Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2825/2010
U r t e i l v om 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien R._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. März 2010.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (_______) geborene R._______, portugiesischer
Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, arbeitete als Grenzgänger
in den Jahren 1991 bis 2007 als Baufacharbeiter (Schaler) und leistete
die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (act. IV 2). Am 23. Mai 2007
erlitt er einen betrieblichen Unfall. Beim Erstellen eines Arbeitsgerüstes
stürzte er in eine Baugrube und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur
[Speichenbruch nahe Handgelenk] links zu, welche am 24. Mai 2007 im
Spital Laufenburg operativ mit einer Osteosynthese mittels winkelstabiler
Platte behandelt wurde.
B.
Mit Unfallmeldung vom 30. Mai 2007 wurde der Unfall der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA)
gemeldet (act. IV 5/39). Diese übernahm in der Folge die Taggelder,
Heilbehandlungen und Wiedereingliederungen. Am 29. Januar 2009 teilte
die SUVA dem Versicherten mit, dass eine weitere Behandlung nicht
mehr notwendig sei, da keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten sei, unter Vorbehalt des
Rückfallrechts, und die Taggeldleistungen an den Arbeitgeber bis zum
30. April 2009 erbracht würden. Mit Verfügung vom 21. April 2009 sprach
die SUVA R._______ ab dem 1. Mai 2009 eine Invalidenrente infolge
Erwerbsunfähigkeit von 21 % von monatlich Fr. 1‘024.90 sowie eine
Integritätsentschädigung von 10‘680. zu (act. IV 13/25). Diese
Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Dezember
2010, in Abweisung der Einsprache des Versicherten, bestätigt (act.
15/1).
C.
Am 5. Mai 2008 stellte R._______ bei der IVStelle BaselLandschaft
(kantonale IVStelle) ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (Eingangsdatum 6. Mai 2008, act.
IV 1) und gab als Behinderung eine distale Radiusfraktur links infolge
eines am 23. Mai 2007 erlittenen Arbeitsunfalls an.
D.
Die mit der Prüfung des Leistungsbegehrens befasste kantonale IVStelle
holte verschiedene Arztberichte bei der SUVA Basel (act. IV 5, 9, 10)
sowie den Fragebogen beim Arbeitgeber ein (act. IV 3) ein, klärte die
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berufliche Integration ab (act. IV 7, 8, 12, 16, 17), holte die
Stellungnahme des RADArztes ein (act. IV 20) und führte den
Einkommensvergleich durch. Die medizinischen Abklärungen ergaben als
Diagnose im Wesentlichen eine Behinderung am linken Handgelenk nach
einer distalen Radiusfraktur sowie Plattenosteosynthese (vgl. act. IV
10/4).
E.
Aufgrund der Abklärungen und Beurteilungen der kantonalen IVStelle
sprach die IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit
Verfügung vom 24. März 2010 (act. IV 26/29) gemäss Ankündigung im
Vorbescheid der kantonalen IVStelle vom 7. Dezember 2009 (act. IV
21/1) R._______ ab dem 1. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 75 %
eine ganze Invalidenrente, ab 1. November 2008 bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente und ab 1. Mai 2009
bei einem Invaliditätsgrad von 21 % keine Invalidenrente mehr zu.
F.
Gegen diese Verfügung erhob R._______ (Beschwerdeführer) am 22.
April 2010 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(act. 1). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente mit der
Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich nach den Beurteilungen
der Ärzte und insbesondere nach einem chirurgischen Eingriff
verschlechtert.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2010 (act. 8) beantragte die
Vorinstanz gestützt auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV
Stelle vom 22. Juli 2010 (act. 8/1) die teilweise Gutheissung der
Beschwerde und die Zusprache einer vom 1. Februar 2010 bis zum 30.
(recte: 31.) Oktober 2010 befristeten ganzen Invalidenrente. Der
Invaliditätsgrad sei von der kantonalen IVStelle richtig ermittelt worden.
Aufgrund neuer medizinischer Akten ab 16. Februar 2010 könne ein
vorübergehendes Wiederaufleben der Invalidität festgestellt werden.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2010 (act. 9) wurde dem
Beschwerdeführer ein Doppel der genannten Vernehmlassung der
Vorinstanz sowie der Stellungnahme der kantonalen IVStelle zugestellt
und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. Der Beschwerdeführer liess
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sich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen, weshalb der
Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2010
(act. 10) abgeschlossen wurde.
I.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010, welche die Vorinstanz mit Schreiben
vom 16. November 2010 (act. 12) an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete, reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische
Akten ein, welche die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
dokumentieren sollen.
J.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 (act. 15) liess die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht ein Doppel des Einspracheentscheids der
SUVA Basel vom 21. Dezember 2010 zugehen, wonach diese die
Einsprache abwies und ihre Verfügung vom 12. Oktober 2010 bestätigte,
mit welcher sie dem Beschwerdeführer infolge einer erheblichen
Verschlimmerung der Unfallfolge bei einem Invaliditätsgrad vom 21 % die
bisherige Invalidenrente bestätigt wurde (act. 15/1).
Mit Schreiben vom 5. April 2011 (act. 16) liess die Vorinstanz eine
ärztliche Bescheinigung von Dr. C._______ vom 21. März 2011 dem
Bundesverwaltungsgericht zugehen.
Mit Schreiben vom 16. September 2011 (act. 17) liess die Vorinstanz eine
weitere ärztliche Bescheinigung von Dr. C._______ vom 2. September
2011 dem Bundesverwaltungsgericht zugehen.
K.
Den mit Zwischenverfügung vom 28. April 2010 (act. 2) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 300. hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2010
einbezahlt (act. 5).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG
bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der erhobene
Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
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Seite 6
2.1. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach
dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem
IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität
eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates
nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis
zwischen Portugal und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen
den übrigen EUMitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines
Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von
den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und
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Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie
rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person
durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht
allerdings nicht.
2.4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. März 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu
berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b;
ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
2.5. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
C2825/2010
Seite 8
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 24.
März 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV
Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
2.6. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IVStelle des
Kantons BaselLandschaft eingereichten Gesuchs überhaupt die
zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1. Die örtliche Zuständigkeit der IVStelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von
Grenzgängern ist die IVStelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger
eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger,
sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der
benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die
Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden
von der IVStelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit
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Seite 9
der IVStelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens nach einer
gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer
Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IVStelle
rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22. Januar
2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch
Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2).
3.2. Der Beschwerdeführer war früher Grenzgänger, wohnt immer noch
im Grenzgebiet und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton Basel
Landschaft. Er hat sich somit zu Recht bei der IVStelle BaselLandschaft
zum Leistungsbezug angemeldet, welche die Abklärungen durchführte.
Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA wiederum ist gemäss
obgenannter Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die gemäss der bis 31.
Dezember 2007 in Kraft stehenden Regelung geltende einjährige
Mindestbeitragszeit zweifellos erfüllt.
4.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IVRevision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
4.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IVRevision, AS 2003 3837]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG [4. IVRevision]). Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
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Seite 10
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG [5. IVRevision]).
4.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62, E.
4b/cc).
4.6. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) zum
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Seite 11
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
4.6.1. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige
Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig
der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168
101 E. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische
Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 305
ff. E. 2c).
4.6.2. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls
sofern möglich auf die beruflicherwerbliche Situation abzustellen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches
Vergleichseinkommen vorhanden, weil die Person nach dem Eintritt des
Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so
können rechtsprechungsgemäss Daten der Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297
E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Der entsprechende Tabellenlohn ist zur
genaueren Schätzung gegebenenfalls um einen Leidensabzug von bis zu
25% zu reduzieren (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b mit weiteren Hinweisen,
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12.
Oktober 2006 E. 4.1).
4.6.3. Für den Einkommensvergleich sind im Revisionsverfahren
betreffend Valideneinkommen die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns
des Rentenanspruchs und betreffend Invalideneinkommen die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Revision massgebend, wobei Validen und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.
4.7. Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete Invalidenrente verfügt
und diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben
oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine
Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden
Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden
Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung
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Seite 12
getroffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre
bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V
417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die materiellen
Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung,
Freiburg 2003, S. 207 f.).
4.7.1. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers
erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird
namentlich durch eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind
revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b,
112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
4.7.2. Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades
eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im
zeitlichen Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen
der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2).
4.8. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1
Satz 2 IVV).
4.9. Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der
Erwerbsfähigkeit können nach ständiger Rechtsprechung nur
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (vgl. 121 V 362 E.
1b mit Hinweisen).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA einen Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht festgesetzt hat.
5.1. Die Vorinstanz bzw. die kantonale IVStelle stützte sich bei ihrer
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seines
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Seite 13
Rentenanspruchs ausschliesslich auf die Akten der SUVA sowie die
Beurteilung des IVArztes, da ihrer Ansicht nach keine unfallfremden
Faktoren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden (vgl.
angefochtene Verfügung). Diese medizinischen Unterlagen lassen sich,
soweit aktenkundig, wie folgt zusammenfassen:
In verschiedenen Spitalberichten (Spital L._______, Dr. K._______, vom
24. und 30. Mai 2007 [act. IV 5/34; 5/37], Universitätsspital B._______,
Dr. U._______, vom 9. November 2007 [act. IV 5/24], Dr. V._______ vom
11. Dezember 2007 [act. IV 5/18], Dr. P._______ vom 18. Januar 2008
[act. IV 5/16], Prof. Dr. T._______ vom 19. März 2008 [act. IV 5/7];
Kreiskrankenhaus S._______, Dr. Z._______, vom 12. August 2008 [act.
IV 10/18]), Radiologiebericht Dr. R._______ vom 22. April 2008 [act. IV
5/1]) wird über die mehrmaligen chirurgischen Interventionen und die
Hospitalisation des Patienten nach dem erlittenen Unfall berichtet. Dabei
werden im Wesentlichen die Diagnosen Distale Radiusfraktur links,
Thoraxkontusion gestellt und die Medikation sowie Therapie aufgeführt.
Der SUVAKreisarzt Dr. S._______, Facharzt für Chirurgie, berichtet in
seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2008 (act. IV 10/4) über
den Krankheitsverlauf seit dem Unfall vom 23. Mai 2007 und stellt die
Diagnosen Status nach distaler Radiusfraktur links, volarer
Plattenosteosynthese, Metallentfernung am linken Radius sowie
Synovektomie über der Extensor pollicis longusSehne und die
Nebendiagnose Status nach Amputation des Daumengliedes rechts vor
vielen Jahren. Es bestehe eine ordentlich gute Funktion des linken
Handgelenkes mit noch leichten Schmerzen bei forcierten Bewegungen.
Auch beim linken Daumen bestehe eine gute Beweglichkeit. Die rohe
Kraft beim Faustschluss wie auch beim Pinchgriff links sei vermindert
gegenüber rechts. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hält
der SUVAKreisarzt fest, der postoperative Verlauf sei kompliziert durch
eine Problematik der Extensor pollicis longusSehne mit persistierenden
Schmerzen bei wahrscheinlicher Peritendinitis oder Tendinopathie. Die
seit dem 19. Mai 2008 bestehende Arbeitsfähigkeit von 25 % solle ab
dem 7. Juli 2008 auf 50 % erhöht werden.
Gemäss Arztzeugnis UVG vom 25. Juli 2008 von Dr. Z._______,
Chirurgie, S._______, liege beim Patienten nach der Behandlung vom 24.
Juli 2008 keine Arbeitsunfähigkeit vor (act. IV 10/15).
C2825/2010
Seite 14
Der SUVAKreisarzt Dr. S._______ berichtet am 21. Januar 2009 über
eine weitere kreisärztliche Untersuchung (act. IV 10/30). Bei
unveränderten Diagnose wird berichtet, beim Patient sei am 12. August
2008 als weiterer chirurgischer Eingriff eine Narbenrevison,
Neuromexzision und Versenkung des Nervenendes erfolgt. Der Patient
beklage sich nach wie vor über den gesundheitlichen Zustand der linken
Hand, wo er Schmerzen spüre. Er arbeite jetzt halbtags im Magazin, wo
er mit dem Heben von schweren Lasten Probleme mit der linken Hand
habe. In den objektiven und subjektiven Befunden würden sich keine
grundlegenden Änderungen gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung
vom 10. Juni 2008 ergeben. In seiner versicherungsmedizinischen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt der SUVAArzt zum Schluss, der
Patient arbeite im Magazin mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, wobei er
durch das Heben von schweren Gegenständen sehr oft am Limit der
Belastbarkeit der linken Hand sei. Daher sei die Wiedereingliederung im
Betrieb nicht optimal gewesen. Alternativ wären dem Versicherten
manuell leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar, jedoch ohne Tätigkeiten
mit repetitivem Kraftgriff links, das Arbeiten auf Leitern oder anderen
absturzgefährdeten Positionen wegen der Haltefunktion links und ohne
repetitive Vibrations und Schlagbelastungen für die linke Hand.
Im Bericht vom 5. November 2009 erstattet Dr. H._______ des
B._______Spitals ihre Zweitmeinung zuhanden der SUVA (act. SUVA 49
sowie Schreiben der SUVA vom 23. Juni 2009 [act. SUVA 35]). Dabei
bestätigt sie die Diagnosen des SUVAKreisarztes und hält fest, dass es
im Vergleich zur Untersuchung des SUVAKreisarztes vom 21. Januar
2009 keine grossen Veränderungen gebe. Dabei schlägt die Ärztin dem
Patienten weitere Behandlungsmöglichkeiten vor, welche zu einer
Beschwerdefreiheit führen sollten. Über die Arbeitsfähigkeit äussert sich
die Ärztin nicht.
Zu den SUVAArztberichten nahm Dr. L._______, RAD beider Basel,
am 19. November 2009 Stellung (act. IV 20/1) und hielt fest, mangels
Vorliegen von unfallfremden Faktoren mit Auswirkung auf die
Restarbeitsfähigkeit könne gemäss den SUVA Akten entschieden
werden.
5.2. Nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom
24. März 2010 gingen bei ihr folgende Arztberichte ein, zu denen der
RADArzt Stellung nahm und die wie folgt zusammenfasst werden
können:
C2825/2010
Seite 15
Im Operationsbericht vom 16. Februar 2010 stellt Dr. H._______ die
Operationsdiagnose Traumatische Läsion des Ramus superficialis
Nervus radialis Handgelenk links und berichtet über die gleichentags
durchgeführte Neuromexcision und Nervennaht mittels Veneninterponat
bei der Operationsdiagnose Traumatische Läsion des Ramus superficialis
Nervus radialis Handgelenk links (act. SUVA 76).
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29. April 2010 zuhanden der SUVA
(act. SUVA 74) berichtet Dr. H._______ über den postoperativen Verlauf
sowie die indizierte Therapie. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bejaht die
Ärztin die Zuweisung einer geeigneten Arbeit im Betrieb.
Gemäss dem RADArzt Dr. L._______, welcher zu den neuen SUVA
Arztberichten am 24. Juni 2010 Stellung nimmt (act. IV 30), sei von einer
vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes
auszugehen, weshalb ein Verlaufsbericht bei Dr. H._______ einzuholen
sei
Dr. H._______ äusserte sich in ihrem Arztbericht vom 14. Juli 2010 über
den Verlauf nach der am 16. Februar 2010 erfolgten Operation (act. IV
31). Zusätzlich zu den vom SUVAArzt diagnostizierten Leiden stellte sie
die Diagnose Status nach Neuromexzision und Nervennaht mittels
VenenInterponat. Es bestehe ein protrahierter Verlauf mit noch
anhaltenden Neuromschmerzen und ungewisser Prognose. Seit dem 16.
Februar 2010 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wobei der Patient leichtere Arbeiten
ab sofort durchführen könnte. Schwere Arbeiten sollten jedoch vermieden
werden. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zu 50 %
ohne schwere Arbeiten zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der
beruflichen Tätigkeit zu 50 % könne ab dem 1. August 2010 gerechnet
werden. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar.
5.3. Aufgrund der Beurteilung der Ärzte ist ersichtlich, dass die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch den
am 23. Mai 2007 erlittenen Arbeitsunfall bedingt sind und zu einer
eingeschränkten Beweglichkeit des linken Handgelenks geführt haben,
was sich massgeblich auf die bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter
auswirkte. Nach verschiedenen chirurgischen Interventionen (24. Mai
2007 und 19. März 2008) wird der Krankheitsverlauf vom SUVAArzt
C2825/2010
Seite 16
durch eine Problematik der Extensor pollicis und persistierender
Schmerzen als kompliziert beschrieben. Die Auswirkungen dieser
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit wird vom SUVAArzt dahingehend beurteilt, dass
nach einer anfänglichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Ärztlicher
Zwischenbericht Universitätsspital B._______ vom 9. November 2007
[act. IV 5/24]) ab dem 19. Mai 2008 eine solche von 75 % bestehe (vgl.
auch den ärztlichen Zwischenbericht des Universitätsspitals Basel vom 9.
April 2008 [act. IV 5/11]), was vorliegend nicht bestritten wird.
5.4. Den Invaliditätsgrad hat die kantonale IVStelle anstelle eines
Einkommensvergleichs mittels eines Prozentvergleichs auf 75 %
festgesetzt. Auch wenn der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger in der Regel
im Rahmen eines Vergleichs des Validen und des Invalideneinkommens
möglichst genau zu ermitteln oder aber nach Massgabe der konkreten
Umstände zu schätzen ist (vgl. E. 4.6 hiervor), rechtfertigt es sich
insbesondere dann, wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche
Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in allfälligen
Verweisungstätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt werden könnte,
eine direkte Bestimmung des Einkommensverlustes und damit des
Invaliditätsgrades durch die Übernahme der prozentualen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310 E. 3.a mit
Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7.
August 2008 E. 3.3.1).
Da nach den Berichten der Ärzte aufgrund der günstigen Prognosen mit
einer Erhöhung der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
gerechnet werden konnte, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Ein
leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozentvergleichs
grundsätzlich nicht vorzunehmen und wurde vorliegend auch nicht
berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7.
August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b). Demnach
hatte der Beschwerdeführer, wie die kantonale IVStelle ebenfalls zu
Recht festgestellt hat und auch von keiner Seite bestritten ist, nach Ablauf
der gesetzlichen Wartezeit zu Recht per 1. Mai 2008 Anspruch auf eine
ganze Rente.
5.5. Nach Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2008
(Referenzzeitpunkt) hat die kantonale IVStelle ab dem 7. Juli 2008 eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht. Dies
entspricht den Befunden des SUVAArztes, welcher in seinem Bericht
C2825/2010
Seite 17
vom 10. Juni 2008 eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab dem
7. Juli 2008 befürwortet, nachdem er aufgrund der Untersuchung des
Patienten eine ordentlich gute Funktion des linken Handgelenks, mit noch
leichten Schmerzen bei forcierten Bewegungen sowie eine gute
Beweglichkeit des linken Daumens beurteilt hatte. Die Aufnahme einer
Arbeitsfähigkeit ab 4. Februar 2008 mit 50 % im Sinne eines
Arbeitsversuchs wurde ebenfalls von den Ärzten des Universitätsspitals
Basel (Bericht vom 18. Jan uar 2008 [act. IV 5/16]) befürwortet.
Die Vorinstanz hat demnach aufgrund der Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit die Invalidität mittels einem Prozentvergleich auf 50 % ab
dem 7. Juli 2008 festgelegt, und die bisherige ganze Rente unter
Beachtung der dreimonatigen Mindestdauer gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV
per 1. November 2008 durch eine halbe Rente ersetzt, was sich nicht
beanstanden lässt und auch vom Beschwerdeführer nicht explizit
bestritten wird.
5.6. Seit diesem Zeitpunkt (neuer Referenzzeitpunkt) hat die Vorinstanz
per 21. Januar 2009 eine weitere invaliditätsrelevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes aufgrund der erneuten kreisärztlichen
Untersuchung des SUVAArztes festgestellt. Dieser gelangt in seinem
Bericht vom 21. Januar 2009 zwar zum Schluss, dass sich nach dem
weiteren Krankheitsverlauf in medizinischer Hinsicht keine grundlegenden
Änderungen gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni
2008 ergeben würden. Aus dem dargestellten Krankheitsverlauf lässt sich
jedoch entnehmen, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nicht stabil war. So stellt der SUVAArzt eine
Zunahme der Beschwerden (Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger
I und II, unangenehme Kälteempfindlichkeit, Schmerzen am linken
Handgelenk und an der linken Hand) seit der Aufnahme der 50 %igen
Arbeitstätigkeit fest und verweist dabei auf die handchirurgische
Zweitmeinung von Dr. Z._______ vom 24. Juli 2008. Dieser stellte die
Verdachtsdiagnose auf Adhäsion eines Astes des Ramus superficialis
nervi radialis und empfahl eine Narbenrevision mit Neurolyse (vgl.
Arztzeugnis UVG, Dr. Z._______ vom 25. Juli 2008 [act. IV 10/15]),
welche denn auch am 12. August 2008 durchgeführt wurde. Hinsichtlich
der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die
Arbeitsfähigkeit gelangt der SUVAArzt schliesslich zur Beurteilung, dass
die 50 %ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der
Beschwerden an der linken Hand und dem Heben von schweren
Gewichten "nicht optimal" sei. Statt dessen seien dem Versicherten
C2825/2010
Seite 18
manuell leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zusätzlich zur bekannten
Handsymptomatik werden zwar im postoperativen Bericht von Dr.
A._______ des Kreiskrankenhauses S._______ vom 25. August 2009
zuhanden der SUVA Basel in der Anamnese noch Beschwerden genannt,
die der Patient im Oberarm und Schulterbereich angebe und von einem
Orthopäden beurteilt werden sollten (act. SUVA 43). Diese erweisen sich
indes nicht als invaliditätsrelevant, wie der Beurteilung der SUVA in ihrem
Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2010 (act. 15/2) entnehmen ist
(E. 3c), welche sich auf den aktuellsten Untersuchungsbericht des
Kreisarztes vom 29. September 2010 stützte (E. 3c). Somit lassen sich im
Vergleich zum letzten anspruchsrelevanten Zeitpunkt, dem 1. November
2008 (neuer Referenzzeitpunkt), nach den Beurteilungen der Ärzte
(SUVAKreisarzt; Dr. H._______ sowie RADArzt) eine geringfügige
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
feststellen, welche sich insofern wesentlich auf seine Arbeitsfähigkeit
auswirkte, als diesem nunmehr einzig noch Verweisungstätigkeiten
zumutbar waren.
5.6.1. Dementsprechend war die Invalidität diesmal nach der Methode
des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dabei stützte sich die Vorinstanz
laut ihrem Vorbescheid auf den Einkommensvergleich der SUVA gemäss
ihrer Verfügung vom 21. April 2009, den sie unverändert übernahm.
5.6.2. Das Valideneinkommen ist auf der Grundlage des zuletzt in der
Schweiz erzielten Einkommens festzulegen und bis zur Änderung des
mutmasslichen Anspruchsbeginns der Lohnentwicklung anzupassen.
Gemäss den Lohnangaben des Arbeitgebers (E._______ AG) sowie den
SUVAAkten (vgl. Schadenmeldung UVG) erzielte der Beschwerdeführer
einen auf das Jahr 2009 der Preisentwicklung seit 2007 angepassten
durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 71'143., welcher vorliegend
entgegen der kantonalen IVStelle, welche von einem Betrag von Fr.
71'022. ausgegangen ist als Valideneinkommen heranzuziehen ist.
5.6.3. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer per 30. April 2009 aufgelöst, nachdem diesem
laut Beurteilung des SUVAKreisarztes eine Weiterbeschäftigung in der
bisherigen Tätigkeit, wenn auch in reduziertem Umfang, nicht mehr zu
mutbar sei (vgl. act. IV 14/1; 14/2). Seither ging der Beschwerdeführer,
soweit aktenkundig, keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das hypotheti
sche Invalideneinkommen ist daher anhand der DAPErfassungsblätter
der SUVA zu bestimmen (vgl. act. SUVA 1 – 23 sowie zur Anwendbarkeit
C2825/2010
Seite 19
auch BGE 135 V 297 E. 5.2), was einen Durchschnittslohn von Fr.
56'443. im Jahr 2009 ergibt. Da in diesen die leidensbedingten
Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt sind, ist
kein Leidensabzug vorzunehmen, sodass dieser Betrag vorliegend als
Invalideneinkommen heranzuziehen ist.
5.6.4. Der Einkommensvergleich stellt sich demzufolge wie folgt dar:
Dem Valideneinkommen von Fr. 71'143., steht ein Invalideneinkommen
von Fr. 56'443. gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit, entgegen
der kantonalen IVStelle, gerundet 26 % ([71'143. 56'443. x 100 /
56'443. = 26.04 %). Bei diesem Invaliditätsgrad ergibt sich, wie von der
kantonalen IVStelle und der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgehal
ten, für den Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2009 (Art. 88a Abs. 1 IVV)
kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand
habe sich entgegen der angefochtenen Verfügung verschlechtert. So
habe er sich einem erneuten chirurgischen Eingriff unterzogen und sei
vollumfänglich arbeitsunfähig. Sinngemäss wendet er sich damit gegen
die Einstellung der Rente.
6.2. Wie sich den Beurteilungen der Ärzte entnehmen, lässt, wurde am
16. Februar 2010 von Dr. H._______ eine Interposition mit einem Nerven
und Veneninterponat durchgeführt, so wie sie dies bereits in ihrer
Zweitmeinung vom 5. November 2009 vorgeschlagen hatte. Dieser
chirurgische Eingriff hat nach der Beurteilung des RADArztes, welcher
sich auf den postoperativen Verlaufsbericht von Dr. H._______ stützte, zu
einer deutlichen, wenn auch vorübergehenden, Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt, zumal der
voroperative Zustand noch nicht stabilisiert gewesen sei. Die Ärztin stellt
jedoch eine günstige Verlaufsprognose, indem nach Abheilung der
Operation das bisherige Ausmass an Zumutbarkeit wieder erreicht
werden könne. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden von Dr.
H._______ dahingehend beurteilt, dass der Beschwerdeführer ab dem
16. Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei, ab dem 14. Juli 2010 für
leichtere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, und ab dem 1. August 2010
auch in der bisherigen Tätigkeit mit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
gerechnet werden könne.
C2825/2010
Seite 20
6.3. Die Arztberichte im Zusammenhang mit dem am 16. Februar 2010
durchgeführten chirurgischen Eingriff wurden zwar nach dem Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorgebracht. Die darin
beurteilten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen indes zweifellos
im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, welcher zur angefochtenen
Verfügung geführt hat und sind vorliegend, wie von der Vorinstanz
pendente litis geltend gemacht, zu berücksichtigen. Somit kann mit der
Vorinstanz von einer Verschlimmerung des ursprünglichen Leidens mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei ab 16.
Februar 2010 eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben ist.
Nachdem die Invalidenrente wie erwähnt per 1. Mai 2009 mangels
rentenbegründender Invalidität aufgehoben wurde, und eine
Verschlimmerung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 29bis Abs. 1 IVV
innerhalb von drei Jahren erfolgte, ist die dreimonatige Wartezeit nicht
anzurechnen, sodass ab dem 1. Februar 2010, in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer, erneut Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente besteht.
6.4. Ab dem 14. Juli 2010 trat beim Beschwerdeführer laut der erwähnten
Beurteilung von Dr. H._______ insoweit eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes gegenüber dem 16. Februar 2010
(Referenzzeitpunkt) auf, als bei günstiger Verlaufsprognose nun wieder
eine vollschichtige Verweisungstätigkeit für leichte Arbeiten mit
körperlichen Einschränkungen (verminderte Kraft durch
Schmerzauslösung im Bereich des verletzten Nervs, keine schwere
Arbeiten) zumutbar sei.
6.4.1. Dementsprechend war die Invalidität durch einen neuen
Einkommensvergleich festzulegen. Offenbar hat sich die kantonale IV
Stelle auf den früheren Einkommensvergleich per 1. Mai 2009 abgestützt.
Dieser war indes per Juli 2010 (neuer anspruchsrelevanter Zeitpunkt) zu
aktualisieren, was nachfolgend nachgeholt wird:
6.4.2. Das Valideneinkommen von Fr. 71'143. im Jahr 2009 ist der
Preisentwicklung anzupassen und beträgt sich per 2010 auf Fr. 71‘609.29
(Lohnindex für 2009: 2136 Punkte, für 2010: 2150 Punkte).
6.4.3. Der per 2009 ermittelte Durchschnittslohn für leichte Tätigkeiten
nach den DAPErfassungsblättern von Fr. 56'443. ist ebenfalls der
Preisentwicklung anzupassen und ergibt per 2010 Fr. 56'812.95. Da auch
die von Dr. H._______ festgehaltenen behinderungsbedingten Einschrän
C2825/2010
Seite 21
kungen in den DAPErhebungen bereits berücksichtigt sind, ist vorliegend
kein Leidensabzug vorzunehmen, sodass dieser Betrag als Invalidenein
kommen heranzuziehen ist. Aufgrund dieses aktualisierten Einkommens
vergleichs beträgt der Invaliditätsgrad somit, entgegen der kantonalen
IVStelle, gerundet 26 % ([71‘609.29 56'812.95] x 100 / 56'812.95 =
26.04 %).
6.4.4. Daraus ergibt sich, wie von der kantonalen IVStelle und der Vorin
stanz im Ergebnis zu Recht festgehalten, für den Beschwerdeführer ab
dem 1. November 2010 (Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Anspruch auf eine
Invalidenrente.
7.
Zusammenfassend ergeben sich für den Beschwerdeführer, wie von der
kantonalen IVStelle vernehmlassungsweise richtig ermittelt, folgende
Rentenansprüche:
Vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 bestand bei einem
Invaliditätsgrad von 75 % Anspruch auf eine ganze Rente;
Vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009 bestand bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente;
Ab dem 1. Mai 2009 bestand bei einem Invaliditätsgrad von 36 % kein
Anspruch auf eine Rente;
Vom 1. Februar 2010 bis zum 30. September 2010 bestand bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente;
Ab dem 1. November 2010 bestand bei einem Invaliditätsgrad von 36 %
kein Anspruch auf eine Rente.
Die Beschwerde ist daher begründet und teilweise gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung ist dahingehend zu ändern, als der
Beschwerdeführer vom 1. Februar 2010 bis zum 24. März 2010 (Datum
der angefochtenen Verfügung, welche das Gericht bindet, vgl. vorne E.
4.9) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die
angefochtene Verfügung zu bestätigen. Dementsprechend hat die
Ausgleichskasse den Rentenanspruch neu zu berechnen.
Für die Rentengewährung ab 25. März 2010 bis 31. Oktober 2010 im
Sinne des Antrags der Vorinstanz und der kantonalen IVStelle ist die
Sache an die IVSTA zurückzuweisen zu neuem Entscheid.
C2825/2010
Seite 22
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf
Fr. 300. bestimmt sind, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 100. aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300. verrechnet. Der Restbetrag
von Fr. 200. ist ihm zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2. Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten, und es
sind ihm auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht keine teilweise Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE). Die
Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2010 dahingehend geändert, als
vom 1. Februar 2010 bis zum 24. März 2010 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente besteht. Die Höhe der Rente ist durch die AHV
Ausgleichskasse festzulegen.
2.
Zur Prüfung des Rentenanspruchs ab 25. März 2010 wird die Sache im
Sinne der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C2825/2010
Seite 23
3.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr.
100. auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
300. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200. wird ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
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Seite 24
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: