B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2833/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
vertreten durch Kirsten Barth, memos, In der Ey 29,
8047 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente.
C-2833/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich am
23. August 2012 beim ausländischen Sozialversicherungsträger (Eingang
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vor-
instanz]: 21. September 2012) zum Bezug einer Hinterlassenenrente an
(Akten [im Folgenden: act.] der SAK 3). Nach Vorliegen der Berech-
nungsblätter und zweier Formulare E 205 (act. 7 bis 10) erliess die SAK
am 27. November 2012 eine Verfügung, mit welcher der Antrag auf eine
Hinterlassenenrente abgewiesen wurde (act. 11).
B.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Ernest Osmani, memos,
am 8. Dezember 2012 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihr ei-
ne Witwenrente gemäss dem Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1;
im Folgenden auch: Abkommen) zu gewähren. Zur Begründung wurde
geltend gemacht, die Versicherte sei Bürgerin des Kosovo und von Ser-
bien, und das Gesuch stütze sich auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4828/2010 (act. 12). Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ver-
wies die SAK auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen (im Folgenden: BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch-
führungsstellen Nr. 326, informierte den Rechtsvertreter über die Voraus-
setzungen zur Anerkennung der serbischen Staatsangehörigkeit und
setzte diesem eine Frist zur Einreichung eines gültigen biometrischen
Passes von Serbien ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für
den Schengenraum und ohne Vermerk "Koordinaciona Uprava" (act. 14).
C.
Nachdem sich die Versicherte hierzu nicht weiter hatte vernehmen las-
sen, erliess die SAK am 17. April 2013 einen Einspracheentscheid, mit
welchem die Einsprache vom 8. Dezember 2012 abgewiesen und die
Verfügung vom 27. November 2012 bestätigt wurde (act. 17). Zur Be-
gründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Nichtweiterführung
des Abkommens mit der Republik Kosovo habe zur Folge, dass Staats-
angehörige dieses Staates zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung von
Vertragsausländern und -ausländerinnen innehaben und diese ab dem
1. April 2010 als Nichtvertragsausländer und -ausländerinnen gelten wür-
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Seite 3
den. Die im Kosovo wohnhafte Versicherte sei als kosovarische Staats-
bürgerin Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaates, und ein Export
von Rentenleistungen sei aus den aufgeführten Gründen nicht (mehr)
möglich.
D.
Hiergegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch K. Barth, me-
mos, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Mai 2013
(Poststempel: 17. Mai 2013) Beschwerde erheben und (sinngemäss) be-
antragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April
2013 aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2010 eine or-
dentliche Witwenrente zu gewähren. Weiter sei das vorliegende Verfah-
ren zu sistieren, bis das Bundesgericht die grundsätzliche Frage geklärt
habe, wie es sich mit der Massgeblichkeit von Sozialversicherungsab-
kommen im Verhältnis zum Kosovo verhalte (act. im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, selbst wenn im
Verhältnis zum Kosovo das Abkommen nicht mehr Anwendung finden
sollte, stünde der Beschwerdeführerin wegen der serbischen Staatsan-
gehörigkeit ein Rentenanspruch zu. Auch könnte es – falls das Abkom-
men nicht mehr anwendbar wäre – keinesfalls angehen, für die Frage
nach der Anwendbarkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungs-
verfügung abzustellen. Ansonsten hätte es die Verwaltung in der Hand,
durch eine Hinauszögerung des Verfügungserlasses die Nichtanwendung
des Abkommens herbeizuführen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall
sei das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizeri-
schen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaat-
licher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewiesen worden. Weiter sei die
Doppelbürgerschaft nicht nachgewiesen resp. der Beweis für die serbi-
sche Staatsbürgerschaft nicht erbracht worden. Die Vorinstanz sei an die
Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde (BSV) gebunden. Diese habe die SAK
angewiesen, die Rentengesuche kosovarischer Staatsbürgerinnen und
-bürger bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids des Bun-
desgerichts abzuweisen.
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Seite 4
F.
Nachdem die Instruktionsrichterin den Parteien mit prozessleitender Ver-
fügung vom 27. Juni 2013 mitgeteilt hatte, ohne Eingang einer Stellung-
nahme innert Frist gelte der Schriftenwechsel als abgeschlossen (B-
act. 4), liess die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 30. Ju-
li 2013 ausführen, die bereits beschwerdeweise erwähnte Sistierung sei
aus prozessökonomischer Sicht und zur Vermeidung von Widersprüch-
lichkeiten zu bejahen, da das Bundesgericht bezüglich der hier interessie-
renden Frage noch keine Urteile gefällt habe (B-act. 5).
G.
In ihrer Duplik vom 13. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Stellung-
nahme vom 20. Juni 2013 fest und führte ergänzend aus, die Beschwer-
deführerin bringe in ihrer Replik vom 30. Juli 2013 keine neuen Argumen-
te vor – insbesondere erbringe sie nicht den Nachweis für eine serbische
Staatsbürgerschaft. Auch könnten die in der Beschwerde vom 16. Mai
2013 gestellten Rechtsbegehren nunmehr aufgrund der jüngeren Recht-
sprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013
[publiziert: BGE 139 V 263]) nicht geschützt werden (B-act. 7).
H.
In ihrer Triplik vom 14. September 2013 liess die Beschwerdeführerin be-
antragen, die Abweisung des Rentenantrags sei aufzuheben und die
Rente sei zu exportieren (B-act. 9).
Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, aufgrund des Ur-
teils des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 habe sich eine
für den vorliegenden Fall neue Rechtslage ergeben. Zwar werde in die-
sem Entscheid ein Automatismus oder Grundsatz, dass Personen aus
dem Kosovo aufgrund der zugelassenen multiplen Staatsbürgerschaft
neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsan-
gehörigkeit besitzen würden, verneint. Die mögliche Doppelbürgerschaft
werde hingegen nicht ausgeschlossen. Der Mitteilung Nr. 326 vom
20. Februar 2013 sei die normative Wirkung aus zwei Gründen abzuspre-
chen. Zum einen werde Verwaltungsverordnungen immer wieder jegliche
Normativität abgesprochen. Zum andern enthielten die in der Mitteilung
enthaltenen Vorschriften keinerlei Rechtsnormen. Es sei keiner im Koso-
vo lebenden Person möglich, einen Pass, wie ihn die Vorinstanz gefordert
habe, zu erhalten. Das Problem sei der Vermerk. Serbien habe sich zum
Erhalt der Visa-Freiheit gegenüber der EU verpflichten müssen, die Aus-
weispapiere kosovarischer Staatsangehöriger mit diesem Vermerk zu de-
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Seite 5
klarieren. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass es bei diesem Ver-
merk lediglich um die Visa-Freiheit gehe und in keinen Zusammenhang
mit dem Staatsangehörigkeitsnachweis, der Identität oder gar einer Dop-
pelbürgerschaft gebracht werden kann. Die Beschwerdeführerin, welche
vor 2008 geboren worden sei und deren Dokumente vollumfänglich in
Serbien hinterlegt seien, sei und bleibe lebenslänglich serbische Staats-
angehörige. Durch die Unabhängigkeit des Kosovo sei sie lediglich zu-
sätzlich Staatsangehörige dieser Republik geworden. Die Vorinstanz ha-
be es unterlassen, den Einzelfall zu begründen; vielmehr habe sie einfach
auf die Mitteilung Nr. 326 verwiesen. Die Wohnsitzklausel sei erfüllt und
für die Beschwerdeführerin sei das schweizerisch-jugoslawische Sozial-
versicherungsabkommen mit Serbien – gleich einer Person serbischer
Nationalität – anzuwenden. Der Staatsbürgernachweis (Beilage 1) sei
demzufolge als rechtsgenüglicher Beleg der Doppelbürgerschaft anzuer-
kennen.
I.
In ihrer Quadruplik vom 8. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an ihren
Rechtsbegehren fest (B-act. 13).
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, im Entscheid 9C_662/2012
vom 19. Juni 2013 habe das Bundesgericht – auf das vorliegende Be-
schwerdeverfahren übertragen – entschieden, die Beschwerdeführerin
könne sich (als kosovarische Staatsbürgerin) nicht auf das Sozialversi-
cherungsabkommen der Schweiz mit dem ehemaligen Jugoslawien beru-
fen. Es sei unbestritten, dass dieses Abkommen im Verhältnis zur Repu-
blik Serbien bis heute seine Gültigkeit bewahrt habe. Die Beschwerdefüh-
rerin gelte aber nicht – wie vorgebracht – als Doppelbürgerin. Wohl lasse
die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zu. Aus dieser Tat-
sache könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staats-
angehörige ohne weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien.
Die SAK sei weiter an die Weisungen des BSV gebunden. Dieses habe
angewiesen, der Nachweis einer serbischen Staatsbürgerschaft – was
den Rentenexport ermöglichen würde – sei durch einen gültigen biometri-
schen Pass der Republik Serbien ohne Einschränkungen hinsichtlich Vi-
sa-Freiheit für den Schengenraum zu erbringen. Das mit Triplik vom
14. September 2013 eingereichte Dokument erfülle diese Anforderungen
nicht. Somit gelte die Beschwerdeführerin als Nichtvertragsausländerin.
C-2833/2013
Seite 6
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2013 wurde der Schrif-
tenwechsel geschlossen (B-act. 14).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrens-
gesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet
aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialver-
sicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Ap-
ril 2013 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG,
vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind –
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Seite 7
einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und
Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des
angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachver-
halt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbe-
hältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung
stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle
Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden in-
tertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR
2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
2.2
2.2.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder
Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23
Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der An-
spruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des
Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. Anspruch auf eine or-
dentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten
Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hin-
terlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
2.2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am 25. Juli 2010
(act. 3 S. 1 und act. 4 S. 2). In Anwendung der vorstehend erwähnten
Gesetzesnormen hätte die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. August
2010 Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente. Zu beachten ist jedoch
Folgendes:
2.3
2.3.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
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Seite 8
ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht.
2.3.2 Die im Ausland wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt nicht über
die Schweizer Staatsbürgerschaft. Sie erfüllt mangels Wohnsitzes und
gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen
auf eine Hinterlassenenrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht.
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine abweichende zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, die zu einem anderen Ergebnis zu führen vermag.
3.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Fö-
derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung sowie die
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter
auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden.
3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die in der Republik Kosovo
wohnhafte Beschwerdeführerin über die Staatsbürgerschaft dieses Lan-
des verfügt (act. 3 und 4). Der Umstand, dass das Abkommen gemäss
dem in vorstehender Erwägung erwähnten höchstrichterlichen Urteil nicht
weiter auf Staatsbürgerinnen und -bürger der Republik Kosovo anwend-
bar ist, führt dazu, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr
die Rechtsstellung einer Vertragsausländerin innehat und seit dem 1. Ap-
ril 2010 als Nichtvertragsausländerin gilt. Zwar wäre sie – da nach dem
Dargelegten ab 1. April 2010 keine abweichende zwischenstaatliche Ver-
einbarung mehr besteht – bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz ab 1. August 2010 witwenrentenberechtigt (vgl. E. 2.2.2 hier-
vor). Ein Export dieser Rentenleistungen in die Republik Kosovo ist mit
Blick auf das erwähnte höchstrichterliche Urteil jedoch nicht (mehr) mög-
lich.
3.3
Nachfolgend ist weiter die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin
über eine Doppelbürgerschaft verfügt, welche zur (allfälligen) Weiteran-
wendung des Abkommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335
E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2).
3.3.1 In BGE 139 V 263 wurde erwogen, dass aus der Tatsache, wonach
die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, nicht abge-
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Seite 9
leitet werden könne, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres
kosovarisch-serbische Doppelbürger seien. Ein Automatismus oder der
Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörig-
keit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besässen, sei zu
verneinen. Dennoch könne das Vorliegen einer kosovarisch-serbischen
Doppelbürgerschaft aber nicht ausgeschlossen werden. Eine solche sei
indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich
zu belegen (E. 9 bis 12, insb. E. 12.2).
3.3.2 Für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen
Doppelbürgerschaft wurde in Erwägung 12.2 des vorstehend erwähnten
Bundesgerichtsentscheids insbesondere auch auf die Mitteilung des BSV
an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom
20. Februar 2013 verwiesen. Gemäss dieser Mitteilung ist betreffend
Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beach-
ten, dass für den Nachweis der serbischen Nationalität nur ein gültiger
biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-
Freiheit für den Schengenraum akzeptiert wird. Der Pass darf keinen
Vermerk „Koordinaciona Uprava“ (Verwaltungskoordination) der serbi-
schen passausstellenden Behörde enthalten.
3.3.3 Zwar handelt es sich bei der Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar
2013 um eine für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindliche Ver-
waltungsweisung. Da durch diese Mitteilung dem Bestreben der Verwal-
tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung
zu gewährleisten, Rechnung getragen wird (BGE 139 V 122 E. 3.3.4) und
überdies das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Beweis der ko-
sovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft darauf verwiesen hat (vgl. E.
3.3.2 hiervor), besteht im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin kein Raum für eine andere Betrachtungs-
weise. Demnach kann sie aus dem im Rahmen der Triplik vom 14. Sep-
tember 2013 eingereichten, von der Stadtverwaltung der Stadt B._______
am 26. August 2013 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie laut Staatsbürger-
schaftsnachweis vom 26. August 2013 nebst kosovarische auch serbi-
sche Staatsbürgerin ist – den gemäss Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar
2013 geforderten Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit nicht hat-
te erbringen können; insofern liegt keine Doppelbürgerschaft vor. Mit an-
C-2833/2013
Seite 10
deren Worten hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2010 als Ange-
hörige eines Nichtvertragsstaates zu gelten. Es kann somit offen bleiben,
ob und inwieweit die Annahme einer Doppelbürgerschaft für die vorlie-
gende Frage überhaupt dienlich wäre. Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 des
serbischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (veröffentlicht im Amtsblatt der
Republik Serbien Nr. 135 vom 21. Dezember 2004 [abrufbar unter
: Databases, National Citizenship Laws])
stipuliert nämlich, dass ein serbischer Staatsangehöriger, der die Staats-
bürgerschaft eines fremden Staates besitzt, als Serbe betrachtet wird,
wenn er sich auf Territorium der Republik Serbien befindet (vgl. BGE 139
V 335 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 263 E. 12.2).
3.5 Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf
eine ordentliche Altersrente in Form einer Abfindung. Diese Möglichkeit
bestand gemäss Art. 7 Bst. a Satz 1 des ab dem 1. April 2010 nicht mehr
anwendbaren Abkommens, der besagte, dass im Fall des Anspruchs auf
eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in
der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird.
3.6 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu ma-
chen, dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohn-
sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht (vorliegend ab dem 1. April 2010), sowie ihren
Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten
Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelhei-
ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3
AHVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Bei-
träge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindes-
tens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-
spruch begründen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar be-
reits am 13. November 2010 ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen der Rückerstattung eingereicht hatte. Dieser
Antrag wurde gemäss Aktenlage mit Verfügung vom 14. März 2011 ab-
gewiesen, und nachdem am 28. Juli 2011 dagegen Einsprache erhoben
worden war, wurde das Einspracheverfahren mit Zwischenverfügung vom
27. Februar 2012 sistiert (act. 5 S. 3). Die Akten sind deshalb an die Vor-
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Seite 11
instanz zur weiteren Behandlung des Rückerstattungsgesuchs zu über-
mitteln.
4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 16. Mai 2013 (Poststem-
pel: 17. Mai 2013) gegen den die Verfügung vom 27. November 2012
bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. April 2013 abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als
Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind
nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Akten werden zur weiteren Be-
handlung des Rückerstattungsgesuchs an die Vorinstanz übermittelt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
C-2833/2013
Seite 12
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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