Abtei lung II I
C-2819/2006/koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Invalidenrente, Revisionsgesuch
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2819/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1959, ist deutscher Staatsangehöri-
ger und arbeitete in den Jahren 1977, 1981 und 1982 mit Unterbrü-
chen während total 14 Monaten in der Schweiz. In dieser Zeit zahlte er
die obligatorischen Beiträge in die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein (act. 1, 5). Zuletzt ar-
beitete er als selbständiger Getränkemarktleiter in Deutschland, bis er
dieses Gewerbe im Juni 2000 wegen Krankheit aufgeben musste
(act. 52, 80).
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IV-Stelle) ein erstes Gesuch des Versicherten auf Leistungen
der Schweizerischen Invalidenversicherung ab (act. 51).
C.
Nachdem der Versicherte am 19. Dezember 2002 (Eingang) ein Revi-
sionsgesuch gestellt hatte (act. 52), klärte die IV-Stelle erneut die Ver-
hältnisse des Versicherten ab (act. 80, 84) und stellte die eingereich-
ten neuen Arztberichte dem IV-Stellenarzt zur Beurteilung zu; nach
dessen Einschätzung hatte sich der Gesundheitszustand des Versi-
cherten seit Juli 2001 nicht wesentlich verändert (act. 85). Am 21. Ok-
tober 2003 verfügte die IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens. Aus den Akten ergebe sich, dass weder eine bleiben-
de Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege (act. 97). Die dagegen
vom Versicherten erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspra-
cheentscheid vom 8. Januar 2004 ab (act. 102).
D.
Der Versicherte erhob gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde
bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Perso-
nen (Rekurskommission). Die IV-Stelle gestand im Verfahren zu, dass
ihr Einspracheentscheid auf einer mangelhaften tatbeständlichen
Grundlage beruhte. Mit Urteil vom 3. Mai 2004 hiess die Rekurskom-
mission die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid auf und
wies die Akten zur Ergänzung und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die IV-Stelle zurück (act. 106).
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C-2819/2006
E.
Im Folgenden führte die IV-Stelle diverse neue medizinische und wirt-
schaftliche Abklärungen durch. Unter anderem wurde ein nervenärztli-
ches Gutachten erstellt (act. 116) und die medizinischen Unterlagen
wurden zwei IV-Stellenärzten zur Beurteilung unterbreitet (act. 119,
124). Am 30. Juni 2005 liess die IV-Stelle einen Einkommensvergleich
erstellen, welcher einen Invaliditätsgrad von 31% ergab (act. 125). Auf
Grund der nicht rentenrelevanten Invalidität wies die IV-Stelle mit Ver-
fügung vom 13. Juli 2005 das Leistungsbegehren ein weiteres Mal ab
(act. 126).
F.
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (act. 129, 133)
wies die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid
vom 30. Mai 2006 ebenfalls ab (act. 146). Nach Abwägung sämtlicher
eingereichter medizinischer Gutachten sei der medizinische Dienst zur
Schlussfolgerung gekommen, dass für leichtere, leidensangepasste
Verweisungstätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be-
gründet sei.
G.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen diesen
Entscheid am 5. Juli 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission. Er
beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer
Dreiviertel-Rente. Er begründete dies damit, dass die medizinischen
Unterlagen von den IV-Stellenärzten nicht genügend gewürdigt worden
seien. Die vorgeschlagenen Verweistätigkeiten könne er aufgrund sei-
nes Krankheitsbildes nicht ausüben. Die mittels Einkommensvergleich
ausgerechnete Invalidität von 31% sei nicht zutreffend. Auf dem ihm
offen stehenden Arbeitsmarkt würde er einen Verdienst von maximal
400 Euro (1-Euro-Jobs) monatlich erzielen. Die entsprechende Ein-
kommensvergleichsrechnung ergebe dann einen Invaliditätsgrad von
85,89%.
H.
Am 15. September 2006 (Eingangsstempel) reichte die Vorinstanz ihre
Vernehmlassung ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Da sich aus der Beschwerde keine neuen medizinischen Anhaltspunk-
te im Hinblick auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ergäben, könne auf die gründliche Beurteilung des medizinischen
Dienstes im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hingewiesen werden,
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wonach die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten unter Berücksich-
tigung der einschränkenden Elemente durchaus ausübbar seien. Be-
züglich des Invalidenlohnes bei einer zumutbaren Verwertung einer
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei auf sta-
tistische Angaben abzustellen.
I.
Mit seiner Replik vom 9. Oktober 2006 legte der Beschwerdeführer
neue medizinische Berichte zu den Akten. Er beantragte insbesonde-
re, dass die von der Vorinstanz genannten Gutachten sowie die bishe-
rigen und neu eingereichten ärztlichen Unterlagen in ihrer Gesamtheit
gewürdigt werden und nicht nur auf die Beurteilung des mit der Sache
befassten IV-Stellenarztes abgestützt werde.
In ihrer Duplik vom 23. November 2006 verwies die Vorinstanz auf die
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes (act. 151), in welcher die vol-
le Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweistätigkeiten erneut
bestätigt werde.
J.
In seiner Triplik vom 15. Dezember 2006 brachte der Beschwerdefüh-
rer vor, dass der IV-Stellenarzt Aussagen aus den Gutachten nur aus-
zugsweise angebe, aus dem Zusammenhang reisse und somit falsch
zitiere.
K.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar
2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde den Parteien der
Spruchkörper bekannt gegeben.
Die Vorinstanz verzichtete im Folgenden auf eine Stellungnahme zur
Triplik. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen.
Am 8. September 2008 wurde den Parteien eine Änderung des
Spruchkörpers mitgeteilt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG;
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorlie-
gend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das Rechts-
mittel ist einzutreten.
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers auf Ausrich-
tung einer ganzen oder Dreiviertel-Rente der schweizerischen Invali-
denversicherung zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aussetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich
nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu
beurteilen haben (Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 3
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Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71
[SR 0.831.109.268.1]; BGE 128 V 315 ff.).
3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177
E. 1).
3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt des Versicherungsfalls, spätestens jedoch bei Erlass
des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2006 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie
AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober
2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Für die
Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen
Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der In-
validität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von
der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversi-
cherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffs-
bestimmungen verwiesen.
3.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
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30. Mai 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind
im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Al-
lerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert ha-
ben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die ab dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei-
viertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro-
zent Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige
von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
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nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkomm-
en), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe
der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon-
nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136
E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.3 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi-
cherten noch zugemutet werden können (vgl. dazu unten E. 5.6).
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5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen.
5.3 Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe-
nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisions-
grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine an-
dere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder
eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343
E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen As-
pekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b mit Hinweisen). Ob
eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beurteilt
sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit-
punkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer materi-
ellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür-
digung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108
E. 5.4, BGE 125 V 369).
5.4 Dies bedeutet vorliegend, dass geprüft werden muss, ob sich der
Gesundheitszustand resp. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in der Zeit vom 9. Juli 2001 (erste ablehnende Verfügung) bis zum
30. Mai 2006 (Einspracheentscheid) wesentlich, d.h. in einer für den
Invaliditätsgrad erheblichen Weise verschlechtert hat.
5.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt in-
dessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche
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und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von ei-
ner Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsa-
chen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rah-
men haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zu-
sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
5.6 Die Akten enthalten namentlich folgende vorliegend relevante Arzt-
berichte:
- Dr. B._______, Neurologische Abteilung Bezirkskrankenhaus
X._______, diagnostizierte am 20. Januar 2000 beim Beschwerde-
führer eine Grand-mal-Epilepsie (ICD-10: G40.6). Der neurologische
Befund sei unauffällig. Neuropsychologisch seien leichte Einbussen
im kognitiven Bericht aufgefallen, insbesondere in der Konzentrati-
on, leicht mnestische Störungen. Die EEG-Befunde hätten einen un-
auffälligen Kurvenverlauf gezeigt, ohne Herdbefund und ohne
krampfspezifische Potentiale (act. 109).
- Dr. C._______, Hausarzt, füllte am 30. Januar 2001 einen ärztlichen
Befundbericht aus. Demnach sei der Beschwerdeführer trotz mehr-
fachen Umstellungen von Antiepileptika nicht dauerhaft anfallsfrei
zu halten. Es komme daher in grösseren Abständen zu Grand-mal-
Anfällen mit einem erheblichen Verletzungsrisiko. Einer regelmässi-
gen Berufstätigkeit könne der Beschwerdeführer auf Grund der An-
fälle nicht nachgehen. Es seien weder stärkere körperliche
Anstrengungen noch Tätigkeiten im Sitzen mit Bildschirmarbeit
möglich. Im täglichen Leben sei der Beschwerdeführer in der Mobili-
tät eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit September
1999 aufgrund der Epilepsie, eine Besserung der Leistungsfähigkeit
sei nicht möglich (act. 62).
- Dr. D._______, Neurologe und Psychiater, erstellte am 26. April
2001 zuhanden der Landesversicherungsanstalt Y._______ ein Gut-
achten über den Beschwerdeführer. Im Wach-EEG finde sich keine
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epileptische Aktivität, kein Herdbefund. Es seien auch keine Anzei-
chen einer angeblich durchgeführten Prämedikation, insbesondere
von Antikonvulsiva ersichtlich. Eine abschliessende Diagnose könne
nicht gestellt werden. Zusammengefasst könne der Beschwerde-
führer leichte/mittelschwere Männerarbeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten, z.B. Verpackungs-, Reini-
gungs-, Sortier- oder Kontrollarbeiten. Es würden die üblichen Ein-
schränkungen für Anfallkranke wie Ausschluss von Arbeiten an lau-
fenden Maschinen mit Verletzungsgefahr, Arbeiten in grösserer Hö-
he, auf Leitern, Gerüsten usw. gelten. Ansonsten würden keine Ein-
schränkungen beim Anmarschweg bestehen (act. 64).
- Dr. C._______ hielt in einer ärztlichen Stellungnahme vom 13. Feb-
ruar 2003 fest, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide, wel-
che trotz verschiedenen Behandlungsregimes nicht befriedigend
eingestellt werden könne. Es komme häufig ohne Vorwarnung zu
grossen epileptischen Anfällen, die unter Umständen für den Be-
schwerdeführer gefährlich werden könnten. Daher sei der Be-
schwerdeführer dauerhaft in seinen bisherigen Berufen (Monteur,
Getränkemarktleiter, Gastronom) erwerbsunfähig. Ein Verweisen auf
eine andere Berufstätigkeit sei nicht ohne Gesundheitsgefährdung
möglich (act. 77).
- Dr. E._______, Allgemeinarzt und Psychotherapeut, schrieb in sei-
ner ärztlichen Bescheinigung vom 6. März 2003, dass der Be-
schwerdeführer seit Frühjahr 1999 an einem therapieresistenten ze-
rebralen Anfallsleiden und seit Herbst 2000 an einer mittelgradigen
bis schweren rezidivierenden depressiven Störung leide. Das zereb-
rale Anfallsleiden habe seine Intensität im Verlauf der letzten Jahre
trotz hochdosierter medikamentöser Behandlung mit mehreren An-
tiepileptika nicht wesentlich geändert. Nach wie vor komme es im
Abstand von wenigen Wochen zu Serien von jeweils zwei bis drei
Grand-mal-Anfällen. Auch die Behandlung der rezidivierenden de-
pressiven Störung habe sich bisher als weitgehend therapieresistent
erwiesen. Der Beschwerdeführer sei auf absehbare Zeit weiterhin in
seinem früheren Beruf und auch in vergleichbaren Berufen vollstän-
dig berufsunfähig (act. 79).
- IV-Stellenarzt Dr. F._______ hielt in seinen Berichten vom 9. Juli
2003 und 3. September 2003 fest, dass im Attest von Dr. E._______
die bekannte Epilepsie als unverändert beschrieben werde. Der Be-
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schwerdeführer könne Tätigkeiten im Detailhandel oder in der Gast-
ronomie uneingeschränkt ausführen. Hinter die Epilepsie sei ein
grosses Fragezeichen zu setzen, da bisher diverse normale EEG-
Untersuchungen gemacht worden seien. Des Weiteren werde die
Depression lediglich als „episodisch“ bezeichnet. Seit dem ersten
Gesuch habe sich nichts geändert (act. 85, 93).
- Dr. F._______ kam in seiner Stellungnahme vom 16. April 2004 zum
Schluss, dass im vorliegenden Fall wohl eine zusätzliche psychia-
trisch-neurologische Begutachtung zu veranlassen sei, um rechts-
genüglich zu sein, da die vorliegenden Gutachten relativ „alt“ und
anlässlich des ersten, abgelehnten Gesuches erstellt worden seien
(act. 104).
- Dr. med. G._______, Facharzt Neurologie und Psychiatrie, Psycho-
therapie, erstellte am 23. November 2004 ein nervenärztliches Gut-
achten zuhanden der Landesversicherungsanstalt Y._______. Er
diagnostizierte ein weitgehend therapieresistentes komplexfokales
Anfallsleiden (ICD-10: G40.6) mit organischer Persönlichkeitsverän-
derung (ICD-10: F07.0), vorbestehende narzisstische Persönlich-
keitsstörung (ICD-10: F60.8) sowie Dysthymie mit mittelschwerer
depressiver Symptomatik in Partnerschaftskrise (ICD-10: F34.1). Er
habe aktuell keinen Hinweis auf eine erhöhte cerebrale Erregbar-
keit, wohl aber die typischen medikamentösen Veränderungen ge-
funden. In einer Testpsychologie habe ein gravierendes organisches
Psychosyndrom von Ausprägungsgrad einer demenziellen Sympto-
matik ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer sei
aufgrund des Anfallsleidens nicht in der Lage, einen Beruf auszu-
üben, bei dem er ein Kraftfahrzeug fahren müsse. Auch die Tätigkeit
an schnelllaufenden Maschinen, Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder
sonstiger Verletzungsgefahr seien nicht mehr möglich. Eine Tätigkeit
an einem Bildschirmarbeitsplatz dürfte ebenfalls höchst problema-
tisch sein. Aufgrund seiner organischen Wesensänderung sei er
nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten auszuüben, die eine Umstel-
lungs- und Anpassungsfähigkeit oder ein besonderes Konzentrati-
onsvermögen erforderten und mit einer nervlichen Belastung ein-
hergingen. Angepasste Tätigkeiten könne er vollschichtig ausüben.
Die Umschulungsfähigkeit sei aufgrund der organischen Wesensän-
derung erheblich eingeschränkt resp. weitgehend aufgehoben. Der
Beschwerdeführer könne noch mittelschwere Arbeiten verrichten.
Als Facharbeiter oder in gleichwertiger Tätigkeit im kaufmännischen
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Bereich könne er nur unter 3 Stunden arbeiten (act. 116 Seite
24-26).
- Die IV-Stellenärztin Dr. H._______ beurteilte die medizinischen Un-
terlagen und hielt am 29. März 2005 fest, dass sie beim Beschwer-
deführer aufgrund der epileptischen Anfälle und der Persönlichkeits-
störungen eine Arbeitsunfähigkeit von 70% seit dem 16. August
1999 (1. Hospitalisation wegen epileptischer Anfälle) anerkenne.
Verweistätigkeiten seien nicht zumutbar (act. 119).
- IV-Stellenarzt Dr. F.________ nahm am 31. Mai 2005 ebenfalls Stel-
lung zu den medizinischen Unterlagen. Da der Beschwerdeführer
nicht mehr Auto fahren könne resp. nicht mehr solle, sei er in seiner
bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig. Dies gelte auch für Tätigkeiten
an Maschinen, auf Leitern etc. Für Verweistätigkeiten wie Billetver-
kauf, interner Kurier, Hotelportier, Telefondienst bestehe aber keine
Einschränkung (act. 124).
- Dr. C._______ füllte am 14. April 2005 einen Fragebogen zu Han-
den eines ausländischen Zusatzversicherers aus. Er gab an, dass
die gesundheitlichen Beschwerden dauerhaft seien und der Patient
für sämtliche Tätigkeiten zu 100% eingeschränkt sei. Eine berufliche
Tätigkeit sei nur nach einer anfallsfreien Zeit über mehrere Monate
möglich (act. 129).
- Dr. I._______, Neurologe, Psychiater, Psychotherapeut, erstellte am
7. Oktober 2005 zu Handen des Hausarztes Dr. C._______ einen
Bericht über seine Untersuchung des Beschwerdeführers. Bei dem
Patienten bestehe eine Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen, welche
meist in Clustern von 2-3 Ereignissen binnen einer Woche mit an-
fallsfreien Intervallen von 6-8 Wochen aufträten. Die EEG-Befunde
seien immer regelrecht. Bei einer lange anhaltenden, depressiven
Störung sei es möglich, dass psychoreaktive und hirnorganische
Faktoren pathogenetisch wirksam seien. Aktuell sei die Störung re-
lativ gut kompensiert. Die Medikation werde weitergeführt (act. 141).
- Dr. G._______ wiederholte in seinem Bericht vom 17. Januar 2006
die Diagnosen aus seinem Gutachten vom 23. November 2004 und
betonte, dass die Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz auf-
grund der Gefährdung durch einen erneuten Krampfanfall höchst
problematisch sei. Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes,
die den im Gutachten genannten funktionellen Einschränkungen
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Rechnung tragen, sei der Beschwerdeführer vollschichtig, d.h. 6
Stunden und mehr täglich leistungsfähig (act. 137).
- Am 28. März 2006 nahm der IV-Stellenarzt Dr. F._______ nochmals
eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers vor. Er halte wie auch der Gutachter Dr. G._______ den Be-
schwerdeführer in Verweistätigkeiten als vollschichtig arbeitsfähig.
Die Anfallshäufigkeit sei weiterhin nicht bewiesen, da sie nie von
Drittpersonen bestätigt worden sei. Die Gutachter hätten jeweilen le-
diglich auf die Aussagen des Patienten abgestützt. Er bleibe bei sei-
ner Einschätzung vom 31. Mai 2005 (act. 145).
5.7 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ein-
ander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Exper-
ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. a).
5.8 Nach der Rechtsprechung begründet die Diagnose oder Medika-
mentenabgabe allein noch keine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr ist der
Begriff "Invalidität" nach dem ATSG/IVG nicht nach medizinischen Kri-
terien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbs-einkommen zu
erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prü-
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fen. Der Invaliditätsgrad ist also nach wirtschaftlichen und nicht nach
medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der
Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche
nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985
S. 459).
Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Be-
weisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen).
6.
Im Zeitpunkt der ersten ablehnenden Verfügung im Juli 2001 hatte
Dr. B._______ zwar eine Grand-mal-Epilepsie diagnostiziert, jedoch
waren der neurologische und der EEG-Befund unauffällig. Eine renten-
relevante Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers war damals nicht
gegeben, konnte er doch gemäss dem Gutachter Dr. D._______ leich-
te und mittelschwere Arbeiten (wenn auch mit gewissen Einschränkun-
gen) vollschichtig verrichten.
6.1 Die Parteien sind sich einig, dass seither eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eintrat und der Beschwerdeführer mittler-
weile in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist. Es
ist demnach lediglich zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang dem
Beschwerdeführer Verweistätigkeiten zumutbar sind.
Die Berichte in den Akten geben ein komplettes Bild über die gesund-
heitlichen Schäden des Beschwerdeführers und gestatten eine hinrei-
chende Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit.
6.2 In Bezug auf die zumutbaren Verweistätigkeiten rügt der Be-
schwerdeführer, dass die Vorinstanz diejenigen medizinischen Unterla-
gen, welche die Zumutbarkeit von Verweistätigkeiten verneinen, zuwe-
nig gewürdigt und einseitig auf die Berichte ihres medizinischen Diens-
tes abgestellt habe.
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6.3 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht die einzelnen in
Bezug auf die Zumutbarkeit von Verweistätigkeiten z.T. sich widerspre-
chenden medizinischen Berichte auf ihren Beweiswert hin zu beurtei-
len.
