B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2836/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz,
und
Pensionskasse B._______,
Beigeladene.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 10. April 2017.
C-2836/2017
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1963 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Frank-
reich. Sie ist geschieden und Mutter dreier Kinder (Jg. 1982, 1988 und
1992; IV-act. 1 und 33). Bis 2014 war sie während mehrerer Jahre mit Un-
terbrüchen als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt in einem
Vollzeitpensum im Reinigungsbereich (IV-act. 47), und leistete dabei Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV; IV-act. 36).
B.
Eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche-
rung vom 3. Juli 1998 (IV-act. 1) wies die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) im Wesentlichen gestützt auf
ein Gutachten des Kantonsspitals C._______ (Bereich Innere Medizin)
vom 14. Januar 1999 (IV-act. 3) und ein psychiatrisches Gutachten vom
22. März 1999 (IV-act. 4) gemäss den Feststellungen der IV-Stelle des
Kantons D._______ (Verfügung vom 20. Juli 1999; IV-act. 8) mit undatierter
Verfügung ab (IV-act. 11). Diese Verfügung wurde mit Urteil vom 2. Oktober
2001 der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen bestä-
tigt (IV-act. 25).
C.
Nachdem die Versicherte seit 7. Januar 2015 krankgeschrieben war (IV-
act. 43), meldete sie sich am 14. Juli 2015 erneut bei der IV-Stelle des
Kantons D._______ zum Leistungsbezug an (IV-act. 33). Diese klärte die
erwerbliche und die gesundheitliche Situation ab. Sie holte dabei insbeson-
dere ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. Juli 2016 (IV-
act. 76) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 25. Oktober 2016 (IV-act. 79) und vom 9. Januar 2017 (IV-act. 81) ein.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholen einer weite-
ren Stellungnahme des RAD vom 24. Februar 2017 (IV-act. 91) sprach die
IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2017 gestützt auf die
Feststellungen der kantonalen IV-Stelle eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar
2016 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zu (IV-act. 103).
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D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und ihr anstelle der Dreiviertelsrente eine ganze Rente zuzuspre-
chen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (BVGer-act. 1).
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 bei der Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss von
Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 6. Juni 2017 geleistet (BVGer-act. 4).
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache sei im Sinne der Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom
10. Juli 2017 an die Verwaltung zurückzuweisen. Die kantonale IV-Stelle
beantragte in der genannten Stellungnahme unter Hinweis auf eine Stel-
lungnahme des RAD vom 7. Juli 2017 die Gutheissung der Beschwerde
und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2016 bei ei-
nem Invaliditätsgrad von 100 % (BVGer-act. 8).
G.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 wurde die Pensionskasse B._______ zum
Beschwerdeverfahren beigeladen (BVGer-act. 9). Diese nahm am 28. Juli
2017 Stellung und beantragte ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde
(BVGer-act. 10).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
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tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 10. April 2017, mit der die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2016 zugesprochen hat. Im Rah-
men ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar einen Anspruch auf
eine ganze Rente ab 1. Januar 2016 anerkannt, die angefochtene Verfü-
gung jedoch nicht in Wiedererwägung gezogen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG
bzw. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Deshalb hat im Folgenden das Gericht über
den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3.
Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in
Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
4.
Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im
Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IK-Auszug; IV-act. 36), so dass
die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist.
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Seite 5
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. c).
5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch
nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 4
und 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
5.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi-
tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neu-
anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver-
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gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän-
derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem-
nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Ob eine anspruchsbegrün-
dende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein-
getreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Ren-
tenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen
Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).
5.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a; Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.1).
5.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
5.7 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei-
den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berück-
sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte
Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
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einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege-
benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessen-
des Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält (BGE 141 V 281 E. 8).
6.
6.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2015 eingetreten
und hat der Beschwerdeführerin nach einer materiellen Anspruchsprüfung
mit der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2017 zunächst eine Drei-
viertelsrente zugesprochen. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesver-
waltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in jeglichem Bereich
zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz und die beigeladene Pensi-
onskasse haben dies im Laufe des Beschwerdeverfahrens anerkannt und
beantragen eine Gutheissung der Beschwerde. Hinsichtlich der Feststel-
lung des Gesundheitszustandes und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
stützten sich die Verfahrensbeteiligten auf die Erkenntnisse gemäss bidis-
ziplinärem Gutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, und Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie,
vom 2. Juli 2016. Der neurologische Gutachter diagnostizierte ein mässig
ausgeprägtes Cervikalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenverände-
rungen zwischen C3 und C6 sowie engem Spinalkanal. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit sei eine ausgeprägte Symptomausweitung sowie
Verdeutlichungstendenz bei seelischer Interferenz zu erwähnen. In der an-
gestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich sei von einer Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit
betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Der psychiatrische Gutachter diagnosti-
zierte eine mittelgradige bis schwergradige depressive Episode mit Ver-
sündigungswahn (ICD-10: F32.2) sowie eine seit Jahren bestehende an-
haltende somatoforme Schmerzstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei un-
ter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der erheblichen
funktionellen Beeinträchtigungen, der ebenfalls erheblich beeinträchtigten
innerpsychischen Ressourcen und des Krankheitsverlaufs festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig
sei. Sie sei einem Arbeitgeber in ihrem Zustand in keiner Weise zumutbar.
Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum
Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung für die Einschätzung der Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei.
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6.3 Das von der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte bi-
disziplinäre Gutachten vom 2. Juli 2016 basiert auf den Vorakten, einer de-
taillierten Anamneseerhebung und auf für die strittigen Belange umfassen-
den fachärztlichen Untersuchungen. Es erfolgten eine interdisziplinäre Be-
urteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Die Gutachter setz-
ten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwer-
deführerin auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolge-
rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden für die rechts-
anwendende Person nachvollziehbar begründet. Von der Einschätzung der
Gutachter abweichende ärztliche Berichte liegen keine vor. Das Gutachten
äussert sich zwar nicht ausdrücklich zum revisionsspezifischen Beweis-
thema aus medizinischer Sicht (Gegenüberstellung eines vergangenen
und des aktuellen Zustandes). Aus dem Gutachten ergibt sich aber deut-
lich, dass sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zum Zu-
stand bei der ersten Rentenablehnung im Jahr 1999, als keine schwerwie-
gende psychische Erkrankung festgestellt wurde, anspruchsrelevant ver-
schlechtert hat.
6.4 Der RAD ist zunächst in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 vom
Gutachten abgewichen und hat aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfä-
higkeit von etwa 40 % angenommen. Die abweichende Einschätzung
wurde im Wesentlichen mit den vom neurologischen Gutachter beschrie-
benen Hinweisen auf eine Aggravation begründet. Nachdem die medizini-
schen Akten dem RAD im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals
vorgelegt wurden, schloss sich dieser dann in medizinischer Hinsicht und
bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den Schlussfolgerungen
der Gutachter vollumfänglich an. Der RAD-Arzt Dr. med. G._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom
7. Juli 2017 überzeugend fest, dass die im neurologischen Gutachten be-
schriebene Aggravationstendenz im Rahmen der psychischen Störung zu
sehen sei und deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vernachläs-
sigt werden könne. Er gehe mit dem Gutachter einig, dass keine Arbeitsfä-
higkeit in der freien Wirtschaft ab Januar 2015 bestehe.
6.5 Die gutachterliche Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht hält auch vor der neuen Rechtsprechung gemäss
BGE 143 V 409, BGE 143 V 418 sowie BGE 141 V 281 stand. Das Gut-
achten vom 2. Juli 2016 ist insofern nachvollziehbar, als es klar die Krank-
heitswertigkeit der depressiven Störung mit dem Versündigungswahn be-
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Seite 9
schreibt. So hält auch der RAD fest, dass keine Ressourcen für eine er-
werbliche Tätigkeit bestünden und die Erkrankung therapeutisch nur
schwer beinflussbar sei. Zudem bestehe eine negative Wechselwirkung mit
der somatoformen Schmerzstörung. Ausserdem erscheint das Aktivitäten-
niveau im Bereich der Freizeitgestaltung mit den beruflichen Restriktionen
vereinbar. Es bestehen daher keine Gründe, von der gutachterlichen Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen.
6.6 Insgesamt ist davon auszugehen, dass das bidisziplinäre Gutachten
vom 2. Juli 2016 die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines
medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen erfüllt, weshalb für die
Anspruchsbeurteilung darauf abgestellt werden kann. Folglich ist die Be-
schwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt seit Januar 2015 nicht mehr arbeitsfähig. Die Durchführung eines
Einkommensvergleich erübrigt sich unter diesen Umständen. Nach Ablauf
des Wartejahrs im Januar 2016 liegt ein Invaliditätsgrad von 100 % vor.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin in Gutheissung der Be-
schwerde und in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien ab 1. Ja-
nuar 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzu-
erlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von
Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE) gerechtfertigt.
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
10. April 2017 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente der In-
validenversicherung zugesprochen.
3.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der Rente und zum
Erlass einer entsprechenden Verfügung.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘400.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: