B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2824/2012
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Neuseeland,
(ohne Zustelldomizil in der Schweiz)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rückerstattung von Leistungen).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1939 geborene, verheiratete britische Staatsangehörige
X._______ bezieht seit 1. November 2002 eine Altersrente der Schweize-
rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, welche die frühere Inva-
lidenrente ablöste (vgl. SAK-act. 49).
Mit Verfügung vom 2. März 2012 (SAK-act. 51 f.) hob die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Verfügung vom
29. Oktober 2002, mit welcher X._______ die Altersrente zugesprochen
worden war, wiedererwägungsweise mit Wirkung ab 1. April 2007 auf und
ersetzte sie durch einen neuen Entscheid. Zur Begründung führte die
SAK aus, die Rente sei damals aufgrund der Berücksichtigung eines fal-
schen Zivilstands nicht korrekt festgesetzt worden und sei deshalb für die
vergangenen fünf Jahre rückwirkend zu korrigieren.
B.
Mit einem undatiertem Schreiben (Posteingang SAK am 27. März 2012;
SAK-act. 55) und den Schreiben vom 20. März 2012 (SAK-act. 57) und
vom 24. März 2012 (SAK-act. 58) erhob X._______ Einsprache gegen
die Verfügung vom 2. März 2012. Sie beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, sie
sei krank und sei auf die Rente angewiesen, da diese eine wichtige finan-
zielle Grundlage für ihr Leben in Neuseeland sei. Im Übrigen – so
X._______ – könne sie nichts dafür, dass die Rente damals falsch be-
rechnet worden sei.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 (SAK-act. 61) wies die SAK die
Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verfü-
gung äussere sich nur über die grundsätzliche Rückerstattungspflicht der
zu viel bezogenen Leistungen; ein allfälliger Erlass der Rückerstattung sei
erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung vom 2. März 2012
zu prüfen.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 18. Mai 2012
(BVGer-act. 1), vom 21. Mai 2012 (BVGer-act. 2) und vom 22. Mai 2012
(BVGer-act. 3) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur
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Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die bei der SAK eingereich-
ten Schreiben und führte aus, sie habe ein reines Gewissen und fühle
sich unschuldig.
E.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters gab die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 13. Juli 2012 (BVGer-act. 9) ein schweizerisches Zustell-
domizil bekannt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. September 2012 (BVGer-act. 12) beantrag-
te die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, die Beschwerdeführerin äussere sich in der Beschwerde nicht zum
neuen Rentenbetrag und führe lediglich Gründe an, die in einem späteren
Verfahren betreffend Erlass der Rückerstattung zu prüfen seien. Die Ren-
tenverfügung sei deshalb zu bestätigen.
G.
Mit Replik vom 8. Oktober 2012 (BVGer-act. 14) verwies die Beschwerde-
führerin erneut auf ihren schlechten Gesundheitszustand und machte gel-
tend, dass sie auf die Rente angewiesen sei. Ferner zog sie die zuvor
angegebene schweizerische Zustelladresse zurück und bat darum, künf-
tige Verfügungen über die Schweizerische Botschaft zugestellt zu erhal-
ten.
H.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 (BVGer-act. 15) machte der Instruk-
tionsrichter die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ohne gülti-
ges Zustelldomizil in der Schweiz künftige Anordnungen des Gerichts im
Bundesblatt publiziert werden würden.
I.
Mit Duplik vom 10. Dezember 2012 (BVGer-act. 19) hielt die SAK an ih-
rem bisherigen Antrag fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 3.2.3 hinten).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei-
zügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin
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derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkom-
men, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestim-
mungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrecht-
lichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Be-
rechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16
S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005
E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweize-
rischen Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt
durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Novem-
ber 2002 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des
AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) und die Frage der
Rückforderung beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Rückforderungs-
verfügung geltenden Bestimmungen.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des
Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Als erstes ist zu prüfen, ob es rechtens war, dass die SAK die rechtskräf-
tige Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufgehoben und durch eine neue
Verfügung ersetzt hat.
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3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for-
mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom-
men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensichtlichen Un-
richtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiederer-
wägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen
liegt, handelt es sich doch hierbei um Anspruchsvoraussetzungen, deren
Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schät-
zungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen An-
spruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach-
und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszu-
sprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un-
richtigkeit aus.
3.2 Vorliegend hat die SAK die ursprüngliche Rentenverfügung vom
29. Oktober 2002 aufgehoben, da sie bei der Berechnung der Rente von
einem nicht zutreffenden Zivilstand ausgegangen und deshalb die Rente
nicht korrekt festgelegt worden war.
Aus den Akten geht hervor (vgl. SAK-act. 24), dass die SAK im Zeitpunkt
der Rentenfestsetzung (Oktober 2002) keine Kenntnis von der zweiten
Ehe der Beschwerdeführerin hatte, da diese die SAK darüber nicht infor-
mierte. Die SAK bemerkte den Irrtum anlässlich der Überprüfung der Le-
bens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 25. November 2011.
Die SAK hat deshalb die Rente im 2002 nicht korrekt festgelegt, was die
Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Die SAK war somit befugt, die
zweifellos unrichtige Verfügung aufzuheben und durch eine neue Verfü-
gung zu ersetzen.
3.3
3.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück-
erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der
Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem
die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Geht die unrechtmässige Leistungsaus-
richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler
bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis-
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tungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr, der (spätere) Zeit-
punkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu-
mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380
E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Be-
zug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an wel-
chem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen).
3.3.2 Vorliegend hat die SAK – wie bereits erwähnt – bei der Überprüfung
des von der Beschwerdeführerin eingereichten Formulars " Lebens-, Zi-
vilstands- und Wohnsitzbescheinigung" Ende November 2011 entdeckt.
Die SAK hat die Rückforderungsverfügung am 2. März 2012 und damit
die einjährige relative Frist für die Rückforderung eingehalten. Indem die
SAK nur die Rentenbetreffnisse der letzten fünf Jahre korrigierte, hat die
SAK auch die fünfjährige Frist berücksichtigt. Die Rückforderung ist somit
nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei-
sen.
3.4 Die von der Beschwerdeführerin für einen Verzicht auf die Rückforde-
rung sinngemäss geltend gemachten Gründe (grosse Härte und Gutgläu-
bigkeit) sind hier nicht zu prüfen, da über diese gemäss Art. 4 Abs. 1 und
2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Rahmen eines
allfälligen Erlassgesuchs nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstat-
tungsverfügung entschieden werden kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK zu Recht von der
Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'493.- für die zwischen 1. April
2007 und 31. März 2012 zu viel bezahlten Renten zurückgefordert hat.
Ob die Beschwerdeführerin den Betrag tatsächlich zurückbezahlen muss
respektive ob der ausstehende Betrag mit den laufenden Rentenzahlun-
gen verrechnet werden kann, ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der
Rückerstattungsverfügung zu prüfen; insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten und im Übrigen ist sie im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG ab-
zuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig
einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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