Abtei lung II I
C-2809/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2809/2007
Sachverhalt:
A.
Am 31. Januar 2007 ersuchte die aus dem Kosovo stammende
B._______ (geb. [...] 1970, nachfolgend: Gesuchstellerin) beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um eine Einreisebe-
willigung für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt. Als Gastgeber
führte sie Z._______ mit Wohnsitz im Kanton Zürich an. Die Ausland-
vertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und
übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen
Entscheid.
B.
In der Folge holte die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons
Zürich ergänzende Auskünfte ein. Nachdem jedoch der Gastgeber
nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft war, erteilte der Bruder
der Gesuchstellerin, A._______, entsprechende Auskünfte zum beab-
sichtigten Besuchsaufenthalt. Mit Verfügung vom 17. April 2007 lehnte
die Vorinstanz das Einreisebegehren ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin erscheine nicht gesichert, stamme sie doch aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse stark an-
halte und der Gesuchstellerin würden weder berufliche noch gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Heimatland obliegen.
C.
Mit Beschwerde vom 20. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des
Besuchervisums. Aus seinen Vorbringen geht implizit hervor, die Ge-
suchstellerin wolle ihn sowie ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester
besuchen, die ein zweites Kind erwarte und dessen Patin die
Gesuchstellerin sei. Ausserdem macht er geltend, für die fristgerechte
Wiederausreise eine notariell beglaubigte Garantie abgegeben zu
haben.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt aus, das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin müsse trotz Zu-
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sicherung des Gastgebers als beträchtlich bezeichnet werden. Die Ge-
suchstellerin sei jung und ledig. Dabei hätten Erfahrungen zahlreicher
ähnlich gelagerter Fälle gezeigt, dass die Wiederausreise nicht als ge-
sichert betrachtet werden könne.
E.
Mit Replik vom 6. Juli 2007 reicht der Beschwerdeführer eine Er-
klärung der Gesuchstellerin ein. Diesbezüglich macht er geltend, es
sei eine eidesstattliche Erklärung der Gesuchstellerin, die - wie auch
sein Ehrenwort - die Behauptung der nicht fristgemässen Wiederaus-
reise entkräften würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Da-
runter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche
vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren
mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der
Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Ge-
wisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
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Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
dern [VEA, SR 142.211]).
2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines
Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Pri-
vatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den
Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt
namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische
Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der
Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den
nachstehenden Visumsbestimmungen).
2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom
14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1
VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter
anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen
werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung be-
rufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbe-
stimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesi-
cherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt wer-
den. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstän-
de des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
3.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
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gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung im Einklang steht.
3.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der
von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die
Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo
mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten
gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armuts-
grenze (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank> Coun-
tries> Kosovo> Overview> Key Facts, , be-
sucht am 21. September 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher
hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt,
in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asyl-
suchenden stellte.
3.4 In Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter
Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine
nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben
genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
4.
4.1 Die Gesuchstellerin ist 37-jährig und in Gjakovë wohnhaft. Soweit
aus den Akten ersichtlich, obliegen der unverheirateten Gesuch-
stellerin keine familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen. Ent-
gegen den Ausführungen der Vorinstanz lässt ihr Alter jedoch durch-
aus auf eine gewisse Verwurzelung in ihrem Heimatland schliessen,
die hingegen für sich alleine keine ausreichende Gewähr für eine
fristgemässe Wiederausreise bietet. Wesentliche Bedeutung kommt in
solchen Konstellationen den beruflichen Verpflichtungen bzw. wirt-
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schaftlichen Verhältnissen zu. Diesbezüglich erscheinen die Angaben
des Beschwerdeführers und der Gesuchstellerin indessen fraglich. So
führt die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag aus, sie sei Lehrerin,
ohne indessen einen Arbeitgeber zu bezeichnen. Der Beschwerde-
führer wiederum erklärte gegenüber dem kantonalen Migrationsamt
mit Schreiben vom 26. März 2007, die Gesuchstellerin gehe von zu
Hause aus einer Heimarbeit nach. Einen Arbeitgeber nennt der
Beschwerdeführer jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es
zweifelhaft, dass die Gesuchstellerin über berufliche Verpflichtungen in
ihrem Heimatland verfügt, die für eine hinreichend gesicherte Wieder-
ausreise sprechen würden. Die Angaben der Gesuchstellerin zu ihren
Vermögensverhältnissen führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn
selbst wenn sie über Bankguthaben in ihrem Heimatland verfügen
sollte, was vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss, ist
nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin nicht vom Ausland auf
die Guthaben zugreifen könnte. Diese bieten deshalb keine Gewähr
dafür, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der Visumsdauer die
Schweiz wieder verlässt.
4.2 Unter Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage im
Heimatland (vgl. Ziff. 3.3), den soeben dargelegten fehlenden Ver-
pflichtungen und dem Umstand, dass die Gesuchstellerin durch ihre
Geschwister über ein gewisses Beziehungsnetz in der Schweiz ver-
fügt, bestehen berechtigte Zweifel an einer fristgemässen Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin. Diese Zweifel werden ausserdem durch
den Umstand verstärkt, dass die Gesuchstellerin in ihrem Visumsan-
trag eine ungültige Adresse einer Drittperson als Gastgeber angab.
4.3 Die vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom
28. März 2007 sowie die eidesstattliche Erklärung der Gesuchstellerin,
sie werde die Schweiz fristgerecht verlassen, vermögen diese Beur-
teilung nicht zu ändern. Zwar hat sich der Beschwerdeführer mit der
Garantieerklärung zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebens-
unterhalt und die Rückreise der Gesuchstellerin, bis zum Betrag von
Fr. 20 000.-- verpflichtet. Der Beschwerdeführer kann jedoch aufgrund
der Garantieerklärung nicht dazu angehalten werden, die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin zu veranlassen. Ebensowenig
kann die Gesuchstellerin gestützt auf ihre eidesstaatliche Erklärung
nach Ablauf der Visumsdauer zur Ausreise verhalten werden. Deshalb
haben in erster Linie die Verhältnisse der Gesuchstellerin aus-
reichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl.
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auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni
2007 E. 4.5 und C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5).
5.
5.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen ent-
sprechend hoch gewichtet und der Gesuchstellerin die Einreise ver-
weigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden.
5.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
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