Abtei lung II I
C-2834/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz,
Alters- und Hinterlassenenversicherung;
Rentenberechnung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2834/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...), österreichischer Staatsangehöriger,
hat von 1961 bis 2001 in der Schweiz gearbeitet und dabei die
obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) geleistet (act. 73-74). Er war vom 5. De-
zember 1970 bis 7. Dezember 1984 in erster Ehe mit Frau B._______
verheiratet (act. 57).
B.
Mit E-Mails vom 5. April und 2. Mai 2005 ersuchte der Versicherte bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse um Mitteilung der zu erwarten-
den Rentenhöhe. Als Wohnort gab er (...) an (act. 5 und 6). Die
zuständige Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen stellte am 22. Juli
2005 fest, dass der Gesuchsteller bereits das Rentenalter erreicht
habe und stellte ihm daher das Formular zur Rentenbeantragung zu
(act. 59). Aufgrund des neu bekannt gewordenen ausländischen
Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Salzburg wurde das Dossier im
Folgenden an die Schweizerische Ausgleichskasse überwiesen (act.
65).
C.
Mit Schreiben vom 21. November 2005 beantragte der Versicherte bei
der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstel-
le Salzburg die Gewährung einer Altersrente aus der Schweiz
(act. 14). Die PVA stellte daraufhin am 7. Dezember 2005 der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse das Formular E202 "Bearbeitung eines An-
trages auf Altersrente" zu. Darin forderte die PVA eine Nachzahlung.
Gleichzeitig gab sie an, dass die Nachzahlung nicht unmittelbar dem
Berechtigten ausgezahlt werden könne und der Versicherte die Aus-
zahlung unmittelbar im Wohnstaat beantragt habe (act. 20-28).
D.
Mit Verfügung vom 24. März 2006 setzte die Schweizerische Aus-
gleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) die Altersrente des Versicher-
ten auf CHF 1'662.-- fest (act. 80). Gegen diese Verfügung erhob der
Versicherte am 28. April 2006 Einsprache (act. 86). Er beantragte die
Beantwortung einiger Fragen zur Berechnung der Rente und dem
Grund der Nachzahlung an die PVA in Österreich. Des Weiteren for-
derte er die Auszahlung der Rente in CHF anstelle von Euro.
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E.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. Juni 2006
ab. Sie erläuterte das Vorgehen beim Splitting, die Rechtsgrundlage
der Nachzahlung aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen der
Schweiz und der EU sowie den Grund für die Auszahlung in Euro. Zu-
dem informierte die Vorinstanz den Versicherten, dass sie für Per-
sonen mit Wohnsitz im Ausland zuständig sei.
F.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) am 18. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidge-
nössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland. Er
brachte u.a. vor, die Berechnung sei nicht überprüfbar, da ihm das nö-
tige Zahlenmaterial fehle. Zudem habe seine damalige Ehefrau in den
Jahren 1975 bis 1977 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge gezahlt,
welche nicht berücksichtigt worden seien. Die Nachzahlung des
ganzen Guthabens und nicht nur des Vorleistungsbetrages an die
österreichische PVA sei fraglich. Weiterhin forderte er die Auszahlung
in Schweizer Franken und die Erstattung der erlittenen Wechselkurs-
verluste. Zudem sei ihm der Betrag, welcher auf ein falsches Konto
eingezahlt worden und nun nicht mehr einbringbar sei, zu ersetzen.
Zum Schluss stellte er die Frage, weshalb er keine Bestätigung der
Rentenhöhe erhalten habe.
G.
Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September
2006 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid bezüglich der
Rechtsgrundlagen der Rentenberechnung, der Auszahlung von Ren-
tenleistungen in der Währung des Wohnsitzstaates und des Risikos
allfälliger Wechselkursverluste. Das Splitting sei korrekt ausgeführt
worden und es bestünden keine Hinweise auf eine zusätzliche Er-
werbstätigkeit der Ehefrau von 1975 bis 1977. Das Bankkonto, auf wel-
ches die Renten ausgezahlt worden seien, laute auch auf den Namen
des Beschwerdeführers.
H.
In seiner Replik vom 17. Oktober 2006 wiederholte der Beschwerde-
führer seine Ausführungen. Auch die Vorinstanz bestätigte in ihrer Du-
plik vom 18. Januar 2007 erneut ihre Begründung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
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I.
Am 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, dass es das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007
übernommen habe.
J.
In seinen Schlussbemerkungen vom 2. März 2007 beantragte der Be-
schwerdeführer die Beiordnung eines amtlichen Anwalts.
K.
Mit Verfügungen vom 28. März 2007 und 31. Januar 2008 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper mit.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall: Ge-
mäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32)
in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse; eine Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
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senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.1 Durch die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist grundsätzlich (vgl. aber unten E.2) einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681),
welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG in
Sa. D. vom 4. April 2005, Erw. 1.1, H 13/05). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungs-
verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für
schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen
haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem
internen schweizerischen Recht.
2.
2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung sind im verwal-
tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsver-
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hältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be-
schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur-
teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist.
2.2 Die Auszahlung der PVA an den Beschwerdeführer auf ein
angeblich falsches Konto kann aufgrund des Gesagten nicht Streitge-
genstand des vorliegenden Verfahrens sein; darüber hat die Vorinstanz
nicht verfügt. Es handelt sich vielmehr um eine Angelegenheit zwi-
schen der PVA und dem Beschwerdeführer. In diesem Punkt ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid sowie in ihrer Vernehmlas-
sung und Duplik eingehend zu diesem Aspekt Stellung genommen hat.
Die Aktenlage bestätigt die Angaben der Vorinstanz. Die vorgenom-
menen Nachforschungen belegen, dass das fragliche Konto auch auf
den Beschwerdeführer lautete (act. 103-109).
Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt auch die Forderung
des Beschwerdeführers um eine Bestätigung der Rentenauszahlung;
insoweit hat er (nachdem bereits über den Rentenanspruch als
solchem verfügt worden ist) auch kein schutzwürdiges Interesse dar-
gelegt und ist deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
2.3 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt dem-
nach, ob die Vorinstanz beim Splitting alle Beiträge der Ehefrau be-
rücksichtigt hat, ob die Nachzahlung an die österreichische PVA ge-
rechtfertigt war und ob die Auszahlung zu Recht in Euro erfolgte.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die
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Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel
nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. vor-
genommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies
Abs. 3 lit. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unter-
liegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schwei-
zerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die
Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in
der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die
nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als
Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Ar-
tikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Schei-
dung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1).
Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während
der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während
des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden je-
doch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Ehe-
schliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Abs. 3).
3.1.1 Der Beschwerdeführer war in erster Ehe während der Zeit vom
Dezember 1970 bis Dezember 1984 verheiratet. Für die Kalenderjahre
der gemeinsamen Ehe, das heisst für die Jahre 1971-1983, ist daher
ein Einkommenssplitting vorzunehmen.
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Aufstellung
seiner Einkommen nicht korrekt ausgewiesen worden sei. Hingegen
bringt er vor, dass seine geschiedene Ehefrau bereits ab dem Jahr
1975 gearbeitet habe und behauptet dadurch sinngemäss, dass nicht
alle Beiträge berücksichtigt worden seien.
3.1.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in
der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter
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Abs. 1 AHVG). Nach Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV muss das individuelle
Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen.
Im individuellen Konto dürfen grundsätzlich nur Beiträge eingetragen
werden, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2
AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der
Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug
keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abge-
wiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung
von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit
deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er-
bracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für un-
vollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., 110 V 97 Erw. 4a; ZAK 1984
S. 178 Erw. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis
herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Rechtsprechung
ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersu-
chungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor-
bringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen
hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Be-
weislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus,
die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 Erw. 3b mit
Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die ge-
samte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitrags-
jahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung
infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441).
In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich
geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263
Erw. 3a mit Hinweisen).
3.1.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung eine detaillierte
Aufstellung der massgeblichen Einkommen vorgenommen. Gemäss
aktueller Aktenlage bestehen keinerlei Hinweise, dass die damalige
Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren 1975-1977 Beiträge
einbezahlt hat.
Der Beschwerdeführer hat keine Arbeitszeugnisse oder ähnliche Do-
kumente vorgelegt. Auch fehlen weitere Angaben zur Beitragsdauer
und -höhe oder einem allfällig erzielten Einkommen. Für das Bun-
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desverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, gestützt auf die
nicht belegten Behauptungen des Beschwerdeführers weitere Beweis-
massnahmen zu treffen.
3.1.5 Die Vorinstanz hat das Splitting demnach korrekt vorgenommen.
Mit der Aufstellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sowie den
Ausführungen in der Verfügung vom 24. März 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer im Übrigen genügend aufgezeigt, wie das Splitting be-
rechnet wurde; darauf kann verwiesen werden.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde und der Replik
vor, er könne das bilaterale Abkommen mit der EU nicht überprüfen,
da ihm die Unterlagen fehlen würden. Gemäss ATSG sei es möglich,
Nachzahlungen einer Versicherung, welche Vorleistungen erbracht
habe, abzutreten. Dies betreffe jedoch nur den Vorleistungsbetrag,
nicht aber die ganze Nachzahlungssumme. Es stehe nirgends, dass
der gesamte auszuzahlende Betrag überwiesen werden müsse.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Unkenntnis
der Rechtsgrundlagen den Versicherten keinen Vorteil zu verschaffen
mag. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsgrundlagen als bekannt
vorausgesetzt werden (BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen). Immerhin
kann der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass die hier
massgebenden Rechtsgrundlagen in der Systematischen Sammlung
des Schweizerischen Rechts ( > Bundesgesetze) zu fin-
den sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 ist unter der SR-Nummer 0.831.109.268.1 und die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 unter der SR-Num-
mer 0.831.109.268.11 verzeichnet.
Die Vorinstanz verweist im Einspracheentscheid sowie in ihrer Ver-
nehmlassung und Duplik zu Recht auf die Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Gemäss Art. 84 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 sind die Behörden der verschiedenen
Mitgliedstaaten untereinander zur Amtshilfe verpflichtet; demnach ist
ein Sozialversicherungsträger, welcher mittels Formular E202 auf eine
vorzunehmende Nachzahlung hingewiesen wird, dazu verpflichtet, die
dies meldende Behörde zu unterstützen. Art. 111 der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 bildet sodann die gesetzliche Grundlage für die
Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger der so-
zialen Sicherheit und den Erstattungsanspruch von Fürsorgestellen.
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Die Vorinstanz hatte demnach dem Nachzahlungsersuchen der PVA
nachzukommen. Letztere wies zudem im Rentenantragsformular aus-
drücklich darauf hin, dass etwaige Nachzahlungen nicht unmittelbar
dem Berechtigten, d.h. dem Beschwerdeführer, ausgezahlt werden
können (vgl. act. 22). Aus diesem Grund war die Überweisung des
ganzen nachzuzahlenden Betrages an die österreichische PVA rech-
tens.
3.3 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die Rente
in Schweizer Franken auszuzahlen und der bis anhin erlittene Wech-
selkursverlust zu ersetzen.
Im Formular E202 wird unter Ziffer 13 angegeben, dass der Antragstel-
ler, also der Beschwerdeführer, die Auszahlung unmittelbar im Wohn-
staat beantragt habe (act. 23). Dies führte dazu, dass die Vorinstanz
die Altersrente auf das bei der PVA für den Beschwerdeführer hinter-
legte Bankkonto auszahlte. Da sich der Wohnsitz und das Bankkonto
in Österreich befanden, erging die Auszahlung praxisgemäss in Euro.
Anlässlich der Einsprache vom 28. April 2006 beantragte der Be-
schwerdeführer die Auszahlung auf ein Schweizer Bankkonto. Das ent-
sprechende Formular füllte er am 29. Juni 2006 aus (act. 88). Seither
erfolgten keine Zahlungen mehr auf das österreichische Konto. Die
Auszahlung erfolgte somit zu jeder Zeit korrekt.
Was schliesslich allfällige Wechselkursverluste betrifft, so werden
solche vom Versicherungsträger nicht übernommen; für eine ent-
sprechende Verpflichtung der Vorinstanz besteht keine gesetzliche
Grundlage.
3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerde-
führers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit über-
haupt darauf einzutreten ist.
4.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein amtlicher Anwalt bei-
zuordnen.
Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr
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Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt be-
stellen, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, d.h. wenn
die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und
der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I
180 E. 2.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Verfahren ist die Beiordnung eines amtlichen An-
waltes angesichts der sich stellenden Rechtsfragen zur Wahrung der
Rechte des Beschwerdeführers nicht notwendig. Der Beschwerde-
führer hat seinen Antrag erst in seiner letzten Eingabe an das Gericht
gestellt; er war demnach in der Lage, das Verfahren selber zu führen.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines amtlichen
Anwalts wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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