Abtei lung III
C-2815/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richter Johannes Frölicher (Vorsitz)
Richter Eduard Achermann und Francesco Parrino
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
P._______
Beschwerdeführer,
Zustelladresse: (...) Ambassade de la République de Serbie, Seminarstrasse 5,
3006 Bern,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente / Zustellung Einspracheentscheid.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 15. Dezember 1938 geborene, verheiratete, in seinem Heimatland
in Serbien beziehungsweise Kosovo lebende P._______ hat in den Jahren
1980 bis 1992 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Saisonnier gearbeitet
und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Am 29. August 1995 meldete er
sich über die jugoslawische Verbindungsstelle zum Bezug einer schwei-
zerischen Invalidenrente an (IV-Akt. 1). Nach erfolgter Abklärung wies die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Leis-
tungsbegehren mangels leistungsbegründender Invalidität mit Verfügung
vom 9. Juli 1999 ab. Die Verfügung wurde eingeschrieben an den Rechts-
vertreter Franklin Sedaj, an dessen vorübergehend nach Kroatien verlegte
Adresse, gesandt, konnte aber nicht zugestellt werden und wurde von der
Poststelle Zagreb mit dem Vermerk "parti" an die IV-Stelle zurück
geschickt.
B. Nachdem der Versicherte von der Verfügung Kenntnis erhalten hatte,
erhob er bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen (nachfolgend Rekurskommission AHV/IV) am 11. November
1999 Beschwerde. Dieses Verfahren wurde am 19. Juli 2000 als durch
Rückzug erledigt abgeschrieben. Nachdem Rechtsanwalt Franklin Sedaj
die von ihm am 2. Februar 2001 bei der IV-Stelle verlangte Verfügung vom
9. Juli 1999 erhalten hatte, reichte er am 20. Februar 2001 bei der Rekurs-
kommission AHV/IV Beschwerde ein. Die Rekurskommission AHV/IV trat
wegen Verspätung nicht darauf ein. Sie stellte aber fest, dass P._______
die Voraussetzung der Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls (sogenannte Versicherungsklausel), welche bis Ende 2000 noch
in Kraft war, nicht erfüllt hätte. Da diese Versicherungsklausel per
1. Januar 2001 weggefallen sei, sei nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer unterdessen die Voraussetzungen zum Leistungsbezug
erfülle. Es rechtfertige sich deshalb, die Eingabe des Rechtsvertreters vom
20. Februar 2001 als neues Rentengesuch zu betrachten und die Akten
zur Weiterbearbeitung an die IV-Stelle zu überweisen (Urteil vom 6. Au-
gust 2001). Auf die daraufhin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mangels sachbezogener
Begründung nicht ein (Urteil vom 27. Juni 2002).
C. Die IV-Stelle nahm erneut Abklärungen vor und holte einen Arztbericht von
Dr. B._______ vom 6. November 2002 ein (IV-Akt. 53). Mit Verfügung vom
9. Oktober 2003 wies sie das Leistungsbegehren wiederum mit der
Begründung ab, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch
zu begründen vermöge (IV-Akt. 59). Die dagegen erhobene Einsprache
wies sie mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 ab (IV-Akt. 62).
D. Am 30. Dezember 2003 reichte P._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Franklin Sedaj, Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV ein.
3Nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung auf die noch ergänzungs-
bedürftigen medizinischen Unterlagen hingewiesen hatte, hiess die
Rekurskommission AHV/IV die Beschwerde gut und wies die Sache zur
weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 19. Februar 2004).
E. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 an Rechtsanwalt Franklin Sedaj ersuchte
die IV-Stelle um Einreichung der gemäss Urteil der Rekurskommission
AHV/IV fehlenden medizinischen Unterlagen (verschiedene Blutuntersu-
chungen; IV-Akt. 73). Die an den Versicherten versandte Orientierungs-
kopie wurde von der Post an die IV-Stelle zurückgeschickt (IV-Akt. 75).
Der Rechtsvertreter reichte am 14. Juni 2004 die Resultate der am 24. Mai
2004 im Krankenhaus Strpce durchgeführten Untersuchungen mit Verweis
auf das Schreiben der IV-Stelle vom 11. Mai 2004 ein, mit "der Bitte um
Ihre Verfügung" betreffend Alters- und Invalidenrente. Gleichzeitig gab er
die genaue Anschrift von P._______ bekannt, wies aber darauf hin, dass
der Postverkehr mit dem Postamt Shterpce zur Zeit erschwert sei. Es
seien deshalb alle Verfügungen an seine Anschrift zu senden (Anhang zu
IV-Akt. 76). Der IV-Stellenarzt (...), dem die übersetzten medizinischen
Unterlagen zur Stellungnahme vorgelegt wurden, hielt in seinem Bericht
vom 11. August 2004 fest, es seien damit keine neuen und alten Befunde
dokumentiert, welche eine gegenüber der Einschätzung im Jahr 1998
andere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (IV-Akt. 79).
Aufgrund des Einkommensvergleichs ermittelte die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von 48,32 Prozent (IV-Akt. 80) und wies das Leistungs-
begehren mangels rentenbegründender Invalidität mit Verfügung vom
27. September 2004 ab (IV-Akt. 81).
F.
F.a Namens des Versicherten erhob Franklin Sedaj am 14. Oktober 2004
Einsprache und beantragte eine ganze oder zumindest eine halbe IV-
Rente ab 1. September 1997, eine Zusatzrente für die Ehefrau und die
vorzeitige Altersrente ab dem 15. Dezember 2001 (Erreichen des 63-sten
Altersjahrs). Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der
Begutachtung am 24. Mai 2004 weiter verschlechtert, so dass er seit 1997
weder in der Schweiz noch in Kosova eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben
können (IV-Akt. 82).
F.b Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache ab. Gegen die am 24. Januar 2005 P._______ nochmals
zugestellte Verfügung vom 27. September 2004 reichte der Rechtsver-
treter des Versicherten am 10. Februar 2005 eine weitere Einsprache ein,
welche er als Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Januar 2005
bezeichnete (IV-Akt. 98). Darin werden im Wesentlichen die Anträge und
Begründungen der ersten Einsprache wiederholt. Die IV-Stelle teilte dem
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. März 2005 mit, dass sich seine
neue Einsprache inhaltlich auf die an seinen Mandanten verschickte Kopie
derjenigen Verfügung beziehe, welche ihm als Rechtsvertreter im Original
zugestellt worden sei und gegen die er bereits am 14. Oktober 2004
Einsprache erhoben hätte. Diese (erste) Einsprache sei mit Entscheid vom
414. Januar 2005 abgewiesen worden und nach Ablauf der ungenützten
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen (IV-Akt. 100).
F.c Am 16. Dezember 2005 übermittelte die serbische Botschaft in Bern der
IV-Stelle ein Schreiben von P._______. Darin hielt er fest, dass ihm die
staatliche Invalidenkommission in Pristina eine Invalidität der ersten Kate-
gorie attestiert hätte und er seit Juni 1994 zu 80 Prozent arbeitsunfähig
sei. Sein Rentenantrag in der Schweiz sei abgewiesen worden, auf die
Einsprache seines Anwaltes habe er noch keine Antwort erhalten. Auf-
grund der Sicherheitsprobleme im Kosovo könne er aber nicht mit seinem
Anwalt Kontakt aufnehmen (IV-Akt. 103 und 104). Die IV-Stelle informierte
P._______ mit Schreiben vom 21. Februar 2006, dass der Einsprache-
entscheid vom 14. Januar 2005 seinem Rechtsvertreter zugestellt worden
sei. Die an ihn (den Versicherten) adressierte Kopie des Entscheides, sei
von der Post zurückgeschickt worden. Weiter wies sie darauf hin, dass er
die Verfügung vom 27. Juli 2005 betreffend Altersrente in der Zwischenzeit
erhalten habe (IV-Akt. 105).
F.d Mit Schreiben vom 9. März 2006 bestätigte Franklin Sedaj den Eingang
des Briefes an P._______ und teilte der IV-Stelle mit, dass weder er selber
noch der Versicherte eine Antwort auf die Einsprache vom 10. Februar
2005 erhalten hätte. Der Postweg nach Strpce funktioniere von Pristina
aus leider auch nicht, nur die Kommunikation per Fax sei möglich. Daher
wiederhole er die Einsprache vom 10. Februar 2005, mit der Bitte um
Verfügungen hinsichtlich der Invalidenrente und Altersrente (IV-Akt. 106).
Daraufhin stellte die IV-Stelle ihr Schreiben vom 31. März 2005 nochmals
zu (Datum vom 25. April 2006; IV-Akt. 107).
