Abtei lung II I
C-28/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
A._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom
27. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-28/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1971 geborene, verheiratete A._______, Schweizer und
Deutscher Staatsbürger, ausgebildeter Gymnastiklehrer, war in den
Jahren 1989 bis 1996 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig
(act. 4, 18, 20, 22). Am 10. Juni 1996 reichte er bei der Sozialversiche-
rungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, ein Gesuch um Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung, namentlich um Berufsbe-
ratung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, ein.
Im Anmeldeformular gab er an, an Morbus Bechterew zu leiden (act.
1).
Infolge Wohnsitzwechsels nach Deutschland per 17. Juli 1996 (act. 17)
überwies die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Schreiben vom 11. Sep-
tember 1996 die gesamten Akten an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) (act. 6).
Am 1. Juli 1996 trat der Versicherte der freiwilligen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung bei (act. 11).
Mit Schreiben vom 1. November 1998 ersuchte der Versicherte die IV-
Stelle um Übernahme der Ausbildungskosten zum Masseur und medi-
zinischen Bademeister (act. 33).
Mit Verfügung vom 28. Februar 2000 hiess die IV-Stelle die Kosten-
übernahme betreffend berufliche Massnahmen mit Wirkung vom 2. Fe-
bruar 1998 bis 31. Januar 2000 gut (act. 48). Zusätzlich wurden dem
Versicherten Taggelder mit Wirkung vom 2. Februar 1998 bis 30. Juni
1999 und vom 1. Juli 1999 bis 26. Januar 2000 zugesprochen (act. 55,
56). Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister schloss
der Versicherte gemäss dem Formular "Fragebogen für den Arbeit-
geber" im September 2000 ab (act. 64, 86).
B.
Am 6. Juni 2002 reichte der Versicherte ein zweites Gesuch zum Be-
zug von IV-Leistungen, namentlich um Umschulung auf eine neue Tä-
tigkeit, beim Schweizerischen Generalkonsulat, X._______, ein (act.
59). Das Gesuch wurde am 7. Juni 2002 an die IV-Stelle weitergeleitet
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(act. 60). Der Versicherte gab im Anmeldeformular an, seit ca. 1989 an
Morbus Bechterew mit Funktionseinschränkung zu leiden. Seit Winter
2001 studiere er an der Universität X._______ Sonderpädagogik, wo-
für er Umschulungs- und Unterhaltskosten beantrage. Durch die uner-
wartet starke Verschlechterung des Gesundheitsschadens sei ihm die
Verrichtung einer körperlichen Arbeit nicht mehr möglich (act. 59).
Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 6. März
2003 ab Beginn des Wintersemesters 2001/2002 bis 31. Dezember
2005 die Übernahme des Semesterbeitrages von Euro 37.-- pro Se-
mester für die Ausbildung zum Sonderpädagogen an der Universität
X._______ (inkl. Materialkosten und der Kosten für das Jahresabonne-
ment für den öffentlichen Nahverkehr von Euro 60.--; act. 83). Zusätz-
lich wurden dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. Mai 2003 Tag-
gelder vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2005 zugesprochen
(act. 89, 90, 91). Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 23. September 2005 ersuchte der Versicherte um
Verlängerung der finanziellen Unterstützung bis Dezember 2007. Zur
Begründung gab er an, es sei ihm aus familiären Gründen und krank-
heitsbedingt nicht möglich gewesen, das Studium in der Regelstudien-
zeit abzuschliessen, bzw. in der erforderlichen zeitlichen Intensität zu
studieren. Zudem benötigten fast alle Studenten für ihr Studium zum
Sonderpädagogen zwei bis vier Semester mehr. Ferner sei die Prü-
fungsdauer von zwei Semestern in der Regelstudienzeit (von neun Se-
mestern) nicht enthalten, was ihm bei Antragsstellung nicht bewusst
gewesen sei (act. 104).
D.
Zur Bearbeitung des Gesuchs holte die IV-Stelle beim Beschwerde-
führer unter anderem folgende Unterlagen ein: vom Sekretariat der
Universität X._______ bestätigte Kopien der bisher erzielten Resul-
tate, Semesterprüfungen u.s.w.; offizielle Bestätigung der Studiums-
verlängerung; Angaben betreffend Prüfungsvorbereitungen und Ter-
mine; Aufstellung der ab 1. Januar 2006 entstandenen Studien- und
Materialkosten; Unterlagen betreffend allfälliger Leistungen anderer
Versicherungen (privat oder staatlich); Verlaufsbericht betreffend aktu-
ellen Gesundheitszustand sowie Notwendigkeit der Verlängerung der
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Studienzeit aus medizinischer Sicht des behandelnden Arztes (act.
109 - 114).
E.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 forderte die IV-Stelle Dr. med.
B._______, IV-Stellenarzt, auf, zum Antrag des Versicherten in Be-
rücksichtigung der eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (act.
116).
Dr. med. B._______ führte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2006
im Wesentlichen aus, dass aus medizinischen Gründen eine Verlänge-
rung gegenüber der Regelstudiendauer durchaus plausibel gemacht
werde. Jedoch werde nicht einleuchtend dargelegt, warum sich die
Prüfungen – trotz erfüllten Voraussetzungen bis Ende 2006 – bis Ende
2007 hinaus zögerten. Die angegebenen Kosten seien aber recht tief,
abgesehen von denjenigen für die Literatur. Deshalb beantrage er, das
Verlängerungsgesuch gutzuheissen (act. 117).
Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 übermittelte die IV-Stelle dem Bun-
desamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) die Akten und
lud das BSV zur Stellungnahme ein. Zudem schlug die IV-Stelle dem
BSV vor, die Kosten für die Weiterführung der Umschulung und des
Taggeldes bis spätestens am 31. Dezember 2007 zu übernehmen (act.
118).
Das BSV erklärte in seiner Stellungnahme vom 9. August 2006 im We-
sentlichen, aus gesundheitlichen Gründen sei die zweijährige Verlän-
gerung des Studiums nicht notwendig, weshalb das Gesuch abzu-
lehnen sei (act. 119).
Mit Vorbescheid vom 14. August 2006 wurde dem Versicherten mitge-
teilt, dass das Gesuch vom 23. November 2005 um Verlängerung der
Kostenübernahme für die Weiterführung der Umschulung zum Sonder-
pädagogen nach dem 31. Dezember 2005 abgewiesen werden müsse
(act. 121).
Mit Eingabe vom 22. August 2006 erklärte der Versicherte, dass er mit
dem Vorbescheid nicht einverstanden sei (act. 123). Am 7. Oktober
2006 legte der Versicherte ein ärztliches Attest von Dr. med.
C._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 25. September 2006
ins Recht (act. 125).
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Das zur Stellungnahme aufgeforderte BSV hielt in Berücksichtigung
des ärztlichen Attestes und der Ausführungen des Versicherten in sei-
nem Schreiben vom 22. November 2006 an seiner Stellungnahme vom
9. August 2006 fest (act. 127).
F.
Mit Verfügung vom 27. November 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch
vom 23. November 2005 um Verlängerung der Kostenübernahme
durch die IV für die Weiterführung der Umschulung zum Sonderpäda-
gogen nach dem 31. Dezember 2005 ab. Zur Begründung führte sie
aus, aufgrund des Gesundheitsschadens (Morbus Bechterew) sei der
Versicherte vor allem in der körperlichen Bewegung eingeschränkt.
Diese Krankheit habe auf die intellektuellen Fähigkeiten jedoch keinen
Einfluss. Die durchzuführenden täglichen Bewegungsübungen und
Therapien könnten an das Studium angepasst werden und gingen
nicht über den Zeitrahmen hinaus, den gesunde Studierende bei-
spielsweise für sportliche Betätigungen aufwendeten. Deshalb lasse
sich eine über die Regelzeit hinausgehende Studiendauer nicht recht-
fertigen. Ebenfalls würden im ärztlichen Bericht vom 25. September
2006 keine neuen Befunde aufgeführt, die an der Richtigkeit des Vor-
bescheids etwas zu ändern vermöchten (act. 128).
G.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 (Poststempel 23. Dezember
2006) reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2006 bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen ein und be-
antragte zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist bis ca. Ende
März 2007 (BVGer act. 1).
H.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Übernahme des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwal-
tungsgericht per 1. Januar 2007 angezeigt. Gleichzeitig wurde ihm
eine Frist bis Ende März 2007 zur Einreichung weiterer Beweismittel
gewährt (BVGer act. 2).
I.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2007 machte der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung berücksichtige we-
der die bis anhin beigebrachten Atteste von Dr. C._______ vom
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25. September 2006 noch enthalte sie eine Begründung, die die Be-
weise der Atteste widerlegen würden. Deshalb beantrage er – unter
Würdigung dieser Atteste und des neu eingebrachten Attestes vom
4. Januar 2007 – die Gewährung der Eingliederungshilfe bis zum
31. Dezember 2007 (BVGer act. 3).
J.
Die IV-Stelle führte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 im We-
sentlichen aus, die IV-Stelle müsse dem BSV gewisse Fälle obligato-
risch zum Vorentscheid unterbreiten (Rz. 3017 des Kreisschreibens
über das Verfahren in der Invalidenversicherung). Zu diesen Fällen ge-
hörten die beruflichen Massnahmen (Rz. 1016 des Kreisschreibens
über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Entspre-
chend diesen Weisungen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf
Verlängerung der Umschulungsmassnahmen dem BSV zum Vorent-
scheid unterbreitet worden. Aus dem mit Beschwerde eingereichten
ärztlichen Attest von Dr. C._______ vom 4. Januar 2007 ergäben sich
keine neuen Gesichtspunkte. Der darin dargelegte medizinische Sach-
verhalt sei aus früheren Stellungnahmen des gleichen Arztes bekannt
wie auch aus anderen medizinischen Unterlagen. Das BSV habe seine
Weisung in Kenntnis der vollständigen Akten erteilt und dementspre-
chend die Fakten in die Beurteilung einbezogen. Deshalb werde die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung vom 27. November 2006 beantragt (BVGer act. 5).
K.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses aufgefordert (BVGer act. 6). Der Kos-
tenvorschuss wurde am 27. Juni 2007 innert der gesetzten Frist be-
zahlt (BVGer act. 12).
L.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2007, inkl. Vollmachtserklärung vom
12. Juni 2007, zeigte Rechtsanwalt N. Fullin neu die Vertretung des
Beschwerdeführers an und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung
zur Einreichung der Replik (BVGer act. 8).
M.
Innert der gewährten Frist liess der Beschwerdeführer in seiner Replik
vom 16. August 2007 an seinen Rechtsbegehren festhalten. Zur Be-
gründung machte er im Wesentlichen geltend, eine Umschulung dürfe
im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten,
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Ausnahmen seien jedoch möglich (Rz. 4022 ff. KSBE). Eine verlänger-
te Ausbildungszeit rechtfertige sich insbesondere dann, wenn die ver-
sicherte Person invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung
des Stoffes mehr Zeit benötige als nichtbehinderte Personen. In casu
betrage die sogenannte Regelstudienzeit 9,5 Semester. Das Studium
hätte also erst Mitte 2006 abgeschlossen werden können. Somit hätte
die Kostengutsprache von vornherein nicht am 31. Dezember 2005 en-
den dürfen. Zudem benötigten die meisten Studenten länger als 9,5
Semester. Wie von ärztlicher Seite (Dr. B._______ und Dr. C._______)
bestätigt worden sei, sei es dem Beschwerdeführer invaliditätsbedingt
nicht möglich, das Studium in einer durchschnittlichen Zeit zu absol-
vieren. Die IV-Stelle habe diese ärztlichen Aussagen jedoch nicht be-
achtet und stütze sich allein auf die Stellungnahme des BSV, was we-
der rechtens noch nachvollziehbar sei. Des Weiteren sei erstellt, dass
der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungspflicht vollumfäng-
lich nachgekommen sei und bis anhin sämtliche Prüfungen bestanden
habe. Als Beweis reichte er einen Internetauszug über die Semester-
daten der Universität X._______ ein (BVGer act. 14).
Zudem liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragen.
N.
Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 29. August 2007 an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung fest (BVGer act. 16).
O.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 6. September 2007
abgeschlossen (BVGer act. 17).
P.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 (BVGer act. 18) forderte die Inst-
ruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, folgende Unterlagen ein-
zureichen: Immatrikulationsbestätigungen für die Jahre 2006 – 2007,
Bescheinigungen über die erbrachten Studienleistungen nach 2005,
Studienordnung, gültig für die Jahre 2001 – 2007, Ergebnis des An-
trages an die deutsche Sozialversicherung gemäss Brief des Be-
schwerdeführers vom 14. Januar 2003 an die IVSTA (act. 78).
Q.
Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer mit Ein-
Seite 7
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gabe vom 8. Mai 2009 die verlangten Unterlagen einreichen (BVGer
act. 21, 22).
Gleichzeitig liess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu-
rückziehen.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zu-
ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbe-
stand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die In-
validenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] in der ab
1. Januar 2007 gültigen Fassung). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an
deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Nachdem auch
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der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von
Fr. 300.-- fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V
329 E. 2.3).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
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3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde-
ergänzung vom 28. Februar 2007 sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Die Verfügung vom 27. November 2006
berücksichtige die Beweise des ärztlichen Attestes vom 25. September
2006 nicht und enthalte keine Begründung, die die Beweise des Attes-
tes widerlegen würden.
3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl.,
Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von un-
sachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur
dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In die-
sem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des
Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE
BGE 132 V 368 E. 3.1).
Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 27. November 2006 aus,
aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines Gesundheitsschadens (Morbus Bechterew) vor allem in der
körperlichen Bewegung eingeschränkt sei, dass diese Erkrankung je-
doch keinen Einfluss auf die intellektuellen Fähigkeiten habe. Ebenfalls
habe sie Kenntnis vom ärztlichen Attest von Dr. C._______ vom
25. September 2006 genommen. Dieses vermöge jedoch an der Rich-
tigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern, da keine neuen Befunde
genannt würden.
Die Vorinstanz hat sich in sachverhaltlicher Hinsicht mit der Diagnose
des Beschwerdeführers und dem neu eingebrachten Arztbericht von
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Dr. C._______ vom 25. September 2006 auseinander gesetzt. Sie hat
dargelegt – wenn auch knapp, aufgrund welcher Erwägungen sie das
Gesuch um Verlängerung der Kostenübernahme für die Weiterführung
der Umschulung zum Sonderpädagogen abwies. Dem Beschwerde-
führer war es damit möglich, die Verfügung sachbezogen anzufechten.
Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachge-
kommen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu er-
blicken ist.
4.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist vor-
liegend, ob die Vorinstanz das Gesuch auf Weiterführung der Umschu-
lungsmassnahmen zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten
für eine Verlängerung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, da-
tiert vom 23. September 2005, ist am 23. November 2005 bei der IV-
Stelle eingegangen (act. 109). Deshalb sind vorliegend die am 1. Janu-
ar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zuge-
hörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Nicht
anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober
2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestim-
mungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auf-
lage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legalde-
finitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen
vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Än-
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derung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung über-
nommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3).
4.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 27. November 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
5.
5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewe-
senen Fassung haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, so-
weit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwar-
tenden Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmass-
nahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Be-
rufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeits-
vermittlung; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG). Der Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und
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Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. 1
Satz 1 IVG).
5.2 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not-
wendig ist und dadurch die Erwerbstätigkeit voraussichtlich erhalten
oder verbessert werden kann (Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 gül-
tigen Fassung). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung
grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufs-
bildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor
Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten
eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu
vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a). Dabei bezieht sich der Begriff der
"annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil-
dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung
zu erwartende langfristig gleichwertige Verdienstmöglichkeit (BGE 124
V 108 E. 2a, vgl. auch LOCHER, a.a.O., S. 233).
Als invalid im Sinn von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend einge-
gliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere er-
reicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz
oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein
bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtspre-
chung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in der ohne zu-
sätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine bleibende
oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent er-
leidet (BGE 124 V 108 E. 2b mit Hinweisen).
5.3 Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen
berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben un-
mittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in
abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Kön-
nen vorausgesetzt wird und nur diejenigen als berufsbildend anerkannt
werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Aus-
zugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu
auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objek-
tive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsver-
mögen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.) gehört (Urteil des Bundes-
gerichts I 529/01 vom 19. März 2002 E. 1a mit Hinweis auf AHI 1997
S. 172 E. 3a).
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5.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheb-
lichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren
Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders
zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und S. 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 520/99 vom 20. Juli 2000).
6.
Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2003 die Umschulung
zum Sonderpädagogen ab Beginn des Wintersemesters 2001/2002 bis
zum 31. Dezember 2005 bewilligt worden ist (act. 83). Streitig und zu
prüfen ist dagegen, ob ein Anspruch auf eine Verlängerung der Um-
schulung besteht.
6.1 Der Beschwerdeführer konnte die Ausbildung zum Sonderschulpä-
dagogen in der vorgesehenen Zeit nicht beenden. Zur Begründung
machte er insbesondere geltend, aus gesundheitlichen – Morbus
Bechterew – und familiären Gründen sei es ihm nicht möglich ge-
wesen, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit von 9,5 Semes-
tern zu beenden, weshalb er die Verlängerung bis Ende Dezember
2007 beantrage.
Vorab ist festzustellen, dass private Gründe, wie die Vorinstanz in ihrer
Verfügung vom 27. November 2006 treffend ausgeführt hat, gemäss
gesetzlichen Grundlagen nicht berücksichtigt werden können. Die
Übernahme von Kinderbetreuung und Haushaltführung ist im Rahmen
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der durch die Invalidenversicherung zu übernehmenden Kosten für
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 17 IVG nicht zu berücksichti-
gen, da es sich diesfalls um eine persönliche Entscheidung handelt,
ohne Konnex zu der in Frage stehenden Invalidität.
6.2 Zwischen der Ausbildung und dem wirtschaftlichen Erfolg der
Massnahme muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen (ZAK 1972, S.
56). Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürfen im Allge-
meinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten. Die Dauer
einer Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz muss mit dem von der
zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigenden Lehr- bzw. An-
lehrvertrag übereinstimmen. Eine Ausbildung, die nicht dem Berufsbil-
dungsgesetz unterstellt ist, muss im Allgemeinen der für Nichtbehin-
derte üblicherweise geltenden Ausbildungsdauer entsprechen (Rz.
4022 KSBE).
Sonderfälle, in denen eine längere Ausbildungszeit beantragt wird,
sind ausreichend und stichhaltig zu begründen. Zu ihnen können ge-
hören:
- Fälle, in denen versicherte Personen invaliditätsbedingt für die
Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit
benötigen als nichtbehinderte Personen;
- Fälle, in denen dank der positiven Entwicklung der versicherten
Person ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B.
Wechsel von einer Anlehre zur Berufslehre). Der Grundsatz der
Gleichwertigkeit ist einzuhalten (Rz. 4023 KSBE ).
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht eine
Verlängerung der Umschulungsmassnahmen beantragt hat. Den rele-
vanten Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen:
7.1 Gemäss Bescheinigung der Universität X._______ vom 17. April
2003 (act. 87, S. 2) studierte der Beschwerdeführer seit dem Winter-
semster 2001/2002 an der Universität X._______ den Studiengang
"Lehramt an Sonderschulen". Die Regelstudienzeit wird mit 9,5 Se-
mester, inkl. Prüfungen angegeben (vgl. auch Studienordnung Er-
ziehungswissenschaften vom 16. August 2000 [BVGer act. 21]). Ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen wäre es dem Beschwerdeführer
somit möglich gewesen, sein Studium spätestens bis Ende Juni 2006
zu beenden (Oktober 2001 bis Juni 2006 ergibt 9,5 Semester).
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Nicht ersichtlich ist, warum die IV-Stelle dem Beschwerdeführer beruf-
liche Umschulungmassnahmen zum Sonderpädagogen nur für 8,5 Se-
mester bzw. bis zum 31. Dezember 2005 bewilligt hat, obwohl die Re-
gelstudienzeit 9,5 Semester beträgt.
Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Zeugnis vom
4. Dezember 2008 an der Universität X._______ nach einem Studium
von 13 Semstern die Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen
erfolgreich abgeschlossen hat (BVGer act. 22).
7.2 Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers auf den Studienverlauf ist den Akten
folgendes zu entnehmen:
7.2.1 Dr. C._______, Fachärztin für Innere Medizin – Akupunktur, be-
findet im zuhanden der IV-Stelle ausgefüllten Verlaufsbericht vom
17. Februar 2006 (inkl. Beilagen), dass sich der Gesundheitszustand
langsam verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer leide bei unver-
änderter Diagnose (ausgeprägte Spondylitis Ankylosans mit peri-
pherer Arthritis) an zunehmender Einsteifung und wechselnden Arth-
ritisschüben. Aufgrund intensiver physikalischer Therapien (Zeitauf-
wand zwei Mal pro Woche 2,5 Stunden unter Anleitung und täglich 30
Minuten in Eigenregie) sowie reduzierter Belastbarkeit im Alltag sei
der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Studium in der Regelstu-
dienzeit zu absolvieren (act. 113 inkl. Beilagen).
7.2.2 Dem im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens eingereichten
ärztlichen Attest von Dr. C._______ vom 25. September 2006 ist wie-
derum zu entnehmen, dass der an einer schweren Spondylitia anky-
lodans und starken Schmerzen leidende Beschwerdeführer nicht nur in
seinen körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sei, sondern die Er-
krankung auch in erheblichem Ausmass die geistigen Ressourcen be-
einflusse. Insbesonder aufgrund der starken Schmerzen sei der Be-
schwerdeführer im Alltag erheblich eingeschränkt: Sitzen und Liegen
sei schmerzfrei nicht möglich, weshalb konzentriertes Arbeiten immer
wieder unterbrochen werden müsse. Ebenfalls sei eine ungestörte
Nachtruhe aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Aus diesen Grün-
den sei aus ärztlicher Sicht eine Verlängerung der Studiendauer drin-
gend zu empfehlen (act. 124).
7.2.3 Im ärztlichen Attest vom 4. Januar 2007 wiederholte Dr.
C._______, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheits-
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zustandes im Alltag erheblich eingeschränkt sei. Schmerzen beein-
trächtigten und verlangsamten die täglichen Abläufe (BVGer act. 3).
7.2.4 Dr. med. B._______, IV-Stellenarzt, erklärte in seiner Stellung-
nahme vom 10. Juni 2006, dass aus medizinischer Sicht eine gewisse
Verlängerung gegenüber der Regelstudiendauer durchaus plausibel
gemacht werde. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum sich die
Prüfungen bis Ende 2007 hinauszögerten, wenn die Voraussetzungen
Ende 2006 erfüllt seien. Da die angegebenen Kosten jedoch relativ tief
lägen – abgesehen von denjenigen für die Literatur, könne die bean-
tragte Verlängerung bis 31. Dezember 2007 gutgeheissen werden (act.
117).
7.2.5 Das BSV hingegen befand, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seines Gesundheitsschadens vor allem in der körperlichen Be-
wegung eingeschränkt sei. Die Erkrankung habe jedoch keinen Ein-
fluss auf die intellektuellen Fähigkeiten. Die durchzuführenden täg-
lichen Bewegungsübungen und Therapien könnten zeitlich an das
Studium angepasst werden und gingen nicht über den Zeitrahmen hin-
aus, den gesunde Studierende beispielsweise für sportliche Betätigun-
gen aufwendeten. Die Stellungnahme des IV-Stellenarztes sei aus ver-
sicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus medizini-
schen Gründen sei eine über die Regelzeit hinausgehende
Studiendauer nicht zu rechtfertigen, weshalb das Gesuch abzulehnen
sei (act. 119).
7.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz und des BSV eine gewisse Ver-
schlechterung des Gesundheitszustadens durchaus ausgewiesen ist.
Dr. C._______ legt glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund
des progredienten Krankheitsverlaufes nicht im Stande war, das Stu-
dium in der vorgesehene Zeit zu absolvieren. Dr. B._______, IV-Stel-
lenarzt, befürwortete aus medizinischen Gründen ebenfalls eine Ver-
längerung des Studiums (vgl. Stellungnahme vom 10. Juni 2006). So-
weit Dr. B._______ jedoch die Kostenübername bis Ende Dezember
2007 entsprechend dem Gesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung beantragt, die Kosten seien relativ tief, ist ihm nicht zu fol-
gen. Eine Verlängerung der Studiendauer und damit der Umschulungs-
massnahmen aus gesundheitlichen Gründen um ein weiteres Se-
mester erscheint jedoch der Situation angemessen.
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7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verlängerung der
Umschulungsmassnahmen um zwei Semster (also bis Ende Dezember
2006) in Berücksichtigung der Regelstudiendauer von 9 1/2 Semestern
einerseits und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers andererseits zu bewilligen ist.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Verfügung
vom 23. November 2006 aufzuheben.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren teilweise obsiegt,
werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 zweiter
Satz VwVG auf Fr. 150.-- reduziert. Die Differenz zum einbezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung für Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen
der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennoten eingereicht. In
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst ab Re-
plik das Mandat übernommen hat und aufgrund des nur teilweisen Ob-
siegens (Art. 7 Abs. 2 VGKE) wird die Parteientschädigung auf
Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz festgesetzt.
8.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuer nur für eine
Dienstleistung geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht
wird, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des
Rechtsvertreters dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland er-
bracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetz vom 2. Sep-
tember 1999 [MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3
Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
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8.4 Da der Beschwerdeführer das mit Replik vom 16. August 2007
eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer act. 14)
mit Eingabe vom 27. April 2009 zurückgezogen hat (BVGer act. 21),
wird dieses Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene
Verfügung vom 27. November 2006 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die Weiterführung der beruflichen Mass-
nahmen bis zum 31. Dezember 2006 bewilligt. Die Akten gehen zur
Berechnung und Auszahlung der entsprechenden Entschädigung zu-
rück an die Vorinstanz.
3.
Es werden Verfahrenskosten von Fr. 150.-- erhoben. Die Differenz von
Fr. 150.-- zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 900.--
(inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
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6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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