B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2822/2012
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente.
C-2822/2012
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Sachverhalt:
A.
Die 1989 geborene, in Serbien wohnhafte kroatische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erhielt
nach dem Tod ihres Vaters mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
eine ordentliche Waisenrente mit Wirkung ab 1. September 2003 zuge-
sprochen (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 9/2). Nach dem Be-
such der medizinischen Schule Belgrad nahm sie im Jahr 2008, also mit
19 Jahren, ein Studium an der medizinischen Fakultät der Universität
Belgrad auf.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 stellte die SAK die Ausrichtung der
Waisenrente per 30. Juni 2011 ein (SAK-act. 49). Eine dagegen am
7. Januar 2012 von der Versicherten erhobene Einsprache (SAK-act. 51)
wies die SAK mit Entscheid vom 25. April 2012 mit der Begründung ab,
die für die Ausrichtung einer Waisenrente an über 18-jährige Kinder erfor-
derliche systematische Vorbereitung auf ein Berufsziel sei nicht mehr er-
füllt, da die Versicherte nach dem ersten nun auch das zweite Studienjahr
wiederhole und keine aktuelle Studienbestätigung für das dritte Studien-
jahr vorliege (SAK-act. 57).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte durch ihren
Vertreter mit Eingabe vom 24. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids, die weitere Ausrichtung ihrer Waisen-
rente ab 1. Juli 2011 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Be-
gründung ihrer Anträge liess sie im Wesentlichen vorbringen, sie habe
kein Studienjahr mehrfach wiederholt, und aufgrund der hohen Anforde-
rungen an ihr Studium gestatte das Studienreglement ausdrücklich die
einmalige Wiederholung eines Studienjahrs. Es fehle daher nicht an der
erforderlichen Systematik der Ausbildung.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium im Jahr 2008
begonnen habe und sich nach vier Jahren erst im zweiten Studienjahr be-
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finde. Das erneute Wiederholen eines Studienjahrs sei ein starkes Indiz
für die mangelnde Einsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin. Zudem
sei das Studienreglement, auf welches sich die Beschwerdeführerin beru-
fe, nicht eingereicht worden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 wies die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es
nicht gegenstandslos war (B-act. 8).
F.
In der Replik vom 17. August 2012 liess die Beschwerdeführerin vorbrin-
gen, dass sie im zweiten Studienjahr sämtliche Prüfungen mit Ausnahme
eines Faches bestanden habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden,
dass sie sich nicht bemüht habe. Aus dem Umstand, dass sie alle ande-
ren Prüfungen bestanden habe, werde ersichtlich, dass sie ihr Studium
mit Systematik führe (B-act. 9). Am 17. September 2012 liess die Be-
schwerdeführerin eine Bestätigung der medizinischen Fakultät Belgrad
vom 20. Juli 2012 bezüglich der absolvierten Studienfächer einreichen (B-
act. 10).
G.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 25. September 2012 auf die
Einreichung einer Duplik und hielt an ihrer Stellungnahme vom 13. Juni
2012 fest (B-act. 14).
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Oktober 2012 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 15).
I.
Am 29. Oktober 2012 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Studienbestä-
tigung vom 27. September 2012 für das dritte Studienjahr 2012/2013 (B-
act. 16). Dieselbe Bestätigung wurde am 1. November 2012 auch vom
Vertreter der Beschwerdeführerin eingereicht (B-act. 17).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen
des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Verfah-
rensvorschriften anwendbar, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraus-
setzungen (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen) ergibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 VGG in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK zu-
ständig ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Als
Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. April 2012
ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kroatien
(SAK-act. 1/20). Vorliegend ist daher das Abkommen vom 9. April 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kro-
atien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Sozial-
versicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom
1. Januar 1998 zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroa-
tien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.12; nachfolgend: Verwal-
tungsvereinbarung) anwendbar (vgl. Art. 3 des Sozialversicherungsab-
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kommens). Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind
die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu
denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. i des Sozi-
alversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, den
Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende
Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vor-
liegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem
Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127
V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
3.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorin-
stanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. Juni 2011 einge-
stellt hat, weil die Beschwerdeführerin ihr Studium an der medizinischen
Fakultät der Universität Belgrad bis zum Verfügungszeitpunkt nicht mit
dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb.
3.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat
kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
3.2 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) ge-
regelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn
es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zu-
mindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich
überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich
eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb
verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn
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es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren
sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunter-
richt enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein
durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist
als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in
Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Be-
rufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Aus-
bildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen
wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).
Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zei-
ten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übli-
che unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3
Bst. a).
3.3 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011
den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbil-
dung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bil-
dungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das an-
gestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsab-
schluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsab-
schluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen
bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage
für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung
beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang
beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle
spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitaus-
bildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das
Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie
innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung
muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.
Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand
(Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbe-
reitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomar-
beit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht
(Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der
effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Da-
bei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über
die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung ab-
zustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht
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(z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne
Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag
den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer
nachzuweisen (Rz. 3360).
3.4 Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrich-
tung der Waisenrente besteht, sofern die Beschwerdeführerin sich im
massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und sie sich dieser
Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen
widmete. Ebenfalls nicht strittig ist, dass das 6 Jahre dauernde Studium
an der medizinischen Fakultät der Universität Belgrad grundsätzlich als
anspruchsbegründende Ausbildung gilt.
3.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Besuch der medizinischen Schule Belgrad (SAK-act. 13/1, 15/1, 16/2 und
18/1) im akademischen Jahr 2008/2009 ein Studium an der medizini-
schen Fakultät der Universität Belgrad aufnahm (SAK-act. 19/1). Fest
steht aufgrund der im Recht liegenden Studienbestätigungen der medizi-
nischen Fakultät der Universität Belgrad, dass die Beschwerdeführerin in
den akademischen Jahren 2008/2009 (SAK-act. 19/1 und 22) und
2009/2010 (SAK-act. 24/1 und 25/3) für das erste Studienjahr sowie in
den akademischen Jahren 2010/2011 (SAK-act. 36/2 und 39/3) und
2011/2012 (SAK-act. 47/2 und 52/2) für das zweite Studienjahr einge-
schrieben war. Folglich hat die Beschwerdeführerin das erste wie auch
das zweite Studienjahr je einmal wiederholt, was unbestritten ist.
3.6 Gemäss einer Bestätigung der medizinischen Fakultät der Universität
Belgrad vom 20. Juli 2012 (B-act. 12) hat die Beschwerdeführerin im ers-
ten Studienjahr 60 ECTS-Punkte und im zweiten Studienjahr 42 ECTS-
Punkte erreicht. Damit sie sich für das dritte Studienjahr einschreiben
könne, müsse sie die Prüfungen zur medizinischen Biochemie bestehen.
Aufgrund dieser Bestätigung ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt der Ausfertigung dieser Bestätigung sämtliche
Fächer des ersten und zweiten Studienjahres mit Ausnahme des Faches
medizinische Biochemie besucht und die entsprechenden Prüfungen be-
standen hat. Unter diesen Umständen lässt die Wiederholung des ersten
wie des zweiten Studienjahres nicht per se auf mangelhafte Systematik
und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen und eine definitive Einstel-
lung der Waisenrente rechtfertigen. Subjektiv wird zwar verlangt, dass die
Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem
die betreffende Person sich auch systematisch auf das Ausbildungsziel
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vorbereitet. Das heisst aber nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit
zu absolvieren ist (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbildung und
Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Schweizeri-
sche Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS]
2004, S. 212).
3.7 Die Beschwerdeführerin hat sich nach Erlass des angefochtenen Ent-
scheids gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Studienbe-
stätigung vom 27. September 2012 (B-act. 16) im akademischen Jahr
2012/2013 für das dritte Studienjahr eingeschrieben. Zwar stellt nach der
Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strei-
tigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 25. April
2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1 mit Hinwei-
sen). Tatsachen, die sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung
verwirklicht haben, sind aber soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beein-
flussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.1). Das ist vorliegend der Fall, weshalb die Studienbestätigung
vom 27. September 2012 zu berücksichtigen ist. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin auch das noch fehlende Fach
medizinische Biochemie besucht, die entsprechenden Prüfungen bestan-
den und ihr Studium nach dem zweiten Studienjahr fortgesetzt hat. Sie
hat somit die beiden ersten Studienjahre mit einer je einmaligen Wieder-
holung bestanden. Damit ist der Studienverlauf lückenlos belegt und er-
scheint aufgrund der gesamten Umstände trotz der Wiederholungen als
kontinuierlich und zielführend, zumal auch zu beachten ist, dass ein me-
dizinisches Studium erfahrungsgemäss hohe Anforderungen an die Stu-
dierenden stellt.
3.8 Unter diesen Umständen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids eine Ausbildung ab-
solvierte, die systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet ist und sie
diese Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt. Die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid
ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab
dem 1. Juli 2011 weiterhin Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente
hat. Es wird Sache der Vorinstanz sein zu prüfen, bis zu welchem späte-
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ren Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Aus-
richtung einer ordentlichen Waisenrente weiter erfüllt (hat).
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der obsiegenden,
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 25. April 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die ordentliche
Waisenrente ab dem 1. Juli 2011 weiter auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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