Abtei lung II I
C-2816/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 0 9
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente / Erstanmeldung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2816/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1949 im heutigen Kosovo geborene, verheiratete X._______ erlitt
am 2. September 1991 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte als Hand-
langer in einem Gärtnereibetrieb in (...) einen Kleinmotorradunfall. Da-
nach bezog er Leistungen seiner damaligen Unfallversicherung. Nach
dem Unfalldatum übte er keine Arbeitstätigkeit mehr aus. Per Ende des
Jahres 1995 reiste er aus der Schweiz aus, mittlerweile lebt er wieder
in seiner Heimat Kosovo.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2001 (Ein-
gang) meldete sich X._______ bei der Eidgenössischen Invalidenver-
sicherung (IV) zum Bezug einer Rente „ab Antragstellungsdatum" an,
da sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe.
Nach Einholung verschiedener ärztlicher Unterlagen, insbesondere ei-
nes umfangreichen Berichts von Dr. med. A._______, Spezialarzt für
Orthopädische Chirurgie, vom 25. April 2003, erliess die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA am 10. Juni 2004 eine rentenabweisen-
de Verfügung, da keine Invalidität im Rechtssinne vorliege. Diese Ver-
fügung wurde mit Einspracheentscheid vom 19. August 2004 bestätigt.
Auf Beschwerde hin hob die Eidgenössische Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (REKO AHV/IV) den
vorerwähnten Einspracheentscheid mit Urteil vom 16. August 2005 auf
und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Aktenlage, ins-
besondere zur Einholung einer aktuellen psychiatrischen Begutach-
tung, an die IVSTA zurück.
Die IVSTA nahm in der Folge die notwendigen Abklärungen zum Ge-
sundheitszustand von X._______, insbesondere in psychiatrischer
Hinsicht, vor. Vom 4. Januar 2006 datiert ein von Dr. med. B._______,
verfasster ärztlicher Bericht (act. 94), welchem zwei weitere Stellung-
nahmen von kosovarischen Medizinern beilagen. Gestützt darauf so-
wie nach Beurteilung durch den internen medizinischen Dienst der
IVSTA (Dr. med. C._______, Spezialarzt für Allgemeinmedizin, Bericht
vom 22. Februar 2006) verfügte letztere am 1. März 2006 die erneute
Ablehnung eines Rentenanspruchs. Eine dagegen erhobene Einspra-
che von X._______ vom 11. März 2006 wurde mit Entscheid vom
22. März 2007 abgewiesen.
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B.
Am 13. April 2007 (Eingang am 23. April 2007) erhebt X._______
(nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Rechtsan-
walt, gegen den vorgenannten Einspracheentscheid Beschwerde und
verlangt dessen Aufhebung. Zur Begründung führt er aus, er sei von
der IVSTA nicht richtig begutachtet worden. Es liege aufgrund der Stel-
lungnahmen seiner Ärzte eine Invalidität von über 70 % vor, weshalb
ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei.
C.
Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 beantragt die IVSTA (nach-
folgend Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen. Es liege keine
rentenbegründende Invalidität vor. Dem Beschwerdeführer sei die Aus-
übung seiner früheren oder einer anderen, leidensangepassten Tätig-
keit gänzlich zumutbar, er sei zu 100 % arbeitsfähig.
D.
Mit Schreiben seines Vertreters vom 14. April 2008 hält der Beschwer-
deführer an den Beschwerdeanträgen fest.
E.
