Beschwerden wirken sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer
Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich auch sehr unterschiedlich
aus. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin zu Recht als vollzeitlich Erwerbstätige qualifiziert
hat.
4.2.1 Eine hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbstätigkeit
ist aufgrund der gesamten Umstände insbesondere der persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse im konkre-
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ten Fall zu ermitteln (siehe Erwägung 3.4). Da die Beschwerdeführerin
ihre Erwerbstätigkeit Ende August 2002 nicht aus gesundheitlichen
Gründen aufgegeben hat, sondern weil sie mit ihrem Ehemann nach
Spanien auswanderte, kann im vorliegenden Fall nicht unbesehen auf
die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden. Denn mit
der Ausreise nach Spanien haben sich die erwerblichen Perspektiven
der kaufmännischen Angestellten grundlegend geändert.
4.2.2 Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug gab die Beschwerde-
führerin an, seit September 2002 als Hausfrau tätig zu sein (IV-Akt. 1,
S. 5). In einem Begleitschreiben zur Anmeldung begründete sie ihr
Begehren unter anderem damit, dass sie eine Tätigkeit im Gastge-
werbe aufgrund der Schmerzen nach zwei Wochen wieder habe
aufgeben müssen (IV-Akt. 5). Im Übrigen ist diese Tätigkeit aufgrund
der Akten nicht ausgewiesen. Auf eine entsprechende Rückfrage der
IV-Stelle bestätigte die Beschwerdeführerin sinngemäss, in Spanien
nie erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. IV-Akt. 9).
Die IV-Stelle ging offenbar in der ersten Phase der Abklärung vom
Status einer Nichterwerbstätigen aus und stellte ihr den Fragebogen
für die im Haushalt tätigen Versicherten zu (IV-Akt. 10). Die darin
gestellten Fragen beziehen sich nur auf die im konkreten Haushalt
anfallenden Arbeiten und die Ermittlung der Einschränkungen. Soweit
aus den Akten ersichtlich, wurde die Versicherte nie darüber befragt,
ob und in welchem Umfang sie in Spanien erwerbstätig wäre, wenn sie
gesund geblieben wäre. Ebenso wenig wurden die für die Beurteilung
der Statusfrage massgebenden Umstände abgeklärt (vgl. dazu Urteil
des Eidgenössische Versicherungsgericht I 462/03 vom 2. März 2004
E. 4.2.1).
4.2.3 Für eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht die mehr-
fach erwähnte angespannte finanzielle Situation des Ehepaares, die
Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin sowie ihr Hinweis, dass es
ohne Arbeit sehr langweilig sei (Akt. 1a und 1b; IV-Akt. 44, S. 2).
Dennoch lässt sich aus den Akten nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit feststellen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheits-
fall vollzeitlich oder teilzeitlich erwerbstätig und bei einer Teilzeiter-
werbstätigkeit (siehe BGE 131 V 51) teilzeitig im Aufgabenbereich
tätig wäre. Da die Sache ohnehin noch nicht spruchreif ist (siehe
nachfolgende Erwägung 4.3), wird die Verwaltung die ergänzenden
Abklärungen zur Statusfrage noch vorzunehmen haben.
Seite 10
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4.3 Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ins-
besondere auf das bidisziplinäre Administrativgutachten vom 7. und
23. Dezember 2005 (IV-Akt. 43 und 44) und die Stellungnahme des IV-
Stellenarztes (IV-Akt. 48) abgestellt.
4.3.1 Anlass zum Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung zur Durchfüh-
rung einer rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung im Verfah-
ren vor der Rekurskommission AHV/IV im Jahr 2005 gab in erster Linie
ein Bericht des behandelnden Psychiaters in Spanien (vgl. IV-Akt. 34
bis 36). Dr. F._______ hatte in seinem Bericht vom 8. Februar 2005 die
Diagnose 'Panikattacken mit Agoraphobie' gestellt. Unter 'Behandlung'
wurde die Medikation (verschiedene Psychopharmaka) angegeben.
Die Patientin stehe seit drei Monaten bei ihm in Behandlung. Trotz
psychopharmakologischer Behandlung habe sich der Zustand kaum
verbessert (IV-Akt. 33).
4.3.2 Im Arztbericht von Dr. B._______ (Hausarzt in der Schweiz) vom
24. August 2005 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt: Lumbovertebrales Restsyndrom nach
Spondylodese L4/L5 bei Spondylolisthesis am 23. Juli 2001;
Adipositas per magna; Arterielle Hypertonie; Psychovegetative
Dystonie mit Angst-Paniksyndrom. Er habe die Patientin bis zur
Abreise nach Spanien behandelt, der aktuelle Gesundheitszustand sei
ihm nicht bekannt. Nach der Operation im Juli 2007 sei der Verlauf
erfreulich gut gewesen, die Patientin habe ihre Arbeit als
kaufmännische Angestellte wieder aufgenommen. Vom 20. Juli bis
31. Oktober 2001 sei sie 100%, vom 1. November 2001 bis 31. Januar
50% arbeitsunfähig gewesen (IV-Akt. 39).
Im psychiatrischen Gutachten von Dr. C._______ vom 7. Dezember
2005 wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Agoraphobie mit Panikstörung ICD-10 F40.01 angegeben; ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Anpassungsprobleme bei
Veränderung der Lebensumstände ICD-10 Z60.0 und Adipositas per
magna . Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit etwa drei Jahren eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten
von ca. 30%. Zur Frage nach den Möglichkeiten zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, bei der diagnostizierten psychiatri-
schen Störung handle es sich um eine gut zu behandelnde Störung,
die mit entsprechender konsequenter Verhaltenstherapie kombiniert
mit antidepressiven Psychopharmaka in über 85% der Fälle dauerhaft
Seite 11
C-2808/2006
geheilt werden könne. Eine solche Behandlung sei zumutbar, die
Prognose entsprechend gut. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatri-
scher Sicht ausschliesslich durch die Angststörung eingeschränkt und
sollte nach entsprechender Behandlung wieder vollumfänglich gege-
ben sein. Zur Frage der zumutbaren Tätigkeiten und der Arbeitsfähig-
keit in diesen Tätigkeiten führt die Gutachterin Folgendes aus: Aus
psychiatrischer Sicht seien derzeit alle Tätigkeiten zumutbar. Da die
Versicherte jedoch durch ihre phobische Störung in ihrer Beweglichkeit
eingeschränkt ist, beträgt die Einschränkung für Tätigkeiten ausser
Haus derzeit ca. 30%. Ergänzend weist die Gutachterin noch darauf
hin, dass auch IV-fremde Faktoren (insbesondere für die bisherige
Tätigkeit nicht ausreichende Sprachkenntnisse) eine Rolle spielten, die
aber dazu beitragen würden, die Störung zu unterhalten (IV-Akt. 43).
Dr. D._______ führt in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2005 aus
rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit auf: Lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom
bei Status nach transpedicularer Spondylodese L4/5 wegen leichter
Spondylolisthesis im Juli 2001, leichte Instabilität L3/4; ausgeprägte
myofasciale Problematik bei muskulärer Dysbalance; Adipositas per
magna. Bei der Beurteilung verweist Dr. D._______ zunächst auf das
psychiatrische Gutachten und fügt an, seiner Meinung nach limitiere
die psychiatrische Erkrankung die Arbeitsfähigkeit mehr als die
rheumatologische. Aus rheumatologischer Sicht leide die Versicherte
an einem lumbovertebralen bis spondylogenen Schmerzsyndrom mit
aber deutlichen Zeichen einer diffusen Ausdehnung im Sinne einer
beginnenden Fibromyalgie. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die
Versicherte seiner Ansicht nach für leichte ideale wechselbelastende
Tätigkeit (z.B. Bürotätigkeit, die frei eingeteilt werden könne und
vermehrte Pausen ermögliche) zu 70%, als Service-Angestellte im
Gastgewerbe etwa 50% arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit hätte mit
Hilfe einer EFL besser evaluiert werden können, dafür sei allerdings
keine Zeit gewesen. Wie dem Gutachten von Dr. C._______
entnommen werden könne, bestehe zwar eine seiner Ansicht nach
doch ausgeprägte Angstproblematik, die aber als therapierbar
angesehen werde, obwohl entsprechende Fachärzte in Spanien hier
einen Misserfolg schriftlich festgehalten hätten. Offensichtlich erachte
Frau Dr. C._______ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
nur zu 30% als gegeben. Wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei
und ob sich der Zustand seit September 2002 verschlechtert habe,
lasse sich rückwirkend objektiv nicht feststellen. Zu den Möglichkeiten,
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die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, hielt Dr. D._______ fest,
medizinisch-theoretisch würde eine Gewichtsreduktion verbunden mit
intensiver Kräftigung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
ermöglichen, aufgrund der psychiatrischen Erkrankung könne dies
aber nicht realisiert werden (IV-Akt. 44).
Nach Einschätzung des IV-Stellenarztes Dr. G._______ liess sich
aufgrund der nun eingeholten Berichte höchstens eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 30% etablieren, ein invalidisierendes Leiden
liege damit nicht vor (Bericht vom 21. Januar 2006, IV-Akt. 48).
4.3.3 Der Rüge der Beschwerdeführerin, die Gutachterin habe in nur
einer Stunde ihren Gesundheitszustand nicht richtig erfassen können,
ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung für den Beweis-
wert eines psychiatrischen Gutachtens nicht darauf abzustellen ist,
wie lange eine psychiatrische Untersuchung gedauert hat, da der Zeit-
bedarf je nach den zu beurteilenden Störungen und Fragestellungen
sehr verschieden sein kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.2, mit Hinweisen). Ent-
scheidend ist vielmehr, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas-
send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam-
menhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin begründet sind (siehe Erwägung
3.6).
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ vermag den hier
dargelegten Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht zu
genügen: Bei der Auflistung der psychiatrisch relevanten Akten fehlt
zunächst der Arztbericht des behandelnden Psychiaters in Spanien.
Dabei scheint es sich nicht nur um ein Versehen zu handeln, da die
Gutachterin auch in der Folge im Unterschied zum
rheumatologischen Gutachten weder den Bericht noch die
Behandlung an sich erwähnt. Die Beurteilung einer Verbesserung der
Arbeitsmöglichkeiten erfolgt lediglich abstrakt, mit dem Hinweis, dass
solche Störungen in über 85% der Fälle mit entsprechender
konsequenter Verhaltenstherapie kombiniert mit antidepressiven
Psychopharmaka dauerhaft geheilt werden könnten. Für den
vorliegenden Fall wäre indessen eine konkrete Beurteilung vor dem
Hintergrund der bereits durchgeführten therapeutischen Massnahmen
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vorzunehmen gewesen. Aus dem kurzen Bericht des behandelnden
Psychiaters in Spanien geht lediglich hervor, dass die Patientin mit
antidepressiven Psychopharmaka behandelt wird. Allerdings wurde
dieser Bericht im Februar 2005, nachdem die Beschwerdeführerin erst
seit drei Monaten psychiatrisch behandelt wurde, erstellt. Ob
zwischenzeitlich eine Verhaltenstherapie durchgeführt wird oder wurde
bzw. weshalb der behandelnde Arzt allenfalls darauf verzichtet hat,
geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Laut Gutachten beeinträchtigt aus psychiatrischer Sicht ausschliess-
lich die Agoraphobie mit Panikstörung die Arbeitsfähigkeit. Da sich
diese Störung im vorliegenden Fall (gemäss Gutachten und den Vor-
bringen in den Rechtsschriften) so auswirkt, dass die Beschwerde-
führerin das Haus nicht mehr alleine verlässt, erscheint die Ein-
schätzung der Arbeitsunfähigkeit von 30% für alle ausserhäuslichen
Tätigkeiten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Aussage, die Ver-
sicherte sei durch ihre Störung in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt
ist völlig unspezifisch und stellt keine nachvollziehbare Begründung
dar. Im vorliegenden Fall müsste sich das Gutachten insbesondere
dazu äussern, inwiefern es der Beschwerdeführerin möglich ist, ihre
Ängste mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden (siehe
Erwägung 3.3). Zumindest erstaunlich scheint auch, dass sich die
Störung in einer rein prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
nicht aber auf die zumutbaren Tätigkeiten (z.B. Distanz oder Lage des
Arbeitsplatzes, Flexibilität bei der Arbeitszeiteinteilung) auswirken soll.
Gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutach-
tens erwecken zudem einige Bemerkungen von Dr. D._______, aus
welchen hervorgeht, dass der Rheumatologe den Schweregrad und
die Auswirkungen der psychischen Störungen anders beurteilen
würde. Wohl ist für die Beurteilung einer psychisch bedingten Arbeits-
unfähigkeit ausschliesslich die psychiatrische Fachärztin zuständig.
Von einem Administrativgutachter aus dem Fachbereich Rheumato-
logie, der entsprechend häufig Schmerzproblematiken im Grenzbe-
reich von Psyche und Soma zu beurteilen hat, sind solche Äusse-
rungen aber zumindest als Indiz zu berücksichtigen. Denn es ist eher
ungewöhnlich, dass sich ein Gutachter im Rahmen eines bidiszipli-
nären Gutachtens auf diese Weise von der Stellungnahme aus der
anderen Fachdisziplin distanziert. Daraus folgt denn auch, dass die
beiden Gutachten nicht als ein einziges bidisziplinäres Gutachten
erscheinen, welches sich nicht nur zur Arbeitsfähigkeit aus rheuma-
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tologischer und psychiatrischer Sicht äussert, sondern auch eine
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vornimmt.
4.3.4 Was das rheumatologische Gutachten betrifft, ist insbesondere
auf den Vorbehalt zu verweisen, den der Gutachter betreffend die
Zuverlässigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung selber angebracht hat.
Demnach hätte die Arbeitsfähigkeit mit Hilfe einer EFL besser evaluiert
werden können, dafür sei allerdings keine Zeit gewesen. Da sich die
Beeinträchtigungen der physischen und der psychischen Gesundheit
im vorliegenden Fall stark gegenseitig zu beeinflussen scheinen, bildet
eine gesamtheitliche Einschätzung der noch vorhandenen Leistungs-
fähigkeit unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeits-
bzw. Erwerbsfähigkeit.
4.3.5 Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht auf das bidisziplinäre
Gutachten abgestellt.
4.4 Eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs ist nach
dem Gesagten aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht möglich.
Die Sache ist deshalb an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die
erforderlichen Abklärungen hinsichtlich der hypothetischen (Teil-)Er-
werbstätigkeit (siehe Erwägung 4.2) und der Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit vornehme und anschliessend neu über den Renten-
anspruch verfüge.
Zu beachten ist dabei, dass die medizinischen Stellungnahmen auch
eine zuverlässige Beurteilung der durch eine zumutbare Behandlung
verbesserbaren Arbeitsfähigkeit ermöglichen müssen, sofern sich
herausstellen sollte, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit in einem
höheren Ausmass arbeitsunfähig ist. Denn nach der Rechtsprechung
ist der Anspruch auf eine Rente für die zurück liegende Zeit so lange
nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht mit
geeigneten Eingliederungsmassnahmen oder Massnahmen zur
Selbsteingliederung wozu insbesondere das Ausschöpfen der
zumutbaren medizinischen und therapeutischen Massnahmen gehört
tatsächlich behoben oder in erheblicher Weise verringert werden
konnte (vgl. BGE 127 V 294 E. 4; AHI-Praxis 1997 S. 36 E. 5a; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 291/05 vom 31. März
2006 E. 3). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die
eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue
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Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem
Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen
vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie
muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand-
lungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben
und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG;
vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 271/05
vom 10. November 2005 betreffend zumutbare Behandlung bei Panik-
störung mit Agoraphobie).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen
geht es im vorliegenden Verfahren um die Verweigerung von Versiche-
rungsleistungen, weshalb gemäss den bis zum 30. Juni 2006 gelten-
den und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängi-
gen Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin
anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden
(Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Da der Beschwerdeführerin, die insbesondere nicht anwaltlich vertre-
ten ist, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und
sie zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 aufgehoben wird und die
Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Eingeschrieben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. CH/...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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