Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2833/2009
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheitsleistungen / Sonderabgabe.
C2833/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1970) reiste am
13. März 2000 zusammen mit seiner Ehefrau, zwei Kindern und zwei
noch minderjährigen Geschwistern in die Schweiz ein. Die daraufhin
eingereichten Asylgesuche wurden in separaten Verfahren – je eines
betreffend den Beschwerdeführer (inkl. Familie), seine Schwester und
seinen Bruder – letztinstanzlich am 5. September 2006 in Bezug auf die
Asylgewährung abgewiesen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
wurden die Beschwerden jedoch gutgeheissen und das BFM
angewiesen, den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die mittlerweile
vier Kinder sowie die Geschwister des Beschwerdeführers vorläufig
aufzunehmen.
B.
B.a Am 29. Dezember 2006 wurde dem Bruder des Beschwerdeführers
der Entwurf einer Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto
unterbreitet. Darin setzte die Vorinstanz die für das Asylverfahren
zurückzuerstattenden Kosten auf Fr. 8'400. fest (Pauschale für
allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden Regelvermutungen).
Hinzu kamen ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 468.10. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Vorinstanz am 25. Mai
2007 eine Verfügung, in der sie feststellte, dass der Saldo des
Sicherheitskontos Fr. 20'755.05 betrage. Sie setzte die zu erstattenden
Kosten auf Fr. 8'868.10 fest. Der Positivsaldo wurde zur Deckung
zukünftig zurückzuerstattender Kosten auf dem Sicherheitskonto
belassen.
Mit Verfügung vom 30. März 2009 liquidierte die Vorinstanz nach
Anhörung des Bruders des Beschwerdeführers das Konto. Sie stellte
darin fest, dass der Saldo des Kontos Fr. 16'276.75 zuzüglich des bereits
teilsaldierten Betrages von Fr. 8'868.10 betrage. Der unter der
Sonderabgabepflicht zu leistende Betrag werde auf Fr. 15'000.
festgelegt. Da die bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 8'868.10
vollumfänglich anzurechnen seien, würden jetzt noch Fr. 6'131.90
vereinnahmt und der Rest an den Kontoinhaber ausgezahlt.
B.b Ebenfalls am 29. Dezember 2006 wurde der Schwester des
Beschwerdeführers der Entwurf einer Zwischenabrechnung über ihr
Sicherheitskonto unterbreitet. Darin setzte die Vorinstanz die für das
Asylverfahren zurückzuerstattenden Kosten auf Fr. 8'400. fest
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(Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden
Regelvermutungen). Hinzu kamen ungedeckte Zahnarztkosten von
Fr. 2'258.15. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die
Vorinstanz am 25. Mai 2007 eine Verfügung, in der sie feststellte, dass
der Saldo des Sicherheitskontos Fr. 12'484.65 betrage. Die zu
erstattenden Kosten setzte sie auf Fr. 10'658.15 fest. Der Positivsaldo
wurde zur Deckung zukünftig zurückzuerstattender Kosten auf dem
Sicherheitskonto belassen.
Mit Verfügung vom 31. März 2009 liquidierte die Vorinstanz nach
Anhörung der Schwester des Beschwerdeführers das Konto. Sie stellte
darin fest, dass der Saldo des Kontos Fr. 4'887.25 zuzüglich des bereits
teilsaldierten Betrages von Fr. 10'658.15 betrage. Der unter der
Sonderabgabepflicht zu leistende Betrag werde auf Fr. 15'000.
festgelegt. Da die bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 10'658.15
vollumfänglich anzurechnen seien, würden jetzt noch Fr. 4'341.85
vereinnahmt und der Rest an die Kontoinhaberin ausgezahlt.
B.c Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Verfügungsadressaten
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C2770/2009
bzw. C2779/2009). Beide Verfahren wurden am 16. Januar 2012 als
durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
C.
C.a Am 1. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. … unterbreitet. Darin
setzte die Vorinstanz die für das Asylverfahren zurückzuerstattenden
Kosten auf Fr. 25'200. fest (Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss
den damals geltenden Regelvermutungen). Hinzu kamen ungedeckte
Zahnarztkosten von Fr. 6'221.90. Nachdem der Beschwerdeführer sich
mit dem Entwurf einverstanden erklärt hatte, erliess die Vorinstanz am
5. April 2007 eine entsprechende Verfügung. Vom besagten
Sicherheitskonto, das einen Stand von insgesamt Fr. 24'510.65 aufwies,
wurde zu Gunsten des Bundes ein Betrag von Fr. 24'400. als
anteilsmässige Rückerstattung der verursachten Kosten vereinnahmt.
Den noch offenen Restbetrag von Fr. 7'021.90 verwies die Vorinstanz in
die Schlussabrechnung. Diese (definitive) Zwischenabrechnung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
C.b Mit Verfügung vom 27. März 2009 liquidierte die Vorinstanz das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie bezog sich einerseits auf
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die "Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005
verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998" (AsylG,
SR 142.31; gemeint ist Art. 126a des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005, SR 142.20), aufgrund derer der Beschwerdeführer
grundsätzlich der Sonderabgabe nach Art. 85 ff. AsylG unterstellt sei.
Gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312; nachfolgend:
Übergangsbestimmungen AsylV 2) sei der Beschwerdeführer jedoch
nicht mehr sonderabgabepflichtig, da der Saldo den Höchstbetrag von
Fr. 15'000. übersteige. Die gesamthaft geleisteten Sicherheitsleistungen
– d.h. der aktuelle Kontostand und die bereits geleisteten
Rückerstattungen – würden in vollem Umfang an die Sonderabgabe
angerechnet. "Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des Asylgesetzes" (gemeint ist auch hier Art. 126a Abs. 1 AuG)
erfolge die Zwischenabrechnung und die Saldierung des Kontos jedoch
nach altem Recht, wenn der Zwischenabrechnungsgrund vor Inkrafttreten
der Gesetzesänderung entstehe. Aus diesem Grund werde vorliegend
der den Maximalbetrag der Sonderabgabe übersteigende Betrag nicht
ausgezahlt, sondern als Ausgleich für den Negativsaldo aus der
Zwischenabrechnung eingezogen.
Die total geleisteten Sicherheiten von Fr. 28'085.90 stellte die Vorinstanz
den in der Zwischenabrechnung festgelegten Kosten von Fr. 31'421.90
(Pauschale: Fr. 25'200., Zahnarztkosten: Fr. 6'221.90) gegenüber, was
einen Negativsaldo von Fr. 3'336. ergab. Den unter der Sonderabgabe
zu leistenden Betrag bestimmte die Vorinstanz auf Fr. 15'000. und hielt
fest, dass die geleisteten Sicherheiten in vollem Umfang an die
Sonderabgabe angerechnet würden.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
28. April 2009 namens ihres Mandanten beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie stellt darin sinngemäss die folgenden Anträge: Die
Verfügung sei aufzuheben und der vom Beschwerdeführer zu leistende
Betrag sei auf maximal Fr. 15'000. festzulegen. Eventualiter seien die
nach dem 13. März 2007, d.h. mehr als sieben Jahre nach der Einreise,
erhobenen Sicherheitsleistungen zurückzuerstatten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen
Verfahrensführung ersucht.
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Zur Begründung bringt die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass
alle Mitglieder der Familie gleichzeitig vorläufig aufgenommen worden
seien; deshalb seien alle Abrechnungen über die bestehenden
Sicherheitskonten nach den gleichen Bestimmungen vorzunehmen. Bei
den Abrechnungen über die Konten des Bruders und der Schwester des
Beschwerdeführers seien die vom BFM bereits mit der
Zwischenabrechnung vereinnahmten Beträge an die Sonderabgabe
angerechnet worden und der Betrag, der Fr. 15'000. übersteige, an die
Kontoinhaber ausgezahlt worden. Beim Beschwerdeführer hingegen
habe die Vorinstanz altes Recht angewendet: Die gesamthaft erbrachten
Sicherheitsleistungen von Fr. 31'421.90 (recte: Fr. 28'085.90) würden
einbehalten und zudem ein Negativsaldo von Fr. 7'235.45 (recte:
Fr. 3'336.) ausgewiesen.
Das Eventualbegehren wird damit begründet, dass gemäss Art. 10 Abs. 2
Bst. e AsylV 2 die Sonderabgabepflicht nach drei Jahren vorläufiger
Aufnahme, spätestens jedoch sieben Jahre nach der Einreise ende.
Zudem werden Fragen zu mehreren Punkten der Verfügung aufgeworfen,
die, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen berücksichtigt werden.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2009 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zunächst betont sie, dass auf den
vorliegenden Fall das Übergangsrecht (d.h. Art. 126a AuG und die
Übergangsbestimmungen AsylV 2) anwendbar sei, da vor dem 1. Januar
2008 eine Zwischenabrechnung erfolgt sei. Sodann führt sie aus, dass
die anlässlich einer Zwischenabrechnung vereinnahmten Beträge
grundsätzlich vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht anzurechnen
seien. Dabei gelte es jedoch zu unterscheiden, ob die bei der
Zwischenabrechnung festgelegten Kosten den Betrag von Fr. 15'000.
unter oder überschritten hätten. Trotz des Wortlautes von Absatz 7 der
Übergangsbestimmungen AsylV 2 sollten Negativsaldi aus der
Zwischenabrechnung soweit wie möglich mit dem derzeit auf dem Konto
vorhandenen Saldo gedeckt werden, auch wenn der Maximalbetrag der
Sonderabgabe überschritten werde. Dieses Vorgehen ergebe sich aus
Art. 126a Abs. 1 AuG.
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Seite 6
G.
In der Replik vom 10. September 2009 erklärt die Rechtsvertreterin,
aufgrund der Darlegungen in der Vernehmlassung werde "In diesem Fall
[…] somit wohl altes Recht angewendet." Der Einwand betreffend Art. 10
Abs. 2 Bst. e AsylV 2 bleibe aber bestehen und dem Beschwerdeführer
seien die nach dem 13. März 2007 abgezogenen Sicherheitsleistungen
zurückzuerstatten.
H.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember
2011 reichte die Rechtsvertreterin am 10. Januar 2012 eine Kostennote
ein.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den Vorakten auch die die
Sicherheitskonten der Geschwister betreffenden Akten der Vorinstanz
bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und
1.3).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und des auf
denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Ausländergesetzes ein
Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs und
Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7179/2008 vom 21.
Dezember 2010).
3.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998 regelt die Rückerstattungs und
Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das
Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG in der
Fassung vom 26. Juni 1998, die bis zum 31. Dezember in Geltung stand
(AS 1999 2262; nachfolgend: AsylG [1998]) haben sie – soweit zumutbar
– die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG
(1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der
vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet
der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (1998) aufgrund einer individuellen
Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn
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die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt
(Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält
(Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der
Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1999 2318;
nachfolgend: AsylV 2 [1999]) führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung
ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des
Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser
Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen,
rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des
Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu
Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung
übertragen (Art. 16 AsylV 2 [1999]). Die Verpflichtung zur Leistung von
Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf
Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung
befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die
voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt
und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV [1999]). Die
Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die
Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs.
6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26.
Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11.
August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11.
August 1999 [AS 1999 2254]).
3.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
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Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG).
3.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV 2 die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten; zu diesem
Zweck nimmt der Bund Vermögenswertabnahmen vor und erhebt eine
Sonderabgabe, die gemäss Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 10 Prozent des
Erwerbseinkommens beträgt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Absatz 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
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vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e).
4.
4.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über
zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der
Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein
Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als asylsuchende, später
als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen
Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung
erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt
rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 31'421.90 (Pauschale von Fr.
25'200. zuzüglich Zahnarztkosten von Fr. 6'221.90) fest. Vom damaligen
Saldo von Fr. 24'510.65 wurden Fr. 24'400. zu Gunsten des Bundes
vereinnahmt. Der Negativsaldo von Fr. 7'021.90 wurde für die
Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es
mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr.
Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts
veranlasst, das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers gestützt auf die
Übergangsbestimmungen aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die
angefochtene Verfügung.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Geschwister
seien gleichzeitig in die Schweiz eingereist und gleichzeitig vorläufig
aufgenommen worden, weshalb die Abrechnungen über die
Sicherheitskonten nach den gleichen Regeln zu erfolgen hätten. Bei den
Geschwistern habe die Vorinstanz das neue Recht angewendet, was
dazu geführt habe, dass die in der Zwischenabrechnung vereinnahmten
Beträge vollumfänglich an die Sonderabgabe angerechnet worden seien
und der Fr. 15'000. übersteigende Betrag an die Kontoinhaber
ausgezahlt worden sei. Bei ihm hingegen werde altes Recht angewendet,
was dazu führe, dass er weitaus mehr als Fr. 15'000. bezahlen müsse.
5.
5.1. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes; nachfolgend:
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Übergangsbestimmungen AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art.
126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das
neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten
bleiben zwei Konstellationen: Einerseits unterstellt das Gesetz die
Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen
Recht, wenn sich ein Zwischen oder Schlussabrechnungsgrund nach
Art. 87 AsylG (1998) vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat
(Abs. 2 der Übergangsbestimmungen AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG).
Andererseits wird der Bundesrat ermächtigt, in Bezug auf Personen, die
vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit
nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein
Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ein Abrechnungsverfahren
vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der
Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen
(Abs. 3 der Übergangsbestimmungen AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
5.2. Aufgrund der Ermächtigung in Art. 126a Abs. 2 AuG erliess der
Bundesrat die Absätze 6 8 der Übergangsbestimmungen AsylV 2. Darin
ist folgende Regelung vorgesehen: Absatz 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Art. 86 AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Absatz 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Art. 16 AsylV 2 (1999) geleistet wurden,
den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen,
sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Absatz 8 schliesslich führt aus,
dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 AsylG (1998) und Art. 14c Abs. 6
ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Absatz 6
(recte: Absatz 7) bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000
Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
6.
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Seite 12
6.1. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die anlässlich der
Zwischenabrechnung vereinnahmten Rückerstattungen nicht
zurückbezahlt werden bzw. nicht gedeckte Kosten (gemäss Negativsaldo)
geschuldet bleiben und "soweit möglich mit dem sich auf dem Konto
befindenden Saldo gedeckt werden sollen, auch wenn diese
Rückerstattungen den Maximalbetrag der Sonderabgabe übersteigen"
(vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. August 2009 S. 4). Sie
beruft sich dabei auf den Wortlaut von Art. 126a Abs. 1 AuG, wonach die
Saldierung nach altem Recht vorzunehmen sei, wenn vor dem
Inkrafttreten der Regelung zur Sonderabgabe ein Zwischen oder
Schlussabrechnungsgrund eingetreten ist. Sie stützt sich in diesem
Zusammenhang auf den "Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1,
2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg und
Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)". Dort wird
festgehalten, dass dieses Vorgehen keiner expliziten Regelung bedürfe,
da sich dies aus den Übergangsbestimmungen des Gesetzes ergebe
(S. 39; im Internet unter: > Dokumentation >
rechtliche Grundlagen > abgeschlossene Gesetzgebungsprojekte >
Teilrevision Asylgesetz > Vernehmlassungsunterlagen
Ausführungsbestimmungen > Erläuternder Bericht. Besucht im Dezember
2011). In gleichem Sinne äussern sich auch die Weisungen zum
Asylgesetz Ziffer 8.6.2 (im Internet unter: >
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und
Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8. Sonderabgabe. Besucht im
Dezember 2011).
6.2.
6.2.1. Die Regelung gemäss Art. 126a Abs. 1 AuG bestimmt, dass die
Zwischen oder Schlussabrechnung und die Saldierung nach bisherigem
Recht erfolgen, wenn vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember
2005 des Asylgesetzes ein Zwischen oder Schlussabrechnungsgrund
nach Art. 87 AsylG (1998) entstanden ist. Da es sich um eine
Übergangsbestimmung handelt, kommt sie nur zur Anwendung, wenn ein
Zwischen oder Schlussabrechnungsgrund eingetreten, das
entsprechende Verfahren jedoch bei Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen noch nicht abgeschlossen ist. Ist das entsprechende
Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, erwuchs also die
Zwischen bzw. Schlussabrechnung in Rechtskraft, so liegt kein
übergangsrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Im Falle der
Schlussabrechnung wird das Sicherheitskonto saldiert und aufgehoben.
Handelt es sich um eine Zwischenabrechnung, wird das Konto nur
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teilsaldiert. In einem solchen Fall muss als nächster Schritt der Übergang
zur Sonderabgabe vollzogen werden.
6.2.2. Von einer Zwischenabrechnung betroffen sind nur Personen aus
dem Asylbereich (Asylsuchende, Schutzbedürftige, vgl. Art. 16 AsylV 2
[1999]), die neu vorläufig aufgenommen werden. Der Übergang zur
Sonderabgabe richtet sich deshalb in diesen Fällen nach Art. 126a Abs. 2
AuG i.V.m. den Übergangsbestimmungen AsylV 2, unabhängig davon, ob
der Zwischenabrechnungsgrund schon Jahre oder erst kurz vor dem
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist.
6.3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 13. September
2006 vorläufig aufgenommen. Gestützt auf Art. 16 AsylV 2 (1998) führte
die Vorinstanz daraufhin ein Zwischenabrechnungsverfahren durch, das
sie mit Verfügung vom 5. April 2007 abschloss. Mit dem Inkrafttreten des
neuen Rechts ist deshalb die Überführung des Kontos ins System der
Sonderabgabe in Anwendung der Übergangsregeln der Asylverordnung 2
vorzunehmen. Diese stellen auf den Gesamtbetrag der geleisteten
Sicherheiten ab ("werden vollumfänglich angerechnet", Absatz 7), von
dem maximal Fr. 15'000. zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen und
der Rest auszuzahlen bzw. dem Sonderabgabekonto des Ehepartners
gutzuschreiben ist (Absatz 8). Für einen abweichenden Umgang in
Fällen, wo bereits anlässlich der Zwischenabrechnung mehr als
Fr. 15'000. vereinnahmt bzw. die zurückzuerstattenden Kosten auf mehr
als Fr. 15'000. festgelegt worden sind, findet sich in den
Übergangsbestimmungen keine explizite Grundlage. Die Vorinstanz stützt
sich denn auch auf den erwähnten erläuternden Bericht und die
Weisungen zum Asylgesetz.
6.4.
6.4.1. Die Weisungen des BFM, die zu den sog.
Verwaltungsverordnungen gehören, sollen den einheitlichen,
gleichmässigen und sachlich richtigen Vollzug des Gesetzes
sicherstellen. Solche Weisungen dürfen sich daher nur im Rahmen
desjenigen übergeordneten Rechts bewegen, dessen Inhalt sie
konkretisieren (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 124,
128, 134 mit Hinweisen; BGE 133 II 305 E. 8.1 mit Hinweisen; BVGE
2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1, BVGE 2007/16 E. 6.2 je mit
Hinweisen).
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Das gleiche gilt grundsätzlich für Erläuterungen zu Erlassen. Sie dienen
in erster Linie dazu, im Vernehmlassungsverfahren den Inhalt und die
beabsichtigte Anwendung in der Praxis zu erklären. Insofern können sie
auch später zur Auslegung herangezogen werden. Dies gilt insbesondere
für die Erläuterungen im Gesetzgebungsverfahren, der sog. Botschaft des
Bundesrates. In geringerem Masse gilt dies auch für entsprechende
Äusserungen in Bezug auf Ausführungsbestimmungen.
6.4.2. Wie bereits gezeigt (E. 6.2.1), kann Art. 126a Abs. 1 AuG aufgrund
seines Charakters als Übergangsbestimmung nicht dahingehend
verstanden werden, dass in Fällen, in denen irgendwann in der
Vergangenheit eine Zwischenabrechnung gemacht worden ist, die
entsprechenden Konten nach altem Recht saldiert werden. Vielmehr sind
solche Fälle gemäss Art. 126a Abs. 2 AuG und den gestützt darauf
erlassenen Übergangsbestimmungen AsylV 2 abzuwickeln. Diese
Übergangsbestimmungen enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass die
anlässlich der Zwischenabrechnung festgelegten Kosten und/oder ein
allfälliger Negativsaldo beim Übergang zur Sonderabgabe über die
vollumfängliche Anrechnung der geleisteten Sicherheiten hinaus zu
berücksichtigen wären. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass in Fällen,
in denen die Vorinstanz anlässlich der Zwischenabrechnung mehr als
Fr. 15'000. zugunsten des Bundes vereinnahmt hat, die diesen
Maximalbetrag übersteigende Summe nicht zurückzuzahlen wäre.
Insofern ist die Erwähnung der Zwischenabrechnung in Art. 126a Abs. 1
AuG ohne praktische Relevanz (vgl. auch das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts C7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.5,
das zum gleichen Schluss gekommen ist). Demnach gehen sowohl die
Weisungen als auch der erläuternde Bericht in dieser Hinsicht über den
Wortlaut der Übergangsbestimmungen hinaus und sind daher
unbeachtlich.
6.5. Die Regelung, wie sie sich zur Zeit präsentiert ist, folgerichtig, geht
man davon aus, dass der Gesetzgeber nicht nur ein weniger aufwendiges
System einführen (vgl. E. 3.3), sondern auch für den Übergang vom alten
zum neuen System eine klare, mit wenig Aufwand verbundene Lösung
schaffen wollte. Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, entstünde
in Fällen, in denen die in der Zwischenabrechnung festgelegten Kosten
nicht vollständig gedeckt werden konnten, eine Mischform beider
Systeme, die jedoch, wie erwähnt, keine rechtliche Grundlage hat (vgl. im
gleichen Sinne das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C5527/2009
vom 21. Oktober 2011 E. 7.4).
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7.
Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass das von der Vorinstanz
gewählte Vorgehen mit den in Art. 126a AuG und der Asylverordnung 2
enthaltenen Übergangsbestimmungen nicht vereinbar ist.
Die Anwendung der Übergangsbestimmungen ergibt im vorliegenden Fall
folgende Rechnung: Ausgangspunkt ist der Gesamtbetrag der vom
Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistungen (d.h. der
gegenwärtige Saldo zuzüglich der Fr. 24'400., die anlässlich der
Zwischenabrechnung vereinnahmt wurden). Dieser Gesamtbetrag wird
gemäss Absatz 7 Übergangsbestimmungen AsylV 2 vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet, weshalb maximal Fr. 15'000. vom
Bund zu vereinnahmen sind. Der Überschuss ist an den Kontoinhaber
auszubezahlen oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten
anzurechnen (Absatz 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2). Soweit aus
den Akten ersichtlich ist, wurde für die Ehefrau des Beschwerdeführers
nie ein Sicherheitskonto eingerichtet, daher ist die Differenz zwischen
dem Maximalbetrag der Sonderabgabe und den insgesamt einbezahlten
Sicherheitsleistungen an den Beschwerdeführer auszuzahlen.
8.
Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49
Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an
die Vorinstanz zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen. Auf die übrigen, unter Rechtsbegehren aufgeführten
Punkte braucht bei diesem Ausgang nicht mehr eingegangen zu werden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 VwVG). Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 900. zu bezahlen (vgl. Art. 64 VwVG).
(Dispositiv S. 16)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur
neuerlichen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 900. zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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