Abtei lung II I
C-2827/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2827/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Jordanien stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1971)
heiratete am 5. Juli 1998 in Jordanien eine Schweizer Staatsangehöri-
ge. Am 21. Dezember 1998 reiste er in die Schweiz ein und nahm im
Kanton Zürich Wohnsitz.
B.
Im Mai 2000 trennten sich die Ehegatten, und es wurde ein Ehe-
schutzverfahren durchgeführt. Im Sommer 2001 zogen die Ehegatten
wieder zusammen. Vom 24. Januar bis zum 13. März 2003 lebten die
Ehegatten erneut getrennt.
C.
Gestützt auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2003
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches jedoch nicht be-
handelt wurde, weil er noch nicht lange genug in der Schweiz wohne.
Am 7. Januar 2004 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfah-
rens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 20. September 2005
gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass
"die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Ge-
meinschaft mehr besteht." Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnah-
me davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtig-
erklärung der Einbürgerung führen könne. Am 31. Oktober 2005 erhielt
der Beschwerdeführer durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0)
das Schweizer Bürgerrecht. Diese Verfügung erwuchs am 19. Dezem-
ber 2005 in Rechtskraft.
D.
Am 18. Januar 2006 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen
Wohnung aus und am 26. Januar 2006 stellten die Ehegatten ein ge-
meinsames Scheidungsbegehren. Am 30. August 2006 wurde die Ehe
rechtskräftig geschieden.
Seite 2
C-2827/2007
E.
E.a
Diese Umstände bewogen die Vorinstanz, ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu eröffnen. Am
18. September 2006 forderte sie den Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang auf, sich binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen
Nichtigerklärung sowie zur Trennung und Scheidung von seiner
schweizerischen Ehegattin zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm
am 6. Oktober 2006 erstmals Stellung. Dabei machte er geltend, dass
er das strenge Verfahren der erleichterten Einbürgerung in der Hoff-
nung durchlaufen habe, als Schweizer Bürger seinen Lebensstandard
verbessern zu können. Die Erklärung vom 20. September 2005 betref-
fend eheliche Gemeinschaft habe der Wahrheit entsprochen. Er und
seine Ehefrau hätten allerdings seit längerer Zeit finanzielle Schwierig-
keiten gehabt. Sie hätten jedoch auf Besserung gehofft, insbesondere
für die Zeit nach seiner Einbürgerung. Leider habe alles nicht so funk-
tioniert, wie sie es sich erhofft hätten. Die Situation habe sich ver-
schlechtert und Ende Jahr [2005] ihren Tiefpunkt erreicht. Im Januar
[2006] habe er sich beim Sozialamt gemeldet, um in einem Arbeitspro-
jekt unterzukommen, das ihm ermöglicht hätte, seine berufliche Situa-
tion und damit auch die Ehe zu retten. Das Sozialamt habe ihm mitge-
teilt, dass ihm nicht geholfen werden könne, so lange er mit seiner
Frau zusammenwohne bzw. nicht gerichtlich getrennt sei. Mit dieser
Situation seien beide Ehegatten nicht fertig geworden, so dass ihre
Beziehung im Januar [2006] in eine grosse Krise geraten sei, und sie
sich entschieden hätten, die gerichtliche Trennung/Scheidung zu bean-
tragen. Die geschiedene Ehefrau bestätigte mit ihrer Unterschrift die
Erklärung des Beschwerdeführers.
E.b Am 30. Oktober 2006 zog die Vorinstanz die Scheidungsakten des
Beschwerdeführers bei.
E.c Mit Schreiben vom 22. November 2006 gab die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme,
welche der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2006 wahrnahm. Im
Wesentlichen hielt er daran fest, dass die Ehe, trotz gewisser Proble-
me, zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft
und der Einbürgerung stabil gewesen sei.
F.
Am 7. Februar 2007 erteilte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand
Seite 3
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des Kantons St. Gallen sein Einverständnis zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 9. März 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Sie stützte sich in
ihrer Begründung im Wesentlichen auf den äusseren Ereignisablauf
sowie auf die Aussagen der Ehegatten im Scheidungsverfahren, wo-
nach in der Ehe bereits seit längerer Zeit Schwierigkeiten aufgetreten
seien. Die Probleme in der Ehe sowie der enge zeitliche Zusammen-
hang zwischen der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft, der
erleichterten Einbürgerung, der Trennung und dem Scheidungsverfah-
ren machten deutlich, dass die erleichterte Einbürgerung durch Ver-
schweigen erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2007 beantragt der Rechtsver-
treter namens seines Mandanten die Aufhebung der Verfügung vom
9. März 2007. Zudem ersuchte er für seinen Mandanten um die Ge-
währung unentgeltlicher Rechtspflege. Im Wesentlichen macht er gel-
tend, dass die eheliche Gemeinschaft zu den entscheidenden Zeit-
punkten gelebt wurde und stabil gewesen sei. Erst durch das Schei-
tern der Finanzierung der Projekte des Beschwerdeführers im Januar
2006 habe sich die Situation unvorhersehbar und plötzlich zugespitzt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 hält die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 14. September 2007 hält der Beschwerdeführer an sei-
nem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, fest und gibt
ein Bestätigungsschreiben der geschiedenen Ehefrau vom 10. Sep-
tember 2007 neu zu den Akten.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit notwendig, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 51 BüG Verfügungen des BFM, die sich
auf Art. 41 BüG stützen.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschlies-
sung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbür-
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gerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt
hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt
gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schweizeri-
schen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsord-
nung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so-
wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Ein-
bürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, BGE
130 II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).
Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.2. S. 403 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten
(BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE
121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen
Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die
erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger-
rechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürge-
rung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE
130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der
Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschli-
chen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt
worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist
nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche An-
gaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben
lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die
Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II
113 E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen).
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3.4 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung,
die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu-
stürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als
überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeb-
lich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche
gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2
S. 486).
4.
4.1 Die angefochtene Verfügung geht davon aus, dass die Ehe bereits
zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom
20. September 2005 nicht mehr stabil war. Diese Vermutung leitet die
Vorinstanz einerseits aus dem zeitlichen Ablauf der (äusseren) Ge-
schehnisse und andererseits aus den Stellungnahmen des Beschwer-
deführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den Aus-
sagen der Ehepartner anlässlich der Anhörung im Scheidungsverfah-
ren ab.
4.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild bezüglich des Verlaufes
der Ehe: Nach der Eheschliessung am 5. Juli 1998 und der Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz am 21. Dezember 1998 kam es
im Jahre 2000 zu einer ersten grossen Krise. Von Mai 2000 bis Som-
mer 2001 lebten die Ehegatten getrennt, und es wurde ein Eheschutz-
verfahren durchgeführt (vgl. vorinstanzliche Akten Nr. 7a, S. 4 f.). Vom
24. Januar bis zum 13. März 2003 wohnte der Beschwerdeführer er-
neut von seiner Frau getrennt, was er im Rahmen des Einbürgerungs-
verfahrens damit begründete, dass seine Frau sich einer schweren
Operation unterzogen habe und deshalb alleine sein wollte (vgl. Beila-
gen zur Nr. 1 der vorinstanzlichen Akten [Stellungnahme Stadtkanzlei
Winterthur vom 27. Juli 2004, Polizeibericht vom 13. Mai 2005]). Im
weiteren Verlauf der Ehe traten offenbar im Zusammenhang mit der fi-
nanziellen Situation weitere Schwierigkeiten auf, die das Verhältnis im-
mer mehr belasteten, dann Anfang Januar 2006 ihren Höhepunkt er-
reichten (vgl. vorinstanzliche Akten Nr. 5) und zur Trennung am 18. Ja-
nuar 2006 führten. Bereits am 19. Januar 2006, also nur 2½ Monate
nach der erleichterten Einbürgerung, bzw. einen Monat nach Rechts-
kraft derselben am 19. Dezember 2005, deponierten die Ehegatten
beim Bezirksgericht Winterthur das Formular "Gemeinsames Begeh-
ren auf Ehescheidung", welches offenbar wegen fehlender Beilagen
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zurückgewiesen und am 26. Januar 2006 erneut eingereicht wurde
(vgl. vorinstanzliche Akten Nr. 7b). Seit dem 30. August 2006, also 10
Monate nach der erleichterten Einbürgerung, ist die Ehe rechtskräftig
geschieden.
4.3 Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zurecht von der tatsächli-
chen Vermutung ausgegangen, dass die Stabilität der Ehe sowohl zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung betreffend eheliche Gemein-
schaft als auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erheb-
lich erschüttert war. Insbesondere die beiden Phasen der Trennung
(Mai 2000 bis Sommer 2001; Januar bis März 2003) sind Indizien da-
für, dass die Ehe bereits vor der Erklärung zur ehelichen Gemein-
schaft und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war. Die
Erklärung des Beschwerdeführers, wie es zur zweiten Trennung kam,
überzeugt nicht. Gerade in Zeiten gesundheitlicher Probleme ist nach
dem allgemeinen Verständnis davon auszugehen, dass Ehegatten, die
in einer intakten Ehe leben, einander beistehen. Auffällig ist auch der
enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Wiederaufnahme des Zu-
sammenlebens am 13. März 2003 und der Einreichung des ersten Ge-
suches um erleichterte Einbürgerung am 5. Juli 2003. Auch dieses In-
diz stützt die tatsächliche Vermutung der Vorinstanz.
4.4 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tat-
sächliche Vermutung umzustossen.
5.
5.1 Zur Begründung, weshalb die Ehe so kurze Zeit nach der erleich-
terten Einbürgerung in die Brüche gegangen ist, führte der Beschwer-
deführer seine berufliche bzw. finanzielle Situation an. Er habe ver-
sucht, sich selbständig zu machen, was jedoch nicht funktioniert habe.
Auch durch den Erwerb des Bürgerrechtes habe er sich eine bessere
Position auf dem Arbeitsmarkt erhofft (vgl. Stellungnahme vom 6.
Oktober 2006 S. 1 [Nr. 5 vorinstanzliche Akten]). Die von ihm einge-
reichten Projekte fanden jedoch keine finanzielle Unterstützung (vgl.
die Schreiben der Eidgenössischen Ausländerkommission vom 22.
September 2005 sowie der Zürcher kantonalen Beauftragten für Inte-
grationsförderung vom 31. Oktober 2005 [Beilagen 4 und 5 der
Rechtsmitteleingabe]) und kamen offenbar nicht zustande. Gemäss
Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Ziffer 4, S. 4) sei im Januar
2006 klar geworden, dass sich das Projekt eines arabisch-
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multikulturellen Zentrums nicht realisieren liesse. Der Beschwerde-
führer hat dann versucht, durch Vermittlung des Sozialamtes in einem
Arbeitsprojekt unterzukommen. Das Sozialamt habe ihm jedoch keine
Unterstützung gewähren können, solange er mit seiner Frau zusam-
men lebe. In der Folge sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen,
was für das Sozialamt jedoch nicht genügt habe; vielmehr habe man
ihm gesagt, es sei eine gerichtliche Trennung notwendig. Die eheliche
Beziehung sei zu diesem Zeitpunkt in einer grossen Krise gewesen,
aus der heraus sich die Ehepartner zur Trennung/Scheidung entschie-
den hätten, weil das Sozialamt dies als Voraussetzung für seine Unter-
stützung verlangt habe.
5.2 Aufgrund der Haltung des Beschwerdeführers bezüglich der finan-
ziellen Abhängigkeit von seiner Frau ("Es ist unmoralisch, dass der
Mann von der Frau Geld nimmt", vgl. Nr. 7a vorinstanzliche Akten,
S. 11) ist davon auszugehen, dass die finanzielle Situation die Bezie-
hung bereits seit längerer Zeit stark belastet hatte. Dies geht auch aus
der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2006
(Nr. 5 vorinstanzliche Akten) hervor, wenn er schreibt, dass die Bezie-
hung zum Zeitpunkt der Auskunft des Sozialamtes "schwer angeschla-
gen" gewesen sei. Er und seine damalige Frau hätten "so nicht mehr
weitermachen" wollen. Seine Frau habe "nicht mehr für [ihn] verant-
wortlich [...] und [er] nicht mehr von ihr abhängig sein [wollen]". Bestä-
tigt wird die Annahme, dass die Trennungs-/Scheidungsabsicht nicht
spontan im Januar 2006 entstanden ist, auch durch die Aussagen an-
lässlich der Anhörung im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Nr. 7a
vorinstanzliche Akten). Dort sagte die damalige Ehefrau, auch unter
Bezugnahme auf das Eheschutzverfahren im Jahre 2000, aus, dass
der Entscheid für die Scheidung langsam gewachsen sei (S. 4) und es
sich nicht um einen überstürzten Entscheid handle, sondern dass es
eher zu lange gedauert habe (S. 5). Das auf Rechtsmittelebene vorge-
legte Schreiben der geschiedenen Ehefrau vom 10. September 2007
bestätigt ebenfalls, dass die Ehe seit längerer Zeit durch die finanzielle
Situation belastet gewesen war. Der Höhepunkt der ehelichen Krise
trat offenbar Ende 2005/Anfang 2006 ein und führte zum endgültigen
Scheitern der Ehe. Neben den Auskünften des Sozialamtes haben
auch die Absagen, die der Beschwerdeführer im Januar 2006 in Bezug
auf die Finanzierung seiner Projekte erhalten haben soll, zum Ent-
scheid, sich zu trennen beigetragen. Gemeinsamer Nenner bei all
diesen Elementen ist die finanzielle Situation des Beschwerdeführers.
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Diese Situation trat jedoch nicht erst im Januar 2006 ein, sondern
bestand bereits lange vorher.
5.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die angebliche For-
derung des Sozialamtes nach einer Trennung für die weitere Entwick-
lung, die schliesslich zur Scheidung geführt habe, ausschlaggebend
gewesen sei, kann in Bezug auf den hier zu beurteilenden Kontext nur
als Schutzbehauptung angesehen werden. Dass sich die Ehegatten
aufgrund einer blossen Auskunft des Sozialamtes getrennt haben wol-
len, zeigt auf, wie zerrüttet die Beziehung bereits war. Eine solche Zer-
rüttung wächst nicht von einem Monat auf den anderen, sondern hat
eine längere Vorlaufzeit. Es ist nicht plausibel, dass Ehepartner, die in
einer intakten, tragfähigen Beziehung leben, es nicht ertragen können,
dass der eine Partner vom anderen (finanziell) abhängig ist. Es ist
ebenso wenig nachvollziehbar, dass sie ihre Beziehung aufgeben, um
die eine Abhängigkeit durch eine neue (Sozialamt) zu ersetzen. Dies
umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Einkommen der Ehe-
frau für den Lebensunterhalt offenbar genügte (andernfalls wäre das
Sozialamt für die Differenz eingesprungen). Es ist im übrigen davon
auszugehen, dass das Sozialamt nicht darauf gedrängt hat, dass die
Ehepartner sich trennen sollten. Wahrscheinlicher ist, dass ihnen
lediglich mitgeteilt wurde, dass das Einkommen der Ehefrau für beide
Ehegatten ausreiche, so dass keine Leistungen der Fürsorge, sei es
Geld oder die Eingliederung in ein Arbeitsprogramm, beansprucht
werden könnten.
