Abtei lung II I
C-281/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
R._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-281/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1971, ist serbischer Staatsangehöri-
ger. Gemäss eigenen Angaben lebte er von ca. 1978 bis 1997 zusam-
men mit seiner Familie in Österreich, unterbrochen von einem Saison-
aufenthalt in der Schweiz von Dezember 1990 bis September 1991.
Nachdem ihm – wiederum gemäss eigenen Angaben – infolge Straffäl-
ligkeit die Aufenthaltsbewilligung in Österreich nicht mehr verlängert
worden war, kehrte er im Jahre 1997 in sein Heimatland zurück.
B.
Am 24. Oktober 2001 gelangte er in die Schweiz und stellte gleichen-
tags ein Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfü-
gung vom 20. Dezember 2001 abgelehnt. Die dagegen eingereichte
Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 23. Januar 2002 abgewiesen. Auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2002 trat das BFF mit
Verfügung vom 11. Juni 2002 nicht ein und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. In der Folge verliess der Beschwerdeführer
die Schweiz.
C.
Am 16. September 2002 reiste er erneut in die Schweiz ein und heira-
tete hier die Schweizer Bürgerin H._______, geboren 1944, woraufhin
ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt
wurde. Diese verstarb jedoch am 8. Februar 2004 an den Folgen einer
langjährigen Erkrankung.
D.
Daraufhin teilte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt dem
Beschwerdeführer am 25. Oktober 2004 mit, dass aufgrund des Todes
der Ehefrau in Erwägung gezogen werde, die Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr zu verlängern. Von der in diesem Zusammenhang einge-
räumten Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 Gebrauch. Mit kantonaler Verfü-
gung vom 23. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Mit Eingaben vom
30. Mai 2005 (Rekursanmeldung) und 27. September 2005 (Rekursbe-
gründung) führte der Beschwerdeführer dagegen Rekurs beim Sicher-
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heitsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Im Rahmen des Schriften-
wechsels im Rekursverfahren kam die Migrationsbehörde am 12. Okto-
ber 2005 wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung zurück. In der Fol-
ge wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung bis zum
30. September 2006 verlängert und das Rekursverfahren als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
E.
Am 29. September 2006 heiratete der Beschwerdeführer seine heutige
Ehefrau, die kroatische Staatsangehörige D._______, geboren 1978.
Diese erhielt in der Folge eine kantonale Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des Familiennachzugs.
F.
Am 26. Oktober 2006 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde
der Vorinstanz das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung des Beschwerdeführers zur Zustimmung. Anschliessend teilte
das BFM dem Beschwerdeführer am 7. November 2006 mit, dass der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen sei,
und gab ihm Gelegenheit, bis zum 28. November 2006 schriftlich Stel-
lung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. November 2006 äusserte sich
der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Zustimmungsverweigerung.
G.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde
ihm eine Ausreisefrist bis zum 6. März 2007 angesetzt.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der An-
spruch auf Verlängerung mit Auflösung der Ehe weggefallen sei. Die
effektive Dauer der ehelichen Verbindung von eineinhalb Jahren sei re-
lativ kurz gewesen. Zudem sei die Ehe kinderlos geblieben und es
würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer
besonders enge soziale Beziehungen zur Schweiz geschaffen hätte.
Im Weiteren habe er unlängst eine kroatische Staatsangehörige gehei-
ratet, die bisher nicht in der Schweiz gelebt habe. Unter diesen Aspek-
ten scheine es möglich und zumutbar, dass er seinen Lebensmittel-
punkt in ein anderes Land verlegen könne, ohne dass eine grosse
Härte entstehen würde. Die Gründung einer eigenen Firma und die
wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers würden so-
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dann an sich keinen Grund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung darstellen. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe seine
Jugendjahre zwar in Österreich verbracht, habe danach aber während
einiger Jahre in seinem Herkunftsstaat gelebt. Dies lasse den Schluss
zu, dass er eine gewisse Beziehung zu seinem Heimatland erhalten
habe und dort ein Beziehungsnetz vorhanden sei. Ausserdem bestehe
die Möglichkeit, dass er in Österreich, wo er 19 Jahre seines Lebens
verbracht habe und wo seine Eltern und Geschwister lebten, um eine
Aufenthaltsbewilligung ersuche. Aufgrund seiner Heirat mit einer kroa-
tischen Staatsangehörigen könne zudem eine Niederlassung in deren
Herkunftsstaat erwogen werden. Die grosse Berufserfahrung und das
unternehmerische Können dürften dem Beschwerdeführer die wirt-
schaftliche Eingliederung in einem anderen Staat erleichtern.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht am 11. Januar 2007 Beschwerde. Darin wird bean-
tragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die
Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 beantragt das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 aktualisierte der Beschwerdefüh-
rers seine Rekursschrift und reichte verschiedene neue Beweismittel
zu den Akten.
K.
In der daraufhin eingeholten ergänzenden Vernehmlassung vom
10. November 2008 hält die Vorinstanz nochmals an ihrer Verfügung
fest.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Ver-
längerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit
den dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Gleichzeitig wurde gestützt auf
Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG das ehemalige Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Fussnote
zu Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) aufgehoben. Ebenso wurde die
ehemalige Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsver-
fahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS
1983 535) aufgehoben (vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE), unter deren Geltung
die angefochtene Verfügung ergangen war. Gemäss Art. 126 Abs. 1
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AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die – wie in casu – vor dem Inkrafttre-
ten des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende
materielle Recht anwendbar (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 2 mit Hinweis).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich – vorbehältlich der Ausführungen in E. 2 – die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
2003 sowie etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-129/2006
vom 21. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
4.
Grundsätzlich sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständig (Art. 15
Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM zu
kantonalen Bewilligungsentscheiden, wenn das Ausländerrecht eine
solche für notwendig erklärt (vgl. Art. 18 ANAG). So bedarf es unter
anderem der Zustimmung der Vorinstanz, wenn bestimmte Gruppen
von Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Koordination der
Praxis der Zustimmungspflicht unterstellt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1
Bst. a Zustimmungsverordnung). Dies gilt unter anderem für die Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person
nach Auflösung der Ehe mit einem schweizerischen Ehegatten, wenn
die ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion (EFTA) stammt (vgl. BFM-Weisungen und Erläuterungen über Ein-
reise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 3. Aufl., Bern
2006, Ziff. 132.4 Bst. e). Infolge der Auflösung der Ehe durch den Tod
der schweizerischen Ehefrau bedarf es somit zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers der Zustimmung des
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C-281/2007
BFM. Wird eine entsprechende kantonale Bewilligung ausgestellt, oh-
ne dass das BFM zugestimmt hat, ist sie ungültig (Art. 19 Abs. 5 der
ehemaligen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG
[ANAV; AS 1949 I 228]). Im Zustimmungsverfahren ist die Vorinstanz
nicht an die kantonale Beurteilung gebunden, selbst wenn auf kanto-
naler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung erkannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008
E. 5 mit weiteren Hinweisen).
5.
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung
oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die aus-
ländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen
könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189 mit Hin-
weis).
5.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde die Ehe im vorliegen-
den Fall durch den am 8. Februar 2004 eingetretenen Tod der schwei-
zerischen Ehefrau nach rund eineinhalb Jahren aufgelöst. Damit ist
der bundesrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlänge-
rung seiner Aufenthaltsbewilligung weggefallen (vgl. Art. 7 Abs. 1
Satz 1 ANAG). Da die Auflösung des gemeinsamen Haushalts vor Ab-
lauf von fünf Jahren erfolgt ist, hat er zudem keinen Anspruch auf Er-
teilung einer Niederlassungsbewilligung erworben (vgl. Art. 7 Abs. 1
Satz 2 ANAG).