F.e Am 4. Mai 2006 bestätigte Franklin Sedaj den Erhalt des Schreibens vom
25. April 2006 mit dem Hinweis, dass er die Korrespondenz in dieser
Sache immer korrekt und rechtzeitig erledigt habe. Den erwähnten Ein-
spracheentscheid vom 14. Januar 2005 hätte er nie erhalten, weshalb ihm
dieser bis spätestens 5. Juni 2006 per Einschreiben zuzustellen sei. Sinn-
gemäss machte er geltend, dass die Rechtsmittelfrist erst nach dieser
Zustellung zu laufen beginne. Der Postweg Schweiz-Kosovo sei sehr
erschwert und viele Briefe gingen über Belgrad verloren. Er wiederhole
deshalb nochmals seine Einsprache vom 10. Februar 2005 und 9. März
2006 (IV-Akt. 108).
G. Mit Datum vom 19. Mai 2006 erhob P._______, vertreten durch Rechts-
anwalt Franklin Sedaj, bei der Rekurskommission AHV/IV Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente und eine
Verzinsung der Nachzahlung zu 4 Prozent. Dem Beschwerdeführer sei
eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzusprechen. In formeller Hinsicht
begründete er die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Einspra-
cheentscheid vom 14. Januar 2005 bei ihm nie eingegangen sei. Deshalb
sei die Mitteilung vom 25. April 2006 betreffend des abweisenden Einspra-
cheentscheides, welche er am 4. Mai 2006 erhalten habe, massgebend für
den Beginn der Beschwerdefrist. Zudem sei ihm auch die Rentenmitteilung
betreffend AHV nie zugestellt worden. Sein Klient und er hätten nur eine
5Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 27. Juli 2005 (Ein-
gang am 3. August 2005), welche ihnen aber nicht klar sei (Akt. 1).
H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2006 beantragte die IV-Stelle,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass der
Rechtsvertreter spätestens seit der Information seitens der IV-Stelle nach
seiner erneuten Einsprache vom 10. Februar 2005 davon Kenntnis hatte,
dass ein Einspracheentscheid ergangen sei. Nach Treu und Glauben hätte
er unmittelbar danach einen Wiederversand mit Wiederherstellung der
Rechtsmittelfrist beantragen müssen. Dies habe er aber nicht getan,
sondern über ein Jahr zugewartet und mit der dritten Einsprache vom
9. März 2006 erneut eine rentenbegründende Invalidität des Mandanten
geltend gemacht. Deshalb könne das Antwortschreiben vom 25. April 2006
keine weitere Rechtsmittelfrist auslösen (Akt. 4).
I. Mit Replik vom 25. September 2006 wiederholte der Beschwerdeführer
seine bereits in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Akt. 7).
J. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 8. Februar 2007 mitteilte, dass er ein Zustelldomizil in der
Schweiz zu bezeichnen habe. Aus der am 15. März 2007 eingegangenen
Mitteilung betreffend das Zustelldomizil bei der serbischen Botschaft, (...),
geht hervor, dass P._______ im vorliegenden Verfahren nicht mehr durch
Rechtsanwalt Franklin Sedaj vertreten wird (Akt. 11, S. 3).
K. Mit Duplik vom 16. April 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag fest, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter abzuweisen (Akt. 12).
L. Gegen die den Parteien am 30. April 2007 bekannt gegebene Zusammen-
setzung des Spruchkörpers gingen keine Ausstandsbegehren ein.
M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
6Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.3 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland vom 14. Januar 2005, der Beschwerdeführer wohnt in Kosovo.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens-
gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG; aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1).
2. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, der Einspracheentscheid vom
14. Januar 2005 sei in formelle Rechtskraft getreten. Demgegenüber stellt
sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Einspracheentscheid
sei ihm nie zugestellt worden. Mit dem Schreiben vom 25. April 2006 sei
ihm von der IV-Stelle mitgeteilt worden, dass die Einsprache am 14. Ja-
nuar 2005 abgewiesen worden sei. Deshalb sei diese Mitteilung – welche
er am 5. Mai 2006 erhalten habe – massgebend für den Beginn der
Rechtsmittelfrist.
2.1.1 Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach
der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen
welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Berechnet sich
eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die
Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38
Abs. 1 ATSG).
2.1.2 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeit-
punktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen
Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen dies-
bezüglich die objektive Beweislast, wobei im Rahmen der Massenver-
waltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 124 V 400
E. 2a, vgl. auch BGE 121 V 5 E. 3b). Wird die Tatsache oder das Datum
der Zustellung nicht eingeschriebener, d.h. ohne Zustellnachweis versen-
deter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organi-
satorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht;
hingegen kann der Nachweis der Zustellung auf Grund von weiteren
7Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Im
Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V
400 E. 2a, zum ganzen siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.1.3 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen
Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Recht-
sprechung ist eine Verfügung, die nicht allen Parteien eröffnet wird, zwar
nicht nichtig; aber sie vermag ihre Rechtswirkungen zumindest vorläufig
nicht voll zu entfalten, denn der Eröffnungsmangel darf die Beschwerde-
möglichkeiten des übergangenen Adressaten nicht beeinträchtigen. Im
Interesse der Rechtssicherheit muss das Rechtsschutzinteresse am
Fortbestand der Anfechtbarkeit freilich mit der Zeit in den Hintergrund
treten. Verfügungen sind dazu bestimmt, Rechtskraftwirkungen zu entfal-
ten und sollen auch bei fehlerhafter Eröffnung nicht beliebig lange in Frage
gestellt werden können. Ob im konkreten Fall das Rechtsschutzinteresse
des übergangenen Adressaten oder die Rechtssicherheit den Vorzug
verdient, ist nach dem Vertrauensprinzip zu entscheiden. Die Erhebung
eines Rechtsmittels ist daher immer noch innerhalb der ordentlichen Frist
seit dem Zeitpunkt, in dem von der Verfügung Kenntnis genommen werden
kann, möglich. Nach dem Vertrauensgrundsatz wird eine mangelhaft
eröffnete Verfügung dann unanfechtbar, wenn dem übergangenen Verfü-
gungsadressaten nach den gesamten Umständen übermässig langes
Zuwarten zur Last fällt. Es ist ihm zuzumuten, dafür besorgt zu sein, den
Inhalt der Verfügung in Erfahrung zu bringen. Muss demnach der von einer
Verfügung betroffene Adressat angesichts des Verhaltens der Verwaltung
zweifelsfrei erkennen, dass diese eine ihn belastende Verfügung erlassen
hat, die er nicht erhalten hat (oder nicht erhalten haben will), ist er nach
Treu und Glauben verpflichtet, von der verfügenden Behörde nachträglich
und innert nützlicher Frist die Eröffnung der Verfügung zu verlangen, wenn
er diese nicht gegen sich gelten lassen will (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 383/03 vom 14. Juni 2004 E. 2.1.2 mit Hinweisen,
vgl. auch BGE 122 V 189 E. 2).
2.1.4 Die IV-Stelle verweist darauf, dass der Einspracheentscheid eingeschrie-
ben versandt worden und kein Rückversand erfolgt sei. Der Nachweis der
postalischen Zustellung könne zum heutigen Zeitpunkt aber nicht mehr
erbracht werden. Hingegen stehe fest, dass der Rechtsvertreter nach
Eingang der zweiten Einsprache von der IV-Stelle auf den bereits
erlassenen Einspracheentscheid aufmerksam gemacht worden sei. Diese
Mitteilung der IV-Stelle erfolgte mit dem uneingeschriebenen Brief vom
31. März 2005. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers, spätestens nach Erhalt dieses Schrei-
bens davon Kenntnis hatte, dass ein Einspracheentscheid ergangen war.
Indessen ist auch die Zustellung dieses Schreibens vom 31. März 2005
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Die Akten enthalten keine unmittelbaren Hinweise, aus welchen geschlos-
sen werden könnte, dass der Rechtsvertreter vor Anfang März 2006 –
nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mitgeteilt hatte, der Einsprache-
8entscheid sei dem Rechtsvertreter zugestellt worden – von dessen
Existenz wusste. Allein die Tatsache, dass es etwas erstaunlich erscheint,
dass gerade diese beiden Schreiben beim Rechtsvertreter nicht ange-
kommen sein sollen, vermag die Zustellung nicht zu beweisen. Ein Indiz
für eine frühere Zustellung könnte darin gesehen werden, dass der
Rechtsvertreter mit Datum vom 10. Februar 2005 (etwa vier Wochen nach
Erlass des Einspracheentscheides) eine zweite Einsprache einreichte, die
er als gegen die Verfügung vom 24. Januar 2005 (Datum der erneuten
Zustellung an den Versicherten) bezeichnete und in der Folge immer auf
diese Einsprache verwies. Allerdings hat die IV-Stelle zwei Wochen nach
Erlass des Einspracheentscheides dem Versicherten die Kopie der
Verfügung vom 27. September 2004 nochmals zugestellt, ohne auf den
bereits ergangenen Einspracheentscheid hinzuweisen. Die Zustellung des
Einspracheentscheides erscheint vor diesem Hintergrund nicht überwie-
gend wahrscheinlich. Deshalb ist auf die Darstellung des Beschwerdefüh-
rers abzustellen (siehe Erwägung 2.1.2), wonach er den Einspracheent-
scheid nie erhalten habe.
2.1.5 Fest steht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spätestens
am 9. März 2006 davon Kenntnis hatte, dass am 14. Januar 2005 ein
Einspracheentscheid ergangen war. In seinem Schreiben gleichen Datums
bestätigte er der IV-Stelle den Erhalt der entsprechenden an den
Beschwerdeführer gerichteten Mitteilung und teilte mit, dass er nie einen
Einspracheentscheid erhalten habe. Gleichzeitig wiederholte er seine
frühere Einsprache und bat um die "Einsprache-Verfügung". Nachdem ihm
die IV-Stelle am 25. April 2006 lediglich die Mitteilung vom 31. März 2005
nochmals zustellte, ersuchte er am 4. Mai 2006 wiederum um Zustellung
des Einspracheentscheides. Am 19. Mai 2006 erhob er Beschwerde mit
der Begründung, es bleibe nichts anderes übrig als einen "Antrag auf
'Restitutio in integrum' zu stellen" und gegen den Einspracheentscheid
vom 14. Januar 2005 Beschwerde zu erheben.
2.1.6 Obwohl in den Eingaben an die IV-Stelle immer wieder die ursprüngliche
Einsprache wiederholt wurde und sich der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers insoweit widersprüchlich verhielt, als er im Schreiben vom 4. Mai
2006 eine Frist bis zum 5. Juni 2006 zur Zustellung des Einspracheent-
scheides ansetzte, dann aber vor Ablauf dieser Frist mit Datum vom
19. Mai 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV erhob, hat er
umgehend nachdem er nachweislich vom Einspracheentscheid Kenntnis
hatte, die Eröffnung des Entscheides verlangt.
2.1.7 Aufgrund dieser Umstände überwiegt das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers das Interesse an Rechtssicherheit. Deshalb ist fest-
zustellen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 nicht in
formelle Rechtskraft getreten ist und die Beschwerde rechtzeitig erhoben
wurde.
2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einsprache-
entscheid vom 14. Januar 2005, mit dem die IV-Stelle die Verfügung vom
27. September 2004 bestätigt hat, wonach dem Beschwerdeführer man-
9gels anspruchsbegründender Invalidität keine Rente der Invalidenversiche-
rung zustehe. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die Rüge
betreffend die Altersrente.
2.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zustän-
dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung
bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerde-
weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an
einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus-
setzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheent-
scheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
2.2.2 Die Schweizerische Ausgleichskasse hat am 27. Juli 2005 eine Verfügung
betreffend AHV-Leistungen erlassen, die der Beschwerdeführer nach eige-
nen Angaben am 3. August 2005 erhalten hat. Sofern er damit nicht ein-
verstanden war, hatte er die Möglichkeit unter Beachtung der Frist gemäss
Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
zu erheben. Erst ein danach erlassener Einspracheentscheid kann Gegen-
stand eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 56 ATSG sein.
2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 59 f. ATSG,
Art. 52 VwVG), auf die Beschwerde betreffend den Anspruch auf eine
Invalidenrente ist daher einzutreten.
2.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
rügen (Art. 49 VwVG).
3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetz-
lichen Grundlagen darzulegen.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198
E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien bzw. Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von
Serbien bzw. Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugosla-
wische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung.
Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzun-
10
gen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der
anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder
im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawi-
schen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des ausländischen Ver-
sicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 14. Januar 2005) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Gemäss
Art. 30 IVG erlischt der IV-Rentenanspruch mit der Entstehung des
Anspruchs auf eine Altersrente der AHV oder mit dem Tod des Berech-
tigten. Da der Beschwerdeführer im Dezember 2003 das 65. Altersjahr
erreichte und am 1. Januar 2004 ein allfälliger Anspruch auf eine
Altersrente der AHV entstand (vgl. Art. 21 AHVG), ist im vorliegenden Fall
nur der Sachverhalt, wie er sich bis Ende 2003 verwirklicht hat, zu
berücksichtigen.
