Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2829/2010
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______,
vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG) und Wegweisung
C2829/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die türkische Staatsangehörige A._______, geboren 1980, reiste am
13. September 2000 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch,
welches sie später zurückzog. Am 15. Dezember 2000 heiratete sie
einen 21 Jahre älteren Landsmann mit Niederlassungsbewilligung,
woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton BaselLandschaft
erteilt wurde. Am 30. April 2004 trennten sich die Eheleute voneinander;
ihre Scheidung erfolgte am 14. Juni 2006.
B.
Am 15. Dezember 2006 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde
(im Folgenden: Amt für Migration) die zur Verlängerung anstehende
Aufenthaltsbewilligung von A._______ dem BFM zur Zustimmung. Die
Vorinstanz verweigerte diese Zustimmung mit Verfügung vom 27. März
2007, ordnete die Wegweisung an und setzte A._______ eine
Ausreisefrist. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2008 (Geschäfts
Nr. C2946/2007) ab, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als
zulässig, möglich und zumutbar erachtet wurde. In letzter Instanz wies
schliesslich auch das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde – soweit es auf sie eintrat – mit Urteil vom 31.
März 2009 (2C_8/2009) ab.
C.
Am 9. April 2009 wandte sich A._______ erneut an das Amt für Migration,
diesmal mit dem Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Das Amt
erklärte sich hierzu bereit und übermittelte dem BFM am 6. Mai 2009
einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Da die Vorinstanz die
Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte sie A._______
hierzu das rechtliche Gehör. Diese machte in der darauffolgenden
Eingabe vom 16. Februar 2010 geltend, sie lebe und arbeite seit dem 13.
September 2000, somit mehr als 9 Jahre, in der Schweiz, spreche sehr
gut Deutsch und sei hier mit Geschichte, Kultur und Recht vertraut. Sie
habe die Rechtsordnung der Schweiz stets respektiert und habe
dementsprechend auch keinen Eintrag im Strafregister. Hier habe sie
Verwandte und Bekannte und sei sozial fest integriert, wohingegen ihre
Wiedereingliederung in der Türkei unzumutbar sei, da ihre dort lebende
Familie sie wegen ihrer Scheidung verstossen habe. Finanziell sei sie
C2829/2010
Seite 3
selbständig, gehe einer regelmässigen Tätigkeit nach und ermögliche
dadurch ihrem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung seiner
Hauswartungsfirma. Insbesondere sei aber zu berücksichtigen, dass sie
aufgrund ihrer Scheidung und der Ungewissheit ihrer Zukunft
gesundheitlich angeschlagen sei. Eine Wegweisung in die Türkei würde
die bisherigen medizinischen Bemühungen zwecklos machen. Insofern
beruhe ihr Gesuch vom 9. April 2009, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, auf neuen wesentlichen Tatsachen.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 lehnte es die Vorinstanz ab, zugunsten
von A._______ von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen und
einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zuzustimmen. Bei
der massgeblichen Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG handele
es sich um eine Ausnahmeregelung, weshalb die Voraussetzungen zur
Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben seien. Die
Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 16. Februar 2010 enthalte
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die nicht schon Gegenstand
des Urteils des Bundesgerichts vom 31. März 2009 bzw. des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 gewesen seien. Zwar
lebe die Ausländerin mittlerweile seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz
und habe sich rasch integriert und klaglos verhalten. Dies allein begründe
aber keine besondere Härte für den Fall, dass sie die Schweiz verlassen
müsse. Auch der Vollzug ihrer Wegweisung sei möglich, zulässig und
auch im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen
Einschränkungen zumutbar. Weitere in diesem Zusammenhang geltend
gemachte Aspekte – die Zugehörigkeit zur alevetischen
Glaubensgemeinschaft und die allfällige Ablehnung durch die in der
Türkei lebenden Familienmitglieder – seien ebenfalls bereits im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 überprüft und
verneint worden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2010 erhob die anwaltlich
vertretene A._______ Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, die für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme zu erteilen;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Sie macht geltend, das BFM habe im vorliegenden
Verfahren den relevanten Sachverhalt unvollständig und unrichtig
C2829/2010
Seite 4
festgestellt, sei es doch davon ausgegangen, dass ihre Ausführungen
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, die nicht schon das
Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2009 behandelt habe. Abgesehen
davon, dass sich das Bundesgericht seinerzeit mit einer anderen
Rechtsfrage befasst habe, hätten sich seitdem sehr wohl neue
wesentliche Tatsachen ergeben, welche die Vorinstanz ausser Acht
gelassen habe. So lebe sie, A._______, seit nunmehr fast 10 Jahren in
der Schweiz; bei einer derart langen Zeitspanne seien beispielsweise die
Anforderungen an die Integration zu relativieren. Auch habe sich ihr
Gesundheitszustand verschlechtert, was sie in ihrer Eingabe vom 16.
Februar 2010 ärztlich belegt habe. Zudem hätten sich neben dem
Gemeindepräsidenten von X._______ auch Freunde, Bekannte und ihr
Arbeitgeber beim BFM für sie eingesetzt, was die Vorinstanz kaum
gewürdigt habe. Diese habe, insgesamt betrachtet, ihre
Begründungspflicht verletzt. Das BFM habe sich auch mit der Möglichkeit
der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nur beschränkt befasst und
habe der Problematik ihrer Scheidung, ihrer beruflichen Ungewissheit und
ihrer sich verschlechternden gesundheitlichen Situation keine Bedeutung
beigemessen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 hat das
Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde
eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
abgewiesen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2010 hält die Vorinstanz an der
Begründung der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 übersendet die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht vom 16. Juni 2010 und erläutert ihren bereits dargelegten
rechtlichen Standpunkt.
I.
Auf die weiteren Vorbringen, die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel (u.a. den ärztlichen Bericht von B._______ vom 18. April
2010) und die separat eingereichten Referenzen (Eingaben des
Arbeitgebers C._______ vom 21. Juni 2010 und des
C2829/2010
Seite 5
Gemeindepräsidenten von X._______ vom 26. April 2010) wird, soweit
entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
C2829/2010
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung zum
Gegenstand haben. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
C2829/2010
Seite 7
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 404). Im vorliegenden Fall geht es – auch wenn das
Dispositiv der angefochtenen Verfügung insoweit missverständlich ist
–um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1
Bst. a VZAE. Dieses Verfahren betrifft auch die Frage der Abweichung
von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG und damit – so
wie hier – die Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31
VZAE (vgl. MARTIN NYFFENEGGER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Art. 99 N 18 sowie Weisungen des BFM im
Ausländerbereich, Stand 1. Juli 2009, Ziff. 1.3.2).
4.
4.1. Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse
Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht – so wie im Urteil
des Bundesverwaltungsgericht C2946/2007 vom 4. Dezember 2008 –
anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das
Gesuch, mit dem sich die Beschwerdeführerin zwecks Erteilung einer
humanitären Aufenthaltsbewilligung an den Kanton wandte, wurde nach
dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen.
4.2. Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass
die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13
BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG
geht nämlich klar hervor, dass die Ausnahmen von den
Zulassungsvorschriften bereits in der BVO enthalten sind und im neuen
Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft
des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786). Der Härtefallbegriff von
Art. 13 Bst. f BVO deckt sich daher mit dem heutigen Begriff des
C2829/2010
Seite 8
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1486/2009 vom 9.
Dezember 2010 E. 3.)
5.
5.1. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen
Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die
Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss
Art. 99 AuG über seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale
Behörde in diesem Rahmen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
bereit erklärt hat. Die Vorinstanz und mithin auch das
Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der
kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C1555/ 2008 vom 1. September 2009 E. 4.1
und C196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte
E. 3).
5.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung
zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration
der gesuchstellenden Person (Bst. a), die Respektierung der
Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz
(Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Diese
Kriterien stellen allerdings weder einen abschliessenden Katalog dar
noch müssen sie kumulativ erfüllt sein.
5.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im
Gesetz (unter dem Abschnitt Abweichungen von den
Zulassungsvoraussetzungen), seiner Formulierung und den vom
Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f
BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien,
ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und
dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu
handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen
C2829/2010
Seite 9
Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Zulassungsbedingungen
für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Indessen begründen eine lang
dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche
Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Vielmehr wird vorausgesetzt,
dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz
unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen
Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche,
freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die
betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen
konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGE
2007/16 E. 5.2 S. 195 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 S. 589 f., je mit
Hinweisen, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7115/2009
vom 31. März 2011 E. 4.3). Auch medizinische Gründe lassen nicht ohne
Weiteres eine solche Abweichung zu. Vielmehr fallen
Gesundheitsbeeinträchtigungen nur ins Gewicht, wenn sie ernsthafter Art
sind und für eine lange Dauer ständige Pflege oder dringende ärztliche
Eingriffe notwendig machen, die im Herkunftsland nicht erhältlich sind,
und wenn die Ausreise aus der Schweiz schwere Folgen für die
Gesundheit nach sich ziehen würde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C7192/2007 vom 11. Mai 2010 E. 4.2.2).
6.
6.1. Im Urteil C2946/2007 vom 4. Dezember 2008 hat das
Bundesverwaltungsgericht nicht nur den von A._______ geltend
gemachten Aufenthaltsanspruch, sondern auch – unter
Ermessensgesichtspunkten – die allfällige Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung überprüft. Es hat dabei betont, dass eine solche
Verlängerung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur
Vermeidung von Härtefällen darstelle (E. 6.2), und in den weiteren
Erwägungen hierzu ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in
sozialer und beruflicher Hinsicht um Integration bemüht habe und ihren
Lebensunterhalt eigenständig bestreiten könne (E. 7.1). Ohne Weiteres
kann daraus abgeleitet werden, dass ihre Integration seitdem noch weiter
fortgeschritten ist; dies allein begründet jedoch noch keinen Härtefall. An
dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass A._______,
C2829/2010
Seite 10
mittlerweile 31 Jahre alt, seit über zehn Jahren in der Schweiz lebt, hat
sie doch den weitaus grössten und prägenden Teil ihres Lebens in der
Heimat verbracht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des
weiteren Zeitablaufs für sie eine Situation entstanden ist, die nicht bereits
im vorgängigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt oder
vorhergesehen werden konnte.
6.2. Angesichts dessen trifft der von der Beschwerdeführerin erhobene
Vorwurf, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit
den neu geltend Aspekten nicht hinreichend auseinandergesetzt und
insofern ihre Begründungspflicht verletzt, nicht zu. Aufgrund des
bundesgerichtlichen Entscheid vom 31. März 2009 steht fest, dass sie
über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt. Seitdem wird ihre
Anwesenheit lediglich geduldet, ein Umstand, der für sich allein
genommen nicht zugunsten der Beschwerdeführerin sprechen kann.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, verschiedene Personen
hätten sich für sie beim BFM eingesetzt, handelt es sich um
Ausführungen, die in dieser Art bereits im vorherigen Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gemacht wurden und die aufgrund des
weiteren Zeitablaufs durch Bescheinigungen des jetzigen Arbeitgebers
und des Gemeindepräsidenten von X._______ aktualisiert werden
konnten. Abgesehen davon haben derartige Bestätigungen in der Regel –
und so auch hier – nur geringen Beweiswert, da sie bezwecken, der
betreffenden Person zu helfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4 S. 6). Im vorliegenden Fall lassen
die Referenzschreiben des Gemeindepräsidenten vom 26. April 2010 und
des Arbeitgebers vom 21. Juni 2010 zwar auf eine gewisse Integration
der Beschwerdeführerin schliessen, ermöglichen aber keine Beurteilung,
ob sich diese in einer Härtefallsituation befindet. Dass der
Gemeindepräsident seiner tatsächlichen Meinung Ausdruck verliehen hat,
wird dabei gar nicht in Frage gestellt, und es erübrigt sich daher, auf die
von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik für den Zweifelsfall
angebotenen Beweismittel einzugehen. Im Hinblick auf die Eingabe ihres
Arbeitgebers ist festzustellen, dass dieser erhebliche eigene Interessen
an ihrer Weiterbeschäftigung besitzt und in tendenziöser Weise glaubhaft
zu machen versucht, dass für sie als Alevitin eine Rückkehr in die Türkei
– und zwar aufgrund ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin an der
Staatsunabhängigen Theologischen Hochschule Basel – gefährlich bzw.
sogar lebensbedrohlich sein könnte.
C2829/2010
Seite 11
6.3. Aus den Akten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht
ersichtlich, dass sie in der Schweiz über besonders enge persönliche
oder familiären Beziehungen verfügt, deren Auflösung für sie zu einer
besonderen Härte führen würde. Den Umstand, dass sie im Heimatland
als Alevitin aufgrund ihrer Scheidung Nachteilen ausgesetzt wäre, hat sie
bereits im vorhergehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
geltend gemacht. Dieses hat seinerzeit ihren Einwand als recht pauschal
bezeichnet und gelangte zur Schlussfolgerung, dass die von ihr
behaupteten Reintegrationsprobleme keine unzumutbares Mass
erreichen würden. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin
diesbezüglich keine neuen Aspekte dargelegt; für eine Härtefallregelung
im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG besteht somit auch aus diesem
Grund keine Notwendigkeit.
6.4. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich behauptet, seit dem
bundesgerichtlichen Entscheid vom 31. März 2009 habe sich ihre
gesundheitliche Verfassung verschlechtert, und insoweit auf den
ärztlichen Bericht von B._______ vom 18. April 2010 verwiesen. Diesem
Bericht zufolge stehen ihre gesundheitlichen Probleme – Depression und
Suizidalität – in engem Zusammenhang mit der bevorstehenden
Rückkehr ins Heimatland, was von der Ärztin auch in einem weiteren
Bericht vom 16. Juni 2010 bestätigt wird. Eine entsprechende Diagnose
für A._______ hatte bereits die kantonale Psychiatrische Klinik in Liestal
in ihrem Austrittsbericht vom 22. Juli 2009 erstellt, dabei aber eine
aktuelle Suizidalität klar verneint. Die dargelegten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht Ausdruck einer
vorbestehenden schweren Krankheit, welche nur in der Schweiz
behandelbar wäre und welche die Rückkehr ins Heimatland unzumutbar
erscheinen liessen. Vielmehr betreffen diese Probleme – wovon auch das
Bundesgericht in seinem Entscheid vom 31. März 2009 (E. 3.4 S. 6)
ausgeht – den Verlust von Lebensperspektiven in der Schweiz und damit
den Wegweisungsvollzug. Hiermit hat sich das Bundesverwaltungsgericht
bereits im Urteil vom 4. Dezember 2008 (E. 9.2 und 9.3)
auseinandergesetzt. Dass sich die Krankheitssymptome aufgrund des
weiteren Zeitablaufs verstärkt haben, führt nicht dazu, dass diese
nunmehr im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31 Abs. 1
VZAE zu berücksichtigen wären.
7.
In Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände ist festzustellen, dass
die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden
C2829/2010
Seite 12
persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht
erfüllt sind. Trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz ist nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hier derart enge Beziehungen
unterhält, welche ihre Rückkehr in die Heimat unzumutbar machen
würden. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht unter
Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die mit ihrer Zugehörigkeit zur
alevitischen Glaubensgemeinschaft in Zusammenhang stehen. Ebenso
wenig können in diesem Rahmen die mit dem drohenden
Wegweisungsvollzug einhergehenden psychischen Probleme Beachtung
finden.
8.
Die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug
hat das Bundesverwaltungsgericht im vorhergehenden Urteil vom 4.
Dezember 2008 bejaht. Offensichtlich hat sich seitdem die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert; ob
diese Entwicklung und die in diesem Rahmen vorgelegten neuen
ärztlichen Stellungnahmen zu einer anderen Einschätzung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen können, ist jedoch
fraglich. In ihrer Stellungnahme vom 18. April 2010 (Beilage 4 der
Beschwerde) attestiert B._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, ihrer Patientin den Beginn einer schweren Depression
und eine akute Suizidalität; diese Diagnose bestärkt sie in ihrer
Stellungnahme vom 16. Juni 2010 (Beilage der Replik) unter Hinweis
darauf, sie habe ihre Patientin in die psychiatrische Klinik in Liestal
eingewiesen; die damit beabsichtigte Stabilisierung werde voraussichtlich
drei Wochen dauern.
8.1. Die von der behandelnden Ärztin an den Rechtsvertreter
adressierten Schreiben vom 18. April 2010 und 16. Juni 2010 tragen zwar
beide den Titel Arztbericht; sie enthalten jedoch keine objektivierbaren
Informationen zur Krankenvorgeschichte und zur Art und Dauer der
bisherigen Behandlungen oder Sitzungen. Insbesondere die Eingabe vom
18. April 2010 ist erkennbar vom Wunsch geprägt, der Patientin zu einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verhelfen.
8.2. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind zwar nicht
zu bagatellisieren. Entscheidend ist allerdings – und dies machen sowohl
A._______ als auch ihre Ärztin geltend –, dass die gesundheitlichen bzw.
psychischen Probleme nur im Zusammenhang mit der drohenden
Ausschaffung und dem Verlust der Lebensperspektiven in der Schweiz
C2829/2010
Seite 13
stehen. Auch wenn dabei – wie in derartigen Konstellationen nicht selten
– Suizidgedanken thematisiert werden, so handelt es sich um Risiken,
denen durch entsprechende Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs
Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
2276/2007 vom 24. November 2007 E. 10.2.1). Insoweit enthält das in
diesem Verfahren neue Vorbringen der Beschwerdeführerin keine
Gesichtspunkte, die nicht bereits im vorhergehenden Urteil vom 4.
Dezember 2008 hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(E. 9.2) berücksichtigt worden wären. Hierauf kann verwiesen werden.
9.
Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C2829/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration BaselLandschaft, Postfach 251, 4402
Frenkendorf
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
Versand: