B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-282/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Österreich,
vertreten durch lic. iur. André M. Brunner, Rechtsanwalt,
Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revisionsverfahren, Rechtsverweige-
rungsbeschwerde.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 31. Mai 2002 sprach die Invalidenversicherungs-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz)
der 1963 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) vom 1. Juni 1997 bis 30. Juni 1998 eine ganze Rente
(Akten [im Folgenden: act.] der IVSTA 72 S. 20 bis 24), vom 1. Juli bis
31. Juli 1998 eine halbe Rente (act. 72 S. 14 bis 15), vom 1. bis 31. August
1998 eine Viertelsrente (act. 72 S. 10 und 11) sowie vom 1. November 2000
bis 28. Februar 2001 wiederum eine ganze Rente zu (act. 72 S. 6 bis 7).
Mit einer weiteren Verfügung vom 30. August 2002 erfolgte die Zusprache
einer unbefristeten ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 (act.
72 S. 1 bis 4); diese wurde nach Durchführung einer Revision von Amtes
wegen anlässlich der Mitteilung vom 3. November 2006 bestätigt (act. 87).
B.
Im September 2012 leitete die Vorinstanz ein weiteres Revisionsverfahren
von Amtes wegen ein (act. 91). Nach Durchführung der für die Beurteilung
des Rentenanspruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer Hin-
sicht (act. 92, 96 bis 105, 131, 135, 137, 140, 143, 146 und 151) wurde der
Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2014 die Aufhebung ihrer
bisherigen ganzen Rente in Aussicht gestellt (act. 152).
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess die Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt André M. Brunner, unter anderem im Zusammenhang mit
dem geltend gemachten Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen
die Festlegung eines Beratungstermins beantragen (act. 153 resp. 154).
Der Rechtsvertreter der Versicherten teilte der IVSTA anlässlich eines Te-
lefonats vom 26. November 2014 unter anderem mit, die Aufhebung der
Rente – ohne dass der Versicherten berufliche Massnahmen angeboten
worden seien – gehe nicht an; diese sei zu einem Gespräch einzuladen.
Die IVSTA machte diesbezüglich geltend, mangels Versicherteneigen-
schaft betreffend Wiedereingliederungsmassnahmen werde keine Einla-
dung zu einem Gespräch erfolgen (act. 157).
D.
Im Rahmen weiterer Einwendungen vom 1. Dezember 2014 liess die Ver-
sicherte unter anderem beantragen, es sei mit ihr ein persönliches Ge-
spräch zu führen und es seien ihr allfällige Wiedereingliederungsmassnah-
men aufzuzeigen und zu planen; falls dieser Antrag abgewiesen werden
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sollte, sei diesbezüglich vorab eine beschwerdefähige Verfügung zu erlas-
sen (act. 163). In der Folge teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 18. Dezember 2014 unter anderem mit, dass das nach Rz.
1004.2 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung
vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20; im Folgenden: KSSB) vorgesehene
persönliche Gespräch dazu diene, die möglichen Wiedereingliederungs-
massnahmen nach Art. 8a IVG zu besprechen. Es handle sich bei dem
Gespräch nicht um eine Leistung oder Anordnung der Invalidenversiche-
rung (IV), über die eine Verfügung ergehen könnte. Sollte er, der Rechts-
vertreter, an seiner Rechtsauffassung festhalten, würde die IVSTA über ei-
nen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verfügen, sobald
die Frage des Rentenanspruchs spruchreif geworden sei (act. 166).
E.
In der Folge liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 13. Januar 2015 (Poststempel: 14. Januar 2015) beim Bundesverwal-
tungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und beantragen,
es sei die Vorinstanz zu verpflichten, im Hinblick auf die Durchführung des
persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004 KSSB eine beschwerdefähige Ver-
fügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (act. im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz wolle
gemäss Schreiben vom 18. Dezember 2014 ohne Beratung der Versicher-
ten und ohne Durchführung des persönlichen Gesprächs "über einen all-
fälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verfügen, sobald die
Frage des Rentenanspruchs spruchreif geworden ist". Dieses Vorgehen
stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zurzeit wohne die Be-
schwerdeführerin im Ausland. Entsprechend müssten die weiteren berufli-
chen Schritte (inkl. Umzug in die Schweiz) geplant und organisiert werden,
wobei angesichts der Tragweite von einem erheblichen Aufwand auszuge-
hen sei. Es könne nicht ohne dieses persönliche Gespräch direkt über die
Ansprüche verfügt werden. Die Beratung sei zweifellos eine (wichtige)
Leistung der Vorinstanz, welche als erster Schritt der beruflichen Einglie-
derungsmassnahmen zu betrachten sei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (B-act. 3).
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Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Versicherte als eine
in Österreich wohnhafte Österreicherin erfülle die versicherungsmässigen
Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht. Dem-
entsprechend handle es sich bei ihr nicht um eine versicherte Person im
Sinn von Rz. 1004.2 KSSB.
G.
In ihrer Replik vom 17. April 2015 liess die Beschwerdeführerin die Gut-
heissung der Beschwerde beantragen und zur Begründung zusammenge-
fasst ausführen, sie habe ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde, und die Vorinstanz sei zu verpflichten, im Hin-
blick auf die Durchführung des persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004
KSSB eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilde die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet ge-
wesen sei, im Hinblick auf die Durchführung des persönlichen Gesprächs
nach Rz. 1004 KSSB eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittel-
belehrung zu erlassen. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Vo-
rinstanz vernehmlassungsweise nicht dargelegt, weshalb zur strittigen
Frage keine (Zwischen-)Verfügung zu erlassen sei (B-act. 7).
H.
In ihrer Duplik vom 19. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus, wegen Wohn-
sitznahme der Versicherten in der Schweiz seien die Akten zuständigkeits-
halber an die IV-Stelle B._______ zur Weiterbearbeitung abgetreten wor-
den. Diese werde sich um die weitere Bearbeitung kümmern und nament-
lich auch prüfen, ob allenfalls Anspruch auf Wiedereingliederungsmass-
nahmen bestehe. Damit sei im vorliegenden Verfahren das aktuelle
Rechtsschutzinteresse weggefallen (B-act. 9).
I.
In Kenntnis der prozessleitenden Verfügung vom 27. Mai 2015 (B-act. 10
und 11) führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Eingabe vom 14. Juli 2015 aus, die Versicherte habe wieder Wohnsitz im
Ausland genommen, und die Zuständigkeit der Vorinstanz sei klar zu beja-
hen. Die Beschwerdeführerin habe ein aktuelles Interesse an der Beurtei-
lung der Beschwerde (B-act. 14).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2015 schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel (B-act. 15).
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Seite 5
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), die von den in
Art. 33 VGG als Vorinstanz genannten Behörden erlassen wurden. Dazu
gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 IVG
Verfügungen der IVSTA. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Ver-
sicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (vgl. auch Art. 46a
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit als Beschwerdeinstanz
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zu-
ständig.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Da die Beschwerdeführerin Partei im vor-
instanzlichen Verfahren gewesen ist, durch das Fehlen einer anfechtbaren
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass
hat, ist sie zur Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweige-
rungsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.1).
1.3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden
(Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Anforderungen an die Form der Beschwerde-
schrift (Art. 52 VwVG) sind angesichts der herabgesetzten formellen Anfor-
derungen bei rechtsunkundigen Parteien ebenfalls als erfüllt zu betrachten
(vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.211). Auf die Beschwerde ist folglich ein-
zutreten.
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1.4 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz im Hinblick auf
die beantragte Durchführung eines persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004
KSSB zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung
verpflichtet gewesen wäre. Im vorliegenden Rechtsverweigerungsverfah-
ren nicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die geltend
gemachte Durchführung des persönlichen Gesprächs gemäss Rz. 1004
KSSB hat.
2.
Im Folgenden sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren massgebliche
Normen und Rechtsgrundsätze sowie die Lehre darzustellen:
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung fliesst aus der allgemeinen Ver-
fahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wonach jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemes-
sener Frist hat. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz
entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt
(UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 12
ff.). Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine
Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, bestimmt
sich nach einer Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Ver-
fahrensstand richten. Dabei bildet prinzipieller Massstab, ob die Natur der
Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch
als angemessen erscheinen lassen oder nicht (UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 18 mit Hinweis auf BGE 131 V 409).
2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind o-
der mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi-
cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1
ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die
betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs.
1 und 2 ATSG). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer
Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG
(BGE 132 V 93 E. 3.2). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen – oder richtigerweise hätten stützen sollen (BGE 122
V 189 E. 1) – und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder
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Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nicht-
bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Be-
gehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Als Ver-
fügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anord-
nungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen,
auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind
(BGE 139 V 72 E. 2.2.1; 143 E. 1.2). Der Verfügung gleichgestellt sind Ein-
spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
2.3 Das formlose Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG wurde vom Gesetz-
geber insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen eingeführt.
Diese Gesetzesbestimmung umschreibt den Anwendungsbereich des
formlosen Verfahrens in negativer Abgrenzung zu Art. 49 Abs. 1 ATSG. Hat
also der Versicherungsträger keine schriftliche Verfügung zu erlassen,
kann über Leistungen, Forderungen und Anordnungen in einem formlosen
Verfahren entschieden werden. In Betracht fallen mithin Entscheidungen,
mit welchen die betroffene Person einverstanden ist oder die nicht erheb-
lich sind. Nicht immer kann die Erheblichkeit in Frankenbeträgen gefasst
werden. Die Rechtsprechung bejaht auch dort die Erheblichkeit, wo der
betreffende Entscheid an sich wichtig und einschneidend ist. Primär ist so-
mit der Erlass der schriftlichen Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG. Nur in
denjenigen Sachverhalten, wo ein Verfügungserlass nicht von Art. 49
ATSG verlangt ist, kann die Entscheidung im formlosen Verfahren ergehen.
Dies hat insbesondere dort Auswirkungen, wo für den Versicherungsträger
erkennbar wird, dass die betreffende Person mit dem zu fällenden Ent-
scheid nicht einverstanden ist; in diesem Fall hat er nämlich von vornherein
eine formelle Verfügung zu erlassen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
a.a.O., Art. 51 Rz. 2 und 4 sowie Art. 49 Rz. 16 und 18, je mit Hinweisen).
3.
3.1 In ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
vom 18. Dezember 2014 vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dass es
sich bei dem beantragten Termin für ein persönliches Beratungsgespräch
nicht um eine Leistung oder Anordnung der Invalidenversicherung handle,
über die im Sinne von Art. 49 ATSG verfügt werden könnte (act. 166). Ver-
nehmlassungsweise begründete die Vorinstanz am 28. Januar 2015 zwar,
weshalb die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Anspruchs-
voraussetzungen für Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmassnah-
men nicht erfüllt resp. kein persönliches Gespräch zu führen ist. Sie machte
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jedoch keine Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdeführerin betref-
fend die strittige Frage nach der Durchführung eines persönlichen Ge-
sprächs keinen Anspruch auf den Erlass einer entsprechenden (Zwischen-
)Verfügung hat.
3.2 Betreffend die in Art. 49 Abs. 1 ATSG normierte Erheblichkeit kann die
Frage, ob es sich bei der beantragten Durchführung eines persönlichen
Gesprächs um eine erhebliche Leistung handelt oder nicht, letztlich offen-
gelassen werden. Selbst wenn die Durchführung bzw. Ablehnung eines
Gesprächs gemäss Rz. 1004.2 KSSB – als nicht offensichtlich erhebliche
Leistung resp. Teilaspekt der gesamten Rentenüberprüfung (Herabset-
zung/Aufhebung der bisherigen Rente) – formlos erfolgen könnte, hätte die
Vorinstanz im vorliegenden Fall umgehend eine formelle Verfügung erlas-
sen müssen, da die Beschwerdeführerin mit der Ablehnung nicht einver-
standen war (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist er-
gänzend zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihr Nichteinverständ-
nis der Vorinstanz fristgerecht mitgeteilt hat (vgl. hierzu BGE 134 V 145 E.
5).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in der Haltung der Vor-instanz,
mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht über
die beantragte Durchführung eines persönlichen Gesprächs gemäss Rz.
1004.2 zu verfügen, eine Rechtsverweigerung zu erblicken. Aus diesem
Grund ist die Beschwerde vom 14. Januar 2015 (Poststempel) gutzuheis-
sen. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese im Sinn der
Erwägungen bzw. betreffend die Frage des persönlichen Gesprächs ge-
mäss Rz. 1004.2 KSSB in angemessener Frist (vgl. hierzu UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 51 Rz. 18 mit Hinweisen) eine formelle, be-
gründete und anfechtbare schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung
erlässt.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
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Seite 9
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter machte in der Kostennote vom
28. Juli 2015 einen Zeitaufwand von 6.9 Stunden bzw. ein Honorar von Fr.
1'725.- zuzüglich Fr. 78.90 Auslagen und Fr. 144.30 Mehrwertsteuer (8 %)
geltend. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache , der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der
in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen gibt die Kosten-
note in Bezug auf den Stundenansatz, den Zeitaufwand sowie die Ausla-
gen grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen
mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]). Jedoch ist zu beachten,
dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im In-
land gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch für diejenigen, die in der
Zeit des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Ausland getätigt wurden
(Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs.
1 Bst. c VGKE; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2).
Der Hauptsitzwohnbestätigung vom 13. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 13. Juli 2015 in der Schweiz ge-
wohnt hat (B-act. 14 Beilage 2). Für die in diesem Zeitraum geleisteten
Dienstleistungen ist die Mehrwertsteuer gemäss obiger Darstellung ge-
schuldet. Mit Blick auf das Kostenblatt (B-act. 7 Beilage 6) ergibt sich in der
Zeit vom 1. März bis 13. Juli 2015 eine mehrwertsteuerpflichtige Teilkos-
tennote von Fr. 933.50 (Aufwand: 3.6 h à Fr. 250.- = Fr. 900.-; Telefon und
Porto Fr. 18.- sowie Kopien Fr. 15.50) resp. Fr. 1'008.20 inkl. Mehrwert-
steuer. Die Kostennote betreffend die Anwaltsleistungen, für die keine
Mehrwertsteuer geschuldet ist, beläuft sich auf insgesamt Fr. 870.40 (Auf-
wand: 3.3 h à Fr. 250.- = Fr. 825.-; Telefon und Porto Fr. 15.40; Kopien Fr.
30.-). Demnach beläuft sich die Parteientschädigung aufgrund der Kosten-
note auf insgesamt Fr.1'878.60.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
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2.
Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz betreffend die beantragte Durch-
führung eines persönlichen Gesprächs eine Rechtsverweigerung began-
gen hat.
3.
Die Akten werden an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn
der Erwägungen innert angemessen kurzer Frist eine formelle, begründete
und anfechtbare schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlässt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'878.60 zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
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gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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