Der Beschwerdeführer gab trotz entsprechender Aufforderung durch
das Bundesverwaltungsgericht mittels Verfügung vom 7. Mai 2007 so-
wie mittels Schreiben vom 28. November 2007 kein Zustellungsdomizil
in der Schweiz an. Die Besetzung des Spruchkörpers sowie die Ände-
rung derselben wurden ihm in der Folge mittels Notifikation im Bun-
desblatt vom 22. April 2008 sowie vom 9. Juni 2009 mitgeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
22. März 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
die u.a. von den – den Departementen unterstellten oder administrativ
zugeordneten – Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden
(vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt der vorliegende Einspracheent-
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scheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zustän-
dig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist
die Verwaltungskommission des Gerichts (Leitungsorgan) zuständig
für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in ande-
ren Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom
12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der Sozial-
versicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Der Spruchkörper
setzt sich demnach (neu) zusammen aus den Richtern Marc Steiner
(Abteilung II), Franziska Schneider (Abteilung III) und Ronald Flury
(Abteilung II).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. des-
sen Art. 37). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungs-
sachen gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des ange-
fochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl.
Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung und vor-
gängiger Erläuterung der aus der Nichtbefolgung resultierenden Kon-
sequenzen kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angab, wurden ihm
gemäss Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1 VwVG die nach dem
31. März 2008 erlassenen Verfügungen mittels Notifikation im Bundes-
blatt zugestellt (vgl. insbesondere BBl 2008 2819, 2009 3642). Auch
das vorliegende Urteil bzw. dessen Dispositiv wird ihm auf diesem
Weg eröffnet.
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3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Sache wesentlichen
Rechtssätze und die von der Praxis dazu entwickelten Grundsätze
darzustellen.
3.1 Die Schweiz hat mit Kosovo – im Unterschied zu anderen Nachfol-
gestaaten des ehemaligen Jugoslawien – kein neues Sozialversiche-
rungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre-
publik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da sich kei-
ne vom vorgenannten Grundsatz der Gleichstellung abweichenden Be-
stimmungen finden lassen, ist die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV be-
steht, aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften zu bestimmen (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Rechtspre-
chung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. März 2007) eingetretenen
Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Für das vor-
liegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getrete-
ne ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 831.201) ist auf die jeweilige Fassung gemäss den am 1. Ja-
nuar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003
3837, 3859) bzw. vor diesem Datum pro rata temporis auf die jeweili-
gen früheren Fassungen abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Janu-
ar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden
werden deshalb in der Regel die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gül-
tigen Bestimmungen von IVG und IVV zitiert.
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3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit infolge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4
Abs. 1 IVG).
3.4 Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund
des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar er-
scheint (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Diese hypo-
thetische Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu las-
sen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit), wobei unerheblich ist,
ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Für
im Ausland wohnhafte Versicherte ist weiter festzuhalten, dass dabei
derselbe Arbeitsmarkt, auf welchem die letzte berufliche Aktivität –
hier somit der schweizerische – erfolgt war, heranzuziehen ist (an-
sonsten es an der Vergleichbarkeit fehlt; vgl. BGE 110 V 273 Erw. 4b).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe
Rente sowie bei mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) werden
Renten, die einem IV-Grad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völ-
kerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsange-
hörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1), nicht
aber im Anwendungsbereich des jugoslawisch-schweizerischen Sozi-
alversicherungsabkommens.
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3.6 Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der Fassung bis zum 31. De-
zember 2007) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % im bisherigen
Beruf arbeitsunfähig gewesen ist. Da vorliegend eine Rente nur ins
Ausland exportiert würde, falls ein IV-Grad von mindestens 50 % anzu-
erkennen wäre (vgl. soeben oben E. 3.5), entstände dieser Rentenan-
spruch ebenfalls erst in dem Zeitpunkt, in welchem während eines
Jahres eine durchschnittlich mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit im
bisherigen Beruf vorgelegen wäre (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
4.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob ein invalidisierender Gesund-
heitsschaden vorliegt.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Gesundheitszustand habe
sich wesentlich verschlimmert. Er sei mittlerweile dauerhaft völlig ar-
beitsunfähig. Die Invalidität betrage nach Auskunft seiner kosovari-
schen Fachärzte über 70 %, weshalb er Anspruch auf eine ganze Ren-
te habe. Ferner führt er aus, die Vorinstanz habe seinen Gesundheits-
zustand nicht korrekt ermittelt.
4.2 Die Vorinstanz entgegnet, aufgrund der medizinischen Akten lasse
sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden feststellen. Es ergebe
sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Gärtner
oder andere mittelschwere Arbeiten uneingeschränkt ausüben könnte.
Soweit neue ärztliche Untersuchungen verlangt würden, sei in antizi-
pierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen – damit auch auf
eine vertrauensärztliche Untersuchung in der Schweiz – zu verzichten.
4.3
4.3.1 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist das Gericht auf Unter-
lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per-
son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis-
tungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2). Die rein wirtschaftlichen und
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rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen dem Gericht.
4.3.2 Sozialversicherungsverfahren und -prozess sind vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 ATSG, Art. 12 VwVG; Art. 44
Abs. 2 VGG). Demnach haben die Verwaltungsbehörde und das Ge-
richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt indes
nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die behördliche bzw.
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
erheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. BGE 133 II 35 E. 4; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273).
In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu ver-
anlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis).
4.3.3 Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht Ab-
weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126
V 353 E. 5b mit Hinweisen). Ein erhöhter Beweiswert kann jenen ärztli-
chen Beurteilungen zukommen, welche für die streitigen Belange um-
fassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Ana-
mnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinwei-
sen).
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4.3.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464
E. 4a mit Hinweisen).
4.4 Die Vorinstanz stützt ihren rentenabweisenden Einspracheent-
scheid vom 19. August 2004 einerseits auf die orthopädisch-internisti-
sche Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. A._______
vom 25. April 2003, welche im Auftrag der ehemaligen Unfallversiche-
rung erfolgt war: Darin wurden die aufgrund des Verkehrsunfalles im
Jahre 1991 erlittene Schulterverletzung und die daraus resultierenden
Behandlungen und Operationen detailliert aufgeführt und bezüglich ih-
rer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers be-
urteilt. Aufgrund der ärztlich attestierten Restbeeinträchtigungen –
letztlich bloss der Unmöglichkeit, gewisse Lasten ober- bzw. unterhalb
Schulterhöhe zu bewegen – erachtete Dr. med. A._______ beim Be-
schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % im ursprünglichen
Beruf als Handlanger in einer Gärtnerei als nachvollziehbar. Die Aus-
übung einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen ist nach Ansicht
des Arztes dem Beschwerdeführer zu 100 % möglich und zumutbar, li-
mitiert durch das Tragen von Lasten von nicht mehr als 10 kg über
bzw. 25 kg unter Schulterhöhe sowie das Vermeiden repetitiver Bewe-
gungen diesbezüglich.
Anderseits begründet die Vorinstanz ihre Verfügung vom 22. März
2007 zusätzlich mit den Ergebnissen der aufgrund des Urteils der
REKO AHV/IV vom 16. August 2005 erfolgten psychiatrischen Abklä-
rungen des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Im Bericht von Dr.
med. B._______ vom 4. Januar 2006 wurde eine somatoforme Störung
diagnostiziert (unter Verweis insbesondere auf einen Bericht von Dr.
med. D._______ vom 22. Dezember 2005): Depressive Symptome
würden von Ängstlichkeit und Somatisierungen begleitet. Hemmend
wirkten sich Motivationsprobleme und Aggravationstendenz aus. Eine
psychogene Störung oder eine andere einschränkende psychische Er-
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krankung des Beschwerdeführers wurden dagegen befundmässig
nicht erhoben. Der Vertrauensarzt der Vorinstanz, Dr. med. C._______,
hielt sodann mit Berichten vom 22. Februar 2006 und vom 26. Februar
2007 fest, aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Befunde und Be-
urteilungen könne in dieser Hinsicht keine zusätzliche Beeinträchti-
gung und demnach auch keine andere als die bereits aufgrund des or-
thopädisch-internistischen Status erhobene (teilweise) Arbeitsunfähig-
keit des Beschwerdeführers angenommen werden. Dass die Vorins-
tanz auf diese Schlussbeurteilung abgestellt hat, ist nicht zu beanstan-
den. Die vorerwähnten medizinischen Unterlagen sind umfassend,
wurden sorgfältig erstellt und beruhen auf allseitigen, gründlichen Un-
tersuchungen. Sie wurden nach Erhebung von Allgemein- und jeweili-
gem Spezialstatus durch Fachärzte sowie unter Berücksichtigung und
Würdigung der Vorakten verfasst. Die Darlegung der Zusammenhänge
sowie der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sind im Ergebnis einleuchtend und nachvollzieh-
bar.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Aktu-
elle ärztliche Unterlagen bringt er nicht bei, er verweist zur Darlegung
seines angeblich schlechten Gesundheitszustandes vielmehr auf Be-
richte seiner behandelnden Ärzte in der Heimat, welche zwar eine
80 %ige Arbeitsunfähigkeit bestätigten, gleichzeitig aber auch Aggra-
vationstendenzen feststellten (vgl. die Berichte der Dres. E._______
und F._______, je vom 11. Mai 2005). Ohnehin ist diesbezüglich der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Berichte der behan-
delnden Haus- wie auch Fachärzte unter Vorbehalt von deren auftrags-
rechtlicher Stellung zum Patienten zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V
353 E. 3b/cc), was vorliegend deren – von den vorerwähnten Berich-
ten stark abweichende – Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung relativiert.
Abgesehen davon ist ein psychischer Gesundheitsschaden wie die
vorliegend beim Beschwerdeführer diagnostizierte somatoforme Stö-
rung als solche ohnehin nicht invaliditätsbegründend. Vielmehr besteht
eine Vermutung, dass die somatoforme Störung oder ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be-
hindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut-
bar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich rechtsprechungsge-
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mäss im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund
steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch wei-
tere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein so-
zialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera-
peutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an
sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern
einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be-
handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person (vgl. BGE 131 V 49
E. 1.2). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die
entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmswei-
se – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfä-
higkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für
den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhau-
ser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003,
S. 77). Beruht dagegen – wie hier sogar von den kosovarischen Ärzten
des Beschwerdeführers festgestellt – die Leistungseinschränkung auf
Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine
versicherte Gesundheitsschädigung vor (vgl. MEYER-BLASER, a.a.O.,
S. 92 f.).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich den ärztlichen Be-
richten keine Grundlagen entnehmen lassen, welche einen invalidisie-
renden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers, sei er körper-
lich-organischer oder psychischer Art, belegen könnten. Sein Gesund-
heitszustand ist demzufolge – wie in der gesamtmedizinischen Beur-
teilung durch Dr. med. C._______ festgehalten – derart, dass ihm eine
ganztätige uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster
Tätigkeit zuzumuten ist. Auch wenn diese nicht wahrgenommen wird,
ist sie dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da unerheblich ist, ob
eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet wird (vgl.
oben E. 3.4). Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Es ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. oben E. 4.3.4) insbesondere auf die Durchführung einer vertrau-
ensärztlichen Untersuchung verzichtet hat. Die Vornahme eines Ein-
kommensvergleichs bzw. die Berechnung des IV-Grades erübrigt sich
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unter diesen Umständen ebenfalls, da eine anspruchsbegründende In-
validität von wenigstens 40 % offensichtlich ausgeschlossen ist –
selbst wenn eine 25 %ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
seiner ursprünglichen Tätigkeit als Handlanger in einem Gärtnereibe-
trieb angenommen wird.
5.
Die Vorinstanz hat demnach einen Rentenanspruch des Beschwerde-
führers zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Entscheid zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es vorliegend um die Be-
willigung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und
gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für hängige Beschwerden gegen IV-Ent-
scheide weiterhin anwendbaren Bestimmungen das Verfahren kosten-
frei ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]).
Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), ebensowenig der
Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
Seite 12
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- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Daniel Peyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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