Abtei lung II I
C-2822/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A. Z._______, vertreten durch ihren Vater,
dieser vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte,
lic. iur. Katrin Plattner, Klybeckstrasse 64, 4057 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Eingliederungsmassnahmen (Einspracheentscheid
vom 8. Juni 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2822/2006
Sachverhalt:
A.
A. Z._______, deutsche Staatsangehörige, ist am 14. Juni 2003 in
D._______ (Schweiz) geboren (IV-Akt. 3) und lebt bei ihren Eltern in
B._______ (Deutschland). Sie leidet gemäss den Berichten des
Epilepsiezentrums C._______ an einer angeborenen Porenzephalie,
einer symptomatischen fokalen Epilepsie, einer ausgeprägten stato-
motorischen Retardierung, einer Hemisymptomatik rechts sowie an
unklarem Visusverlust beider Augen (Berichte vom 8. Juli, 25. August
und 29. November 2004, Beschwerdebeilage 3). R. Z._______, Vater
von A. Z._______, ist seit 1999 als Grenzgänger in der Schweiz
erwerbstätig und obligatorisch bei der schweizerischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Die ganze
Familie ist bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert (vgl. IV-
Akt. 4 und 6, S. 3). Nachdem sich R. Z._______ am 27. April 2005 bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IV-Stelle) nach
allfälligen Leistungen für seine Tochter erkundigt hatte, reichte er mit
Datum vom 20. Juli 2005 die Anmeldung zum Bezug von IV-Leis-
tungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr ein und beantragte medi-
zinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (IV-Akt. 4 und 6).
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen
nicht erfüllt seien. Ein im Ausland wohnhaftes Kind eines Grenz-
gängers sei durch die vom Vater obligatorisch geleisteten Beiträge
nicht mitversichert, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen bestehe (IV-Akt. 9).
C.
R. Z._______ erhob mit Datum vom 8. November 2005 Einsprache
und liess mittlerweile verteten durch lic.iur. Katrin Plattner,
Rechtsdienst für Behinderte, Behindertenforum mit Eingabe vom
14. März 2006 seine Einsprachebegründung ergänzen (IV-Akt. 10-15).
Gerügt wurde insbesondere ein Verstoss gegen das Gleichbehand-
lungsgebot, weil gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts auch im Ausland wohnende Kinder von Grenz-
gängern, soweit sie die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen,
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hätten.
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D.
Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache ab (IV-Akt. 16). Sie begründete den Entscheid im Wesent-
lichen damit, dass die erwähnte Rechtsprechung auch gemäss den
Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) nur für
im Ausland lebende Kinder mit schweizerischer Staatsangehörigkeit
gelte. Da das Mädchen nicht Schweizerbürgerin sei, bestehe kein
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
E.
R. Z._______ liess im Namen von A. Z._______ bei der
Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland
(nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) mit Datum vom 10. Juli
2006 Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, es sei
unter Kostenfolge der Einspracheentscheid vom 14.7.2004 [richtig:
8. Juni 2006] aufzuheben und es sei in Abänderung der Verfügung
vom 14. Oktober 2005 der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Eingliederungsmassnahmen rückwirkend ab Geburt zu anerkennen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Freizügigkeitsabkom-
men mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
verwiesen, welches eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsan-
gehörigkeit verbiete. Da sich die deutsche Versicherung aufgrund
dieses Abkommens als nicht zuständig erkläre, würde im vorliegenden
Fall eine Versicherungslücke entstehen, wenn man der Interpretation
der Vorinstanz folgen würde.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2006 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2007 beantragte die IV-Stelle
unter Hinweis auf die für die IV-Stellen verbindlichen Weisungen des
BSV die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in
ihrer Eingabe vom 23. August 2006 an ihrem Antrag fest.
G.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 1. März
2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein
Ausstandsbegehren ein.
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H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 8. Juni 2006. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsver-
fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl.
aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
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über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch die ordentlich
vertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG).
2.2 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist das
durch ihren Vater Beschwerde führende Kind berührt und es hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
8. Juni 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329,
BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
3.1 Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Al-
tersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen
notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat
bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt
werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von
geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne
von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt
bestehen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über
Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind
in der Liste im Anhang aufgeführt; das Eidgenössische Departement
des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste
im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13
IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV).
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3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Deshalb
ist vorliegend auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
zu beachten. Nach Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II. Im
Anhang II kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die
gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, anzu-
wenden, wozu namentlich auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami-
lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) gehört.
4.
Die Beschwerdeführerin ist mehrfach behindert und leidet unter
anderem an einer symptomatischen fokalen Epilepsie. Die angeborene
Epilepsie ist gemäss Ziff. 387 GgV-Anhang als Geburtsgebrechen
anerkannt, ausgenommen sind Formen, bei denen eine antikonvulsive
Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist. Die IV-
Stelle hat die Frage, ob die Leiden der Beschwerdeführerin als
Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG zu qualifizieren sind, nicht
geprüft, weil sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nicht
erfüllt betrachtete.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die zur Behand-
lung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen
werden jedoch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins
Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gewährt (Art. 8 Abs. 2
IVG). Sowohl in dieser allgemeinen Bestimmung zum Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen als auch in der besonderen Regelung
zum Anspruch bei Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG) sind Leis-
tungen nur für Versicherte vorgesehen. Laut Art. 22quater Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
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frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder
freiwillige Versicherung. Als in der Schweiz erwerbstätiger Grenz-
gänger ist der Vater der Beschwerdeführerin nicht aber sie selber
obligatorisch versichert (vgl. Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a
Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Zu untersuchen ist demnach im Folgen-
den, ob sich der Anspruch eines Kindes ohne schweizerische Staats-
angehörigkeit auf Leistungen bei Geburtsgebrechen aus der Unterstel-
lung des in der Schweiz als Grenzgänger obligatorisch versicherten
Elternteils herleiten lässt. Da es an einer ausdrücklichen Regelung
dieser Frage mangelt, ist dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt
des Diskriminierungsverbotes von Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft zu analysieren.
4.2 Art. 22quater Abs. 2 IVV sieht für Personen, die der obligatorischen
oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind
eine Ausnahme von der Versicherungsklausel vor. Sie haben höchs-
tens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnah-
men, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Art. 1a
Abs. 1 Bst. c oder Abs. 3 AHVG oder auf Grund einer zwischen-
staatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland
obligatorisch versichert ist. Im Urteil I 169/03 vom 12. Januar 2005
(publiziert in Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 2005
IV Nr. 34) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt,
dass die Nichtanwendung dieser Ausnahmebestimmung auf nicht der
Versicherung unterstellte schweizerische Staatsangehörige, deren
Vater oder Mutter als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz
erwerbstätig und somit obligatorisch versichert sind, mit dem Anspruch
auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
unvereinbar sei (E. 5.3). Dem Beschwerdeführer sei deshalb in
Erweiterung der Anwendung von Art. 22quater Abs. 2 IVV das Recht auf
medizinische Massnahmen soweit sie in der Schweiz durchgeführt
würden zu anerkennen (E. 5.4).
Nach Ansicht der Vorinstanz bzw. des BSV (IV-Akt. 17) ist diese
Rechtsprechung nur anwendbar, wenn das betreffende Kind die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Beschwerdeführerin
erblickt darin einen Verstoss gegen den durch das FZA gewährleis-
teten Gleichbehandlungsanspruch.
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4.3 Das Recht der Europäischen Gemeinschaft, welches hinsichtlich
der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom FZA
übernommen wurde, lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur
Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt;
mangels einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das
Recht jedes Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen zum
einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit
oder eine Verpflichtung hierzu besteht und zum anderen Leistungen
der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mit-
gliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschafts-
recht insbesondere das Diskriminierungsverbot beachten (siehe
BGE 131 V 209 E. 5.2 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Nach dem Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie
die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmun-
gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Sieht das nationale
Recht eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige diskriminierende Be-
handlung verschiedener Personengruppen vor, haben die Angehörigen
der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und
auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen,
wobei diese Regelung, solange das nationale Recht nicht diskrimi-
nierungsfrei ausgestaltet ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt
(BGE 133 V 265 E. 5.2, BGE 131 V 209 E. 7).
4.4 Leistungen bei Geburtsgebrechen gehören wie das Bundes-
gericht in BGE 133 V 320 E. 5.6 festgehalten hat zu den "Leistungen
bei Krankheit oder Mutterschaft" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung Nr. 1408/71. Zwar werden diese Leistungen nach schwei-
zerischem Recht in erster Linie von der Invalidenversicherung gedeckt.
Die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Leistungsum-
schreibungen sind jedoch nicht nach Massgabe des innerstaatlichen
Rechts, sondern nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien zu verstehen
(BGE 132 V 46 E. 3.2.3). Da die Bestimmungen über die Invalidität in
Titel III Kapitel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 einzig Geldleistungen
regeln, sind medizinische Sachleistungen, mit Einschluss von Pflege-
kosten, welche bei Krankheit oder Mutterschaft erbracht werden, als
Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung zu
betrachten, unabhängig von der Art der Rechtsvorschriften, in denen
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diese Leistungen vorgesehen sind (BGE 133 V 320 E. 5.6 mit zahlrei-
chen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften [EuGH] und Literatur). Geburtsgebrechen
stellen eine besondere Form von Krankheit dar (siehe Art. 3 Abs. 2
ATSG). Die zu ihrer Behandlung notwendigen medizinischen Massnah-
men sind daher Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1
Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. auch SILVIA BUCHER, Die sozial-
rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu
Anhang K des EFTA-Übereinkommens [Teil 2], Schweizerische Zeit-
schrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2007 S. 435 mit
Hinweisen). Diese Qualifikation rechtfertigt sich umso eher, als
Leistungen bei Geburtsgebrechen subsidiär auch durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt werden (BGE
133 V 320 E. 5.6 mit Hinweisen).
Als Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Art. 4
Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fallen die Leistungen bei
Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG demnach in den sachlichen
Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71. Im soeben zitierten
Urteil hat das Bundesgericht zudem entschieden, dass das Kind eines
niederländischen Erwerbstätigen in Bezug auf die Leistungen bei
Geburtsgebrechen ungeachtet der Unterscheidung zwischen eigenen
und abgeleiteten Ansprüchen vom persönlichen Geltungsbereich der
Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird und sich deshalb auf die in dieser
Verordnung garantierten Rechte berufen kann (BGE 133 V 320 E. 5.5).
4.5 Wäre die Beschwerdeführerin schweizerische Staatsangehörige,
hätte sie soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind Anspruch
auf Leistungen bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG. Die Praxis,
wonach Art. 22quater Abs. 2 IVV auf Kinder von Grenzgängern und
Grenzgängerinnen nur bei Staatsangehörigen der Schweiz analog
angewendet wird, benachteiligt die Angehörigen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft.
Die Begründung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil
I 169/03 vom 12. Januar 2005 (publiziert in SVR 2005 IV Nr. 34),
weshalb der Ausschluss von Schweizer Kindern, deren Eltern als
Grenzgänger in der Schweiz obligatorisch bei der AHV/IV versichert
sind, gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstösst, trifft
im Wesentlichen auch für Kinder zu, die aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union stammen. Denn der im Zusammenhang mit der
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Revision der freiwilligen Versicherung (Änderung des AHVG vom 23.
Juni 2000, AS 2000 2677) aufgehobene Art. 9 Abs. 2 IVG sah vor,
dass nicht versicherten Auslandschweizern bis zum 20. Altersjahr
Eingliederungsmassnahmen gewährt werden, wenn ihr Vater oder ihre
Mutter versichert ist. Mit Blick auf die Ausführungen in der Botschaft
des Bundesrates vom 28. April 1999 (BBl 1999 4983) hat das Eid-
genössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Gesetzgeber mit
der Aufhebung dieser Bestimmung keine Rechtsänderung vornehmen
wollte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 169/03
vom 12. Januar 2005, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 34 E. 5.1.3 f.). Mit
der Revision der freiwilligen Versicherung wurden die Möglichkeiten
des Beitritts zur freiwilligen Versicherung eingeschränkt, gleichzeitig
(im Sinne einer Kompensation) aber die Versicherungsklausel in Art. 6
Abs. 1 IVG aufgehoben. Zur Aufhebung des Art. 9 Abs. 2 IVG wurde in
der Botschaft Folgendes ausgeführt: Die Versicherungsklausel entfällt
auch im Hinblick auf die Eingliederungsmassnahmen. Absatz 2, wel-
cher bisher eine Ausnahmeregelung vom Erfordernis der Versicher-
teneigenschaft für invalide Schweizer mit Wohnsitz im Ausland vorsah,
die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kann daher aufge-
hoben werden (BBl 1999 5012). Als entscheidend für den (rechts-
gleichen) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen eines schweize-
rischen Kindes einer obligatorisch versicherten Grenzgängerin oder
eines Grenzgängers erachtete das Eidgenössische Versicherungs-
gericht den Umstand, dass das Kind der freiwilligen Versicherung nicht
beitreten könne und die Eltern nicht die Möglichkeit hätten, zu wählen,
ob sie bei der Versicherung im Wohnsitzstaat oder in der Schweiz
versichert sein wollten. Insofern bestehe die exakt gleiche Situation
wie bei den in Art. 22quater Abs. 2 IVV genannten obligatorisch Versi-
cherten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 169/03
vom 12. Januar 2005, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 34 E. 5.2.2).
Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung
gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG sind für Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gleich.
Sie können der Versicherung nur beitreten, wenn sie nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben und unmittelbar vorher während mindes-
tens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sind nach Art. 1a Abs. 1
AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz
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haben (Bst. a) oder eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligato-
risch versichert.
4.6 Zentral ist im vorliegenden Fall weiter, dass die Leistungen bei
Geburtsgebrechen gemeinschaftsrechtlich wie bereits oben ausge-
führt als Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu qualifizieren
sind. Grundsätzlich wird durch die Art. 13 ff. der Verordnung
Nr. 1408/71 das anwendbare nationale Sozialversicherungsrecht im
Sinne eines einheitlichen Sozialversicherungsstatuts bestimmt, wobei
in erster Linie am Erwerbsort angeknüpft wird. Nichterwerbstätige
Familienangehörige unterstehen zwar dem Recht des Wohnstaates
(vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung Nr. 1408/71), soweit nicht
vom Erwerbstätigen abgeleitete Rechte in Frage stehen (EDGAR IMHOF,
FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale Sicherheit, in: Jusletter
23. Oktober 2006 Rz. 17). Im Bereich der Krankenversicherung unter-
stehen die nichterwerbstätigen Familienangehörigen unter Vorbehalt
der Ausnahmen gemäss Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 dem
gleichen Recht wie der erwerbstätige Familienangehörige (vgl. dazu
IMHOF, a.a.O., Rz. 46). Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, die
in Deutschland wohnen, haben die Möglichkeit, zu wählen, ob sie sich
im Wohnland oder in der Schweiz der Krankenversicherung unter-
stellen lassen wollen, wobei sie dieses Optionsrecht innerhalb von drei
Monaten auszuüben haben. Sie werden gemäss Art. 2 Abs. 6 der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV,
SR 832.102) von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie den Nach-
weis einer im Wohnland bestehenden Krankenversicherung erbringen
(vgl. BSV-Infoschreiben an die zuständigen kantonalen Stellen, Infor-
mationen über die neusten Entwicklungen des Personenfreizügigkeits-
abkommens im Bereich der Krankenversicherung, 13. März 2003,
abgerufen am 24.10.2007 unter >
KV > EU > Kantone).
Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern sind laut Angaben ihres Vaters
der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt (IV-Akt. 4 und 6).
Im Februar 2005 stellte die Familie einen Antrag zur freiwilligen
Versicherung bei der AOK Waldshut. Mit Schreiben vom 9. März 2005
wies die AOK zutreffenderweise (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 1408/71 sowie die in BGE 132 V 310 nicht publizierte E. 3.1 [Urteil
K 25/05 vom 29. März 2006]) darauf hin, dass gemäss dem Euro-
päischen Abkommen über Soziale Sicherheit die obligatorische
Krankenversicherung in der Schweiz einer freiwilligen Versicherung
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vorgehe (Beschwerdebeilage 5). Nach Ablauf der Frist zur Ausübung
des Optionsrechts ist ein Wechsel des Krankenversicherungsstatuts
grundsätzlich nicht mehr möglich.
Die Leistungen bei Geburtsgebrechen (als Leistungen bei Krankheit
und Mutterschaft) sind demnach ausschliesslich nach schweizeri-
schem Recht zu beurteilen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
vorbringt, würde wenn man der von der Vorinstanz bzw. der vom
BSV vertretenen Ansicht folgen würde bei Grenzgängern, die in der
Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, eine
Versicherungslücke entstehen, die ausschliesslich im grenzüberschrei-
tenden Sachverhalt begründet liegt. Zweck des Koordinationsrechts im
Bereich der sozialen Sicherheit ist aber gerade, solche Nachteile zu
vermeiden.
4.7 Es ist somit festzustellen, dass das Gesuch der Beschwerde-
führerin in diskriminierungsfreier Weise, wie wenn sie schweizerische
Staatsangehörige wäre (vgl. Erwägung 4.3), in analoger Anwendung
des Art. 22quater Abs. 2 IVV zu beurteilen ist. Die IV-Stelle hat demnach
die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu Unrecht verneint.
4.8 Zu welchem Ergebnis die Berücksichtigung des Diskriminierungs-
verbots gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der nach
dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage führen wird, ist vorliegend
nicht zu prüfen. Mit der Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129) wurden die bisher in Art. 22quater IVV geregel-
ten Voraussetzungen auf Gesetzesstufe gehoben (siehe Art. 9 Abs. 1bis
und Abs. 2 IVG, in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die
Beantwortung der Frage, ob eine analoge Anwendung des neuen
Art. 9 Abs. 2 IVG auf Kinder von obligatorisch versicherten Grenz-
gängerinnen und Grenzgängern mit schweizerischer oder EU-Staats-
angehörigkeit zulässig bzw. geboten sein wird, hat dannzumal unter
Berücksichtigung des Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völker-
recht (wozu insbesondere auch das FZA gehört) massgebend sind, zu
erfolgen.
5.
Da die IV-Stelle die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht
geprüft hat, kann der Leistungsanspruch im vorliegenden Verfahren
nicht abschliessend beurteilt werden. Die von der Vorinstanz
eingereichten Akten enthalten keinerlei medizinische Unterlagen. Aus
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dem Bericht des Epilepsiezentrums C._______ vom 29. November
2004 (Beschwerdebeilage 3, S. 2) geht hervor, dass die Patientin seit
dem 20. Oktober 2004 nicht mehr mit Antikonvulsiva behandelt werde.
Ob bzw. in welchen Phasen die Epilepsie eine antikonvulsive
Behandlung erforderte und als Geburtsgebrechen im Sinne von
Ziff. 387 GgV Anhang zu qualifizieren ist, lässt sich aufgrund der Akten
nicht feststellen. Offen ist auch, wie es sich mit den übrigen
Behinderungen der Beschwerdeführerin verhält. Die Sache ist daher
an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit sie nach erfolgter Abklärung
über das Leistungsgesuch neu verfüge.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen
geht es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung bzw. Verwei-
gerung von Versicherungsleistungen, weshalb gemäss den bis zum
30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Einsprache-
entscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen keine Verfah-
renskosten erhoben werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.2 Die durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretene Beschwer-
deführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Diese wird auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festge-
setzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit diese
nach erfolgter Abklärung über den Anspruch auf Leistungen bei
Geburtsgebrechen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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