3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für die Prüfung des Renten-
anspruchs im Jahr 2003 (nicht aber für die Zeit bis zum 31. Dezember
2002) ist demnach das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundes-
gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwend-
bar. Da die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit,
der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichs-
methode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Recht-
sprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des
ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf
die Begriffsbestimmungen des ATSG verwiesen. Nicht anwendbar sind
vorliegend die mit der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Gesetzesänderungen.
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
11
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkom-
mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe-
tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-
differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie
mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindes-
tens zu 40 Prozent invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz (oder in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften, vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3) haben.
3.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in
dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent
bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland entsteht der Rentenanspruch
nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent
12
arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der
Wartezeit mindestens 50 Prozent beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf
Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in
Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
3.10 Bis zum 31. Dezember 2000 enthielt Art. 6 Abs. 1 IVG die sogenannte
Versicherungsklausel: Anspruch auf Leistungen gemäss den Bestimmun-
gen des IVG hatten alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer
Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Mit der Änderung des AHVG vom
23. Juni 2000 wurde diese Versicherungsklausel aufgehoben. Die seit dem
1. Januar 2001 gültige Fassung des Art. 6 Abs. 1 IVG bestimmt, dass
schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose
Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen haben.
Laut Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2000
können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der
Invalidität nicht versichert waren (die somit die Versicherungsklausel nicht
erfüllten), verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmun-
gen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens
mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 2001 (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006
E. 1.2 f.).
3.11 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass
sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die
Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie
hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frü-
heren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob
die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs-
begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem
Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
13
3.12 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach-
verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits-
zustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiederer-
wägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss
die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswir-
kungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein. Anlass zur Rentenre-
vision (Art. 41 IVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung, ab 1. Januar
2003 Art. 17 ATSG) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten-
anspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V
343 E. 3.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 522/06 vom
19. Januar 2007 E. 2.3). Diese revisionsrechtlichen Grundsätze gelten
gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren (vgl. BGE 133 V 108
E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom
27. März 2006 E. 4.4).
4. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zu mindestens 50 Prozent invalid ist
und somit ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
4.1 Die IV-Stelle hat ein erstes Leistungsbegehren mangels anspruchsbe-
gründender Invalidität mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 1999
abgewiesen. Die Rekurskommission AHV/IV stellte im Urteil vom 6. August
2001 überdies fest, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt
nicht versichert gewesen war. Nach dem Wegfall der Versicherungsklausel
per 1. Januar 2001 könne aber ein Rentenanspruch neu geprüft werden.
Weiter hat der Beschwerdeführer im Dezember 2003 das 65. Altersjahr
erreicht. Nach den in Erwägung 3 dargelegten Grundsätzen ist demnach
ein allfälliger Rentenanspruch für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2001
(Wegfall der Versicherungsklausel) und dem 31. Dezember 2003 (Erlö-
schen des IV-Rentenanspruchs) zu prüfen. Weiter muss, da es sich um ein
Neuanmeldungsverfahren handelt, eine anspruchserhebliche Änderung
des Invaliditätsgrads gegeben sein, wobei vorliegend in erster Linie eine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes in Frage steht. Die
Tatsache, dass die Verwaltung ihre erste abweisende Verfügung vom
9. Juli 1999 nur mit dem mangelnden Invaliditätsgrad begründet hatte,
ohne auch auf die fehlende versicherungsmässige Voraussetzung hinzu-
weisen, steht der Anwendung des revisionsrechtlichen Grundsatzes (Erwä-
gung 3.12) nicht entgegen. Massgebend für die Beurteilung ist demnach,
ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ersten abweisenden Verfü-
gung vom 9. Juli 1999 rentenanspruchserheblich verändert haben und in
der Zeit zwischen Januar 2001 und Dezember 2003 ein Invaliditätsgrad
14
von mindestens 50 Prozent erreicht wurde.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, gemäss der Begutachtung von
Dr. Bogoljub Milenkovic sei eine Invalidität von mindestens 75 Prozent
ausgewiesen. Gleichzeitig wird gerügt, die IV-Stelle habe den Beschwer-
deführer gar nie ärztlich begutachten lassen, weshalb die Invalidität auch
nicht festgestellt werden könne. Insofern als einerseits die mangelnde
Begutachtung und andererseits die Nichtberücksichtigung eines (angeb-
lichen) Begutachtungsergebnisses gerügt wird, erweisen sich die Rügen
als widersprüchlich. Zutreffenderweise werden aber die mit der Einsprache
erhobenen Rügen, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. September
1997 Anspruch auf eine ganze oder zumindest eine halbe Rente habe
sowie die Verschlechterung des Gesundheitsszustandes seit dem 24. Mai
2004, im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht. Sie betreffen nicht
den für das vorliegende Verfahren massgebenden zeitlichen Sachverhalt
und lassen insbesondere den klaren Hinweis der Rekurskommission
AHV/IV in ihrem – den vorliegenden Fall betreffenden – Urteil vom
6. August 2001 (IV 56112, Erwägung 4b) ausser Acht, dass ein möglicher
Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Januar 2001 (Wegfall der
Versicherungsklausel) entstehen könne.
4.3 Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand im massgebenden
Zeitraum wesentlich verschlechtert hat.
4.3.1 Grundlage der ablehnenden Verfügung vom 9. Juli 1999 war der Bericht
des IV-Stellenarztes Dr. Schneeberger vom 23. Juni 1998, der gestützt auf
die Berichte verschiedener Spezialärzte des medizinischen Zentrums in
Pristina erstellt worden war. Zu den Diagnosen wird Folgendes ausgeführt:
"1) chronische Pankreatitis, gelegentlich exacerbierend, vermutlich we-
sentlich durch Alkoholkonsum bedingt; 2) unklares, wenig belegtes Herz-
leiden (Myokardiopathie ??) re-Schenkelblock; 3) arterielle Hypertonie
(behandelbar, bisher kaum Komplikationen); 4) degenerative Veränderun-
gen der Hals- und Lendenwirbelsäule, etwa altersentsprechend; 5) frag-
liche Schulterbeschwerden rechts." Nach der Beurteilung des IV-Stellen-
arztes war der Versicherte ab dem 11. Mai 1994 in seiner bisherigen
Tätigkeit als Bauarbeiter sowie für andere schwere Arbeiten zu 80 Prozent
arbeitsunfähig. In einer leichten, vorwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit
(z.B. leichte Magazinarbeit, Fabrikarbeit in den Bereichen Kontrolle, Auf-
sicht, Sortieren etc., Parkwächter) sei er seit dem Abklingen des pankrea-
titischen Schubes ab dem 1. Juli 1994 30 Prozent arbeitsunfähig (IV-
Akt. 27).
4.3.2 Im Bericht von Dr. B._______ vom 6. November 2002 (IV-Akt. 53) wurde
unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
chronische Pankreatitis (exacerbata), chronische Myokardiopathie
(kompensiert), Spondylosis cervicalis und "Bloc ram dex.fascial chr.", seit
dem 23. Juni 1994. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70 Prozent seit dem
23. Juni 1994 bis "lebenslang", der Gesundheitszustand sei stationär. Die
Qualität des ärztlichen Berichts wurde vom IV-Stellenarzt (...) aufgrund der
mangelnden Lesbarkeit, die auch zu einem Übersetzungsfehler geführt
15
hatte, als ungenügend bezeichnet. Zudem seien im Originaldokument zwei
Handschriften vorhanden. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien
die medizinischen Unterlagen durch verschiedene Laboruntersuchungen
zu ergänzen (Bericht vom 10. Februar 2004, IV-Akt. 64).
4.3.3 Nach Eingang der vom Beschwerdeführer übermittelten medizinischen
Unterlagen stellte der IV-Stellenarzt (...) fest, dass nicht alle angeforderten
Untersuchungen durchgeführt worden seien, es könnten nun aber folgende
Diagnosen erkannt werden: Diabetes mellitus, Kompensierte
Kardiomyopathie. Die angegebenen beidseitigen Nierensteine würden
durch das normale Urinsediment relativiert, wenn nicht sogar
ausgeschlossen. Die chronische Pankreatitis werde nicht mehr genannt,
das Organ werde bei der Ultraschalluntersuchung als normal bezeichnet.
Die früher nie erwähnte angebliche Polyarthritis könne bei subnormaler
Blutsenkungsreaktion nicht aktiv sein. Somit seien trotz ausdrücklicher
Rückfrage keine neuen und alten Befunde dokumentiert, welche eine
gegenüber 1999 abweichende Arbeitsunfähigkeit begründen würden (IV-
Akt. 79).
4.3.4 Trotz dieser eher bescheidenen medizinischen Unterlagen durfte die IV-
Stelle im vorliegenden Fall eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes verneinen und von weiteren medizinischen Abklä-
rungen absehen. Die Beurteilung des IV-Stellenarztes erscheint nachvoll-
ziehbar und schlüssig. Ergänzend ist auf den Bericht von Dr. B._______
vom 6. November 2002 hinzuweisen. Obwohl dieser Bericht teilweise
unleserlich ist, lässt sich daraus ohne Zweifel erkennen, dass der
Gesundheitszustand als stabil bezeichnet und eine seit 1994 bestehende
Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent attestiert wird. Eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes wird damit ausgeschlossen. Nach der Recht-
sprechung ist jedoch eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts revisionsrechtlich nicht von
Bedeutung (BGE 112 V 371 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Feb-
ruar 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen beziehen sich die Angaben
zur Arbeitsunfähigkeit auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, mithin nicht auf
eine leidensangepasste Tätigkeit. In seinem letzten Bericht vom 24. Mai
2004, mit dem die ergänzenden Untersuchungsergebnisse eingereicht
wurden, nimmt Dr. B._______ weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu einer
allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Stellung.
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass begründete Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Arbeitsunfähigkeitsschätzung im Bericht des
Dr. B._______ vom 6. November 2002 bestehen. Im ausgefüllten Formular
"Arztbericht" fallen die zwei unterschiedlichen Handschriften auf, wobei die
eine Handschrift offensichtlich von einer Person stammt, die dem Arzt die
in deutscher Sprache formulierten Fragen der IV-Stelle auf Serbisch über-
setzte. Die Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit
wurde jedoch nicht übersetzt, sondern direkt von dieser Person ausgefüllt,
was sich auch aus der deutschen Formulierung "Lebenslang" ergibt.
Dieser Bericht ist jedenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des IV-
Stellenarztes in Zweifel zu ziehen.
16
4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
4.4 Die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung haben
sich ebenfalls nicht in erheblichem Ausmass verändert. Das Ergebnis des
Einkommensvergleichs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bean-
standet. Da die IV-Stelle bei ihrer Berechnung jeweils von dem für den
Versicherten günstigeren Fall ausgegangen ist, hat er dazu auch keinen
Anlass.
4.4.1 Beim Valideneinkommen hat die Verwaltung nicht auf den tatsächlich
erzielten Verdienst als Saisonnier, sondern auf den Zentralwert im Bauge-
werbe gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes-
amtes für Statistik (LSE, Tabelle A1, Ziff. 45, Anforderungsniveau 4 für
Männer für das Jahr 2002) abgestellt (siehe BGE 129 V 222). Zur Ermitt-
lung des Invalideneinkommens ist sie jedoch nicht vom durchschnittlichen
monatlichen Bruttolohn ("Total") des gesamten privatwirtschaftlichen Sek-
tors im Anforderungsniveau 4, Männer, ausgegangen (vgl. Kranken- und
Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2001
Nr. U 439 S. 347 E. 3c/cc). Vielmehr hat sie den Durchschnitt lediglich ein-
zelner Tätigkeiten (z.B. Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken,
Ziff. 15) mit tieferen Lohnansätzen berücksichtigt, weshalb die Berech-
nungsgrundlage für das Invalideneinkommen um etwa Fr. 160.- tiefer liegt.
Im Übrigen hat sie dem Versicherten einen Leidensabzug von 20 Prozent
zugestanden (IV-Akt. 80), was im vorliegenden Fall mit Blick auf das fort-
geschrittene Alter des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist (vgl.
BGE 126 V 75 E. 4).
4.4.2 Ein nach den Regeln der Rechtsprechung durchgeführter Einkommens-
vergleich (zur Ermittlung des Invalideneinkommens vgl. oben, zur Umrech-
nung der LSE-Tabellenlöhne auf die durchschnittliche wöchentliche Ar-
beitszeit [Die Volkswirtschaft 4/2007, Tabelle B 9.2, S. 90] BGE 129 V 472
E. 4.3.2, zu den Rundungsregeln BGE 130 V 121) würde demnach einen
Invaliditätsgrad von unter 48 Prozent ergeben. Auf eine prozentgenaue
Ermittlung kann vorliegend verzichtet werden, da ein rentenanspruchs-
begründender Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent ohnehin nicht
besteht.
4.5 Demnach hat die IV-Stelle den Rentenanspruch zu Recht verneint. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
14. Januar 2005 zu bestätigen.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren
über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden
gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmun-
gen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbin-
17
dung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 19. Mai 2006 gegen den Einspracheentscheid der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Januar 2005 wird abge-
wiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet (als Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- dem Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: