Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung III
C-2830/2011
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisepass für eine ausländische Person.
C-2830/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1960 geboren und irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie. Am 8. März 1998 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 8. November
2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung gelangte
der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2000 rechtsmittelweise an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Am
27. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer durch das Migrationsamt
des Kantons Zürich gestützt auf Art. 13f der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791)
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der Folge wurde die Beschwerde mit
Urteil der ARK vom 29. Mai 2006 in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung abgewiesen und in Be-
zug auf die Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos abge-
schrieben.
B.
Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer am 16. November 2004
beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person gestellt. In einem Zusatzformular
betreffend Schriftenlosigkeit hielt er dazu fest, sein Fall sei noch bei der
ARK hängig; im Übrigen gäbe es keine irakische Botschaft. Das BFF
hiess das Gesuch gut und stellte dem Beschwerdeführer einen Pass für
eine ausländische Person – gültig bis zum 26. November 2005 – aus.
Nachdem der Beschwerdeführer am 4. März 2005 erneut bei der zustän-
digen kantonalen Behörde um Ausstellung eines Passes für eine auslän-
dische Person ersucht hatte, wurde ihm am 24. März 2005 wiederum ein
entsprechendes Dokument (wohl mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren)
durch die Vorinstanz zugestellt.
C.
Am 28. Juni 2010 meldete der Beschwerdeführer den Verlust dieses Rei-
sepasses bei der Stadtpolizei Winterthur und ersuchte in der Folge am
29. Juni 2010 beim Migrationsamt des Kantons Zürich abermals um einen
Pass für eine ausländische Person. Zur Begründung seiner Schriftenlo-
sigkeit gab er an, er erhalte als irakischer Kurde keinen Pass von der ira-
kischen Botschaft in der Schweiz.
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D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 lehnte die Vorinstanz das Gesuch man-
gels Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, vom Beschwerdeführer, bei dem es sich weder um eine asyl-
suchende oder schutzbedürftige Person noch um einen anerkannten
Flüchtling handle, könne verlangt und ihm auch zugemutet werden, sich
bei den zuständigen heimatlichen Behörden um die Ausstellung eines
gültigen Reisedokuments zu bemühen. Aufgrund bisheriger Erkenntnisse
sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Vertreter der irakischen
Botschaft in Bern Anträge auf Ausstellung eines irakischen Passes nicht
nur entgegennehmen würden, sondern dass sie ihre Landsleute bei der
Erledigung der notwendigen Formalitäten unterstützen würden. Auch sei
man davon ausgegangen, dass noch nicht vorhandene Dokumente von
der Schweiz aus beschafft werden könnten. Im Übrigen habe man die ira-
kische Botschaft in Bern mit dem Vorbringen konfrontiert, dass die Aus-
stellung eines irakischen Reisepasses eine persönliche Vorsprache im
Heimatland voraussetze, die irakische Botschaft jedoch nicht bereit sei,
zu diesem Zweck ein (zumindest provisorisches) Reisedokument auszu-
stellen. Diese habe aber – trotz Mahnung – nicht dazu Stellung genom-
men. Die Vorinstanz gehe somit davon aus, ein irakischer Pass könne
weiterhin von der Schweiz aus beschafft werden. Zudem könnten den Ak-
ten keine Hinweise entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer
bereits um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments bemüht
habe oder dass sich die irakische Botschaft grundsätzlich weigern würde,
ihm einen Reisepass abzugeben. Diese Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
E.
Am 18. Oktober 2010 stellte die Vorinstanz den Verlust des Passes für
eine ausländische Person fest, der dem Beschwerdeführer am 24. März
2005 zugestellt worden war und verfügte aus diesem Grund die Bezah-
lung einer Gebühr von Fr. 100.-.
F.
Am 8. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch
um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit der Be-
gründung, als irakischer Kurde erhalte er von der irakischen Botschaft in
der Schweiz keinen Reisepass, womit er als schriftenlos gelte.
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Seite 4
G.
Mit vorinstanzlichem Schreiben vom 28. Dezember 2010 wurde der Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Voraussetzungen
für die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person offensicht-
lich nicht erfüllt seien, weshalb man ohne seinen Gegenbericht sein Ge-
such als gegenstandslos abschreibe.
H.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 13. Januar 2011 in-
nert Frist an die Vorinstanz und verlangte eine schriftliche Begründung,
weshalb er die Anforderungen für die Ausstellung eines Passes für eine
ausländische Person nicht mehr erfülle. Er machte diesbezüglich geltend,
er sei bereits im Besitz eines solchen Ausweises gewesen. Nachdem er
diesen verloren hätte, habe er beim Migrationsamt des Kantons Zürich
einen neuen beantragt.
I.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Im
Wesentlichen wurde ausgeführt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
sei rechtskräftig abgelehnt worden; seit dem 27. Oktober 2004 verfüge er
über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Auch sei er nicht als
Flüchtling anerkannt worden, weshalb es ihm möglich und zumutbar sei,
sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates um die Ausstel-
lung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen. Technische Ver-
zögerungen seien nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit zu begründen.
Der Beschwerdeführer habe offenbar noch keine konkreten Schritte un-
ternommen, bei der heimatlichen Vertretung ein Reisedokument anzufor-
dern. Damit habe er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen
heimatlichen Reisepass zu erhalten und gelte demnach nicht als schrif-
tenlos.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2011 beantragt der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Passes für eine aus-
ländische Person. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe
bereits im Juli 2010 bei der heimatlichen Botschaft vorgesprochen und
eine negative Antwort erhalten. Im April 2011 habe er erneut bei seiner
Heimatvertretung vorgesprochen. Gemäss einer Erklärung der irakischen
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Botschaft könne ein Antrag auf Ausstellung eines Passes nur von der be-
troffenen Person im Irak selber gestellt werden. Ohne Reisepapiere kön-
ne er jedoch nicht in den Irak reisen. Die Beschaffung eines Reisepapiers
sei ihm somit offensichtlich unmöglich.
Der Eingabe beigelegt waren zwei Schreiben der irakischen Botschaft,
datiert vom 21. Juli 2010 und 9. Mai 2011. Beide Schreiben bestätigen,
dass der Beschwerdeführer dort um Ausstellung eines Passes ersucht
hat. Wird in ersterem erwähnt, bis auf weiteres aus technischen Gründen
keine Anträge mehr anzunehmen, verweist das zweite Schreiben darauf,
dass heimatliche Pässe zurzeit nur im Irak ausgestellt würden und auch
nur dann, wenn die betroffene Person ihren Antrag persönlich stellen
würde.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 auf
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Replik vom 19. Juli 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das vorliegende Urteil des Bun-
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desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos aner-
kannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Nieder-
lassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedo-
kumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]).
Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM einer
schriftenlosen, ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung im
Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine
ausländische Person abgeben. Unabdingbare Voraussetzung für die Ab-
gabe eines Passes ist in diesen Fällen somit stets, dass die ausländische
Person, die um Abgabe eines solchen Dokuments ersucht, schriftenlos
ist.
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3.2. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be-
sitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die
Schriftenlosigkeit wird nach Art. 6 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das BFM festgestellt.
4.
Vorliegend ist demnach zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich
des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingba-
re Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokumentes – verneint
hat, indem sie sowohl die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei
den zuständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete als auch
die Unmöglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses ver-
neint hat.
4.1. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Hei-
matbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw.
die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven Gegebenheiten, son-
dern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Namentlich
von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf
eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zustän-
digen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden
(vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt gemäss den diesbezüglichen Wei-
sungen des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1
i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Ziff. 2 der Ausfüh-
rungsvorschriften zur RDV im Anhang 3/2 zu den Weisungen und Erläute-
rungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, online unter:
weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_anag/weisungen_1106_d.
pdf).
Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie der Beschwerde-
führer – über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, eine solche Kontakt-
aufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt
werden kann. In casu macht der Beschwerdeführer denn auch – zu Recht
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– nicht geltend, die Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Behörde kön-
ne von ihm nicht verlangt werden, hat er doch bereits bei der irakischen
Botschaft vorgesprochen. Dieser Umstand wird bestätigt durch zwei – der
Beschwerde beigelegte – Schreiben der irakischen Botschaft vom 9. Mai
2011 bzw. vom 21. Juli 2010, wo darauf hingewiesen wird, dass der Be-
schwerdeführer dort vorgesprochen habe, um einen Antrag auf Ausstel-
lung eines Passes einzureichen. Von einer Unzumutbarkeit der Beschaf-
fung des beantragten Reisedokuments im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a
RDV kann somit vorliegend nicht ausgegangen werden.
4.2. Zur Frage der Unmöglichkeit der Beschaffung des beantragten Rei-
sedokuments gilt es auszuführen, dass nach Verschärfung der Lage im
Irak im Jahre 2003 die Vorinstanz während längerer Zeit davon ausging,
Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak könnten sich keine gülti-
gen heimatlichen Reisedokumente mehr beschaffen und seien deshalb
grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten (vgl. Kreisschreiben des Bun-
desamtes für Flüchtlinge [BFF] zu den Massnahmen im Asylbereich nach
Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Vor
diesem Hintergrund ist auch die Tatsache zu verstehen, dass die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer auf seine Gesuche vom 16. November
2004 und 4. März 2005 hin entsprechende Reisedokumente ausstellte.
Anfang 2005 ging die irakische Vertretung in der Schweiz in der Folge
des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak jedoch wieder
dazu über, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen – auf ent-
sprechendes Gesuch hin – heimatliche Reisepässe auszustellen. Nach-
dem zwischenzeitlich Pässe der (allgemein anerkannten) Serie "G" einge-
führt und ausgestellt worden waren, fand auf Anfang des Jahres 2010 er-
neut eine Umstellung statt: Seither ist nurmehr noch die Ausstellung von
Pässen der neu eingeführten Serie "A" vorgesehen; Pässe der Serie "G"
können dementsprechend nicht mehr beantragt werden. Auf der Internet-
seite der irakischen Vertretungen in Deutschland sind nunmehr Informa-
tionen zur Vorgehensweise im Hinblick auf die Beantragung (auch bei
den ausländischen Vertretungen) eines Passes der neuen Serie "A" zu
finden (vgl. /docs/de/konsulat8_de.php be-
sucht im März 2012). Der Website der irakischen Botschaft in Deutsch-
land zufolge, ist derzeit eine (technische) Umrüstung bei den irakischen
Vertretungen im Gange, in deren Zusammenhang das irakische Innenmi-
nisterium die Anweisung erlassen hat, bis auf weiteres keine Passanträge
(betreffend Pässe der Serie "A") entgegenzunehmen. Ziel dieser Umstel-
lung ist gemäss der Website ein verbesserter Service zu Gunsten der ira-
kischen Staatsbürger. Gemäss Auskunft der irakischen Botschaft in Bern
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wurden nach den Wahlen im Irak im März 2010 aufgrund der noch nicht
erfolgten Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der Schweiz keine
irakischen Pässe mehr ausgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-7509/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.5). Auskünften der irakischen
Botschaft in Bern zufolge, müssen in der Schweiz lebende irakische
Staatsangehörige ihre Anträge betreffend Ausstellung eines Passes der
Serie "A" persönlich bei der irakischen Botschaft in Paris stellen. Voraus-
gesetzt wird, dass die betroffene Person über einen irakischen Personal-
ausweis (Hawitt Al Ahwal Al-Medanie) und die irakische Staatsangehörig-
keitsurkunde (Shahadit al-Jensie) verfügt. Mit diesen Dokumenten sowie
Passfotos muss vorerst bei der irakischen Botschaft in Bern vorgespro-
chen werden. Nachdem die Unterlagen dort vorbereitet und bearbeitet
wurden, müssen sämtliche Unterlagen persönlich bei der irakischen Bot-
schaft in Paris eingereicht werden, wozu ein Termin zu vereinbaren ist.
Das geschilderte Vorgehen betreffend Erhalt eines irakischen Reisepas-
ses lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Beschaffung von irakischen
Reisedokumenten sei zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich unmög-
lich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV zu betrachten, ist es doch Sa-
che des jeweiligen Staates das jeweilige Verfahren und dessen Ablauf
zum Erhalt eines entsprechenden Reisedokuments zu bestimmen. Dass
damit zur Antragsstellung eine Reise nach Paris möglicherweise unum-
gänglich wird und diese für den Beschwerdeführer mit gewissen Umstän-
den verbunden sein könnte, vermag daran nichts zu ändern. Seinem
Einwand, er verfüge nicht über ein Reisepapier und könne demzufolge
nicht ins Ausland reisen, ist zu entgegnen, dass er selbst um die Ausstel-
lung eines gültigen Reiseersatzdokuments bei der entsprechenden Be-
hörde bemüht sein muss, um die Reise nach Frankreich antreten zu kön-
nen. Dazu müsste er allerdings alle anderen oben erwähnten Vorbedin-
gungen erfüllen, bzw. die notwendigen Vorbereitungsarbeiten bereits er-
ledigt haben. Eine Unmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV wird denn
auch lediglich dann angenommen, wenn eine Person an Auslandreisen
gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hinreichenden
Grund – und damit willkürlich – weigern, ein Reisepapier auszustellen (vgl
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E.
4.3.5). Zwar macht der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht geltend, ira-
kischen Staatsbürgern kurdischer Ethnie würden generell keine Reisepa-
piere ausgestellt (vgl. Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni
2010). Dieser Umstand ist jedoch weder gerichtsnotorisch noch lässt er
sich aus den Akten ableiten. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten
eingereichten Bestätigungen der irakischen Botschaft vom 21. Juli 2010
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bzw. vom 9. Mai 2011 stehen im Einklang mit der zur damaligen Zeit
geltenden Praxis der irakischen Botschaft in Bern betreffend Ausstellung
eines Passes der Serie "A".
Aus den Akten ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer
geltend, er verfüge nicht über die obgenannten – für die Passbeantra-
gung erforderlichen – irakischen Dokumente (Personalausweis und
Staatsangehörigkeitsurkunde). Vollständigkeitshalber ist jedoch an dieser
Stelle darauf hinzuweisen, dass die genannten Dokumente von einer be-
vollmächtigten Drittperson im Irak – beispielsweise einem dazu manda-
tierten Anwalt – erhältlich gemacht werden könnten (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-8018/2008 vom 16. März 2011 E. 5.4).
Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung des beantragten Reisedoku-
ments im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV kann angesichts der vorste-
henden Ausführungen somit nicht ausgegangen werden.
4.3. Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen hei-
matlichen Reisedokumentes zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmög-
lich. Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV zu
betrachten.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schrif-
tenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die angefochtene
Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig
und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6.
In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG in Verbindung mit Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: