Abtei lung II I
C-2825/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2825/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 2. Juni 1963 geborene, aus der damaligen Bundesrepublik
Jugoslawien stammende Beschwerdeführer kam im Januar 1996 in die
Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Zu diesem Zeitpunkt war der
Beschwerdeführer mit A._______ (geb. [...] 1965) verheiratet und Vater
eines am [...] 1996 geborenen Sohnes. Im März 1996 war der
Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt. In der Folge galt er als
verschwunden. Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute
Bundesamt für Migration) vom 18. März 1996 wurde sein Asylgesuch
abgewiesen.
B.
Am 30. Juli 1997 liess sich der Beschwerdeführer von A._______
scheiden und heiratete am 31. Oktober 1997 die Schweizer Bürgerin
B._______ (geb. D._______), geboren am [...] 1939. Gestützt auf diese
Ehe stellte er am 14. September 2001 ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung. Am 22. Februar 2002 unterzeichneten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rahmen des Einbürgerungs-
verfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben und weder
Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Am
12. März 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert
und erhielt das Bürgerrecht von X._______ (Kanton Bern).
C.
Am 27. Januar 2003 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers als Grund
für die Scheidung den Altersunterschied sowie den Umstand anführte,
dass sie viel allein gewesen sei. Die Ehe wurde am 4. August 2003
geschieden und das Scheidungsurteil am 12. September 2003 rechts-
kräftig.
D.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 wurde das Bundesamt für Migra-
tion (nachfolgend: Vorinstanz) vom Amt für Zivilstandswesen und Ein-
bürgerungen des Kantons Freiburg auf die Scheidung aufmerksam ge-
macht. Der Vorinstanz wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe
Mitte November 2003 zwecks Wiederverheiratung mit A._______
Schritte zum Erhalt eines Ehefähigkeitszeugnisses unternommen. Auf-
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grund dieser Umstände leitete die Vorinstanz gegen den Beschwerde-
führer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung ein. Am 21. August 2005 verstarb die Schweizer Ex-Ehe-
frau.
E.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer mit
Stellungnahme vom 30. Mai 2006, er habe mit seiner Ex-Ehefrau eine
harmonische Ehe geführt. Nachdem sie an einem Gehirntumor er-
krankt sei, habe seine Ex-Ehefrau die Scheidung gewollt, damit er sein
Leben neu in Angriff nehmen könne. Trotz der Scheidung hätten sie bis
im Mai 2005 weiterhin in der ehelichen Wohnung gelebt. An-
schliessend sei seine Ex-Ehefrau ins Spital gebracht worden, wo er sie
bis zu ihrem Tod täglich besucht habe. Die abgegebene Bestätigung,
wonach er mit seiner Ex-Ehefrau in einer stabilen ehelichen Gemein-
schaft gelebt habe, sei absolut wahr gewesen. Dies sei auch nach der
Scheidung so gewesen, wie alle seine Familienmitglieder bestätigen
könnten. Dem Schreiben beigelegt wurden Erklärungen des Sohnes
und der Geschwister der Ex-Ehefrau.
F.
Nach Einsicht in die Ehescheidungsakten lud die Vorinstanz den
Beschwerdeführer erneut zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom
31. Januar 2007 fügte er zusätzlich zu den Ausführungen vom 30. Mai
2006 an, er habe am 26. Dezember 2003 wieder seine erste Ehefrau,
A._______, geheiratet. Sie würden jedoch nicht zusammenleben. In
sein Heimatland sei er bisher in den Sommerferien zurückgekehrt. Zu
seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn habe er ein Mal im Jahr
Kontakt gehabt.
G.
Auf Ersuchen der Vorinstanz vom 13. Februar 2007 erteilte der Zivil-
stands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 1. März 2007
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
des Beschwerdeführers.
H.
Mit Verfügung vom 7. März 2007 erklärte die Vorinstanz die am
12. März 2002 erfolgte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nich-
tig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der zeitliche
Ablauf der relevanten Ereignisse würden zur tatsächlichen Vermutung
führen, der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ex-Ehefrau
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hätten bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr
in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammengelebt. Die Heirat
mit der um 24 Jahre älteren Schweizerin sei zu einem Zeitpunkt er-
folgt, als das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden
und er untergetaucht gewesen sei. Der Altersunterschied und die Tat-
sache, dass seine Schweizer Ex-Ehefrau viel alleine gewesen sei,
seien im Scheidungsbegehren als Scheidungsgrund angegeben wor-
den. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer rasch mit der
Scheidungsabsicht abgefunden und in ein gemeinsames Scheidungs-
begehren eingewilligt. Dies würde man aber gerade bei einem Ehe-
gatten nicht erwarten, der in einer harmonischen Ehe leben und
wissen würde, dass seine schwerkranke Ehefrau auf seine Unter-
stützung angewiesen sei. Schliesslich würde für das Erschleichen des
Bürgerrechts auch die rasche Wiederverheiratung mit seiner ersten
Ehefrau aus seinem herkömmlichen Kulturkreis sprechen. Die aus
dem Kreise der Verwandten eingereichten Erklärungen und Bestä-
tigungen würden zwar darauf schliessen lassen, dass sich der
Beschwerdeführer um seine kranke Schweizer Ex-Ehefrau gekümmert
habe. Sie würden jedoch nicht die tatsächliche Vermutung umstürzen,
wonach er sich die Einbürgerung erschlichen habe.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2007 beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er macht gel-
tend, nicht die im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens abgegebene
Bestätigung vom 22. Februar 2002 sei tatsachenwidrig gewesen, son-
dern das gemeinsame Scheidungsbegehren und das Scheidungsver-
fahren. Das Eheleben sei auch nach der ausgesprochenen Scheidung
weiter gelebt worden, wie wenn diese gar nie stattgefunden hätte. Der
Grund für die Scheidung wäre einzig und allein der Wunsch der nun-
mehr verstorbenen Ex-Ehefrau gewesen, dass er sich nicht mit finan-
ziellen Konsequenzen wegen der sehr teuren Pflege aufgrund ihrer Er-
krankung konfrontiert gesehen hätte. Infolge des Todes seiner Ex-Ehe-
frau könne zum Nachweis der tatsächlich gelebten ehelichen Gemein-
schaft nur auf die nächsten Verwandten abgestellt werden, welche dies
unisono bestätigen würden. Der Beschwerdeführer reichte neben den
Bestätigungen, die er bereits mit Eingabe vom 30. Mai 2006 zu den
Akten gegeben hatte, mehrere Fotos ein.
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurde.
Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und 51 Abs. 1
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
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scheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom
4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2007 beantragt der
Beschwerdeführer die Anhörung des Sohnes sowie von sieben
Geschwistern der verstorbenen Ex-Ehegattin als Zeuginnen und Zeu-
gen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VwVG ist die Zeugeneinvernahme nur un-
ter der einschränkenden Voraussetzung vorgesehen, dass sich der
Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt. Die
Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen bildet daher im Verwaltungs-
prozess die Ausnahme (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173).
Zwar ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) die Pflicht der Behörde, die
Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und
zu prüfen sowie die von ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen
Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 126 I 15 E. 2a/aa S.16, Urteil des
Bundesgerichts 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2 [mit
Hinweisen]). Beweise sind im Rahmen des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör indessen nur über jene Tatsachen
abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind
(BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Von einem beantragten Beweismittel
kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt den die Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes
bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der
angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu
vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320; BGE 122 V 157 E. 1d S.
162 [mit Hinweisen]). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt
sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet,
weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl.
BGE 130 II 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner 127 I 54 E. 2b S. 56,
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3).
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3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 30. Mai 2006 (so-
wie mit Rechtsschrift vom 20. April 2007) reichte der Beschwerde-
führer von all denjenigen Personen, die er zur Einvernahme als Zeugin
bzw. Zeuge bezeichnete, schriftliche Erklärungen ein. In einer als Leu-
mundsbestätigung bezeichneten und von sieben Geschwistern der Ex-
Ehefrau unterzeichneten Erklärung vom 20. Mai 2006 wird unter an-
derem ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehegattin
hätten nach der Scheidung weiterhin im gleichen Haushalt gelebt. Der
Beschwerdeführer habe die Ex-Ehegattin bis zu ihrem Ableben beglei-
tet. R._______, der Sohn der verstorbenen Ex-Ehefrau, erklärt mit
Schreiben vom 17. Mai 2006, der Beschwerdeführer und seine Mutter
seien bis zu deren Tod ein Paar gewesen. Mit Schreiben vom 17. Mai
2006 äussert sich ferner S._______, eine weitere Schwester der Ex-
Ehegattin, zur Beziehung und den Umstände der Trennung. Es ist nicht
davon auszugehen, dass die ergänzende Einvernahme dieser
Personen als Zeuginnen und Zeugen zu massgebenden neuen
Erkenntnisse führen würde, haben sie sich zur Frage der ehelichen
Gemeinschaft und den Umständen der Scheidung im Wesentlichen ge-
äussert und ihren Standpunkt dargelegt. Wie aufzuzeigen sein wird, ist
der Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend erstellt, um die zu be-
urteilenden Rechtsfragen zu beantworten. Dem Antrag auf Zeugenein-
vernahme ist demzufolge nicht stattzugeben.
4.
4.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung
setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schwei-
zerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so-
wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Ein-
bürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE
130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
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4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten
(BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE
128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber
wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die er-
leichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts
im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen
der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind
beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein-
bürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der
Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "er-
schlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten er-
wirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbe-
standes ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst
falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren
(BGE 132 ll 113 E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen). Hat der Be-
troffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt
der Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwir-
kungs- bzw. Auskunftspflicht von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behör-
den unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht
mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde,
geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft
nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich deshalb
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf
unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Besteht aufgrund des
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Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei er-
schlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige
Monate zuvor bestehende tatsächliche ungetrennte eheliche Gemein-
schaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass
es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.2 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz denn auch
den zeitlichen Ablauf der relevanten Ereignisse an, welche die tat-
sächliche Vermutung begründen würden, der Beschwerdeführer und
seine Ex-Ehefrau hätten bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbür-
gerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu-
sammengelebt. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist angesichts
der Chronologie der Ereignisse nicht zu beanstanden (vgl. BGE 130 II
482 E. 3.3 S. 487). Der Beschwerdeführer lebte bis zur Einreise in die
Schweiz am 15. Januar 1996 mit seiner ersten Ehefrau zusammen,
deren gemeinsamer Sohn am [...] 1996 geboren wurde. Ab März 1996
hielt er sich illegal in der Schweiz auf (gemäss seinen eigenen
Angaben hielt er sich bis Juli 1997 in Y._______ auf [vgl. Gesuch um
erleichterte Einbürgerung vom 14. September 2001]). Nachdem er sich
im Juli 1997 von seiner bisherigen Ehefrau hatte scheiden lassen,
heiratete er drei Monate später die 24 Jahre ältere Schweizerin,
wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung erlangte. Zehn Monate nach
erfolgter Einbürgerung des Beschwerdeführers reichten die Ehegatten
am 27. Januar 2003 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein,
worauf die Ehe am 4. August 2003 geschieden wurde. Am
26. Dezember 2003 heiratete der Beschwerdeführer seine frühere Le-
bensgefährtin, zu welcher er auch während der Ehe mit seiner
Schweizer Ex-Ehegattin Kontakt pflegte. Die Korrelation zwischen dem
zeitlichen Bestand der Ehen und ihrem fremdenpolizeilichen Nutzen
sowie die - wenige Monate nach der Scheidung erfolgte - Heirat seiner
ersten Ehefrau lassen vermuten, dass der Beschwerdeführer durch
das Eingehen der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht
beabsichtigte eine auf Dauer gerichtete eheliche Gemeinschaft zu
begründen. Dass die Zeitabläufe für eine solche tatsächliche
Vermutung sprechen, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
bestritten.
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6.
6.1 Zur Widerlegung dieser Vermutung macht der Beschwerdeführer
geltend, die Begründung des Scheidungsbegehrens und des Schei-
dungsverfahrens seien tatsachenwidrig gewesen. Die Scheidung sei
einzig und alleine erfolgt, weil die Ex-Ehefrau nicht wollte, dass er we-
gen der teuren Pflege aufgrund ihrer Erkrankung mit finanziellen Kon-
sequenzen konfrontiert gewesen wäre. Das Eheleben sei auch nach
der ausgesprochenen Scheidung weiter gelebt worden, was sowohl
vom Sohn, R._______, und der Schwester, S._______, der
verstorbenen Ex-Ehefrau jeweils mit Schreiben vom 17. Mai 2006
bestätigt werde. Demgegenüber geht aus der von sieben weiteren
Geschwistern der Ex-Ehegattin als Leumundsbestätigung bezeich-
neten Erklärung vom 20. Mai 2006 diesbezüglich nur hervor, der
Beschwerdeführer habe auch nach der Scheidung mit der verstor-
benen Ex-Ehefrau im gleichen Haushalt gelebt und habe sie bis zu ih-
rem Ableben begleitet. In diesem Zusammenhang haben Abklärungen
der Vorinstanz bei der Wohngemeinde ergeben, dass, nachdem sich
der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ex-Ehegattin am 1. Fe-
bruar 2003 angeblich getrennt hatten, beide ab Oktober 2003 wieder
an der gleichen Adresse wohnhaft waren.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Zusammenleben
nach der Scheidung geltend macht, die Ehescheidung sei tatsachen-
widrig gewesen, verkennt er, dass mit dem vorgebrachten Zusammen-
leben weder die Scheidung noch die Scheidungsabsicht in Abrede ge-
stellt werden kann. Die Scheidung wurde am 4. August 2003 vom Be-
zirksgericht der Sense ausgesprochen und erwuchs am 12. Septem-
ber 2003 in Rechtskraft. An der Sitzung des Gerichtspräsidenten des
Bezirksgerichts der Sense vom 20. März 2003 hat der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht seinen Scheidungswillen
bestätigt. Er hat sich diese im Scheidungsverfahren gemachten
Äusserungen anrechnen zu lassen, denn es besteht kein Anspruch
darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen ge-
wünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd in
fine). Der Beschwerdeführer muss ich somit den von ihm geäusserten
Scheidungswillen entgegenhalten lassen.
6.3 Der Beschwerdeführer geht ferner mit seinem Einwand fehl, auf-
grund des nach der Scheidung weitergeführten Zusammenlebens
könne geschlossen werden, die Ehe sei im Zeitpunkt der Gesuchsein-
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reichung und der erleichterten Einbürgerung tatsächlich gelebt wor-
den. Vorab gilt es festzuhalten, dass trotz der Wiederaufnahme des ge-
meinsamen Haushaltes im Oktober 2003 dieses Zusammenleben ent-
gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Eheleben dar-
stellte. Der Beschwerdeführer und seine verstorbene Ex-Ehegattin
gingen damit keine erneute eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art.
159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) ein. Das vorgebrachte Zusammenleben nach der
Scheidung, die entsprechenden schriftlichen Bestätigungen und einge-
reichten Fotos (sofern sie den Zeitraum nach der Scheidung betreffen)
beziehen sich auf einen späteren als den fraglichen Zeitraum und bil-
den deshalb keine hinreichenden Indizien für eine tatsächliche Ehege-
meinschaft im Zeitpunkt des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung
bzw. dem Erhalt des Bürgerrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A.31/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 3.3 [zur Unbeachtlichkeit einer
nachträglichen Versöhnung]). Durch die Heirat mit seiner ersten Ehe-
frau am 26. Dezember 2003 begründete der Beschwerdeführer zudem
eine neue nach schweizerischem Rechtsverständnis auf Dauer und
Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft (hierzu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1179/2006 vom 6. Juli 2007 E. 2.2),
was die geltend gemachte Wiederaufnahme der Beziehung mit seiner
Schweizer Ex-Ehefrau fraglich erscheinen lässt.
6.4 Zu den Ursachen, die nach erfolgter Einbürgerung zur Scheidung
von seiner Schweizer Ex-Ehefrau geführt haben sollen, bringt der
Beschwerdeführer neben den finanziellen Gründen, die seine Ex-Ehe-
frau zur Scheidung bewogen hätten, mit Eingabe vom 30. Mai 2006
vor, seine Ex-Ehefrau habe sich gewünscht, dass er die Möglichkeit
hätte, sein Leben neu in Angriff zu nehmen. Mit Schreiben vom
17. Mai 2006 bestätigt S._______, ihre Schwester habe ihr Ende 2002
von der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes berichtet und
habe die Scheidung gewollt, weil sie befürchtet hätte, der
Beschwerdeführer müsse hohe Arztrechnungen bezahlen. Ausserdem
sollte der Beschwerdeführer wieder seine erste Ehefrau heiraten, da-
mit sein Sohn ein Heim habe.
6.5 Eine Erkrankung kann durchaus aus verschiedenen Gründen zu
einer derartigen Veränderung einer ehelichen Beziehung führen, dass
eine zuvor bestehende tatsächliche ungetrennte eheliche Gemein-
schaft aufgelöst wird. An den Vorbringen des Beschwerdeführers be-
stehen jedoch Zweifel. Zwar geht aus dem Schreiben von S._______
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hervor, der Gesundheitszustand ihrer Schwester habe sich Ende 2002
verschlechtert, was für den Eintritt einer Veränderung nach der
Einbürgerung sprechen würde. Gemäss den Angaben von S._______
soll ihre Schwester jedoch schon zum Zeitpunkt der Heirat sehr krank
gewesen sein, insofern erscheint der Gesundheitszustand als Ursache
der veränderten Situation nach der Einbürgerung zweifelhaft. Kommt
der rasche zeitliche Ereignisablauf hinzu. Nachdem die Ex-Ehefrau
Ende 2002 den Entscheid zur Scheidung getroffen haben soll, haben
sich der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehegattin innerhalb weniger
Wochen auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren geeinigt, welches
am 27. Januar 2003 eingereicht wurde. Der alleinige Verweis auf den
Scheidungswunsch der Ex-Ehefrau lässt nicht hinreichend
nachvollziehbar erscheinen, weshalb es zur Auflösung der angeblich
zuvor bestehenden tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft kam, zumal
seine Ex-Ehefrau krankenversichert war (vgl. 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
[KVG, SR 832.10], Scheidungsakten des Bezirksgericht der Sense,
Leistungsabrechnung der T._______ vom 26. Oktober 2005). Inwiefern
dem Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung seiner Ex-Ehefrau
Kosten hätten anfallen können, die nicht von der Krankenversicherung
gedeckt gewesen wären, ist nicht ersichtlich (vgl. Art. 25 i.V.m. Art. 32
KVG) und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Im Zeitpunkt der
Scheidung erklärte die Ex-Ehegattin jedenfalls, keine Schulden zu
haben (Sitzung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgericht der Sense
vom 20. März 2003 S. 2). Zudem stehen die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu den Scheidungsursachen nicht in Einklang mit den
Gründen, welche die Ex-Ehefrau im gemeinsamen Scheidungsbe-
gehren vom 27. Januar 2003 anführte. Unter Mitunterzeichnung des
Beschwerdeführers begründete sie das Scheidungsbegehren mit dem
Altersunterschied und dem Umstand, dass sie viel alleine gewesen
sei. Obschon die Gründe, die dem Scheidungswillen zugrunde lagen,
nicht weiter abgeklärt wurden (vgl. Art. 111 und Art. 112 ZGB) und die
im Scheidungsbegehren genannten Ursachen nicht abschliessend
sein müssen, vermögen die Abweichungen Zweifel an den vom
Beschwerdeführer behaupteten Scheidungsmotiven zu begründen.
Wie unter Ziff. 6.2 ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer die
entsprechenden mitunterzeichneten Aussagen entgegenhalten lassen.
6.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die zur Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft geführt haben sollen, erscheinen nicht als
überzeugend nachvollziehbar, weshalb die aufgrund des Ereignisab-
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laufs bestehende tatsächliche Vermutung nicht entkräftet wird. Es ist
somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 41 BüG die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und
Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat.
7.
7.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als recht-
mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
*******
(Dispositiv S. 14)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: sechs Fotos im
Original)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] [inkl.
Scheidungsakten des Bezirksgericht der Sense] und [...] zurück)
- Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
- Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons
Freiburg
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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