Abtei lung III
C-2828/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Frölicher; Richter Mesmer; Richter Parrino;
Gerichtsschreiberin Fankhauser.
B._______, Antigua,
Zustelladresse: C._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach
3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung; Nichteintreten auf
Einsprache (Entscheid vom 24.5.2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006, verschickt am 17. Februar 2006,
schloss die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die in Antigua
wohnende B._______ aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (nachfolgend freiwillige Versicherung) aus (Akt.
1/53).
B. Mit Datum vom 24. März 2006 sandte B._______ per Fax ein Schreiben
mit mehreren Beilagen an die SAK (Akt. 1/55, vgl. auch Akt. 10) mit
folgendem Inhalt:
"Danke fuer Ihr Schreiben das ich am 8.3.06 erhalten habe.
Wie ich schon der AHV.Stelle in Buenos Aires mitgeteilt habe, ist mir un-
moeglich 4500.- SFR. Praemie zu bezahlen (Beilage Lohnausweis). Die
einzige Veraenderung seit 1999 ist, das ich keine Ueberstunden mehr
habe. Das heisst soviel wie das Einkommen ist zurueckgegangen. Dazu
kommt der Wechselkurs vom East Caribbean Dollar zum US.Dollar dann
zum SFR.
Mit freundlichen Gruessen [Unterschrift]
Das Original folgt per Post".
Der Fax ging am 26. März 2006 bei der SAK ein. Das Dokument ist nur
teilweise lesbar und wurde mit dem Stempel "Document illisible" versehen.
C. Die SAK bestätigte der Versicherten mit Brief vom 27. März 2006 den
Eingang des Fax und wies sie darauf hin, dass eine Einsprache gegen die
Ausschlussverfügung "schriftlich (weder Fax noch E-Mail)" einzureichen
sei. "Wir geben Ihnen deshalb eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses
Schreibens um dies zu tun." (Akt. 1/56).
D. Mit nicht eingeschrieben versandter Verfügung vom 24. Mai 2006 trat die
SAK auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass
innerhalb der angesetzten Frist keine persönlich unterschriebene Ein-
spracheschrift eingereicht worden sei (Akt. 1/57).
E. B._______ schickte am 12. Juli 2006 (Poststempel Antigua) der
Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnen-
den Personen (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV; Eingang 18. Juli
2006) eine Kopie ihres Schreibens an die SAK. Darin bestätigte sie den
Erhalt des "Briefes vom 24.03.2006" (gemeint ist wohl der Einsprache-
entscheid vom 24. Mai 2006) und gab ihrem Erstaunen über die Verfügung
Ausdruck, da sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Antworten auf ihre Fragen
erhalten habe. Deshalb könne sie die Verfügung nicht akzeptieren (Akt. 2).
Die Rekurskommission AHV/IV nahm dieses Schreiben als Beschwerde
entgegen.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2006 beantragte die SAK die
Beschwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Einspracheverfahrens hielt
sie fest, dass der Versicherten eine Nachfrist zur Behebung des Form-
mangels angesetzt und der Nichteintretensentscheid nach ungenutztem
Ablauf dieser Frist gefällt worden sei (Akt. 6).
3G. Mit Replik vom 25. September 2006 machte B._______ geltend, ihre
Einsprache vom 24. März 2006 nicht nur per Fax, sondern am gleichen
Tag auch eingeschrieben per Post geschickt zu haben. Im Weiteren legte
sie "den Briefwechsel mit Buenos Aires und Genf" ins Recht und machte
sinngemäss geltend, die Korrespondenz zwischen ihr und den Durch-
führungsstellen der AHV sei mehrmals sehr spät oder gar nicht am Ziel
angekommen. Insbesondere habe sie alle ihr zugestellten Formulare
ausgefüllt. Aufgrund der amtlichen Einschätzung seien die Beiträge viel zu
hoch angesetzt worden (Akt. 10).
H. In der Duplik vom 8. November 2006 beantragte die SAK wiederum die
Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die Beschwerde-
führerin in erster Linie die Beitragsverfügung vom 9. September 2004,
welche in Rechtskraft getreten sei, kritisiere (Akt. 13).
I. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 26. Februar
2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Gleichzeitig
wurde B._______ aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt
zu geben. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. Die Information betreffend
das Zustelldomizil ging am 19. März 2007 ein (Akt. 15).
J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Depar-
temente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG; SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichs-
kasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von
Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
ausdrücklich vorgesehen.
1.3 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichs-
4kasse vom 24. Mai 2006 betreffend freiwillige Versicherung, die Beschwer-
deführerin wohnt in Antigua. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens-
gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG; aArt. 85bis Abs. 3 AHVG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.2 Als Adressatin der Verfügung, mit welcher die Verwaltung nicht auf ihre
Einsprache eintrat, ist die Beschwerdeführerin zweifellos legitimiert (Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen (Art. 56 und 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG) erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.3 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretens-
entscheid. Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge
(Entscheid über die Zulässigkeit des Ausschlusses aus der freiwilligen
Versicherung und Überprüfung der Beitragsverfügung) kann nicht einge-
treten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Hingegen lässt sich aus
dem Schreiben vom 11. Juli 2006 und jenem vom 25. September 2006
eine genügende Begründung herleiten, wonach sich die Beschwerde-
führerin auch gegen das Nichteintreten wehrt. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr
erhobene Einsprache nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 AHVG
sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) kann gegen
Verfügungen betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
innerhalb von 30 Tagen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
Einsprache erhoben werden.
Art. 10 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) legt die im Einspra-
cheverfahren zu beachtenden Grundsätze fest. Nach dieser Bestimmung
müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten
(Abs. 1), eine schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der
Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten
(Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht
oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene
Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung,
dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 6. Februar 2006 betreffend
den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nach ihren – und von der
5SAK nicht bestrittenen (vgl. BGE 121 V 5 E. 3) – Angaben am 8. März
2006 erhalten (Akt. 1/55, vgl. auch Akt. 10). Die 30-tägige Einsprachefrist
begann somit am 9. März 2006 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die
Einsprache per Fax ging innerhalb der Einsprachefrist bei der SAK am
26. März 2006 ein. Obwohl die Faxeingabe zum Teil unleserlich ist, lässt
sich daraus klar entnehmen, dass der Zugang der Verfügung am 8. März
2006 erfolgt sei und das Original der Einsprache per Post nachgereicht
werde.
Dass die Vorinstanz die Verbesserung der Einsprache verlangte und die
Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Originalunterschrift aufmerksam
machte, war richtig. Ihre Aufforderung zur Verbesserung der Einsprache
hätte sie jedoch mit der Androhung verbinden müssen, dass sonst nicht
auf die Einsprache eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Indem sie
lediglich eine Nachfrist zur Einreichung der schriftlichen Einsprache
ansetzte, ohne auf die Folgen bei Nichtbeachtung hinzuweisen, entspricht
ihr Schreiben vom 27. März 2006 nicht den Anforderungen von Art. 10
Abs. 5 ATSV (vgl. zu den Pflichten der Behörde bei mangelhafter Einspra-
che das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 99/06 vom
8. September 2006). Dieser Verfahrensmangel wiegt umso schwerer, als
es im vorliegenden Fall um eine Verfügung betreffend Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung geht, was nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts als schwerwiegender Eingriff in
die Rechtsstellung der versicherten Person zu qualifizieren ist, weil die
Beschwerdeführerin danach der freiwilligen Versicherung lebenslang nicht
mehr beitreten kann (BGE 117 V 97 E. 2c, Urteil H 149/05 vom 7. Septem-
ber 2006 E. 3.3.2). Es ist mithin festzustellen, dass keine rechtskonforme
Nachfristansetzung erfolgte und somit gestützt darauf auch kein Nicht-
eintretensentscheid gefällt werden konnte.
3.3 Hinzugefügt werden kann Folgendes: Ohne abzuwarten, ob innerhalb der
Einsprachefrist das per Fax angekündigte Original der Einsprache per Post
eintreffe, setzte die Verwaltung gleich am nächsten Tag eine Frist zur
Verbesserung an. Da die Beschwerdeführerin offenbar aber ihre Fax-
Einsprache vom 24. März 2006 gleichentags per Post versandte, durfte sie
bei Erhalt der Aufforderung, den Mangel zu beheben, annehmen, das
Problem habe sich zwischenzeitlich erledigt, da ihre Postsendung aus
Antigua frühestens einige Tage nach dem Versand dieser Aufforderung in
Genf eintreffen konnte. Die Vorinstanz hätte deshalb die Beschwerde-
führerin nach Ablauf der für eine Postsendung aus Antigua erforderlichen
Zeit darauf aufmerksam machen müssen, dass die per Fax angekündigte
Einspracheschrift nicht eingetroffen sei.
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die SAK bei dieser Sachlage das Verfahren
am 24. Mai 2006 nicht durch einen Nichteintretensentscheid abschliessen
durfte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der Einspracheentscheid
vom 24. Mai 2006 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, damit sie das Einspracheverfahren rechtskonform durchführe.
64.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Da der Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig grossen Kosten ent-
standen sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag
gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der
angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 wird aufgehoben
und die Sache zur Weiterführung des Einspracheverfahrens an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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