B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2835/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 14. Mai 2014).
C-2835/2014
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1954 geborene, in (…) (Deutschland) wohnhafte deutsche
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwer-
deführer) ist gelernter Einzelhandelskaufmann, war als Grenzgänger (act.
1 S. 1) in der Schweiz erwerbstätig gewesen und hatte Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ent-
richtet (act. 10). Zuletzt war er vollschichtig als Zolldeklarant bei B._______
angestellt gewesen, welches Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits per 31. Juli
2012 aufgelöst wurde (letzter effektiver Arbeitstag: 6. Mai 2011, act. 12
S. 1).
B.
Am 9. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin-
weis auf seit 27. Juli 2011 bestehende psychische Beschwerden (Nieder-
geschlagenheit, Konzentrationsstörung, Erschöpfung, Schmerzen und De-
pression) bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungs-
bezug an (act. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-
Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste am
17. Juni 2013 eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung in den Fach-
gebieten Rheumatologie und Psychiatrie (act. 26, act. 30 S. 1-3). Im ent-
sprechenden Fragenkatalog wurde ausgeführt, die IV-Stelle erachte aus
juristischer Sicht trotz des anderslautenden RAD-Vorschlages eine gut-
achterliche Beurteilung als notwendig. Aufgrund der unterschiedlichen An-
gaben aus dem psychiatrischen Fachbereich sowie wahrscheinlich vorhan-
dener syndromaler Anteile sei es für den Rechtsanwender nicht rechts-
genüglich möglich, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und bei einer
Verweistätigkeit präzis einzuschätzen. Gestützt auf das interdisziplinäre
Gutachten (vgl. act. 29 S. 17 f.) mit psychiatrischem Teilgutachten von
Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
13. September 2013 (act. 29) und rheumatologischem Teilgutachten von
Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 3. Oktober 2013 (act. 30 S. 4-17) forderte
die IV-Stelle Aargau den Versicherten gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) mit Schreiben vom 1. November
2013 auf, sich einer operativen Sanierung der rechten Hüfte sowie konser-
vativen Therapiemassnahmen bezüglich Rückenleiden (Physiotherapie,
Muskelaufbau in Eigenregie, allenfalls interventionelle Schmerztherapie)
zu unterziehen bzw. innert 30 Tagen zu bestätigen, dass er die erwähnten
C-2835/2014
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Massnahmen/Therapien umgehend einleiten werde bzw. stichhaltige Ab-
lehnungsgründe anzugeben, ansonsten die vorgesehene Rentenleistung
nur bis 31. Dezember 2013 gewährt werden könne (eingeschrieben ver-
sandtes Schreiben betr. Massnahmen zur Verbesserung / Erhalt der Ar-
beitsfähigkeit, act. 32). Nach Erhalt einer Stellungnahme des behandeln-
den Arztes des Versicherten, Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2013, der festhielt,
eine Hüftoperation sei (dem Versicherten) nicht zumutbar (act. 33), und
entgegen der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2013, worin dieser
festhält, die Formulierung der Auflage vom 1. November 2013 unmöglich
mittragen zu können (act. 34 S. 3), stellte die IV-Stelle Aargau dem Versi-
cherten mit Vorbescheid vom 5. Februar 2014 (act. 36) die Zusprache einer
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 befristeten Dreiviertelsrente in
Aussicht.
C.
Nach Eingang des dagegen erhobenen Einwands des Versicherten (ein-
gegangen am 19. Februar 2014, act. 37 S. 1, mit Beilage einer weiteren
Stellungnahme des behandelnden Dr. E._______ vom 17. Februar 2014
[act. 37 S. 2-3 = BVGer-act. 8 Beilage 2]) verfügte die IVSTA (im Folgenden
auch: Vorinstanz) am 14. Mai 2014 im von der IV-Stelle Aargau angekün-
digten Sinne (Zusprache einer vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013
befristeten Dreiviertelsrente, act. 41 S. 1). Die Vorinstanz stellte in ihrer
Verfügung vom 14. Mai 2014 im Wesentlichen fest, Dr. C._______ könne
gemäss psychiatrischem Gutachten vom 13. September 2013 keinen Ge-
sundheitsschaden mit Krankheitswert erheben. Dr. D._______ stelle an-
lässlich der rheumatologischen Begutachtung vom 3. Oktober 2013 eine
reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule und Einschränkungen durch die
Hüftproblematik fest. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei unter Berück-
sichtigung der genannten Einschränkungen jedoch medizinisch theoretisch
in einem 50%-Pensum zumutbar. Anlässlich der rheumatologischen Begut-
achtung durch Dr. D._______ vom 3. Oktober 2013 hätten sich unausge-
schöpfte Behandlungsmöglichkeiten eruieren lassen. Der Gutachter
Dr. D._______ habe aufgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem vor-
gesehenen Eingriff medizinisch theoretisch in der Lage sei, in einer optimal
angepassten Tätigkeit sein Arbeitspensum auf 70% zu steigern. Bis heute
habe der Beschwerdeführer den im Schreiben vom 1. November 2013 auf-
geführten Massnahmen nicht zugestimmt und sei somit seiner Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen. Die Dreiviertelsrente könne deshalb
wie angekündigt lediglich bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werden.
C-2835/2014
Seite 4
D.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Mai 2014 erhob der Be-
schwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2014 (eingegangen am
26. Mai 2014) Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine unbefristete
Rente auszurichten (Rentenfortzahlung ab 1. Januar 2014), da er weiterhin
krank sei; die Erkrankung habe sich sogar verschlimmert. Der Beschwer-
deführer bat die Vorinstanz, beim behandelnden Arzt Dr. E._______ nach-
zufragen (vgl. BVGer-act. 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, bis zum 7. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten und eingeladen, all-
fällige medizinische Berichte des behandelnden Facharztes in (…) bis zum
7. Juli 2014 nachzureichen (BVGer-act. 2).
F.
Am 26. Juni 2014 ging der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von
von Fr. 400.– beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4).
G.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer, von nun
an vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler (Vollmacht vom
27. Juni 2014) um Einsichtnahme in die Akten, um Beschwerdeverbesse-
rung, eventualiter um Beschwerdeergänzung, im Abweisungsfall um
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Erstreckung der
Frist zur Einreichung medizinischer Berichte des behandelnden Facharz-
tes (vgl. BVGer-act. 5).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2014 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er mit Aufforderung zur Replik Einsicht in die Akten
erhalten werde und ergänzende Ausführungen zur Beschwerde werde ma-
chen können. Zugleich wurde die Frist zur Einreichung medizinischer Be-
richte des behandelnden Facharztes bis zum 1. September 2014 erstreckt
(vgl. BVGer-act. 7).
I.
Mit Eingabe vom 15. August 2014 (BVGer-act. 8) reichte der Beschwerde-
führer teilweise neue medizinische Berichte ein (neue Berichte: Bericht von
Dr. med. G._______, Arzt für Diagnostische Radiologie, vom 9. März 2014
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Seite 5
[Beilage 3], Austrittsbericht der Klinik H._______ vom 24. Juni 2014 über
die stationäre Behandlung vom 4. bis 25. Juni 2014 [Beilage 4], Bericht von
Dr. E._______ zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni
2014 [Beilage 5], Bericht der Klinik H._______ vom 25. Juli 2014 [Beilage
6]).
J.
Mit Vernehmlassung vom 24. September 2014 beantragte die Vorinstanz
unter Verweis auf die Darlegungen, Erläuterungen und Begründungen in
der angefochtenen Verfügung sowie auf die entsprechenden Akten (act. 1-
45) die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). Mit prozessleitender
Verfügung vom 29. September 2014 ging die Vernehmlassung an den Be-
schwerdeführer (act. 11). Mit Eingabe vom 29. September 2014 (BVGer-
act. 12) liess der Beschwerdeführer die Bescheide des Landratsamtes (…),
Amt für Gesundheit und Versorgung, vom 13. August 2012 und 11. Sep-
tember 2014 zu den Akten reichen (Beilagen 7 und 8).
K.
Nach Einsichtnahme in die Akten beantragte der Beschwerdeführer in sei-
ner Replik vom 27. Oktober 2014 (BVGer-act. 13), es sei ihm eine ganze
und unbefristete Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 zuzusprechen. Wei-
ter beantragte er, das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ und
das rheumatologische Gutachten von Dr. D._______ seien aus dem Recht
zu weisen (vgl. BVGer-act. 13 S. 2 und 20). Dies begründete er im Wesent-
lichen damit, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ und
das rheumatologische Gutachten von Dr. D._______ keine verlässlichen
medizinischen Entscheidgrundlagen darstellten, was der RAD-Arzt
Dr. F._______ bestätigt habe (vgl. BVGer-act. 13 S. 20 Abs. 3 und S. 20
am Ende). Wenn schon eine Begutachtung durchgeführt werden sollte, sei
eine lediglich bidisziplinäre Begutachtung im vorliegenden Fall irregulär,
nachdem der Beschwerdeführer, welcher in diesem Zusammenhang auf
das Arztzeugnis von Dr. E._______ vom 20. Oktober 2014 (BVGer-act. 13
Beilage 9) hinwies, auch noch auf weiteren Fachgebieten als nur psychiat-
risch und rheumatologisch erhebliche medizinische Probleme aufweise
(BVGer-act. 13 S. 11, vgl. auch S. 21).
L.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Angelegenheit einem
neuen Instruktionsrichter übertragen. Mit prozessleitender Verfügung vom
14. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einge-
C-2835/2014
Seite 6
räumt, zur beabsichtigten Rückweisung Stellung zu nehmen und seine Be-
schwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 17). Mit Eingabe vom
10. April 2017 liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seinen
Verzicht auf einen Beschwerderückzug mitteilen und die Honorarnote von
Rechtsanwältin Dr. Wyler einreichen (BVGer-act. 20).
M.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde (BVGer-act. 4), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5
C-2835/2014
Seite 7
1.5.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
1.5.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Ge-
sundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland im Kan-
ton Aargau einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt (nach wie
vor) in (…) Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle Aargau für die Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene
Verfügung vom 14. Mai 2014 zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.
Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver-
letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.1.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen),
zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
C-2835/2014
Seite 8
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI,
a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh-
men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99
vom 20. Juli 2000).
2.1.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab-
weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver-
halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin
haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE
126 V 360 E. 5b, mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
3.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
C-2835/2014
Seite 9
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verord-
nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (14. Mai 2014) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes.
3.1.3 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über sozi-
ale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung die-
ser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die
Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um-
ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An-
wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be-
rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; vgl. auch Art. 46 Abs. 3
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang VII). Ferner besteht für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Fest-
stellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_329/2015 vom
C-2835/2014
Seite 10
5. Juni 2015; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Aus-
gleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch
das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; vgl.
auch BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1.4 Demnach beurteilt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf IV-
Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht bzw.
ob die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 zugesprochenen Renten-
leistungen zu Recht per 1. Januar 2014 eingestellt wurden, allein aufgrund
der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl.
BGE 130 V 445).
4.1.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom
14. Mai 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung des streitigen Sachverhalts (Antrag des Beschwerdeführers auf Zu-
sprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2012, BVGer-act. 12 S. 2) im
vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind (das IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnah-
menpaket, in Kraft seit 1. Januar 2012]; die Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entspre-
chenden Fassung).
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Seite 11
4.1.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie Invalidität (Art. 8) ent-
sprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi-
ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
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ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007
gültigen Fassung]).
4.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar
2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, je-
doch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt
(Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem
der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent-
scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend
ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
5.3 Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezi-
alärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vol-
len Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behan-
delnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur
versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behand-
lung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer
C-2835/2014
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den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlau-
benden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen
deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss
BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs-
tatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde
Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E.
4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall
eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der be-
handelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil
des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hin-
weisen).
5.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157
E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene
Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor-
liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt.
Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der
RAD (Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Nach der Rechtsprechung
ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im We-
sentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu
entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch
strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel-
lungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des BGer
9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2).
5.5 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Be-
gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann. Auf dem Gebiet
der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der Invalidenversiche-
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rungsstelle. Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizi-
nischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD,
die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe me-
dizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (ME-
DAS) stützen. Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprech-
partner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen
nach Art. 59 Abs. 2bis IVG Satz 1 zur Beurteilung der medizinischen Vo-
raussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1);
die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG mass-
gebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut-
bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Satz
2; vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Er-
werbsfähigkeit und des Invaliditätsgrades ist und bleibt der Sachbearbei-
tung der IV-Stelle vorbehalten (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2014,
Rz. 3048; vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenver-
sicherung, 2010, S. 81 Rz. 459).
5.5.1 Bei der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Sachverhaltsabklärung von
Amtes wegen liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu
befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Ver-
fahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not-
wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen
zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechts-
lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit
zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011
E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015, N. 27 zu Art. 43 ATSG). Die Notwendigkeit der Einholung von Admi-
nistrativgutachten ist unter Berücksichtigung der im Verfahren bereits bei-
gezogenen Berichte zu beurteilen. Sie ist etwa zu bejahen, wenn an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von Berichten versicherungsinterner Ärz-
tinnen und Ärzte auch nur geringe Zweifel bestehen (BGE 122 V 157
E. I.1.d; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in Soziale
Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS MURER, 2010, S. 414 am Ende).
C-2835/2014
Seite 15
6.
6.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu
bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt
oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine
Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21
Abs. 4 ATSG).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung
oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG hielt
das Bundesgericht im (von der Vorinstanz erwähnten) Urteil 8C_128/2007
vom 14. Januar 2008 betreffend die Zumutbarkeit einer Hüfttotalendopro-
these fest, zu berücksichtigen seien die gesamten persönlichen Verhält-
nisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Per-
son. Massgebend sei aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive
Wertung des Versicherten. Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnah-
men, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellten, nicht zumutbar
seien, bedeute nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstelle,
automatisch zumutbar sei; sie weise aber doch daraufhin, dass nur Gründe
von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führten. Die Zumutbarkeit
sei sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, anderer-
seits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe-
sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die
persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, sei an die
Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (bzw. der Begriff der Zu-
mutbarkeit zurückhaltend anzuwenden, vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 24. Oktober 1958, BBl 1958 II 1198). Umgekehrt sei die Zumutbarkeit
eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich sei. Sodann
seien die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger,
wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage
stehe, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren
Rentenleistungen auslöse (vgl. 8C_128/2007 E. 3.1). Eine Kürzung oder
Verweigerung der Leistung sei nach Art. 21 Abs. 4 ATSG sodann davon
abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit verspreche. Vorausgesetzt werde also, dass die me-
C-2835/2014
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dizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet sei, eine erhebliche Minde-
rung des versicherten Schadens zu bewirken (vgl. 8C_128/2007 E. 3.2).
Die Frage, ob die verweigerte Leistung zu einer Steigerung der Erwerbsfä-
higkeit beigetragen hätte, werde zuweilen unter dem Aspekt der Zumutbar-
keit, jedenfalls aber als Problem des Kausalzusammenhangs zwischen der
Verweigerung und dem Ausbleiben der Zustandsverbesserung behandelt.
Die Kausalität müsse notwendigerweise prospektiv und damit hypothetisch
beurteilt werden. Es bedürfe keines strikten Beweises, dass die verwei-
gerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es ge-
nüge, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich
gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit sei wiederum
unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen
Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Mass-
nahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden seien, dürften
an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen An-
forderungen gestellt werden. Sei der Eingriff erheblich, werde eine höhere
Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. In diesem Sinne
habe das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Leistungsverweige-
rung geschützt, nachdem die versicherte Person eine wirbelsäulenortho-
pädische Operation mit einer Erfolgswahrscheinlichkeit von 70-80% abge-
lehnt hatte. Massgebend sei hinsichtlich der fraglichen operativen Mass-
nahme somit eine vorgängige Betrachtungsweise. Im vom Bundesgericht
zu beurteilenden Fall ergab die gutachterliche Abklärung, dass die Arbeits-
fähigkeit in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit nach dem erfolg-
reichen Einsetzen einer beidseitigen Hüfttotalendoprothese mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit markant gesteigert werden könne. Der
Erfolg der vorgeschlagenen Massnahme durfte gemäss Bundesgericht,
obgleich diese als nicht unerheblicher Eingriff zu werten war und die Anfor-
derungen an die zu erwartende Erfolgswahrscheinlichkeit deshalb relativ
hoch zu stecken waren, – prospektiv betrachtet – als äusserst günstig be-
urteilt werden. Auch unter diesem Titel kamen mithin die in Art. 21 Abs. 4
ATSG verankerten Rechtsfolgen zum Tragen, zumal die Operation unbe-
strittenermassen eine zumutbare Vorkehr darstellte (vgl. 8C_128/2007
E. 3.2.1 f. mit Hinweisen).
6.2 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente
zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen ange-
fochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts-
mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen
Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben. Die gerichtliche
C-2835/2014
Seite 17
Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungs-
weise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die
Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom
31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 164).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar erst mit Replik vom 27. Oktober
2014 sowohl die Aufhebung als auch den Zeitpunkt der Zusprechung der
Rente angefochten, indem er über den beschwerdeweise gestellten Antrag
hinaus Antrag auf eine ganze und unbefristete Invalidenrente ab 1. Dezem-
ber 2012 stellte (vgl. BVGer-act. 13). Gemäss dargestelltem Recht ist dies
insofern unerheblich, als das Rechtsverhältnis umfassend zu prüfen ist.
7.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend mithin einerseits der Rentenanspruch
des Beschwerdeführers (Begründetheit, Rentenbeginn, Rentenhöhe), an-
dererseits, ob die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Rentenleistun-
gen gegebenenfalls zu Recht gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG per 1. Ja-
nuar 2014 eingestellt worden sind.
7.1 In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2014, mit welcher sie dem Beschwer-
deführer eine vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 befristete Drei-
viertelsrente zusprach, stellte die Vorinstanz fest, Dr. C._______ könne ge-
mäss psychiatrischem Gutachten vom 13. September 2013 keinen Ge-
sundheitsschaden mit Krankheitswert erheben. Dr. D._______ stelle an-
lässlich der rheumatologischen Begutachtung vom 3. Oktober 2013 eine
reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule und Einschränkungen durch die
Hüftproblematik fest. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei unter Berück-
sichtigung der vom Experten genannten Einschränkungen medizinisch the-
oretisch in einem 50%-Pensum zumutbar. Beim entsprechenden Einkom-
mensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 60%, bei welchem An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bestehe. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Schadenminderungspflicht ver-
pflichtet, von sich aus das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medi-
zinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. An-
lässlich der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. D._______ vom 3.
Oktober 2013 hätten sich unausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeiten
eruieren lassen. Mit Schreiben vom 1. November 2013 (act. 32) habe die
IV-Stelle Aargau den Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert, im
Rahmen seiner Schadenminderungspflicht seine rechte Hüfte mit einer
Hüft-Totalprothese operativ sanieren zu lassen (vgl. act. 32 S. 1). Entziehe
C-2835/2014
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oder widersetze sich eine versicherte Person einer angeordneten zumut-
baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent-
liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich-
keit verspreche oder trage sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare
dazu bei, seien ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd zu kürzen
oder zu verweigern (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Im rheumatologischen Gut-
achten von Dr. D._______ vom 3. Oktober 2013 werde angegeben, dass
der Beschwerdeführer mit dem vorgesehenen Eingriff medizinisch theore-
tisch in der Lage sei, in einer optimal angepassten Tätigkeit sein Arbeits-
pensum auf 70% zu steigern. Konkrete medizinische Befunde, weIche ei-
nen operativen Eingriff verunmöglichten bzw. die im Schreiben vom 11. No-
vember 2013 aufgeführten Angaben des behandelnden Dr. E._______ un-
termauern würden, seien keine eingereicht worden. Vielmehr seien keine
medizinischen und persönlichen Gründe objektivierbar, welche durch ihre
Schwere die Unzumutbarkeit der Hüftoperation annehmen liessen. Bei der
vorgesehenen Operation handle es sich um einen erfahrungsgemäss un-
bedenklichen, nicht mit Lebensgefahr verbundenen Eingriff, der mit Sicher-
heit oder grosser Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung des Hüft-
leidens und damit verbunden eine wesentliche Erhöhung der Erwerbsfä-
higkeit erwarten lasse. Es handle sich um eine zumutbare Behandlungs-
möglichkeit, zumal die Hüftsanierung unabhängig von der aktuellen Leis-
tungsprüfung aus ärztlicher Sicht dringend angezeigt sei. Bis heute habe
der Beschwerdeführer den im Schreiben vom 1. November 2013 aufge-
führten Massnahmen nicht zugestimmt und sei somit seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht nachgekommen. Die Dreiviertelsrente könne deshalb wie an-
gekündigt lediglich bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werden (vgl. auch
Vernehmlassung vom 24. September 2014, BVGer-act. 10).
7.2 Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Zusprache einer
ganzen und unbefristeten Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 im Wesent-
lichen damit, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ und
das rheumatologische Gutachten von Dr. D._______ aus dem Recht zu
weisen seien, weil sich die Verwaltungsangestellte Frau I._______ von der
IV-Stelle Aargau als Sachbearbeiterin über die klaren Instruktionen des
medizinisch-ärztlichen Diensts der Invalidenversicherung, der weder mit
der Begutachtung als solcher noch mit der Auflage der Hüfttotalprothesen-
operation und mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren einverstanden ge-
wesen sei, hinweggesetzt habe, wozu sie nicht berechtigt bzw. kompetent
gewesen sei (vgl. Replik, BVGer-act. 13 S. 2 und 20). Zudem seien das
psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ und das rheumatologische
C-2835/2014
Seite 19
Gutachten von Dr. D._______ keine verlässlichen medizinischen Ent-
scheidgrundlagen, was der RAD-Arzt Dr. F._______ bestätigt habe (vgl.
BVGer-act. 13 S. 20 Abs. 3 und S. 20 am Ende). Im Weiteren sei eine le-
diglich bidisziplinäre Begutachtung im vorliegenden Fall, wenn schon eine
Begutachtung durchgeführt werden sollte, irregulär, nachdem der Be-
schwerdeführer auch noch auf weiteren Fachgebieten als nur psychiatrisch
und rheumatologisch erhebliche medizinische Probleme aufweise. Wenn
schon eine Begutachtung stattfinden sollte, dann hätte er auch orthopä-
disch, internistisch-endokrinologisch und ophthalmologisch begutachtet
werden müssen (BVGer-act. 13 S. 11, vgl. auch S. 21). Dabei verwies der
Beschwerdeführer auf das Arztzeugnis von Dr. E._______ vom 20. Okto-
ber 2014 (BVGer-act. 13 Beilage 9).
8.
Den medizinischen Akten ist hinsichtlich der sich vorliegend stellenden Fra-
gen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
8.1 Dr. med. J._______, Praxis für Neurochirurgie, hielt in seinem Operati-
onsbericht vom 29. Juli 2011 als Diagnose eine lumbale Spinalkanalste-
nose mit Ganglion L3/4 fest und bezeichnete seine, am 27. Juli 2011 durch-
geführte, Operation als knöcherne Dekompression des Spinalkanals L3/4
von links mit Entfernung des Ganglions (act. 5 S. 5).
8.2 Die Ärzte der orthopädischen Abteilung der Rehaklinik K._______ hiel-
ten in ihrem Entlassungsbericht an die Deutsche Rentenversicherung vom
26. September 2011 (act. 21 S. 23 ff.) über den stationären Aufenthalt des
Beschwerdeführers vom 26. August bis 16. September 2011 folgende Di-
agnosen fest:
lumbale Spinalkanalstenose L3/4 mit Ganglion (ICD-10 M48.06)
Dekompression von links und Entfernung des Ganglions am 27. Juli 2011
(ICD-10 Z98.8)
Coxarthrose rechts grösser als links (ICD-10 M16.0)
chronische Bronchitis (ICD-10 J42)
In ihrem Entlassungsbericht gaben die Ärzte der Rehaklinik K._______ ein
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers – entsprechend dem positiven
und negativen Leistungsbild – von sechs Stunden und mehr an (auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt, act. 21 S. 24 am Ende). In ihrer sozialmedizni-
schen Epikrise hielten die Reha-Ärzte fest, der Beschwerdeführer arbeite
als Deklarant beim Zoll im Warenverkehr, wo er eine überwiegend sitzende
C-2835/2014
Seite 20
Bürotätigkeit ausübe. Einen weiteren komplikationslosen postoperativen
Verlauf vorausgesetzt, sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer
ab 10. Oktober 2011 seine zuletzt ausgeübte, als leidensgerecht einzustu-
fende Tätigkeit wieder in vollem Umfang ausüben können werde (vgl.
act. 21 S. 31 Mitte).
8.3 Der behandelnde Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothe-
rapie, Dr. E._______, hielt in seinem Bericht vom 28. Februar 2012 an die
L._______ Versicherungs-Gesellschaft AG, welche für den Beschwerde-
führer ab dem 8. Juni 2011 Krankentaggeldleistungen erbrachte (gestützt
auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vgl. act. 18 S. 3-15), als Diagnose
im Wesentlichen einen Zustand nach knöcherner Dekompression des Spi-
nalkanals L3/4 von links fest und gab an, eine Arbeitsunfähigkeit bestehe
aufgrund noch massiver lumboischialger Schmerzen, dem Dermatorm L4
links entsprechend. Dr. E._______ erwähnte in seinem Bericht vom
28. Februar 2012 keine psychische Problematik (vgl. act. 5 S. 4).
8.4 In seinem Bericht vom 21. Juni 2012 an Dr. med. M._______, Vertrau-
ensarzt der L._______ Versicherungs-Gesellschaft AG, nannte
Dr. E._______ folgende Diagnosen:
schwere depressive Störung
somatoforme Schmerzstörung
Neurodermitis
chronische Schmerzstörung
Osteochondrose und Spondylarthrose der LWS mit spinaler Enge in Höhe
L3/4 linksbetont sowie Zustand nach Ganglionbildung in Höhe L3/4
Zustand nach OP (des Ganglions, vgl. act. 14 S. 8) vom 27. Juli 2011
kalter Knoten in der Schilddrüse, linke Seite, OP vorgesehen
Er führte aus, der weitere Verlauf sei unbefriedigend. Bereits vom 23. März
bis 4. Mai 2005 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren de-
pressiven Störung stationär im Krankenhaus H._______ behandelt wor-
den. Seither sei eine weitere ambulante nervenärztliche Behandlung er-
folgt. Durch die Operation im Bereich der LWS vom 27. Juli 2011 habe lei-
der keine Beschwerdefreiheit erreicht werden können. Die oben genannten
Erkrankungen seien chronifiziert. Die weitere Prognose sei ungünstig. Es
werde ein weiterer stationärer Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik
nach einer Schilddrüsenoperation in Erwägung gezogen (act. 3 = BVGer-
act. 8 Beilage 1).
C-2835/2014
Seite 21
8.5 Dr. med. M._______, Spezialarzt für Rheuma- und Wirbelsäulener-
krankungen, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 6. Juli 2012
(act. 14) an die L._______ Versicherungs-Gesellschaft AG nach konsiliari-
scher Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2012 folgende
Diagnosen fest (S. 3 Ziff. 3):
1. chronisches lumbales spondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach
Dekompression des Spinalkanals bei Spinalkanalstenose L3/L4 mit Ent-
fernung eines Ganglions
2. massive depressive Verstimmung mit intermittierender Tendenz zur Sui-
zidalität
3. somatoforme Schmerzstörung
Anamnestisch hielt Dr. M._______ – neben geklagten massiven lumbalen
Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein – in psychischer Hinsicht fest,
der Patient klage über eine massive Niedergeschlagenheit, Lustlosigkeit
und Antriebslosigkeit. Er sei erschöpft, habe Durchschlaf- und Konzentra-
tionsstörungen. Diese Situation habe sich seit dem 30. April 2012 bzw. seit
der arbeitgeberseitigen Kündigung seiner Anstellung nochmals massiv ver-
schlechtert. Er fühle sich wertlos und nicht mehr brauchbar (vgl. act. 14
S. 1). Tendenziell sei eine Suizidalität nicht auszuschliessen (S. 3 Ziff. 4).
In Bezug auf die Behandlung zur Zeit gab Dr. M._______ eine medikamen-
töse Therapie mit Targin sowie die Psychopharmaka Tetrazepam,
Mirtazapin und Opipramol an. Dadurch seien die Beschwerden etwas er-
träglicher. Der psychische Zustand habe sich jedoch nicht wesentlich ge-
bessert. Im Weiteren erwähnte Dr. M._______, die sozialen Kontakte seien
eingeschränkt (vgl. S. 2). In seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung hielt der
Rheumatologe fest, die prozentuale Arbeitsfähigkeit des Patienten in sei-
nem ehemaligen Beruf als Zolldeklarant betrage ungefähr 25%. Dies einer-
seits aus somatischen Gründen und andererseits aber vor allem aus psy-
chischen Gründen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Arbeitsfähig-
keit nicht besser zu veranschlagen (vgl. Ziff. 5). In Bezug auf die Frage,
welche Körperbelastungen/Verrichtungen/Arbeiten aufgrund der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung nicht mehr ausführbar seien, gab Dr.
M._______ an, der Patient habe Probleme beim Sitzen, Stehen und Ge-
hen. Diese schränkten ihn auch in seiner Bürotätigkeit massiv ein. Dazu
komme die deutliche Verlangsamung durch die depressive Erkrankung des
Patienten und auch die Konzentrationslosigkeit (Ziff. 6). In Bezug auf die
Frage, ob von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine namhafte Besse-
rung zu erwarten sei bzw. welche Behandlung/Therapie erfolgsverspre-
chend sei, erklärte Dr. M._______, eine psychosomatische Rehabilitation
C-2835/2014
Seite 22
könnte ein erfolgsversprechender Ansatz sein (vgl. Ziff. 6). Die Prognose
sei eher als schlecht zu beurteilen. Angesichts der Gesamtumstände
werde eine vollständige Integration in den Arbeitsprozess nicht möglich
sein (Ziff. 7). Eine psychosomatische Rehabilitation wäre sehr sinnvoll. Die
psychische Situation des Patienten sei zur Zeit prekär (vgl. Ziff. 8).
8.6 Dr. E._______ nannte in seinem Formularbericht E 213 zu Handen der
IV-Stelle Aargau vom 3. September 2012 (Eingangsstempel) die in seinem
Bericht an Dr. M._______ erwähnten Diagnosen mit Ausnahme des kalten
Knotens in der Schilddrüse (dazu vgl. nachfolgend; vgl. act. 13 S. 8 und
act. 3 S. 2, vgl. E. 8.4 hievor).
8.7 Dr. med. N._______, Innere Medizin, Endokrinologie, berichtete am
8. November 2012 über eine Schilddrüsenhormonbehandlung bei Hypo-
thyreose nach Thyreoidektomie 08/2012 (ICD-10 E89.0G; act. 21 S. 18).
8.8 In seinem Befundbericht an die Deutsche Rentenversicherung vom
23. November 2012 (act. 21 S. 21 f.) gab Dr. E._______ folgende Diagno-
sen an:
1. schwere depressive Störung (ICD-10 F32.9; recte wohl: ICD-10 F32.2 [vgl.
RAD-Stellungnahme vom 7. Mai 2013, act. 23, S. 3])
2. somatoforme Störung (ICD-10 F45.9)
3. chronische Schmerzstörung (ICD-10 G57.9)
4. Zustand nach Ganglionbildung in Höhe L3/4 (OP 27. Juli 2011) (ICD-10
D36.1)
5. Neurodermitis (ICD-10 L20.8)
In seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gab der den Beschwerdefüh-
rer seit März 2005 regelmässig behandelnde Psychiater an, der Beschwer-
deführer sei seit dem 27. Juli 2011 wegen massiver lumboischialgiformer
Schmerzen und depressiver Störung arbeitsunfähig. Eine Besserung der
Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Die genannten Erkrankungen seien
chronifiziert. Die Prognose sei ungünstig. Mit einer weiteren Verschlechte-
rung der genannten Symptomatik müsse gerechnet werden. Stationäre
Rehabilitationsmassnahmen oder Teilhabe am Arbeitsleben seien wegen
des bisherigen Verlaufes völlig sinnlos. Eine ausreichende berufliche Be-
lastbarkeit und Leistungsfähigkeit liege nicht mehr vor (act. 21 S. 22).
8.9 Dr. O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psycho-
therapeutische Medizin, nannte in seinem Gutachten auf dem Gebiet bzw.
Teilgebiet Nervenheilkunde und psychosomatische Medizin zu Handen der
C-2835/2014
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Deutschen Rentenversicherung vom 8. Januar 2013 (act. 21 S. 4 ff.) nach
seiner Untersuchung vom 4. Januar 2013 als seit 1. Mai 2011 bestehende
Diagnosen eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig etwa mittelgradige Symp-
tomatik (ICD-10 F33.1; act. 21 S. 6). Er gab für die letzte berufliche Tätig-
keit des Beschwerdeführers als Zolldeklarant eine Arbeitsfähigkeit von un-
ter drei Stunden seit 1. Mai 2011 an. Hinsichtlich des allgemeinen Arbeits-
marktes empfahl Dr. O._______ in Bezug auf das positive Leistungsbild
eine wechselbelastende (stehend, gehend, sitzend) leichte bis mittel-
schwere Arbeit in Tages- oder Früh- bzw. Spätschicht. In Bezug auf das
negative Leistungsbild wies Dr. O._______ auf eine eingeschränkte geis-
tige bzw. psychische Belastbarkeit sowie Einschränkungen in Bezug auf
den Bewegungs- bzw. Haltungsapparat hin. In seiner Beschreibung des
Leistungsbildes erklärte Dr. O._______, es bestehe ein eingeschränktes
Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Stress-Situationen fühle sich der
Patient nicht mehr gewachsen, es bestehe auch eine eingeschränkte Kon-
fliktfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei keinen schweren körperlichen Be-
lastungen gewachsen, könne nicht schwer heben und tragen. Eine Tätig-
keit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild könne im
zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden ausgeübt werden (act.
21 S. 5). Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben seien nicht angezeigt (act. 21 S. 6). In seiner zusammenfas-
senden Beurteilung hielt Dr. O._______ abschliessend fest, beim Patienten
bestehe eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden. Sowohl aus kör-
perlicher als auch aus seelischer Sicht erscheine der Patient derzeitig ent-
sprechenden Anforderungen nicht mehr gewachsen. Er könnte lediglich
stundenweise einfache vertraute Tätigkeiten ausführen. Die Prognose sei
aufgrund der chronifizierten Symptomatik und fixierten Charakterbildung
relativ ungünstig (vgl. act. 21 S. 14 f.).
8.10 Der RAD-Arzt Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. April 2013 (act. 22) fest,
auch dem erfahrenen Rheumatologen Dr. M._______ (Bericht vom 6. Juli
2012) sei es erlaubt, eine Einschätzung fachübergreifend vorzunehmen. Er
halte dessen Bericht für stimmig. Neben der teilweise offensichtlich mittel-
schweren bis schweren Depression – Beginn mit Hospitalisation 2005, Su-
izidalität, 2-3 Mal Psychopharmaka, noch 2012 als teilweise schwer einge-
schätzt – habe der Versicherte einiges zu bewältigen gehabt. Da auch für
den Rheumatologen die psychiatrische Problematik zentral sei – er nenne
als Facharzt (für Rheumatologie) trotzdem „seine“ Diagnose an erster
C-2835/2014
Seite 24
Stelle – sei nicht dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 2012 zu über-
nehmen, sondern die aktuellste des Psychiaters mit einer medizinisch/the-
oretischen Arbeitsfähigkeit von drei Stunden im Rahmen einer einfachen,
vertrauten Tätigkeit (vgl. Gutachten von Dr. O._______ vom 8. Januar
2013, S. 10 [act. 21 S. 15]). Die aus der Biographie abgeleitete, einge-
schränkte Umstellungsfähigkeit stütze diese Einschätzung (act. 22 S. 3
Mitte). Weiter hielt Dr. F._______ in Beantwortung der Fragen der Sachbe-
arbeiterin fest, ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine län-
ger dauernde oder bleibende erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit begründe, bestehe seit mindestens Mai 2011 (vgl. IV-act. 22 S. 3 Ziff.
1). Vorliegend würden in psychischer und somatischer Hinsicht nicht die
psychosozialen Faktoren überwiegen; diese hätten lediglich als Trigger in
einer jahrelangen Entwicklung gewirkt (Ziff. 2). In Bezug auf die Frage nach
der rückwirkenden Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der versi-
cherten Person sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zolldeklarant
wie auch in einer angepassten Tätigkeit erklärte Dr. F._______, die Arbeits-
fähigkeit von drei Stunden in angepasster Tätigkeit gelte ab dem Bericht
1/2013 (Gutachten von Dr. O._______ vom 8. Januar 2013). Davor habe
die Arbeitsunfähigkeit 100% betragen, vorwiegend aus psychiatrischer
Sicht, so gemäss Formularbericht E 213 von Dr. E._______ vom 3. Sep-
tember 2012 (Eingangsstempel, act. 13). Die Teilarbeitsfähigkeit aus rheu-
matologischer Sicht, nach der postoperativen Erholung, sei dadurch nicht
relevant (vgl. S. 2 und 3 Ziff. 4). Dr. F._______ hielt zudem fest, wegen der
eingeschränkten Umstellungsfähigkeit des 59-Jährigen, welche psychiat-
risch bestätigt sei, sei die Prognose hinsichtlich einer etwaigen Verbesse-
rung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich ungünstig (vgl. S. 2 und 3 Ziff. 5).
Die Arbeitsfähigkeit könne v.a. durch psychiatrische Massnahmen verbes-
sert werden (vgl. S. 2 und 4 Ziff. 6). Weitere Abklärungen, eventuell eine
Begutachtung, seien nicht angezeigt (vgl. S. 2 und 4 Ziff. 7).
8.11 In seiner weiteren Stellungnahme vom 7. Mai 2013 (act. 23) hielt der
RAD-Arzt Dr. F._______ fest, zusammenfassend lägen drei umfangreiche,
aktuellere Berichte, mit kleinen Mängeln, von Fachärzten vor (Dr.
M._______, Dr. E._______, Dr. O._______), von denen zwei eine 25%ige
oder gut 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sähen und
einer gar keine Arbeitsfähigkeit mehr. Alle drei würden die Prognose für
ungünstig halten. Dr. F._______ hielt daraufhin fest, er habe sich in seiner
Stellungnahme vom 26. April 2013 (act. 22) für die Einschätzung im aktu-
ellsten Bericht von Dr. O._______ von Januar 2013 entschieden – Dr.
E._______ sei zudem behandelnder Arzt –, d.h. für eine medizinisch-theo-
retische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von drei Stunden pro Tag.
C-2835/2014
Seite 25
In Beantwortung der Fragen der Sachbearbeiterin hielt Dr. F._______ wei-
ter fest, ein syndromales Beschwerdebild liege nicht vor. In seinem Kom-
mentar nach Besprechung verwies der RAD-Arzt Dr. F._______ auf seine
frühere Stellungnahme und betonte, die Frage nach weiterem Abklärungs-
bedarf, insbesondere nach einer Begutachtung, habe er klar verneint (vgl.
act. 23).
8.12 Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physika-
lische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem rheumatologischen
(Teil-)Gutachten vom 3. Oktober 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit (BVGer-act 30 S. 12 Ziff. 4.1):
1. Chronische vertebrale und spondylogene Beschwerden lumbal linksbe-
tont mit/bei:
mehrsegmentaler LWS-Degeneration L2-S1
St. nach Dekompression und Zystenentfernung im Bereich des Seg-
mentes L3/L4 am 07.2011. Mögliche Instabilität L3/L4
2. Vertebrale und linksbetonte spondylogene Beschwerden zervikal mit/bei:
mehrsegmentaler HWS-Degeneration
3. Bilaterale, rechtsbetonte deformierende Coxarthrose mit coxogenen
Schmerzausstrahlungen in die Oberschenkel und Kniegelenke
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 12
Ziff. 4.2):
1. St. nach Thyreoidektomie
Anamnestisch Thyreoideadysfunktion
2. In Abklärung begriffene gastroenterologische Probleme mit Stuhlunregel-
mässigkeiten
3. Katarakt
In seiner Beurteilung und Diskussion hielt Dr. D._______ im Wesentlichen
fest, aus somatischer Sicht stünden zur Zeit die Wirbelsäulenprobleme zer-
vikal und lumbal und die rechtsbetonte Hüftarthrose ganz im Vordergrund.
Objektivierbare radiologische Befunde mit deutlichen degenerativen Ske-
lettveränderungen begründeten eine reduzierte Wirbelsäulen- und Hüftbe-
lastbarkeit. Stark limitierend scheine eine rechtsbetonte Coxarthrose. Ra-
diologisch sei eine massivste rechtsbetonte Hüftarthrose ausgewiesen.
Das gesamte Beschwerdebild werde vermutlich durch psychogene Fakto-
ren überlagert, welche sich ebenfalls im postoperativen Verlauf akzentuiert
hätten. Ihren Ausdruck finde diese Problematik auch bei der klinischen Un-
tersuchung, welche durch Zittern, Gegensperren und affirmatives
C-2835/2014
Seite 26
Schmerzverhalten weitestgehend verunmöglicht werde. Seitens Psychiat-
rie würden in den Akten eine rezidivierende depressive Störung und eine
somatoforme Schmerzstörung erwähnt. Therapeutisch sei betreffend zer-
vikale Wirbelsäulenproblematik ein konservatives Therapiekonzept, medi-
kamentös, physikalisch-therapeutisch, allenfalls mittels interventioneller
Schmerztherapie auszuschöpfen. Lumbal stünden, trotz chronifiziertem
Beschwerdeverlauf, ebenfalls konservative Massnahmen im Vordergrund.
Hier habe die interventionelle Schmerztherapie nicht die erhoffte Wirkung
gezeigt. Diskutabel wäre allenfalls noch eine Behandlung mittels Schmerz-
stimulator. Diskutiert werden müsse möglicherweise mittel- bis langfristig
eine Stabilisationsoperation L3/L4. An die Hand zu nehmen sei die Hüft-
problematik mit möglichst baldigem Hüftgelenksersatz, sowohl rechts wie
links. Aus Sicht Rheumatologie sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule als
etwas reduziert zu taxieren. Stark limitierend sei die Hüftproblematik, auch
wenn diese Aussage nicht durch präzise funktionelle Untersuchungsresul-
tate untermauert werden könne. Limitierungen bestünden somit aus Sicht
Rheumatologie für langes Stehen und Sitzen, Heben, Tragen, Ziehen und
Stossen und das Überwinden von Hindernissen. Das Besteigen von Fahr-
zeugen zur Inspektion der Waren, wie dies im früheren Arbeitsumfeld er-
forderlich gewesen sei, sei nicht mehr denkbar. Die Ausübung der früheren
Berufstätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich. Denk-
bar wäre allenfalls eine Verweistätigkeit mit leichter wechselbelastender
Aktivität unter Berücksichtigung der genannten Limitierungen. Aktuell wäre
aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch in einem leidens-
adaptierten Arbeitsumfeld eine maximale Arbeitstätigkeit von 50% denkbar,
nach Hüftprothesenversorgung sei aus Sicht Rheumatologie medizinisch-
theoretisch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70% denkbar. In Bezug
auf die Vorakten (Zusatzfrage Ziff. 8) erklärte Dr. D._______, die radiolo-
gisch gut objektivierbare Verschlechterung der somatischen Befunde ge-
lange in den Vorakten nicht ausreichend zur Darstellung.
8.13 Der psychiatrische Gutachter Dr. C._______ hielt in Bezug auf das
jetzige Leiden des Beschwerdeführers unter anderem fest, der Versicherte
habe erklärt, dass es ihm schlecht gehe, da er seit Jahren unter Rücken-
schmerzen leide. Er habe viele weitere körperliche Beschwerden und Prob-
leme. Der Knorpelschaden an beiden Hüftgelenken sei dermassen massiv,
dass wahrscheinlich zwei Prothesen eingesetzt werden müssten. Wegen
der Schmerzen nehme er regelmässig Morphine, was bei ihm Müdigkeit
auslöse. Psychisch gehe es ihm eigentlich gut. Sein heutiger psychischer
Zustand sei jedoch mit demjenigen von 2005 nicht zu vergleichen. Er sei
im Moment nicht depressiv, sondern im Grunde genommen überfordert
C-2835/2014
Seite 27
durch die chronischen Schmerzen (act. 29 S. 5 f.). In seiner psychiatri-
schen Anamnese hielt Dr. C._______ in Bezug auf die Depression von
2005 fest, in diesem Zustand habe der Beschwerdeführer Dr. E._______,
Neurologe und Psychiater konsultiert. Nach drei Monaten sei die Depres-
sion ausgeklungen. 2012 habe eine weitere Konsultation (nach sieben Jah-
ren) stattgefunden. Er habe diesmal den Arzt wegen neurologischer, nicht
jedoch wegen psychischer Probleme konsultiert (S. 6 f.). In seinem Befund
gab Dr. C._______ unter anderem an, ein sozialer Rückzug habe nicht
ausgemacht werden können (S. 29 Mitte). In seiner medizinischen und ver-
sicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. C._______ insbesondere
fest (Kp. 5.1. Diagnosen und Zusammenfassung der bisherigen persönli-
chen, beruflichen, gesundheitlichen und sozialen Entwicklung, S. 10 ff.), in
der heutigen Untersuchung seien keine psychopathologischen Befunde zu
eruieren gewesen. Anamnestisch bestehe eine durch das Schmerzerleben
bedingte Einschränkung der Auffassung und der Konzentration sowie
Müdigkeit und Kraftlosigkeit im Zusammenhang mit der Medikation mit
Morphinen. Beim Versicherten müsse von einem psychisch gesunden Ex-
ploranden ausgegangen werden (S. 12). In Bezug auf die Angaben im Be-
richt von Dr. E._______ vom 21. Juni 2012 hielt er insbesondere fest, in
der heutigen Untersuchung habe weder eine schwere depressive Störung
noch eine somatoforme Störung diagnostiziert werden können, auch nicht
Angst- und Panikattacken. Die erwähnten suizidalen Ideen hätten heute
auch nicht festgestellt werden können. Nach weiterer Diskussion früherer
psychischer Befunde und Diagnosen in den medizinischen Vorakten führte
Dr. C._______ in seiner Diskussion und versicherungsmedizinischen Wür-
digung aus, der Beschwerdeführer sei psychisch gesund. Es könne keine
psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus diesem Grund bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100% bei einer Leistungsfähigkeit von 100% für jegli-
che ihm zumutbare berufliche Tätigkeit. Die Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit sei als rein somatisch bedingt zu beurteilen. Er habe gute Ressour-
cen. Die meisten seiner Fähigkeiten könne er jedoch nicht anwenden, da
er durch die Schmerzen völlig eingeschränkt sei. Der Beginn der Arbeits-
fähigkeit von 100% aus rein psychiatrischer Sicht könne retrospektiv nicht
zuverlässig angegeben werden, da die diesbezüglichen Angaben des Ver-
sicherten unpräzise seien. Den Akten sei zu entnehmen, dass vorgängig
wohl depressive Verstimmungszustände vorgelegen haben. Der genaue
Beginn der Verbesserung des psychischen Zustandes und somit der Be-
ginn der Arbeitsfähigkeit von 100% aus rein psychiatrischer Sicht könne
somit nicht präzise angegeben werden (S. 14 f.).
C-2835/2014
Seite 28
8.14 Der RAD-Arzt Dr. F._______ verwies in seiner Stellungnahme vom
11. Oktober 2013 (act. 31) in Bezug auf die medizinischen Unterlagen bzw.
relevanten Akten auf den Bericht der Deutschen Rentenversicherung, auf
die Beurteilung durch einen erfahrenen Rheumatologen 2012 (Einschät-
zung als Vertrauensarzt) sowie auf RAD-Berichte. Drei Fachärzte hätten
die Arbeitsfähigkeit von 0 bis gut 30% eingeschätzt. Der Psychiater und
Neurologe Dr. O._______ habe die Arbeitsfähigkeit angepasst auf drei bis
sechs Stunden veranschlagt. In Bezug auf das psychiatrische Teilgutach-
ten hielt Dr. F._______ fest, die Behinderung durch die somatischen
Schmerzen sei offensichtlich. Der Tagesablauf sei durch die Schmerzen
äusserst eingeschränkt. Es bestehe keinerlei Aggravation. Das psychiatri-
sche Teilgutachten sei anamnestisch knapper auch bezüglich Psyche als
das ausführliche rheumatologische Gutachten. Nebenwirkungen durch
Opiate, keine Angaben zur Durchschnittsdosis. Die vom Rheumatologen
dokumentierte antidepressive Therapie werde nicht erwähnt. Aus psychiat-
rischer Sicht sei der Versicherte gesund. Dies gelte ab Untersuchungsda-
tum. Der anamnestische Rückblick sei knapp. Die immerhin 6-wöchige
psychiatrische Hospitalisation 2005 werde nicht erwähnt. Während der
Rheumatologe erwähne, dass die Aussenbeziehungen massiv gelitten hät-
ten unter den Schmerzen, erwähne der Psychiater „viele Freunde“. In Be-
zug auf das rheumatologische Teilgutachten bemerkte der Psychiater
Dr. F._______, in diesem Gutachten würden die fachärztlich wichtigen Ak-
ten erwähnt. Der Versicherte habe insgesamt über 26 Jahre als Zolldeklar-
ant gearbeitet. Der letzte Arbeitstag werde fälschlich im Juli 2012 angege-
ben, wahrscheinlich sei Mitte 2011. Anamnestisch ergebe sich mit Spazier-
gängen um das Haus, der Anstellung von Spitex und der Einnahme von
Opiaten eine erhebliche Behinderung. Weiter hielt der RAD-Arzt
Dr. F._______ in Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten fest, die-
ses schildere mit dem operierten engen Spinalkanal, der möglichen Insta-
bilität L3/4, und den rechtsbetont erheblichen Coxarthrosen – die Verkür-
zungen führten zu lumbaler Mehrbelastung – eine sehr ungünstige Situa-
tion. Ein 50%-Pensum angepasst sei denkbar, die chirurgische Sanierung
der Hüften, allenfalls auch der Wirbelsäule, aber vorrangig. Die Situation
habe sich zu den Vorakten radiologisch klar verschlechtert, respektive sei
früher nicht erfasst worden. Die wesentlichen Punkte seien erfasst. In Be-
zug auf das psychiatrische Teilgutachten hielt RAD-Arzt Dr. F._______ er-
gänzend fest, dieses sei sehr knapp formuliert. Bestätigt werde eine Ver-
besserung, dokumentiert ab dem Untersuchungsdatum. Die Konsensbeur-
teilung werde nach telefonischer Rückfrage bestätigt. Sie sei im psychiat-
rischen Gutachten enthalten. Dort sei aber ausdrücklich nur aus psychiat-
rischer Sicht beurteilt worden.
C-2835/2014
Seite 29
8.15 Nach Aufforderung des Beschwerdeführers durch die IV-Stelle Aar-
gau, sich einer operativen Sanierung der rechten Hüfte sowie konservati-
ven Therapiemassnahmen bezüglich Rückenleiden (Physiotherapie, Mus-
kelaufbau in Eigenregie, allenfalls interventionelle Schmerztherapie) zu un-
terziehen (Schreiben vom 1. November 2013, act. 32), hielt Dr. E._______
in seinem Schreiben an die IV-Stelle Aargau vom 11. November 2013 fest,
der Beschwerdeführer mache seit Jahren Physiotherapie, ferner werde er
schmerztherapeutisch versorgt. Die bisherigen Therapiemassnahmen hät-
ten eine Chronifizierung der Beschwerdesymptomatik nicht verhindern
können. Deshalb würden weitere physiotherapeutische Massnahmen,
Muskelaufbau und noch mehr Schmerztherapie nichts bringen. Die rechte
Hüfte des Beschwerdeführers sei „verschlissen“. Der Beschwerdeführer
habe jedoch Angst, sich einer Operation zu unterziehen, zumal das Ope-
rationsergebnis nicht garantiert werden könne. Seit seiner letzten Schild-
drüsenoperation habe der Beschwerdeführer vermehrt organische Prob-
leme und er befürchte, dass sich diese nach der Hüftoperation noch ver-
stärken könnten. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer dies-
bezüglich ein Risikopatient. Es lägen stichhaltige medizinische Gründe vor,
weswegen weitere konservative Therapiemassnahmen bezüglich des Rü-
ckenleidens unsinnig seien, da die Beschwerden schon chronifiziert seien
und bezüglich der Hüftoperation medizinische stichhaltige Gründe wegen
erhöhtem Operationsrisiko bestünden. Deshalb sei eine Operation nicht
zumutbar (vgl. act. 33).
8.16 Der RAD-Arzt Dr. F._______ stellte in seiner letzten Stellungnahme
(vom 19. Dezember 2013, act. 34) in seiner Würdigung der Akten und ver-
sicherungsmedizinischen Beurteilung fest, die Sachbearbeiterin müsse
sich im Vorgehen bezüglich Begutachtung nicht an die Empfehlungen des
RAD halten. Die Sachbearbeiterin könne sich (jedoch) nicht auf ein bidis-
ziplinäres Gutachten stützen, das wesentliche Punkte nicht berücksichtigt
und in der interdisziplinären Würdigung nicht korrekt sei. Auch der rheuma-
tologische Gutachter benenne nicht genügend die Komplexität der Störung
von zwei relevanten Coxarthrosen und der vermuteten lumbalen Instabilität
bei dem 59-Jährigen. Der rheumatologische Gutachter äussere sich prog-
nostisch, was bei dieser komplexen Situation sehr problematisch sei. Die
Sachbearbeiterin wolle sich auf diese Prognose abstützen bezüglich Auf-
lage. Der RAD habe von einer Auflage zur TP-Hüftoperation abgeraten,
aus den oben genannten Gründen. Die Formulierung der Auflage vom
1. November 2013 könne er unmöglich mittragen. In Bezug auf die Frage,
ob sich eine operative Hüftsanierung respektive Hüft-TP auf die Schild-
drüse auswirken könne, erklärte Dr. F._______, das Operationsrisiko sei
C-2835/2014
Seite 30
wohl minim erhöht. Auf die Frage, ob aus versicherungsmedizinischer Sicht
Gründe, u.a. auch Nebenbefunde, bestünden, welche eine Hüftsanierung
unzumutbar machten, antwortete Dr. F._______, die Prognose einer ein-
seitigen Hüftsanierung allein sei kaum zu präzisieren. Die Sanierung der
Gesamtsituation – im Verlauf könnte auch eine Reevaluation lumbal oder
die Operation der zweiten Hüfte notwendig sein – könne, mit der notwen-
digen Rehabilitation, beim 59-jährigen Beschwerdeführer Jahre dauern.
8.17 Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2014 (Beilage zur Einsprache
des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2014 gegen den Vorbescheid der
IV-Stelle Aargau vom 5. Februar 2014) hielt Dr. E._______ im Wesentli-
chen fest, der Rheumatologe Dr. (…) (recte: Dr. D._______) sei der Mei-
nung, nach einer Hüftoperation rechts sei eine Steigerung der Arbeitsfähig-
keit auf 70% aus rheumatologischer Sicht denkbar. Dies sei Wunschden-
ken. Der Beschwerdeführer sei nicht nur wegen der rechten Hüfte, sondern
auch wegen seiner massiven depressiven Störung zu 100% arbeitsunfä-
hig. Schilddrüsenpatienten (wie der Beschwerdeführer) hätten ein erhöhtes
Risiko z.B. für Herzrhythmusstörungen und damit per se ein erhöhtes Ope-
rationsrisiko. Schilddrüsenhormone hätten direkte inotrope und chronot-
rope Effekte. Daher sei das perioperative Risiko bei einer Hyperthyreose
vor allem durch kardiovaskuläre Auswirkungen bedingt. Selbst wenn die
rechte Hüfte erfolgreich operiert sei, komme doch jetzt auch die linke Hüfte
dazu und bleibe der Beschwerdeführer schon alleine wegen der depressi-
ven Störung zu 100% arbeitsunfähig. Niemand dürfe einen Patienten zur
Operation zwingen (vgl. act. 37 S. 2-3 = BVGer-act. 8 Beilage 2).
8.18 Ein MRT der LWS vom 8. März 2014 ergab keinen Nachweis eines
lumbalen Bandscheibenvorfalls und keine Spinalkanalstenose, jedoch eine
deutliche Spondylarthrose LWK3-SWK1 sowie eine Osteochondrose
LWK3-SWK1 (Bericht von Dr. med. G._______, Arzt für Diagnostische Ra-
diologie, vom 9. März 2014 [BVGer-act. 8 Beilage 3]).
8.19 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren folgende Be-
richte, welche gemäss dargestellter Rechtslage insoweit zu berücksichti-
gen sind, als sie Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass erlauben
(vgl. E. 4.1 hiervor):
8.19.1 Im Austrittsbericht der Klinik H._______ vom 24. Juni 2014 über die
stationäre Behandlung vom 4. Juni 2014 bis 25. Juni 2014 wurden folgende
Diagnosen genannt (BVGer-act. 8 Beilage 4):
C-2835/2014
Seite 31
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1)
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und abhängigen Antei-
len (ICD-10 F61.0)
Zustand nach Agoraphobie 2005 (ICD-10 F40.00)
Pannikulitis, mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule (ICD-10 M54.00)
Hypothyreose nach medizinischen Massnahmen (ICD-10 E89.0)
Die Entlassung sei arbeitsunfähig erfolgt (vgl. auch Bericht der Klinik
H._______ vom 25. Juli 2014 [BVGer-act. 8 Beilage 6 S. 3]).
8.19.2 Dr. E._______ nannte in seinem Bericht vom 26. Juni 2014 (BVGer-
act. 8 Beilage 5) folgende Diagnosen:
schwere depressive Störung
50%ige arteriosklerotische Arteria carotis interna, Abgangsstenose rechts
Gesichtsfelddefekt links oben aussen rechtes Auge unklarer Genese
deutliche Spondylarthrose LWK3-SWK1 und Osteochondrose LWK3-
SWK1
somatoforme Störung,
Psoriasis
Zustand nach Schilddrüsenoperation
Hypertonie
Verlust der Sehkraft links um 50% mit Einschränkung des Gesichtsfeldes
unklarer Genese
Kopfschmerzen
Dr. E._______ führte aus, vom 4. Juni 2014 bis 25. Juni 2014 sei ein stati-
onärer Aufenthalt in der Klinik H._______ wegen depressiver Störung er-
folgt. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine nur geringe Stimmungsauf-
hellung. Eine ausreichende berufliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit
liege nicht mehr vor; sie liege unter drei Stunden pro Tag; seine Arbeitsfä-
higkeit liege bei 0%. Durch eine Hüftoperation könne die Arbeitsfähigkeit
beim multimorbiden Patienten nicht mehr hergestellt werden. Ein weiterer
stationärer Aufenthalt in der Augenklinik (…) zur diagnostischen Abklärung
und Therapie der Sehproblematik sei geplant. Danach sei zudem ein stati-
onärer Aufenthalt in einer neurologischen Universitätsklinik in (…) geplant.
Ein erneuter stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie in der Klinik
H._______ sei eventuell in Abhängigkeit der Ergebnisse Augenklinik bzw.
neurologische Klinik Ende 2014 vorgesehen.
C-2835/2014
Seite 32
8.19.3 In seinem letzten Bericht (vom 20. Oktober 2014, BVGer-act. 13
Beilage 9) führte Dr. E._______ unter anderem aus, der Beschwerdeführer
sei schwer krank. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei das
Gutachten von Dr. C._______ vom 13. September 2013 nicht nachvollzieh-
bar. Wenn der Gutachter Dr. C._______ urteile, dass keine psychopatho-
logischen Befunde beim Beschwerdeführer zu eruieren seien und von ei-
nem psychisch gesunden Exploranden ausgegangen werden müsse,
müsse er sich doch fragen, wieso denn der Beschwerdeführer jahrelang
Psychopharmaka eingenommen habe. Er nehme auch jetzt noch
Mirtazapin 15 mg zur Nacht, Opipramol 50 mg nach Bedarf, Tramal Trop-
fen, Pantoprazol, L-Thyroxin 115 µg und Morphine ein. Weiter führte er aus,
aus ärztlicher Sicht sei es keinesfalls nachvollziehbar, dass ein Rheumato-
loge über orthopädische Eingriffe an den Hüften oder der Wirbelsäule ur-
teilen dürfe. Dies sei Fachgebiet der Orthopädie und nicht der Rheumato-
logie. Zudem sei der Zwang, sich einem lebensgefährlichen operativen Ein-
griff unterziehen zu müssen, aus ärztlicher Sicht völlig abwegig. Zwischen-
zeitlich sei der Beschwerdeführer auch an der Schilddrüse operiert worden.
Diesbezüglich wäre eine internistisch-endokrinologische Begutachtung er-
forderlich. Aufgrund seiner Sehstörung mit Gesichtsfeldeinengung wäre
zusätzlich eine augenärztliche Begutachtung erforderlich.
9.
Nach dem Dargestellten besteht vorliegend eine sehr widersprüchliche
medizinische Aktenlage.
Die Vorinstanz stützte sich bei der Zusprache der vom 1. Januar 2013 bis
31. Dezember 2013 befristeten Dreiviertelsrente auf das bidisziplinäre psy-
chiatrisch-rheumatologische Gutachten der Dres. C._______ und
D._______, welches im Folgenden auf seine Zuverlässigkeit und Schlüs-
sigkeit zu prüfen ist.
9.1 Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. C._______ ist
festzustellen, dass dieser die von verschiedenen Ärzten zuvor angegebene
psychische Problematik gestützt auf seine Untersuchung vom 20. August
2013, bei welcher er keine psychopathologischen Befunde eruieren konnte
(act. 29 S. 12), verneinte bzw. nicht bestätigte. Dr. C._______ erklärte, es
sei möglich, dass sich der psychische Zustand des Versicherten seit 2012
verbessert habe (act. 29 S. 15 Mitte). In diesem Fall hätte Dr. C._______
aufgrund der mehrfach angegebenen erheblichen psychischen Probleme
(vgl. Dr. O._______, Gutachten vom 8. Januar 2013, vgl. auch behandeln-
der Neurologe und Psychiater Dr. E._______) allfällige Gründe für eine
C-2835/2014
Seite 33
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands prüfen und plausibel
erklären müssen, was er nicht getan hat. Der blosse Hinweis von Dr.
C._______ auf offensichtlich gute psychische Ressourcen des Versicher-
ten (vgl. act. 29 S. 13) genügt diesbezüglich nicht. Auch ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass Dr. C._______ einerseits festhält, der Versicherte verfüge
über gute Ressourcen, und er anderseits erklärt, der Versicherte könne die
meisten seiner Fähigkeiten nicht anwenden, da er durch die Schmerzen
völlig eingeschränkt sei (act. 29 S. 14). Dr. C._______ äusserte sich auch
nicht zur von verschiedenen Ärzten angegebenen Behandlung des Be-
schwerdeführers mit Psychopharmaka, was Dr. E._______ und der RAD-
Arzt Dr. F._______ zu Recht kritisierten (in den Vorakten als Medikation
festgehalten etwa Opipramol oder Mirtazapin [vgl. Gutachten von Dr.
O._______ vom 8. Januar 2013 „Opipramol 50 mg: 2 x 1 Tbl.; Mirtazapin
15 mg: 1 Tbl.“ und letzter Bericht von Dr. E._______ vom 20. Oktober 2014
„Opipramol 50 mg nach Bedarf; Mirtazapin 15 mg zur Nacht“]). Zu prüfen
gewesen wäre in diesem Zusammenhang im Rahmen des eingeholten
Gutachtens auch die Medikamenten-Compliance des Beschwerdeführers.
Vorliegend fehlt bei progredienten Leiden, den geklagten Schmerzen und
bei einer in psychischer Hinsicht unklaren Aktenlage insbesondere eine in-
terdisziplinäre Gesamtschau mit Diskussion der Wechselwirkungen der
Leiden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. act. 29 S. 17
und 18; entgegen der Angabe von Dr. C._______ fehlt – mit Ausnahme
einer Arbeitsfähigkeitsfestlegung – eine interdisziplinäre Beurteilung). Die
Erklärung von Dr. C._______, der Beschwerdeführer sei im Moment nicht
depressiv, sondern im Grunde genommen überfordert durch die chroni-
schen Schmerzen (S. 6 oben) oder die blosse Bestätigung der Konsens-
beurteilung nach eingehender Besprechung durch die Gutachter Dres.
D._______ und C._______ (vgl. act. 29 S. 18) genügen diesbezüglich
nicht.
9.2 In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. D._______
ist sodann zu bemerken, dass die Angabe von Dr. D._______, nach einer
Hüftprothesenversorgung sei aus rheumatologischer Sicht medizinisch-
theoretisch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50% auf 70% denkbar
(zu verstehen als vorstellbar, möglich), zu vage formuliert ist. Eine pros-
pektiv bloss denkbare, mithin bloss mögliche Steigerung der Arbeitsfähig-
keit von 50% auf 70% entspricht nicht den rechtsprechungsmässigen An-
forderungen an die prospektiv zu beurteilende Wahrscheinlichkeit einer
Leistungssteigerung bei vorliegend in Frage stehendem nicht ganz uner-
heblichem operativem Eingriff (vgl. dazu oben E. 6.1). Vorliegend fällt ins-
besondere ins Gewicht, dass nicht ersichtlich ist, worauf RAD-Arzt
C-2835/2014
Seite 34
Dr. F._______ (vgl. act. 34) zu Recht hingewiesen hat, dass Dr. D._______
die Instabilität lumbal in die vage Prognose einbezogen hat. Hinsichtlich
der von Dr. E._______ wiederholt betonten (vgl. act. 37 S. 2-3, act. 33) und
von RAD-Arzt Dr. F._______ relativierten besonderen Risikofaktoren für
die in Frage stehende einseitige Hüft-Totalprothesen-Versorgung ist auf-
grund der vorliegenden Aktenlage zudem (völlig) unklar, wie diese zu be-
werten sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass
2011 und 2012 operative Eingriffe trotz allenfalls vorhandener besonderer
Risikofaktoren erfolgt sind und aufgrund von Hinweisen in den Akten sich
offenbar die Frage nach einer beidseitigen Sanierung der Hüftgelenke stellt
(vgl. insbesondere act. 42 S. 11 unten). Wie dem auch sei: Es ist festzu-
halten, dass aufgrund der mangelhaften Abklärung bereits nicht schlüssig
erstellt ist, dass durch eine einseitige Hüft-Totalprothesen-Versorgung
(rechts) prospektiv mit genügender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden kann, weshalb die dem
Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht auferlegte Schadenminderung
insgesamt auf ungenügender Grundlage beruht.
9.3 Wie ausgeführt stellt das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten
der Dres. C._______ und D._______ weder für die Rentenzusprache – ins-
besondere aufgrund des Fehlens einer zuverlässigen psychiatrischen Be-
urteilung – noch für die Rentenaufhebung – insbesondere mangels genü-
gender Grundlage der auferlegten somatischen Schadenminderung – eine
beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar.
9.4 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, der die Zusprache ei-
ner ganzen IV-Rente beantragt hat, kann vorliegend auch nicht auf die Ar-
beitsfähigkeitsbeurteilungen der anderen involvierten Ärzte abgestellt wer-
den: Die Ärzte der orthopädischen Abteilung der Rehaklinik K._______ di-
agnostizierten in ihrem Entlassungsbericht vom 26. September 2011 aus-
drücklich eine Coxarthrose rechts grösser als links (ICD-10 M16.0, act. 21
S. 23). Sie rechneten, einen weiteren komplikationslosen operativen Ver-
lauf (der Rückenoperation) vorausgesetzt, damit, dass der Beschwerde-
führer ab 10. Oktober 2011 seine zuletzt ausgeübte, als leidensgerecht ein-
gestufte Tätigkeit wieder in vollem Umfang werde ausüben können (vgl.
act. 21 S. 31 Mitte) und äusserten sich nicht zu einem etwaigen Hüftge-
lenksersatz. Der erste begutachtende Rheumatologe Dr. M._______ (act.
14), der behandelnde Dr. E._______ (act. 21 S. 21 f.) und der RAD-Psy-
chiater Dr. F._______ (Stellungnahmen vom 26. April 2013 und 7. Mai
2013, act. 22 und act. 23 S. 2 f.) erwähnten in ihren späteren Berichten
bzw. Stellungnahmen keine Hüftproblematik. Einzig Dr. O._______ hielt in
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Seite 35
seinem Gutachten (auf dem Gebiet bzw. Teilgebiet der Nervenheilkunde
und psychosomatischen Medizin) unter jetziges Leiden anamnestisch fest,
es sei kürzlich eine Hüftarthrose festgestellt worden (act. 21 S. 8). Schliess-
lich erklärte der Gutachter Dr. D._______ in seinem rheumatologischen
Teilgutachten vom 3. Oktober 2013, die radiologisch gut objektivierbare
Verschlechterung der somatischen Befunde gelange in den Vorakten nicht
ausreichend zur Darstellung (IV-act. 30 S. 17 Ziff. 7), und auch der RAD-
Arzt Dr. F._______ hielt in seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 11.
Oktober 2013 fest, eine Coxarthrose sei als erheblich eingestuft worden
(act. 31 S. 2). Damit blieb in den bis zur Gutachtenanordnung der IV-Stelle
Aargau vorliegenden medizinischen Berichten bereits hinsichtlich der nur
in einzelnen Berichten erwähnten Hüftproblematik eine relevante Frage in
Bezug auf den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die
funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offen, weshalb die
IV-Stelle Aargau zu Recht eine interdisziplinäre Begutachtung anordnete,
welche jedoch, wie dargestellt, nicht beweiskräftig ist. Im Weiteren ist in
Bezug auf die Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von RAD-Arzt
Dr. F._______ zu bemerken, dass diese widersprüchlich sind. So gab Dr.
F._______ in seinen Stellungnahmen vom 26. April 2013 (act. 22) und 7.
Mai 2013 (act. 23) eine „zu übernehmende“ medizinisch-theoretische Ar-
beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von drei Stunden pro Tag an (im
Rahmen einer einfachen, vertrauten Tätigkeit, ab dem Gutachten von
Dr. O._______ vom 8. Januar 2013, act. 22 S. 3) und hielt in seiner späte-
ren Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 fest, der Psychiater und Neuro-
loge Dr. O._______ habe die Arbeitsfähigkeit angepasst auf drei bis sechs
Stunden veranschlagt (act. 31 S. 3 am Anfang; vgl. auch act. 29 S. 4 und
act. 30 S. 7 am Ende: im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C._______:
„dreistündliche Leistungsfähigkeit für stundenweise einfache vertraute Tä-
tigkeiten“; im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. D._______: „mögli-
che Tätigkeit im Rahmen von drei bis sechs Stunden“). In Bezug auf das
Gutachten von Dr. O._______ (auf dem Gebiet bzw. Teilgebiet Nervenheil-
kunde und psychosomatische Medizin) vom 8. Januar 2013 ist sodann ins-
besondere zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um die Beurteilung ei-
nes neurologischen und psychiatrischen Facharztes handelt und darin eine
interdisziplinäre rheumatologische Beurteilung fehlt (vgl. E. 9.1), weshalb
nicht auf die Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in ange-
passter Tätigkeit im Gutachten von Dr. O._______ abgestellt werden kann.
Auch auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen des behandelnden
Dr. E._______ kann nicht abgestellt werden, äusserte sich dieser nicht
bloss zur Arbeitsfähigkeit, sondern zugleich auch zur Rentenfrage, in dem
er eine Umwandlung in eine unbefristete Invalidenrente für angebracht hielt
C-2835/2014
Seite 36
(vgl. act. 37 S. 2-3). Insbesondere ist unklar, auf welchen psychopatholo-
gischen Befunden seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen beruhen. Hier
muss mitunter die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass regel-
mässig behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa-
gen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt
auf ihre Angaben kaum je in Frage kommt (vgl. E. 5.3 hievor; vgl. auch
Einschätzung von RAD-Arzt Dr. F._______ in seiner Stellungnahme vom
7. Mai 2013, act. 23 S. 3). Auch auf die Einschätzung des ersten rheuma-
tologischen Gutachters Dr. M._______ kann nicht abgestützt werden, da
Dr. M._______, der Rheumatologe und nicht psychiatrischer Facharzt ist,
die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit von ungefähr 25%
vor allem mit psychischen Beschwerden begründete (Arbeitsunfähigkeit
von 25% einerseits aus somatischen und andererseits aber vor allem aus
psychischen Gründen, act. 14 S. 3 Ziff. 4).
9.5 Zusammenfassend fehlt vorliegend nicht nur eine nachvollziehbare
und plausible prospektive Beurteilung der Verbesserung der Arbeitsfähig-
keit durch eine Hüft-Totalprothesen-Versorgung rechts sowie eine medizi-
nisch umfassende Analyse allfälliger Risikofaktoren für einen entsprechen-
den operativen Eingriff, sondern überhaupt eine sämtliche Leiden berück-
sichtigende, den rechtsprechungsmässigen Beweisanforderungen genü-
gende medizinische Entscheidungsgrundlage für die Gesundheitsbeein-
trächtigungen und deren Auswirkungen bezüglich sowohl der bisherigen
Tätigkeit als Zolldeklarant als auch einer leidensangepassten Tätigkeit. Der
Invaliditätsgrad lässt sich daher vorliegend für die zu beurteilende Zeitper-
iode bis zur angefochtenen Verfügung aufgrund der vorhandenen unvoll-
ständigen und z.T. widersprüchlichen medizinischen Aktenlage nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit be-
stimmen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit den
eingeholten Gutachten der Dres. C._______ und D._______ begnügen
dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage, welche wesent-
liche Fragen unbeantwortet liess, weitere medizinische Abklärungen täti-
gen müssen, bevor sie über die Rentenfrage einen Entscheid fällt.
9.6 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach-
verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen
und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an
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Seite 37
die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bis-
her vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
wenn wie vorliegend zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Abklärungen in relevanten medizinischen Disziplinen nicht durchgeführt
wurden. Die IVSTA wird nach Aktualisierung der medizinischen Akten bei
bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdeführers befassten medizi-
nischen Fachpersonen in der Schweiz ein interdisziplinäres, insbesondere
orthopädisches, internistisches und psychiatrisches MEDAS-Gutachten
einzuholen haben (bei Bedarf, siehe dazu nachfolgend, sind auch weitere
Disziplinen einzubeziehen [Endokrinologie, Augenheilkunde, Anästhesie
hinsichtlich eines allfällig erhöhten Operationsrisikos]). Eine polydiszipli-
näre Expertise ist praxisgemäss auch dann einzuholen, wenn der Gesund-
heitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen
fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber
noch nicht vollends gesichert ist. Dabei ist zu beachten, dass die beauf-
tragten Sachverständigen letztverantwortlich sind einerseits für die fachli-
che Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entschei-
dungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung
(BGE 139 V 349 E. 3.2 und 3.3). Im Rahmen der erneuten Begutachtung
ist die neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungs-
system "SuisseMED@P" zu ermitteln und sind dem Beschwerdeführer die
ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210
E. 3.4.2.9).
9.7 Sollten die bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdeführers be-
fassten medizinischen Fachpersonen zum Ergebnis kommen, dass vorlie-
gend auch erhebliche unklare Beschwerden im Sinne der diagnostizierten
somatoformen Schmerzstörung bestünden, wäre von den Gutachtern zu
prüfen, ob eine Erwerbstätigkeit trotz vorhandener Beschwerden aus ob-
jektiver medizinischer Sicht zumutbar ist. Die Gutachter hätten sich in ih-
rem Gutachten somit auch mit der geänderten Praxis des Bundesgerichts
zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerz-
störungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbe-
gründende Invalidität zu begründen vermögen, auseinanderzusetzen, d.h.
die Indikatoren zu prüfen (BGE 141 V 281).
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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Seite 38
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Ab-
klärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Dem obsiegen-
den Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.– (vgl. BVGer-act. 4) ist ihm nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der obsiegende, durch eine schweizerische Anwältin vertretene Be-
schwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der
Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Art. 8
Abs. 1 VGKE umfasst die Entschädigung die Kosten der Vertretung sowie
allfälliger weiterer Auslagen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 VGKE wird unnötiger
Aufwand nicht entschädigt. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendi-
gen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1), wobei der Stun-
denansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– be-
trägt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler macht in ihrer Honorarnote vom 10. April
2017 (Beilage zu BVGer-act. 20) einen Aufwand von Fr. 8'827.75 geltend
(Aufwand bis und mit 6. April 2017; einschliesslich Auslagen von Fr. 479.60
sowie 8% MWSt). Der geltend gemachte Zeitaufwand beträgt 37,49 Stun-
den und beinhaltet insbesondere Aktenstudium, Replikredaktion (25 Sei-
ten, grosser Schriftsatz) und zweimalige Einreichung von (medizinischen
und anderen) Akten (BVGer-act. 8 und 12) und eine Stellungnahme vom
10. April 2017, Korrespondenz mit dem Klienten und Dr. E._______. Der in
der Honorarnote vom 10. April 2017 angewendete Stundenansatz liegt bei
Fr. 220.–.
Dieser von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler geltend gemachte Aufwand
erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache, der sich stellenden
Fragen und der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs nicht
als angemessen, sondern als klar überhöht.
Daher und angesichts des Umfangs der vorinstanzlichen Akten sowie der
in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigungen ist das Honorar von
C-2835/2014
Seite 39
Rechtsanwältin Dr. Wyler vorliegend auf Fr. 2'860.– festzusetzen (13 Stun-
den à Fr. 220.–).
Die in der Honorarnote vom 10. April 2017 geltend gemachten Auslagen
von insgesamt Fr. 479.60 (davon Auslagen für Fotokopien von Fr. 355.–,
für das Klientendossier von Fr. 5.– sowie für Porti von Fr. 117.60 und Tele-
fon von 2 Fr.) sind nicht substantiiert, insofern jegliche Angaben zur Anzahl
gemachter Photokopien und der verwendeten Porti fehlen. Überhaupt er-
scheinen die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien von Fr. 355.–
angesichts des Umfangs der vorinstanzlichen Akten von rund 150 Doppel-
seiten und der eingereichten Beilagen im Umfang von 21 Seiten und die
Auslagen für Porti von Fr. 117.60 für die vorliegend ausgewiesenen sechs
eingeschrieben versandten Eingaben von Rechtsanwältin Wyler als klar
überhöht. Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (vgl.
Art. 11 Abs. 4 VGKE) und der Preis einer Einschreibe-Sendung beträgt
Fr. 6.30. Die Auslagen von Rechtsanwältin Dr. Wyler sind entsprechend
vom Gericht auf insgesamt Fr. 210.– festzulegen.
Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'070.–,
wobei für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste einer in der
Schweiz ansässigen Rechtsvertreterin in Anspruch nehmen, keine Mehr-
wertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE [vgl. dazu etwa Urteil des BVGer C-3110/2015 vom 28. September
2016]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Mai 2014
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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Seite 40
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'070.– zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahla-
dresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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