5.2 Als Anspruchsnormen in Betracht kommen daneben grundsätzlich
Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 17
Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bür-
gerliche und politische Rechte (sog. UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die alle das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in
den Schutzbereich des Familienlebens liegt jedoch im Falle des Be-
schwerdeführers nicht vor, da jener in erster Linie das Zusammenle-
Seite 7
C-281/2007
ben mit der Kernfamilie umfasst, sich jedoch – ausser der durch ihn
nachgezogenen aktuellen Ehefrau – keine Familienangehörigen in der
Schweiz aufhalten. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Garantie
auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers einen Aufent-
haltsanspruch vermitteln könnte. Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar
eine selbstständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Fa-
milienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat
diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders inten-
siver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindun-
gen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender ver-
tiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäusli-
chen Bereich bedürfe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinwei-
sen). Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen seit rund sechsein-
halb Jahren in der Schweiz lebt und offenbar sowohl sprachlich als
auch beruflich gut integriert ist, kann im Lichte der beschriebenen Pra-
xis nicht von einer derart starken Verbundenheit gesprochen werden,
die einen entsprechenden Aufenthaltsanspruch zu begründen ver-
möchte.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit für den Beschwerdeführer
weder aus dem anwendbaren Landesrecht noch aus staatsvertragli-
chen Bestimmungen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung.
6.
6.1 Der Entscheid über die Zustimmung liegt demnach im pflichtge-
mässen Ermessen der Behörde (vgl. Art. 4 ANAG). Dies bedeutet je-
doch nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre.
Vielmehr hat sie bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume die
rechtlichen Schranken zu beachten. Dazu gehört auch, dass sie unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustim-
mung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten Inte-
ressen andererseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.).
6.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA stammen
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(nachfolgend: Drittstaatsangehörige), grundsätzlich eine restriktive
Einwanderungspolitik betreibt (vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28).
Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die Bestimmungen der
BVO (bzw. neu durch die Zulassungsregelung von Art. 3 und 18 ff. AuG
sowie Art. 19 ff. VZAE), welche ein ausgeglichenes Verhältnis zwi-
schen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen
Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur
und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1
Bst. a und c BVO; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 ANAG sowie Art. 8 Abs. 1
ANAV). So sind erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in
Form hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO)
und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) strengen Zulassungsbeschrän-
kungen unterworfen. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interes-
ses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegen-
über Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe
in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn
die Betroffenheit der Einzelperson die Grenze zum schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet.
Die Höchstzahlen gelten nicht für ausländische Personen, welche die
Aufenthaltsbewilligung – wie in casu – nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Fami-
lienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern) oder Art. 38 BVO
(Familienangehörige von ausländischen Personen) erhalten haben
(Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BVO). Die Verlängerung des Aufenthalts des Be-
schwerdeführers hängt somit nicht davon ab, ob er die strengen Zulas-
sungskriterien von Art. 8 bzw. Art. 13 Bst. f BVO erfüllt. Nach Auflö-
sung der Ehe muss der Beschwerdeführer jedoch das öffentliche Inte-
resse an einer restriktiven Migrationspolitik grundsätzlich wieder ge-
gen sich gelten lassen. Bei der Interessenabwägung ist daher ein ver-
gleichsweise strenger Massstab anzuwenden. Dementsprechend geht
das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in
erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom
19. Mai 2008, E. 6.1, und C-7331/2007 vom 9. Mai 2008, E. 7.1, je mit
weiteren Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
6.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiel stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
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rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe aller relevanten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so-
weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration,
aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der
Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und
die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-5236/2007 vom 8. Mai 2008,
E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
6.4 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung der Art. 7 Abs. 1 und
Art. 17 Abs. 2 ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach
fünf Jahren ehelicher Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium
einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Auf-
enthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt
es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen
Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz
gemeinsamer Kinder und den Umständen der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher
wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen kön-
nen. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als
sich die Härte nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen
Elementen ableiten lässt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1872/2007 vom 20. September 2007, E. 4.3, Urteil des Bun-
desgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4 sowie Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76, E. 15.2; vgl. auch
die neue Regelung in Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE, die sich an der
bisherigen Praxis im Kanton Zürich anzulehnen scheint [vgl. RAHEL
MARTIN-KÜTTEL, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht,
in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Alberto Achermann et al.
(Hrsg.), Bern 2007, S. 14 f.]).
7.
7.1 Wie bereits weiter oben erwähnt, wurde die nach relativ kurzer Be-
kanntschaft geschlossene Ehe bereits nach rund eineinhalb Jahren,
Seite 10
C-281/2007
am 8. Februar 2004, aufgelöst. Der Tod der schweizerischen Ehefrau
mag für den Beschwerdeführer schmerzlich gewesen sein. Von einem
tragischen und unerwarteten Schicksalsschlag kann angesichts der
vorbestehenden langjährigen Erkrankung der damaligen Ehefrau in-
dessen kaum gesprochen werden. Aus der Ehe sind zudem keine ge-
meinsamen Kinder hervorgegangen. Bei dieser Sachlage kann der Be-
schwerdeführer aus der mit H._______ eingegangenen Ehe nur ein
geringes privates Interesse an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung ableiten und kommt dem Umstand, dass die Ehe nicht durch
Scheidung, sondern durch Tod aufgelöst wurde, kein entscheidendes
Gewicht zu. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer für die Grabpflege bzw. für Besuche am Grab seiner
verstorbenen Ehefrau auf den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung an-
gewiesen wäre. Vielmehr wird es ihm auch bei einer Wohnsitzverle-
gung ins Ausland voraussichtlich möglich sein, allfällige Pietätsbesu-
che in der Schweiz vorzunehmen.
7.2 Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist sodann fest-
zuhalten, dass er mehr als 20 Jahre im deutschsprachigen Raum – die
überwiegende Zeit davon in Österreich – gelebt hat und aus diesem
Grund die deutsche Sprache offenbar sowohl schriftlich als auch
mündlich sehr gut beherrscht. Im Weiteren hat er sich während seines
bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz – mit Ausnahme der Verurtei-
lung durch das Statthalteramt Sissach vom 26. April 2005 zu einer
Busse von Fr. 150.- wegen Missachtung der Bestimmungen über die
Handhabung und Beförderung gefährlicher Güter – stets wohlverhalten
und ist weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet. Der
Beschwerdeführer und seine aktuelle Ehefrau sind zudem beide er-
werbstätig. Hingegen war der Beschwerdeführer infolge schlechten
Geschäftsgangs in den Jahren 2006 und 2007 gemäss eigenen Anga-
ben gezwungen, die von ihm mitbegründete Transportfirma zu reduzie-
ren und eine unselbstständige Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die berufliche Integration des Beschwerdeführers in den hiesigen Ar-
beitsmarkt ist damit zwar nach wie vor als intakt zu bezeichnen. Im
Gegensatz zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann im
heutigen Zeitpunkt indessen nicht mehr davon gesprochen werden,
der Beschwerdeführer sei ein wirtschaftlich erfolgreicher Unternehmer
und habe in der Schweiz (nachhaltig) Arbeitsplätze geschaffen. Die auf
Rekursebene eingereichten Referenzschreiben lassen ferner erken-
nen, dass er in der Schweiz – zumindest im Zusammenhang mit seiner
geschäftlichen Tätigkeit – über ein gewisses soziales Beziehungsnetz
Seite 11
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verfügt. Besonders enge persönliche Beziehungen zu in der Schweiz
lebenden Personen vermochte er indessen nicht darzutun. Auf der an-
deren Seite ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer zwar seinen momentanen Lebensmittelpunkt in der
Schweiz hat, indessen in verschiedenen anderen Ländern familiäre
und soziale Anknüpfungspunkte zu haben scheint. So leben offenbar
die Eltern und Geschwister nach wie vor in Österreich, wo auch der
Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil seiner Kindheit bzw. Jugend
verbracht hat. Im Übrigen unterhält er gemäss den kantonalen Akten
auch Kontakte zum Heimatland seiner aktuellen Ehefrau und kann auf-
grund seiner zwischenzeitlichen Rückkehr nach Serbien in den Jahren
1997 bis 2001 angenommen werden, er verfüge auch dort noch über
ein gewisses soziales Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten bestehen
keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei einer
Wohnsitzverlegung ins Ausland vor unüberwindbare Reintegrations-
probleme gestellt würde. Solche werden von ihm denn auch nicht gel-
tend gemacht.
7.3 Zugunsten des Beschwerdeführers gilt es auf der anderen Seite
festzuhalten, dass er bis Oktober 2006 – dem Zeitpunkt, in welchem
die kantonale Migrationsbehörde dem BFM die Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung zur Zustimmung unterbreitete – in guten Treuen
davon ausgehen durfte, über eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu
verfügen. Wie aus den Akten hervorgeht, erfolgte die am 12. Oktober
2005 beschlossene Rücknahme der ablehnenden kantonalen Verfü-
gung vom 23. Mai 2005 und die anschliessende Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung im Wissen um die Auflösung der Ehe und aus-
drücklich aufgrund der guten Integration des Beschwerdeführers in der
Schweiz sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass er nur we-
nige Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht habe. Bereits zu
diesem Zeitpunkt wäre der Kanton gemäss Ziff. 132.4 Bst. e der
ANAG-Weisungen verpflichtet gewesen, das BFM um Erteilung der
Zustimmung zu ersuchen. Dass es der Kanton unterlassen hat, die
entsprechende Zustimmung der Vorinstanz einzuholen, war in casu für
den Betroffenen nicht ohne weiteres erkennbar, zumal die kantonale
Behörde ihm gegenüber keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht
hat. Auch wenn der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1300/2007 vom 18. Dezember 2008
E. 6.3.3 mit Hinweisen), stellt der vierjährige Aufenthalt in der Schweiz
im Vertrauen darauf, über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu
Seite 12
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verfügen, doch ein Element dar, welches bei der der Würdigung der
auf dem Spiel stehenden privaten Interessen miteinzubeziehen ist.
7.4 Selbst bei Berücksichtigung des Fehlverhaltens der kantonalen
Behörden kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch im vorliegen-
den Fall bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Sachverhaltsele-
mente zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwerdefüh-
rers an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart hoch zu gewichten
ist, dass deshalb das entgegenstehende öffentliche Interesse an einer
restriktiven Migrationspolitik zurückstehen müsste. Soweit die Vorin-
stanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers verweigert hat, ist die angefochtene Verfügung
daher nicht zu beanstanden.
8.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und
Art. 12 Abs. 3 ANAG). Das BFM hat demnach zu Recht die Wegwei-
sung verfügt.
Es bleibt somit zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung im Sinne von Art. 14a ANAG bestehen.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme. Der Voll-
zug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz – insbesondere jene der EMRK sowie des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die Ausländerin oder den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 1 – 4 ANAG).
9.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig oder unmöglich im Sinne von Art. 14a
Abs. 2 und 3 ANAG erweisen könnte.
9.3 Wie eben erwähnt wurde, kann der Vollzug der Wegweisung nach
Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländi-
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sche Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann an-
genommen werden angesichts einer im Heimatland herrschenden poli-
tischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefah-
renmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendi-
gen medizinischen Behandlung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 6
S. 118 mit Hinweisen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen
die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungs-
not oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Ge-
fährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangs-
weisen Rückkehr in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hinweisen).
9.4 Weder die allgemeine Lage in Serbien noch die individuelle Situa-
tion des Beschwerdeführers lassen den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erscheinen. Der Be-
schwerdeführer hat zwar den überwiegenden Teil seines bisherigen
Lebens ausserhalb seines Heimatlandes verbracht. Aufgrund der Ak-
ten ist jedoch davon auszugehen, dass er mit der serbischen Sprache
und Kultur nach wie vor gut vertraut ist, er sowohl in seinem Heimat-
land als auch in Kroatien und Österreich über ein intaktes Beziehungs-
netz verfügt und es ihm auch aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen
nicht sonderlich schwer fallen dürfte, sich in seinem Heimatland eine
neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer
bringt schliesslich keine weiteren Gründe vor, die gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
11.
Bei diesem Ausgang der Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 258 997 retour)
- die Einwohnerdienste Basel-Stadt (Akten BS 638917-10 retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand:
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