6.3.1 Dr. H._______ hielt in ihrem Bericht vom 29. März 2005 fest,
dass dem Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit zumutbar sei
(act. 119). Der Hausarzt Dr. C._______ betont, dass das Verweisen
des Beschwerdeführers auf eine andere Berufstätigkeit nicht ohne Ge-
sundheitsgefährdung möglich sei. Als Begründung führt er die häufi-
gen, ohne Vorwarnung auftretenden epileptischen Anfälle auf (act. 77).
6.3.2 Die Einschätzungen von Dr. I._______ vom April 2005 (act. 129)
und Januar 2006 (act. 137) erfolgten in Kenntnis der Anamnese. Seine
Ausführungen sind einleuchtend, medizinisch abgestützt und die
Schlussfolgerung begründet. Sie erfüllen die Voraussetzungen für ei-
nen medizinischen Bericht mit Beweiswert. Auf seine Berichte kann da-
her abgestützt werden. Laut seiner Einschätzung sind dem Beschwerd-
eführer Verweistätigkeiten nicht mehr zumutbar.
6.3.3 Das Gutachten von Dr. G._______ stellt den umfangreichsten
und detailliertesten medizinischen Bericht in den Akten dar. Dem Gut-
achter waren die Anamnese und die medizinischen Zusammenhänge
bekannt. Er konnte die bis dahin gestellten Diagnosen bestätigen. Sei-
ne ausführlichen Einschätzungen sind gut begründet, schlüssig und
nachvollziehbar. Der Beweiswert ist demnach hoch und es kann auf
dieses Gutachten abgestützt werden. Dr. G._______ kommt zum
Schluss, dass aufgrund der Diagnosen Verweistätigkeiten für den Be-
schwerdeführer vollschichtig nur unter diversen, sehr einschneidenden
Einschränkungen zumutbar seien. In seinem Schreiben vom 17. Janu-
ar 2006 betont er zudem, dass seine Beurteilung aufgrund der deut-
schen Gesetzeslage erfolgt seien, welche sich von der schweizeri-
schen Rechtslage unterscheide. Der Gutachter gibt keine beispielhaf-
ten Verweistätigkeiten an. Er schreibt, dass dem Beschwerdeführer die
Ausübung von Verweistätigkeiten vollschichtig möglich sei, wenn es in
diesem Bereich noch solche Tätigkeiten geben sollte. Damit bezweifelt
er offensichtlich die Existenz geeigneter Verweistätigkeiten. Auch hält
er die Umschulungsfähigkeit des Beschwerdeführers für erheblich ein-
geschränkt.
6.3.4 Diesen Beurteilungen steht einzig die Einschätzung von IV-Stel-
lenarzt Dr. F._______ entgegen. Dieser hat in seinen medizinischen
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Beurteilungen das Vorliegen einer Epilepsie angezweifelt, obwohl er
diese dann doch als Ursache für die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
nannte, wenn auch im Sinne einer Schutzmassnahme. Die von ihm
vorgeschlagenen Tätigkeiten berücksichtigen die von Dr. G._______
vorgegebenen Einschränkungen (wie keine Schichtbedingungen, kein
häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, keine Zugluft, ohne
besondere Anforderung an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit)
nur bedingt. Die Angaben von Dr. F._______ vermögen daher nicht zu
überzeugen.
6.4 Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der
Dres. C._______, H._______ und I._______, die durch diejenigen von
Dr. G._______ im Wesentlichen gestützt werden, kommt das Gericht
zum Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht mass-
geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
oben E. 5.8) zwischen der letzten materiellen Rentenprüfung vom
9. Juli 2001 und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom
30. Mai 2006 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheits-
zustands des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zumutbarkeit von
Verweistätigkeiten eingetreten ist.
Gemäss den zitierten Arztberichten ist ab Februar 2003 (Bericht
Dr. C._______, act. 77) von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in Verweistätigkeiten auszugehen. Nach Ablauf von
drei Monaten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Ren-
te (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
7.
Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz das Revisionsge-
such des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat. Damit er-
weist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig; die
Beschwerde ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist mit Wir-
kung ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente zuzusprechen.
8.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c
der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
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9.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen, da die Beschwerdeführung für ihn kei-
nen übermässigen Aufwand bedeutete (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
30. Mai 2006 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2003
eine ganze Rente zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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