Abtei lung II I
C-2823/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2823/2006
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1938 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Natio-
nalität übte gemäss Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 17.
Oktober 2003 (act. 43), vom Beschwerdeführer unterzeichnet ohne
Datum, von 1994 bis 2000 eine Tätigkeit als Projektleiter in einer Bio-
farm in Kenia aus. Am 2. Dezember 1998 erlitt er in der Schweiz einen
Autounfall mit den Folgen eines HWS-Distorsionstraumas und einer
Commotio cerebri. Vom 2. Dezember 1998 bis 15. Dezember 1998 war
er im Universitätsspital Y._______, Klinik für Unfallchirurgie, hospitali-
siert. Gemäss Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. E._______
vom 15. Dezember 1998 war der Beschwerdeführer vom 2. Dezember
1998 bis 31. Dezember 1998 zu 100% arbeitsunfähig. Am 4. Januar
1999 wurde er ins Schweizerische Paraplegikerzentrum V._______
überwiesen, wo am 20. Januar 1999 durch Dr. med. B._______ opera-
tiv die Dekompression der Nervenwurzel L5 und der Bandscheibe L4/5
rechts vorgenommen wurde (vgl. zum Ganzen die Akten zum Unfall
vom 2. Dezember 1998, act. 77).
B.
Am 9. Oktober 2000 erlitt der Beschwerdeführer erneut einen Autoun-
fall in der Schweiz und war gemäss Bericht der orthopädischen Uni-
versitätsklinik V._______ vom 9. Januar 2001 (act. 79) vom 10. Okto-
ber 2000 bis 1. November 2000 zu 100% arbeitsunfähig. Die Autoren
des zu Handen der "X._______ Versicherungen" verfassten Berichts,
Dres. med. B._______ und I._______, nannten folgende Diagnosen:
• Spinalkanalstenose L3/4
• Fazettengelenksdegeneration
• Mediolaterale Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelreizung L4/5
• St. n. HWS-Distorsionstrauma Dez. 98
• St. n. Dekompression L5 und der Bandscheibe L4/5 rechts bei radi-
kulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts bei grosser luxierter
Diskushernie L4/5 rechts
• St. n. Dekompression L4/5 beidseits mit Rezessotomie und Dekom-
pression der Nervenwurzel L5 beidseits bei Rezidiv-Diskushernie
Als Nebendiagnosen wurden genannt:
• Diabetes mellitus seit 1992
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• Arterielle Hypertonie
• St. n. AC-Bypass 1992
Gemäss Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 17. Oktober
2003 (act. 43), vom Beschwerdeführer unterzeichnet ohne Datum, war
dieser ab Januar 2001 nur noch im administrativen Bereich und in der
Sämerei der Biofarm tätig.
C.
Am 30. November 2001 gab die "X._______ Versicherungen" bei der
Z._______ Klinik ein medizinisches Gutachten betreffend den Unfall
vom 9. Oktober 2000 in Auftrag. Das Gutachten wurde am 12. Dezem-
ber 2002 von den Dres. med. D._______, Leitender Arzt Schmerzzen-
trum, R._______, Chefarzt Neurologie, G._______, Leitender Arzt Or-
thopädie und C._______, Chefarzt Orthopädie erstattet (vgl. act. 82).
D.
Mit formlosem Schreiben vom 12. März 2002 (act. 2), gleichentags per
Fax übermittelt, und Gesuch vom 26. März 2003 (act. 5), eingegangen
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
am 28. Mai 2003, beantragte der Beschwerdeführer Hilfsmittel sowie
eine Invalidenrente.
E.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 (act. 11) teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für
die Übernahme von Hilfsmitteln und anderen Eingliederungsmassnah-
men seien nicht erfüllt, da er seit seiner Ausreise aus der Schweiz im
Jahr 1997 nicht mehr der obligatorischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung unterstellt sei und auch kein Beitritt zur freiwilligen Versi-
cherung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend
auf die Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung in Bezug auf
sein Gesuch um Hilfsmittel.
F.
Der behandelnde Arzt Dr. A._______ (Kenia) bescheinigte dem Be-
schwerdeführer im Fragebogen an den Arzt vom 8. Dezember 2003
(act. 42), unterzeichnet am 24. Juli 2004, eine Arbeitsunfähigkeit von
100% seit Oktober 2000 bis Juli 2004. Als Diagnosen nannte er:
"1. Type II Diabettes Mellitus
2. Hypertension
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3. Ischemic heart Desease
4. Right Lower Limb Paresis Secondary to Lumbo Sacral Spine Injury
in an accident of the year 2000"
Der Gesundheitszustand verschlechtere sich; infolge der Lähmung des
rechten Unterschenkels sei der Beschwerdeführer nicht beweglich ge-
nug. Er benutze bei Bedarf einen Rollstuhl und benötige tägliche Hilfe.
G.
Der IV-Stellenarzt Dr. M._______ erachtete in seinem Bericht vom 6.
Oktober 2004 (act. 46) den Diabetes, den Bluthochdruck und die Herz-
beschwerden des Beschwerdeführers als nicht invalidisierend. Die Rü-
ckenbeschwerden, Folgen eines Unfalls, hätten zu Problemen in den
unteren Gliedmassen und zu einer Lähmung in der Lendengegend ge-
führt; diese Bewegungsschwierigkeiten seien jedoch nicht unvereinbar
mit einer beruflichen Aktivität. Die Arbeitsunfähigkeit von einigen Mo-
naten sei ausschliesslich auf den Unfall zurückzuführen.
Gestützt auf diese Stellungnahme wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (act. 47) ab. Aus den
Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit
noch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent während
eines Jahres vorliege. Der Rentenanspruch sei daher zu verneinen.
H.
Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2004 (act. 47) erhob der Be-
schwerdeführer am 2. März 2005 Einsprache (act. 62) und beantragte
die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2000.
I.
Der im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Vorinstanz konsul-
tierte IV-Stellenarzt Dr. med. H._______ schätzte in seinem Bericht
vom 11. Februar 2006 (act. 87) die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer-
deführers seit dem Unfallereignis am 9. Oktober 2000 aufgrund der
Akten auf 70% in schweren körperlichen Tätigkeiten und auf 50% in
der bisherigen Tätigkeit als Projektleiter. Ab Januar 2001 habe der Be-
schwerdeführer auf leichtere Tätigkeiten ausweichen müssen; ab die-
sem Zeitpunkt bestehe volle Arbeitsfähigkeit in körperlich unbelasten-
den Tätigkeiten.
Im Einkommensvergleich vom 5. April 2006 (act. 89) errechnete die
Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 50% ab 9. Oktober 2000 und von
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36% ab 1. Januar 2001. Sie gewährte dabei einen leidensbedingten
Abzug von 25%.
Gestützt auf dieses Ergebnis wies die Vorinstanz die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 (act. 90) ab.
J.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 (act. 90) erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2006, der Schweizeri-
schen Post übermittelt am 11. Juli 2006, Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Eingang
der Beschwerde am 12. Juli 2006). Er stellte den Antrag auf Zuspre-
chung einer ganzen Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Unfalls (Ok-
tober 2000) bis zum Eintritt ins Pensionsalter (März 2003). Der Be-
schwerdeführer begründete sein Begehren im Wesentlichen damit, der
beurteilende Arzt sei zum Schluss gekommen, ab dem 9. Oktober
2000 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bestanden. Zudem basiere
der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 auf der falschen Annahme,
er habe ab Januar 2001 eine Tätigkeit als Projektleiter in Kenia aufge-
nommen und ein reduziertes Einkommen erzielt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 6. September 2006 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beurteilung durch den ärztlichen
Dienst beruhe auf einer ausführlichen medizinischen Dokumentation,
von der abzuweichen keine Veranlassung bestehe. Demnach bewirk-
ten die vorbestehenden, durch den Unfall vom 9. Oktober 2000 ver-
stärkten Wirbelsäulebeschwerden eine 50%ige Einschränkung in der
Tätigkeit als Projektleiter; leichtere, körperlich nicht belastende Tätig-
keiten seien ab Januar 2001 gänzlich ausübbar.
L.
Mit Replik vom 27. Oktober 2006 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente ab Oktober 2000
fest. Die in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten Dokumente
seien nicht benannt worden, so dass er dazu keine Stellung nehmen
könne. Seit dem Unfall bestehe ein lateral nystagmus, und durch die
Einnahme von Schmerzmitteln hätten zusätzliche Komplikationen im
Gastro-entero-Bereich behandelt werden müssen. Zum Beweis reichte
der Beschwerdeführer ein nicht unterzeichnetes "Discharge Summary"
vom 12. August 2003 von Dr. S._______ vom P._______ Hospital in
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Kenia ein. Ferner machte er geltend, der Einkommensvergleich sei un-
zutreffend, denn er habe zwischen 1996 und 1999 eine Tagespauscha-
le von USD 850 erhalten. Zusätzlich habe er aus dem Export von Ma-
cadamia-Nüssen an den Schweizer Bäckermeisterverband PISTOR
von 1998 bis 2001 ca. CHF 234'000 gelöst.
M.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 13. Dezember 2006 wei-
terhin die Abweisung der Beschwerde. Sie stützte ihren Antrag auf die
Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 8. Dezember 2006 (act.
95), in der dieser seine Einschätzung vom 11. Februar 2006 (vgl. act.
87) bestätigte.
N.
Mit Triplik vom 5. Juni 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest. Die auf Akten basierenden Einschätzungen von Dr.
med. H._______ divergierten in der Frage der Kausalität zwischen sei-
nen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. Oktober 2000 von
den persönlichen Untersuchungen seiner Ärzte. Zum Beweis legte der
Beschwerdeführer ein weiteres "Discharge Summary" vom 12. August
2003 von Dr. S._______ vor. Er beantragte, die Stellungnahme von Dr.
med. H._______ sei abzuweisen. Im Zweifelsfall sei vom Chefarzt des
W._______ Hospitals in Kisumu zu bestätigen, dass als Folge der ein-
seitigen Belastung des linken Beins eine chronische Entzündung in
den linken Fussgelenken habe behandelt werden müssen. Zudem rüg-
te er, die Kalkulation, wonach aus einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
ein Einkommensverlust von 35.67% resultiere, sei nicht nachvollzieh-
bar.
O.
Mit Blick auf die in der Replik vom 27. Oktober 2006 vorgebrachte
Rüge, die in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. September
2006 erwähnten Dokumente seien nicht benannt worden, wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2008 je ein Doppel des
Berichts von Dr. M._______ vom 6. Oktober 2004 (act. 46) und von Dr.
med. H._______ vom 11. Februar 2006 (act. 87) zugestellt und Gele-
genheit geboten, dazu bis zum 2. Mai 2008 Stellung zu nehmen.
P.
Mit Eingabe vom 12. April 2008 reichte der Beschwerdeführer wieder-
um eine Kopie des Fragebogens an den Arzt vom 8. Dezember 2003
(act. 42), unterzeichnet am 24. Juli 2004 von Dr. A._______ (vgl. Bst. F
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vorstehend), eine Karte der Region um den Mount Kenya, einen Zei-
tungsartikel betreffend seine Tätigkeit in der Biofarm, erschienen am
20. Dezember 2001 im "Winterthurer Stadtanzeiger", einen in "zhwinfo
11-02" (Februarnummer 2002 des fachhochschulinternen Magazins
der Zürcher Hochschule Winterthur) erschienenen Artikel zum selben
Thema sowie die Seiten 1-2 eines mit "World TB Day Events March
24, 2002" betitelten, 17 Seiten umfassenden Dokuments ohne Quel-
lenangabe ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, Dr. med.
H._______ habe in Unkenntnis der Situation vor Ort wesentliche Fak-
ten nicht berücksichtigen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
ein amtsärztliches Zeugnis wie der beigelegte Bericht von Dr.
A._______, welcher ihm eine 100%ige Invalidität, den Rollstuhl und
eine Haushalthilfe bestätigt habe, von einem Schweizer Arzt zum
Nachteil des Versicherten uminterpretiert werden könne.
Q.
Die Vorinstanz liess sich zur Triplik vom 5. Juni 2007 und zur Eingabe
vom 12. April 2008 des Beschwerdeführers nicht mehr vernehmen.
R.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
S.
Gegen die mit Verfügungen vom 5. Juli 2007 und vom 18. März 2008
bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine
Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beur-
teilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer durch
die Schweizer Botschaft in Kenia übermittelt. Das Datum der Zustel-
lung ist jedoch unbekannt. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz
mit e-Mail vom 6. Juli 2006 (act. 91) mit, das Einschreiben sei von der
Botschaft am 30. Mai 2006 aufgegeben worden. Er sei am 8. Juni 2006
bewusstlos in die Intensivstation des W._______ Hospitals eingeliefert
worden; die linke Herzkammer sei während 24 Stunden blockiert ge-
wesen. Am 5. Juli 2006 habe er als Infarktpatient vom Entscheid der
Vorinstanz Kenntnis genommen und bitte um Verlängerung der Be-
schwerdefrist. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit e-Mail
vom 7. Juli 2006 (act. 92) mit, die Frist könne nicht erstreckt werden.
Vorliegend lässt sich der Zeitpunkt der Eröffnung des Einspracheent-
scheids vom 15. Mai 2006 (act. 90) nicht mehr feststellen. Da der Zu-
stellungsbeweis der Verwaltung obliegt (vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364
mit Hinweisen) und diese keinen früheren Eröffnungszeitpunkt als den
5. Juli 2006 nachweisen kann, ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
auszugehen (BGE 103 V 63 E. 2a, Urteil I 218/04 vom 31. August
2004 E. 5.1). Der Fristenlauf hat daher am 6. Juli 2006 begonnen (Art.
20 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art.
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60 Abs. 2 ATSG). Die am 11. Juli 2006 bei der Schweizerischen Post
eingegangene Beschwerde gilt somit als rechtzeitig eingereicht (Art.
50 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Auch die Formerfor-
dernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 15. Mai
2006 zu Recht die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers
um Zusprechung einer Invalidenrente bestätigt hat.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
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versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entspre-
chenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich
nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Vorliegend sind bis zum
31. Dezember 2002 die Bestimmungen des IVG in der Fassung vom 9.
Oktober 1986 (AS 1987 447), in Kraft von 1. Januar 1988 bis 31. De-
zember 2002, massgeblich. Ab 1. Januar 2003 ist das ATSG in Verbin-
dung mit dem IVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG an-
wendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Ver-
bindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen
zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität
(Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat
das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versi-
cherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent-
haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechen-
den Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich
damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Recht-
sprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invalidi-
tätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzuneh-
men ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E.
2a und b).
4.2.2 Da der Beschwerdeführer am (...) März 2003 das AHV-Alter er-
reicht hat und seit 1. April 2003 eine Altersrente bezieht, ist ein allfälli-
ger Anspruch auf eine Invalidenrente am 31. März 2003 erloschen. Die
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und des
ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) vom 21. Mai 2003
(4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) sind daher im vor-
liegenden Fall ebenso wenig anwendbar wie die Änderungen des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008).
Seite 10
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5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gül-
tigen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein;
fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Auszug aus dem individuellen Kon-
to der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 21. Mai 2003 (act. 6)
zwischen 1954 und 1997 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraus-
setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der vorliegend an-
wendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) erfüllt ist.
5.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS 2007 5141]). Massgeb-
lich ist das Datum des Eingangs des Gesuchs; das Datum der Einrei-
chung eines formlosen Schreibens oder eines unrichtigen Formulars
gilt nach der Rechtsprechung als massgebendes Anmeldedatum, so-
fern die Nachfrist zur Nachbesserung der Anmeldung eingehalten wird
(ZAK 1970 S. 499). Im vorliegenden Fall ist das förmliche Gesuch vom
26. März 2003 (act. 5) am 28. März 2003 bei der Vorinstanz eingetrof-
fen, während das formlose Schreiben vom 12. März 2003 (act. 2) den
Eingangsstempel des 1. April 2003 trägt. Es ist somit vom Anmeldeda-
tum des 28. März 2003 auszugehen, so dass allfällige Leistungen frü-
hestens ab 28. März 2002 ausgerichtet werden können.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wird vorliegend in zeitlicher Hinsicht
durch das Ende des Anspruchs am 31. März 2003 (vgl. dazu E. 4.2.2)
begrenzt.
5.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkei-
Seite 11
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ten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gülti-
gen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilwei-
se Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Ge-
mäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 264 E. 6c).
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5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutba-
re Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V
235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
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cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Invalidenrente
ab Oktober 2000. Er begründet das Begehren im Wesentlichen damit,
dass er infolge seines Autounfalls vom 9. Oktober 2000 nicht mehr ar-
beiten könne. Als weiteres Argument führt er ein zu tief angesetztes
Valideneinkommen an. Schliesslich rügt er in seiner Replik vom 27.
Oktober 2006 sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, in-
dem ihm keine Einsicht in die Berichte der IV-Stellenärzte Dr.
M._______ vom 6. Oktober 2004 (act. 46) und Dr. med. H._______
vom 11. Februar 2006 (act. 87) gewährt worden sei.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Recht auf
Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör for-
meller Natur; dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Praxisgemäss kann eine – nicht besonders schwer-
wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten,
wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde-
instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 116 V 182 E. 1b, 124 V 180 E. 4a). Von ei-
ner Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei ei-
ner schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu-
sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d;
zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG vom 14. Juli 2006, I 193/04).
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die unterlassene Zustel-
lung der beiden Arztberichte von Dr. M._______ vom 6. Oktober 2004
(act. 46) und von Dr. med. H._______ vom 11. Februar 2006 (act. 87)
durch die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör darstellt. Indem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9.
April 2008 die genannten Arztberichte (act. 46 und act. 87) zugestellt
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worden sind und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wor-
den ist, wurde das Recht auf Akteneinsicht gewährt und ein allfälliger
Mangel jedenfalls geheilt.
6.2 Der Beschwerdeführer führt seine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen ausschliesslich auf das Unfallereignis zurück. Gemäss dem
Gutachten der Dres. med. D._______, Leitender Arzt Schmerzzentrum,
R._______, Chefarzt Neurologie, G._______, Leitender Arzt Orthopä-
die und C._______, Chefarzt Orthopädie, alle Z._______ Klinik,
J._______, vom 12. Dezember 2002 (act. 82) ist jedoch durch den Un-
fall vom 9. Oktober 2000 keine dauernde, richtungsgebende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten (a.a.O. S. 27).
Vielmehr habe ein wesentlicher Vorzustand betreffend die Wirbelsäule,
insbesondere die lumbale Wirbelsäule vorgelegen (a.a.O. S. 23), wel-
cher durch das Trauma vom 9. Oktober 2000 höchstens verschlimmert
worden sei (a.a.O. S. 23). Die vor dem Unfall vom 9. Oktober 2000 er-
stellten Radiografien deuteten auf einen engen Spinalkanal im Bereich
der Halswirbelsäule hin. Das MRI vom Oktober 2000 zeige ebenfalls
eine massive Stenose und Abflachung des Spinalkanals, welche nicht
durch das erlittene Trauma erklärbar sei (a.a.O. S. 25). Das Unfaller-
eignis sei in keiner Weise geeignet, körperliche, psychische oder kog-
nitive Folgen zu hinterlassen (a.a.O. S. 27).
6.2.1 Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung, wonach zwischen
den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und
dem Verkehrsunfall vom 9. Oktober 2000 kein ursächlicher Zusammen-
hang besteht, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Erkrankun-
gen des Beschwerdeführers um ein labiles pathologisches Geschehen
handelt, welches nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf der War-
tezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember
2007 gültig gewesenen, ab 1. Januar 2003 gemäss Anhang Ziff. 8
ATSG lediglich redaktionell angepassten Fassung) den Rentenan-
spruch auslöst (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai
2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
6.2.2 Aufgrund des Gesagten stellt sich die Frage, ob der Beschwer-
deführer vor dem Beginn der Altersrentenberechtigung am 1. April
2003 während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich zu mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen
war. Denn weil Viertelsrenten lediglich in die Europäische Union expor-
tiert werden (vgl. E. 5.4), entsteht nach der Rechtsprechung für versi-
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cherte Personen mit Wohnsitz im Ausland ausserhalb der Europäi-
schen Union der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in
der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) erst, wenn
sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invalidi-
tätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt (BGE 121
V 264 E. 6c). Zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten
sich die mit der Erstellung des unfallmedizinischen Gutachtens vom
12. Dezember 2002 (act. 82) betrauten Ärzte nicht. Auch der vorläufige
Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F._______ vom
18. Januar 2002 (act. 83), in welcher der Beschwerdeführer vom 15.
Oktober 2001 bis 27. November 2001 ambulant physiotherapeutisch
behandelt wurde, enthält diesbezüglich keine Angaben. Der Verfasser
des Berichts, Dr. med. Q._______, hob als wesentliche Punkte in der
Beschwerdesymptomatik die trotz zweimaliger lumbaler Dekompressi-
on bestehende Spinalkanalstenose, den seit 10 Jahren bestehenden
Diabetes mellitus und die eingeschränkte Hüftbeweglichkeit hervor.
Gemäss Dr. med. Q._______ zeigte die Therapie sowohl objektiv als
auch subjektiv eine Besserung des Beschwerdebildes, insbesondere
hinsichtlich der Schmerzsymptomatik und der Beweglichkeit. Der Be-
schwerdeführer sei aber nach wie vor auf den Gebrauch eines Geh-
stocks angewiesen. Die Therapie sei per 27. November 2001 vorläufig
sistiert worden, da der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2001 beruf-
lich nach Kenia habe reisen müssen.
6.2.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers nach erfolgter Rehabilitation
in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F._______ nicht wesentlich
schlechter war als vor dem Unfallereignis vom 9. Oktober 2000. Die
umfassende und detaillierte Darstellung des Gesundheitszustands im
Gutachten der Z._______ Klinik vom 12. Dezember 2002 (act. 82) und
im vorläufigen Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
F._______ vom 18. Januar 2002 (act. 83) erlaubte es den IV-Stellen-
ärzten, sich ein Bild von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu machen. Demgegenüber vermag die im Fragebogen an den Arzt
vom 8. Dezember 2003 (act. 42) von Dr. A._______ am 24. Juli 2004
bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2000 bis Juli
2004, welche vorwiegend mit Lähmungserscheinungen im rechten Un-
terschenkel und der damit verbundenen zeitweiligen Inanspruchnahme
eines Rollstuhls begründet wird, nicht zu überzeugen. Nach Ablauf der
von den Dres. med. B._______ und I._______ im Bericht vom 9. Janu-
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ar 2001 (act. 79) attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 10. Ok-
tober 2000 bis 1. November 2000 kann auch deshalb nicht von einer
weiter dauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, weil der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ab Januar 2001 seine Tätig-
keit in Kenia wieder aufgenommen hat, wenn auch nur noch im admi-
nistrativen Bereich und in der Sämerei der Biofarm (vgl. Fragebogen
für Selbständige vom 17. Oktober 2003 [act. 43] S. 2). Spätestens am
3. Dezember 2001 wäre eine allfällig laufende Wartezeit erneut unter-
brochen worden, da der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht
von Dr. med. Q._______ am 3. Dezember 2001 aus beruflichen Grün-
den wieder nach Kenia reisen wollte. Gemäss Gutachten der
Z._______ Klinik vom 12. Dezember 2002 (act. 82) war im Zeitpunkt
der jeweiligen Untersuchungen vom 8. April 2002, 13. August 2002
und 14. August 2002 der Gesundheitszustand erreicht, wie er vor dem
Unfall vom 9. Oktober 2000 bestanden hatte (a.a.O. S. 30). Da in den
Akten nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vor
dem Unfallereignis arbeitsunfähig gewesen, ist davon auszugehen,
dass dieser zur Zeit der gutachterlichen Untersuchung wieder den Ge-
sundheitszustand erreicht hatte, der ihm das Ausüben einer – wenn
auch belastungsmässig reduzierten – Arbeit erlaubte. Somit steht fest,
dass bis zum 31. März 2003 die Wartezeit nicht ablaufen konnte.
6.3 Da es an dem Erfordernis der einjährigen Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 50% gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in
der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) in Verbin-
dung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) fehlt, erübrigt sich eine Überprüfung des Ein-
kommensvergleichs.
6.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, mit seiner Behinderung im
rechten Bein sei er in Kenia chancenlos, ist nicht invaliditäts-, sondern
arbeitsmarktbezogen und kann daher nicht gehört werden (siehe E.
5.5).
7.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass kein Anspruch auf eine Inva-
lidenrente entstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbe-
gründet und ist daher abzuweisen.
8.
Das Verfahren ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. De-
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zember 2005 [AS 2006 2004], Bst. b in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis
IVG bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung
zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- X._______ Versicherungen
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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