5.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Januar 2006
"schwerwiegende persönliche Dinge" passiert seien (vgl. vorinstanz-
liche Akten Nr. 9). Was genau sich abgespielt hat, führt er jedoch nicht
aus. Vielmehr erklärte er bereits in der Stellungnahme vom 6. Oktober
2006 (vorinstanzliche Akten Nr. 5), dass er auf seine privaten Angele-
genheiten, die nur ihn und seine Frau angingen, nicht näher eingehen
wolle. Im gleichen Sinne äusserte er sich in der Stellungnahme vom
18. Dezember 2006 (vorinstanzliche Akten Nr. 9) und in der Anhörung
im Rahmen des Scheidungsverfahrens (vorinstanzliche Akten Nr. 7a,
S. 9). Auch auf Beschwerdeebene erläutert der Beschwerdeführer die
von ihm erwähnten Vorkommnisse nicht.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ist der Beschwerdeführer zur Mit-
wirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet, wenn das Verfah-
ren auf sein Begehren eingeleitet wurde. Diese Verpflichtung erlischt
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nicht mit der erleichterten Einbürgerung, sondern gilt auch für das Ver-
fahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4). Neben
der gesetzlichen Verpflichtung zur Mitwirkung hätte der Beschwerde-
führer selbst ein grosses Interesse daran, die von ihm behaupteten
Gründe offenzulegen, damit für Aussenstehende nachvollziehbar
werden könnte, was, ausser der finanziellen Situation, die Ehe zu
diesem Zeitpunkt plötzlich hätte zum Scheitern bringen können. Damit
gelingt es ihm nicht, plausibel zu machen, dass die Ehe wirklich erst
im Januar 2006 und völlig unerwartet gescheitert ist.
5.5 Der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen erleichterter Einbür-
gerung und endgültigem Scheitern der Ehe legt aufgrund der allgemei-
nen Erfahrung den Schluss nahe, dass die Ehe bereits längere Zeit
vorher nicht mehr intakt und stabil war. Der Einwand in der Beschwer-
deschrift, wonach keiner der Ehegatten je geltend gemacht habe, der
gemeinsame Ehewille habe bereits vor Ende 2005 nicht mehr bestan-
den, ist hierbei genauso unerheblich wie die Versicherung der ge-
schiedenen Ehefrau und des Beschwerdeführers, wonach vor Januar
2006 nie von Scheidung die Rede gewesen sei. Der Beschwerdeführer
verkennt dabei nämlich, dass aus der Tatsache allein, dass die Ehe-
partner nicht über Trennung oder Scheidung sprechen, nicht der
Schluss auf eine intakte, tragfähige Ehegemeinschaft gezogen werden
kann.
5.6 Andere Gründe, welche die Trennung bzw. das endgültige
Scheitern der Ehe innerhalb von so kurzer Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung nachvollziehbar machen könnten, sind nicht ersichtlich
und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Wäre
die Ehe des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2005 noch stabil ge-
wesen, hätte er auf Ereignisse nach diesem Datum hinweisen müssen,
die ein Scheitern der Ehe innert kürzester Zeit nachvollziehbar
erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7.
Juli 2006 E. 2.4.2).
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen mit seinen Vor-
bringen nicht zu entkräften vermochte. Die Stabilität seiner ehelichen
Lebensgemeinschaft war bereits in den letzten Monaten des Einbürge-
rungsverfahrens erheblich erschüttert und führte nach der erfolgten
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Einbürgerung binnen zweier Monate zur Trennung. Die Erklärung des
Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau im Beschwerde-
verfahren, dass die Ehe sowohl am 20. September 2005 (Unterzeich-
nung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft) als auch am
31. Oktober 2005 (erleichterte Einbürgerung) intakt und stabil gewe-
sen sei, kann deshalb nur als Schutzbehauptung angesehen werden.
6.2 Mit der unzutreffenden Erklärung vom 20. September 2005 hat der
Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner
Ehe gemacht; zudem hat er es unterlassen, die Einbürgerungsbehörde
über die schwerwiegenden Probleme in der Beziehung zu informieren.
Aufgrund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer die erleichter-
te Einbürgerung erschlichen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt wurde sowie dass die angefochtene Verfü-
gung angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv S. 13)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____)
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13