B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-28/2011
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Bettina Dürst-Hunziker, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonale Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende A._______, geboren 1977, stellte am 11.
September 2003, kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, ein Asylge-
such. Unter Anordnung der Wegweisung lehnte das BFM dieses Gesuch
am 20. Januar 2005 ab, wogegen A._______ Beschwerde bei der
Schweizerischen Asylrekurskommisision (ARK; heute Bundesverwal-
tungsgericht) erhob. Im Rahmen des dort geführten Schriftenwechsels
hob das BFM am 28. Dezember 2005 die angefochtene Verfügung in
puncto Wegweisungsvollzug auf und gewährte A._______ die vorläufige
Aufnahme. Dieser erklärte daraufhin den Rückzug der Beschwerde. Zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs erhielt er am 30. Juli 2007 das rechtliche Ge-
hör. A._______ stellte daraufhin am 21. August 2007 ein zweites Asylge-
such, auf welches das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 nicht eintrat.
Am 26. März 2008 wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben. Da
A._______ nicht freiwillig ausreiste, wurde für ihn anfangs März 2009 ein
Laissez-Passer bei der irakischen Botschaft besorgt, und er wurde
zwecks Rückführung in sein Heimatland in Ausschaffungshaft gesetzt.
Den für den 16. März 2009 gebuchten Rückflug verweigerte er, sodass er
anschliessend vom 17. März 2009 bis zum 3. Dezember 2009 in Durch-
setzungshaft genommen wurde. Am 28. April 2009 richtete er sich mit ei-
nem Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid vom 26. März 2008
(bzw. 4. März 2008; vgl. Schreiben des BFM vom 8. Mai 2009). Auch
hierauf trat das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2009 nicht ein.
B.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2009 ersuchte
A._______ im Kanton Glarus um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung.
Am 27. Mai 2010 stellte die kantonale Migrationsbehörde beim BFM An-
trag auf Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
C.
Mit Schreiben vom 22. September 2010 teilte das BFM A._______ mit, es
erwäge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte ihm hierzu das
rechtliche Gehör. Seine entsprechende schriftliche Stellungnahme erfolg-
te am 21. Oktober 2010.
D.
Mit Verfügung vom 12. November 2010 verweigerte die Vorinstanz die
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von kantonaler Seite beantragte Zustimmung. Sie führt aus, bei der Prü-
fung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG seien alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzel-
falls zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die hierfür insbesondere mass-
gebenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) liege bei A._______ ein solcher Härtefall jedoch nicht vor. Bei
ihm könne nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen
werden. Mit Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Trans-
portgesetz habe er wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Auch habe er
bei der Feststellung seiner Identität und bei der Beschaffung von heimat-
lichen Reisepapieren seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Gewisse An-
strengungen zur Weiterbildung seien zwar unternommen worden, den-
noch sei der Ausländer Analphabet geblieben, und sein Wille zur Teilhabe
am Wirtschaftsleben sei eher durchschnittlich. Entscheidend falle aber ins
Gewicht, dass er – nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme – allein
aufgrund seines persönlichen Verhaltens nicht in sein Heimatland habe
zurückgeführt werden können. Man habe ihn in Ausschaffungshaft neh-
men und seine zwangsweise Rückführung von Amtes wegen organisieren
müssen. Schliesslich habe er sich der Ausschaffung widersetzt, indem er
sich geweigert habe, das Flugzeug zu besteigen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene A._______ am
31. Dezember 2010 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben
und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zuzustimmen. Die in
Art. 14 Abs. 2 AsylG genannten Voraussetzungen seien in seinem Fall er-
füllt. Für ihn bestehe eine persönlichen Notlage schon deshalb, weil ihm
die Rückkehr in seine Heimat, aus der er als konvertierter Christ vor sei-
ner Familie geflohen sei, nicht zugemutet werden könne. Dort sei er mit
dem Tode bedroht, und er habe den Kontakt zu seiner Familie und zu
seinem Heimatstaat vollständig abgebrochen. Demgegenüber verfüge er
über eine sehr enge Beziehung zur Schweiz, spreche und verstehe prob-
lemlos Hochdeutsch und Mundart und verfüge hier über ein grosses und
enges Beziehungsnetz. Für seinen hiesigen Verbleib hätten sich auch
zahlreiche Privatpersonen und Organisationen eingesetzt. Bei den von
der Vorinstanz angeführten Straftaten habe es sich ausschliesslich um
Bagatelldelikte gehandelt; eine Missachtung der Rechtsordnung dürfe
ihm daher nicht vorgeworfen werden, zumal er zu keinen weiteren Klagen
Anlass gegeben habe. Er habe auch nicht die Feststellung seiner Identität
verhindert; vielmehr habe es bei der Befragung im Asylverfahren bezüg-
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lich seines Namens Unstimmigkeiten gegeben, die er als Analphabet
nicht habe überprüfen können. Er habe bisher auch seinen Willen zur
Teilhabe am Erwerbsleben und zum Erwerb von Bildung unter Beweis
gestellt. Nach seiner Einreise habe er bis ins Jahr 2006 hinein an ver-
schiedenen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen, bevor er im No-
vember 2006 eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe im Restaurant […] in Gla-
rus habe antreten können. Diese Tätigkeit habe er im Februar 2009 we-
gen Nichtverlängerung seiner Arbeitsbewilligung aufgeben müssen. Für
den Fall einer erneuten Bewilligung hätten ihm bereits mehrere Restau-
rantbetriebe eine Beschäftigung angeboten. Zutreffend sei, dass er als
Analphabet in die Schweiz eingereist sei; mittlerweile habe er aber lesen
gelernt.
Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum das BFM eine andere rechtliche
Würdigung vorgenommen habe als die kantonale Behörde, die bei ihm
einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall bejaht habe. Willkürlich
sei insbesondere der von der Vorinstanz betonte Aspekt, er, der Be-
schwerdeführer, habe sich geweigert, freiwillig auszureisen, könne doch
den Akten klar entnommen werden, weshalb er sich geweigert und die
neunmonatige Durchsetzungshaft auf sich genommen habe. Von ihm, der
in seinem Heimatland um sein Leben fürchten müsste, könne gestützt auf
das Non-Refoulement-Prinzip keine Rückkehr dorthin verlangt werden. In
Missachtung des von Art. 8 EMRK gewährten Rechts auf Achtung des
Privatlebens habe die Vorinstanz zudem ignoriert, dass aus einer langen
Anwesenheitsdauer ein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden könne.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2011 hat das Bundesverwal-
tungsgericht das gleichzeitig mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen
mutmasslicher Aussichtslosigkeit abgewiesen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 beantragt die Vorinstanz unter
Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 14. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde
der Schriftenwechsel abgeschlossen.
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Seite 5
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufol-
ge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit
das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105
AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
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nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und BGE 135 II 369 E. 3.3).
3.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM
einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Ein-
reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält
(Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der
Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein
Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die – im Rahmen der
Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft
getretene – Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Perso-
nen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Per-
sonen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme
vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art.
14 Abs. 1 AsylG dar (PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in:
Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses
Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3 sowie BGE
137 I 128 E. 3.1.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des Asylgesu-
ches, das in der Zwischenzeit abgeschlossen worden ist, mehr als fünf
Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den
Angaben der kantonalen Migrationsbehörde zufolge (vgl. deren Gesuch
vom 27. Mai 2010) den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2
Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen
bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fort-
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor-
liegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen
Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
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1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat
der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, son-
dern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von
der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht
anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit
Hinweisen).
4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterien-
liste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den
Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b
und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien
genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung
(Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse
sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszu-
stand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Her-
kunftsland (Bst. g).
4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelun-
gen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2
VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss.
Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG,
wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldever-
fahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende
und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vor-
schriften verletzt, kann dies den Widerruf einer Bewilligung zur Folge ha-
ben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmass-
nahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG)
oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen
(PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in Ausländerrecht, a.a.O.,
Rz. 7.273 ff.). Einen weiterreichenden Regelungsumfang hat die insoweit
nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE
nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1207/2009 vom
6. Januar 2011 E. 4.3 und C-5870/2008 vom 7. Juni 2010 E. 7.1).
5.
5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein
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schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen wer-
den. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönli-
chen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbe-
dingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi-
schen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachtei-
len verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulier-
ten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müs-
sen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer
persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich
die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehal-
ten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts
hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Be-
ziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Aus-
land, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freund-
schaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene
Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genü-
gen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE
2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt we-
niger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie
etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, ge-
stellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig
erscheinen lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5962/2009
vom 22. August 2011 E. 5.2 und C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3).
Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der
sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren
immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser fi-
nanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis da-
hin klaglos verhalten hat; im Weiteren dürfe die Dauer seines Aufenthal-
tes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmit-
teln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (BGE 124 II
110 E. 3).
5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grund-
sätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu
prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre fa-
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Seite 9
miliären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf
ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration so-
wie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zu-
sammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein
nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II
39 E. 3 mit Hinweis).
5.4 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ver-
folgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines
Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entspre-
chende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, an-
dererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten
Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit
dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich huma-
nitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der
Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind
jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberück-
sichtigen; diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heu-
te in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prü-
fung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomi-
schen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ih-
rem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Daraus er-
gibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Weg-
weisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begrün-
den können. Dies ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall hat das BFM das am 11. September 2003 ge-
stellte Asylgesuch des Beschwerdeführers am 20. Januar 2005 abgewie-
sen und den Wegweisungsvollzug angeordnet. Im nachfolgenden
Rechtsmittelverfahren erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung
jedoch für unzumutbar und erteilte A._______ mit Verfügung vom 28. De-
zember 2005 die vorläufige Aufnahme. Diese wurde mit Verfügung vom
26. März 2008 unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Mai 2008
aufgehoben. Mit Ablauf dieser Frist wurde der hiesige Aufenthalt des Be-
schwerdeführers rechtwidrig (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG), da auf seine
weiteren Gesuche um Asyl und Wiedererwägung nicht eingetreten wurde.
Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers dauerte somit rund
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Seite 10
vier Jahre und acht Monate. Seit der Anhandnahme des Härtefallverfah-
rens durch den Kanton Glarus Ende Januar 2009 wird seine Anwesenheit
in der Schweiz lediglich geduldet. Allein aus dem Umstand der bisherigen
Anwesenheitsdauer von mehr als achteinhalb Jahren kann er daher prin-
zipiell nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 5 sowie zitiertes Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-5962/2009 E. 6.1 mit Hinweis). Dass
dieser Umstand, wie der Beschwerdeführer meint, auf eine Verletzung
von Art. 8 EMRK hindeutet, ist erst recht nicht ersichtlich. Es stellt sich le-
diglich die Frage, wie die sonstigen Umstände seines Aufenthalts und
Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob allenfalls diese auf eine schwerwie-
gende persönliche Notlage schliessen lassen. Ausgenommen von Art. 31
Abs. 1 Bst. e VZAE, der die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz nennt,
sind hierfür die übrigen in Art. 31 Abs. 1 Bst. a – g VZAE aufgeführten Kri-
terien zu berücksichtigen.
6.2 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten
Integration hat der Beschwerdeführer auf seine gute Sprachkenntnisse
und auf ein in der Schweiz bestehendes grosses und enges Beziehungs-
netz hingewiesen. Zum Beweis dafür, dass sich zahlreiche Bekannte für
die Regelung seines hiesigen Aufenthalts einsetzen, hat der Beschwerde-
führer eine im Dezember 2010 erstellte Liste mit fast 40 Unterschriften –
bezeichnet als Unterstützung für A._______ bezüglich Härtefallregelung –
eingereicht. Eine weitere Liste vom 14. August 2007 enthält vier Unter-
schriften von Mitgliedern der römisch-katholischen Kirche, die seine dorti-
ge Zugehörigkeit bescheinigen. Dem weiteren Vorbringen und den beige-
legten Referenzschreiben und Zeitungsausschnitten kann entnommen
werden, dass sich auch die früheren Arbeitgeber des Beschwerdeführers
sowie die Jungsozialistische Partei des Kantons Glarus für eine Härtefall-
regelung zu seinen Gunsten einsetzten. Die kantonale Migrationsbehörde
hat in ihrem an das BFM gerichteten Gesuch um Zustimmung vom 27.
Mai 2010 zum Punkt soziale Integration (Ziffer 5) lediglich die relativ gu-
ten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers positiv vermerkt, ansons-
ten aber festgehalten, die Prognosen für eine nachhaltige Integration in
den Arbeitsprozess seien angesichts seines Bildungsweges ungewiss.
6.3 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektie-
rung der Rechtsordnung. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass
gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 wegen mehrfachen Schwarz-
fahrens eine Busse verhängt wurde, dass aber sonstige Verfehlungen –
der Konsum von Haschisch bzw. Marihuana – ungeahndet blieben (vgl.
Gesuch um Zustimmung vom 27. Mai 2007 [Ziffer 6] sowie Verzeigung
C-28/2011
Seite 11
der Kantonspolizei Glarus vom 24. August 2010). Insofern ist dem straf-
rechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers wenig Gewicht
beizumessen. Zudem kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdefüh-
rer im Asylverfahren seine Identität bewusst verheimlicht hat oder ob le-
diglich Unstimmigkeiten bei der Befragung zur unrichtigen Erfassung sei-
nes Namens führten, denn dem Umstand des rechtswidrigen Aufenthalts
nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kommt weitaus mehr Bedeu-
tung zu. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer,
für den bereits ein Laissez-Passer und ein Flug organisiert worden war,
seiner Ausschaffung widersetzt und damit die weitere Anwesenheit in der
Schweiz quasi erzwungen hat.
6.3.1 Mit dem Argument, er habe gute Gründe für die Verweigerung des
Rückflugs und die Inkaufnahme der daran anschliessenden Durchset-
zungshaft gehabt, versucht der Beschwerdeführer, sein Verhalten zu
rechtfertigen. Er beruft sich insoweit auf seine Konversion vom Islam zum
Christentum und leitet daraus ab, dass ihm bei der Rückkehr in den Irak
Verfolgungen bis in den Tod, vor allem durch den eigenen Bruder, droh-
ten.
6.3.2 Mit der Behauptung, als Christ in seinem Heimatland verfolgt zu
werden, hatte der Beschwerdeführer bereits sein zweites Asylgesuch vom
21. August 2007 begründet. Das BFM ist auf dieses Gesuch nicht einge-
treten, da es die vom A._______ geltend gemachte Verfolgungssituation
für unglaubhaft hielt. In der Verfügung vom 4. März 2008 führte das BFM
aus, im ersten Asylgesuch seien weder Probleme innerhalb der Familie
noch eine sich abzeichnende Konversion zum Christentum erwähnt wor-
den, vielmehr habe A._______ bestätigt, in seiner Heimat keinerlei per-
sönliche Probleme gehabt zu haben. Auf ein Wiedererwägungsgesuch,
das der Beschwerdeführer gegen die am 26. März 2008 verfügte Aufhe-
bung der vorläufigen Aufhebung richtete und das die Vorinstanz als Wie-
dererwägungsgesuch gegen den Nichteintretensentscheid vom 4. März
2008 behandelte, trat sie mit Verfügung vom 18. Juni 2009, im Wesentli-
chen mit der gleichen Begründung, ebenfalls nicht ein.
6.3.3 Vor diesem Hintergrund spricht das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers, mit dem er sich gegen den rechtskräftig verfügten Wegweisungsvoll-
zug zur Wehr setzte, zu seinen Ungunsten. Auf sein entsprechendes Vor-
bringen, welches bereits in anderen Verfahren geprüft wurde und mit dem
er erneut Asylgründe bzw. Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geltend macht, ist in diesem Verfahren nicht mehr einzu-
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Seite 12
gehen. Sein Verhalten, sprich Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug
auf die Ausreise, ist von daher als fehlende Respektierung der Rechts-
ordnung zu qualifizieren.
6.4 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse sowie des Willens zur Teil-
habe am Wirtschaftleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1
Bst. d VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Einreise in die Schweiz an verschiedenen Beschäftigungsprogrammen
teilgenommen hat, bevor er im November 2006 eine Stelle als Küchen-
mitarbeiter im Restaurant […] in Glarus antreten konnte. Die Arbeitsbewil-
ligung hierfür lief Ende Januar 2009 ab. Seine damaligen Arbeitgeber so-
wie zwei andere Restaurantbetriebe haben dem Beschwerdeführer für
den Fall einer Aufenthaltsregelung eine Beschäftigung angeboten (vgl.
Beschwerde-Beilagen 19 – 21). Dem kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer aufrichtiges Interesse hat, am hiesigen Wirtschaftleben
teilzuhaben. Seine Fähigkeiten zum Erwerb von Bildung sind allerdings
als beschränkt anzusehen, hat doch der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland nie eine Schule besucht und ist als Analphabet in die Schweiz
gekommen. Dass er seitdem Anstrengungen unternommen hat, um lesen
und schreiben zu lernen, ist unbestritten und lässt zumindest auf vorhan-
denen Willen zum Erwerb von Bildung schliessen. Es kann aber davon
ausgegangen werden, dass er in Zukunft nicht mehr als unqualifizierte
Arbeiten wird ausüben können, eine Einschätzung, die offensichtlich auch
von der kantonalen Migrationsbehörde geteilt wird (vgl. deren Gesuch um
Zustimmung vom 27. Mai 2010 [Ziffer 5]).
6.5 Zum Kriterium des Gesundheitszustandes (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE)
gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Härtefallsituati-
on des Beschwerdeführers. Dieser hat sich in seiner Rechtsmitteleingabe
nicht zu seiner gesundheitlichen Situation geäussert. Lediglich sein be-
handelnder Arzt, Dr. […], hat in einer Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 1. Februar 2012 auf eine sich angesichts ungewisser
Zukunft entwickelte reaktive Depression seines Patienten hingewiesen
und deswegen einen baldigen Entscheid als begrüssenswert bezeichnet.
Auf eine ernsthafte Erkrankung und eine möglicherweise daraus resultie-
rende persönliche Notlage des Beschwerdeführers deutet dieses Schrei-
ben jedoch nicht hin.
6.6 Was die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunfts-
staat angeht (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), so hat der Beschwerdeführer –
im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung durch seine Familie –
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behauptet, es gäbe dort niemanden mehr, der ihm dabei helfen würde.
Hiervon kann jedoch, da die geltend gemachte Verfolgungssituation für
nicht glaubhaft erachtet wurde (vgl. E. 6.3.2), nicht ausgegangen werden.
Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 26 Jahren
in die Schweiz gelangte und somit den weitaus grössten und auch prä-
genden Teil seines bisherigen Lebens im Irak verbracht hat. Von daher
kann angenommen werden, dass er bei seiner Rückkehr dorthin sowohl
seine familiären Beziehungen als auch die sonstigen früheren sozialen
Kontakte wieder aufnehmen kann. Auch das BFM ist im Zusammenhang
mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf die individuelle Situati-
on, die der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Irak vorfinden
wird, eingegangen und hat das Vorliegen eines familiären Beziehungs-
netzes – zu dem vier Brüder und acht Schwestern gehören – und die
Möglichkeit der Reintegration bejaht (vgl. Verfügung vom 26. März 2008
S. 3).
7.
Zusammenfassend betrachtet sind dem Beschwerdeführer in sprachlicher
und beruflicher Hinsicht Integrationsbemühungen zugutezuhalten. Ob die
mit seiner Rechtsmittleingabe eingereichten Unterschriftenlisten und Re-
ferenzen tatsächlich das behauptete grosse und enge Beziehungsnetz
belegen, kann dahin gestellt bleiben. Immerhin hat auch die kantonale
Migrationsbehörde ihren Antrag auf Zustimmung nicht mit dem Aspekt der
fortgeschrittenen Integration begründet, sondern – und insofern irrelevant
– mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Konversion zum Christen-
tum und der damit seines Erachtens einhergehenden unzumutbaren
Rückkehr in den Irak. Besonders ins Gewicht fällt, dass sich der Be-
schwerdeführer seit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bzw. seit
Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufhält
und sich der bereits für ihn organisierten Rückschaffung widersetzt hat. Er
gehört damit nicht zu der Zielgruppe, die sich nach dem Willen des Ge-
setzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG soll beru-
fen können; eine entsprechende Bewilligung kommt danach namentlich
für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach
der Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht aus selbstverschuldeten Gründen
in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-931/2009 vom 27. Januar 2012
E. 6.2 f. und C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.3). Dieser –
unter das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1
Bst. b VZAE) fallende – Gesichtspunkt spricht ausschlaggebend gegen
eine Härtefallregelung des Beschwerdeführers; dessen Situation deutet
C-28/2011
Seite 14
auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1
VZAE nicht auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer trotz vorhandener Integrationsleistungen während der
hierzulande verbrachten Jahre kein schwerwiegender persönlicher Härte-
fall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Daraus folgt, dass die
Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 15
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz […]
– die Fachstelle Migration des Kantons Glarus, Postgasse 29,
8750 Glarus
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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