Abtei lung II I
C-2838/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Höhe Invalidenrente (Einspracheentscheid vom
23. Juni 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2838/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 20. Juni 1960 geborene, deutsche Staatsangehörige,
R._______ war in der Zeit von 1983 bis 1998 mit Unterbrüchen,
zumeist als Grenzgänger, für verschiedene Arbeitgeber in der Schweiz
als Chauffeur erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen (IV-
Akt. 1/18.1). Am 2. Juli 2003 (vgl. IV-Akt. 2/16) meldete er sich unter
Hinweis auf multiple Beschwerden (insbesondere an Nacken, Rücken
und Knie) über den deutschen Versicherungsträger zum Bezug einer
Invalidenrente an (Formular E 204, Eingang 4. Dezember 2003; IV-
Akt. 2/17). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
Stelle) holte im Wesentlichen einen Auszug aus dem individuellen
Konto ein und zog für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts
die Akten der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg
bei. Anschliessend legte sie das Dossier ihrem medizinischen Dienst
vor, welcher dem Versicherten unter Berücksichtigung einer Instabilität
des rechten Kniegelenks, einem chronischen Cervico-Lumbovertebral-
syndrom und einem chronischen Lungenemphysem eine Arbeitsfähig-
keit von 80% in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Bericht vom
23. März 2005; IV-Akt. 2/63). Nachdem die IV-Stelle aufgrund des
Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 34 Prozent ermittelt
hatte (IV-Akt. 2/64), wies sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom
29. April 2005 ab (IV-Akt. 2/66).
B.
In der Einsprache vom 11. Mai 2005 wies R._______ darauf hin, dass
in Deutschland ein Einspruchsverfahren gegen den Entscheid der LVA
Baden-Württemberg hängig sei (IV-Akt. 2/67). Nach Eingang des vom
Sozialgericht Augsburg eingeholten nervenärztlich-sozialmedizini-
schen Gutachtens vom 11. Januar 2006 von Dr. A._______, wonach
der Versicherte spätestens seit dem 16. Mai 2003 nicht mehr
arbeitsfähig sei, hiess die IV-Stelle die Einsprache gut und sprach dem
Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent ab 1. Mai 2004
eine ganze Invalidenrente zu (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006;
IV-Akt. 2/87). Die Ausgleichskasse ermittelte die Rentenskala sechs
bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von drei Jahren und fünf
Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 32'250.- und errechnete eine monatliche
Rente von Fr. 200.- für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember
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2004 und Fr. 204.- ab dem 1. Januar 2005 (Rentenberechnung vom
22. Juni 2006, IV-Akt. 1/25).
C.
Mit Datum vom 19. Juli 2006 erhob R._______ Beschwerde bei der
Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland
(nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) und machte sinngemäss
geltend, bei der Rentenberechnung seien nicht alle Beitragszeiten
berücksichtigt worden, weshalb die Rente zu niedrig ausgefallen sei.
Zum Beweis legte er zwei Lohnabrechnungen und eine für das Jahr
1998 gültige Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung der Fremden-
polizei des Kantons Luzern bei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2006 verzichtete die IV-Stelle
auf das Stellen eines Antrags. Sie führte aus, aufgrund der neu ein-
gereichten Unterlagen sei der Nachweis erbracht worden, dass der
Beschwerdeführer nicht nur im Januar 1995 sondern auch im Februar
und März 1995 bei der Firma B._______ beschäftigt gewesen sei. Ob
das Anstellungsverhältnis auch im April 1995 noch bestanden habe,
sei hingegen nicht bekannt. Die von dieser Firma angegebene
Lohnsumme beziehe sich offensichtlich auf einen Zeitraum von min-
destens drei Monaten. Eine Korrektur der anrechenbaren Beitrags-
dauer von 41 auf 43 Monate wäre für den Beschwerdeführer aber nicht
von Vorteil, weil sich an der anwendbaren Rentenskala nichts ändern
würde, das durchschnittliche Jahreseinkommen aber geringfügig ab-
nehmen würde, was zu einem um Fr. 4.- tieferen monatlichen Renten-
betrag führen würde. Im Übrigen seien die nach der Rechtsprechung
erforderlichen Voraussetzungen für eine Kontoberichtigung nicht erfüllt.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, innerhalb der bis zum
25. September 2006 angesetzten Frist, eine Replik einzureichen.
F.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über. Gegen die am 1. März 2007 und am 27. Februar
2008 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine
Einwände erhoben.
G.
Mit zwei Eingaben vom 24. Februar 2008 an die Rekurskommission
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AHV/IV und vom 1. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht rügte
der Beschwerdeführer sinngemäss die lange Dauer des Verfahrens
und forderte einen Entscheid bis Ende April 2008.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 23. Juni 2006. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
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Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Als Adressat des Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer
durch diesen berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) ist daher
einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Höhe der von
der Vorinstanz zugesprochenen IV-Rente. Es sind zunächst die hier
massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
23. Juni 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, BGE 130 V
445 E. 1.2.1).
Der Rentenanspruch ist unbestrittenermassen am 1. Mai 2004 ent-
standen, weshalb vorliegend die ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass
des Einspracheentscheids in Kraft stehenden Fassungen des IVG, des
AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) massgebend sind.
Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS
2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis
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Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb
auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausge-
arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
Die Rentenberechnung von AHV und IV-Renten richtet sich auch nach
Inkrafttreten des FZA grundsätzlich nach den massgebenden schwei-
zerischen Bestimmungen, weil diese nicht gegen den EU-Grundsatz
verstossen, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter
Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusam-
menrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode
ergibt (Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 130 V 51
E. 5.4, BGE 131 V 371 E. 6.2; zur Anwendung einer günstigeren
Bestimmung eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit
siehe BGE 133 V 329). Die in Deutschland zurückgelegten Versiche-
rungszeiten sind daher nicht in die Berechnung der Alters- oder Invali-
denrente einzubeziehen.
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3.3 Die ordentlichen Invalidenrenten werden gemäss Art. 36 Abs. 2
IVG grundsätzlich nach den Bestimmungen des AHVG berechnet.
3.3.1 Nach den allgemeinen Bestimmungen in Art. 29bis Abs. 1 AHVG
werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen
sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten
Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berück-
sichtigt. Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele
Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
3.3.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten,
in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehe-
gatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest-
beitrag entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein
volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und
während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags-
zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und Bst. c AHVG aufweist
(Art. 50 AHVV).
Das durchschnittliche Jahreseinkommen bestimmt sich bei erwerbs-
tätigen Versicherten, sofern keine Erziehungs- und Betreuungs-
gutschriften anzurechnen und keine Einkommensteilung gemäss
Art. 29quninquies Abs. 3 f. AHVG vorzunehmen ist, auf der Grundlage des
Erwerbseinkommens, auf welchem Beiträge bezahlt wurden
(Art. 29quater Bst. a und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Summe der
Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss
Art. 33ter AHVG aufgewertet und anschliessend durch die Anzahl der
Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Der im Jahre des Versicherungs-
falles geltenden Rententabelle (vgl. Art. 30bis AHVG) lässt sich alsdann
das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe
der monatlichen Rente entnehmen.
Bei Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch
nicht vollendet haben, wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen
gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG (in der bis Ende 2007 gültigen Fassung)
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um einen vom Bundesrat festgelegten prozentualen Zuschlag erhöht
(sogenannter Karrierezuschlag).
3.4 Für alle beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen
Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1
AHVG). Darin werden auch die von einem Arbeitnehmer erzielten
Erwerbseinkommen eingetragen, von welchen der Arbeitgeber die
gesetzlichen Beiträge zwar abgezogen hat, die entsprechenden Bei-
träge aber der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2
AHVG). Gemäss Art. 141 Abs. 1 ff. AHVV können die Versicherten
einen Kontenauszug verlangen und innert 30 Tagen seit Zustellung
eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine
Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abge-
lehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von
Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispiels-
weise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE
117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). Für den vollen Beweis genügt es
nicht, lediglich nachzuweisen, dass ein Anstellungsverhältnis bestan-
den hat; vielmehr muss erstellt sein, dass der Arbeitgeber die Beiträge
tatsächlich abgezogen hat oder eine Nettolohnvereinbarung getroffen
worden war (BGE 130 V 335 E. 4.1).
Für eine Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalls stellt
Art. 141 Abs. 3 AHVV zwar eine qualifizierte Beweisanforderung auf,
wonach der volle Beweis erbracht sein muss. Diese Bestimmung
überträgt aber die Beweisführungslast nicht dem Versicherten, das
heisst, es gilt auch hier der Untersuchungsgrundsatz. Allerdings
kommt der Mitwirkungspflicht des Versicherten erhöhtes Gewicht zu,
indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um
die Verwaltung (oder das Gericht) in der Beschaffung des Beweis-
materials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d).
3.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in
die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere
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deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V
368 E. 3.1 mit Hinweisen). Ist eine Verfügung durch Einsprache an-
fechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren ange-
hört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG; vgl. BGE 132 V 368 E. 4).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streit-
entscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V
387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Entsprechend dem Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen hat sich das Sozialversiche-
rungsgericht nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss
im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu
überprüfen. Das Gericht kann deshalb eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör nicht nur aufgrund von Parteivorbringen, son-
dern auch von Amtes wegen prüfen (BGE 120 V 357 E. 2a; Urteil des
Eidgenössische Versicherungsgerichts [EVG] I 625/05 vom 6. Februar
2006 E. 3.2.2, Urteil des EVG U 10/05 vom 2. Dezember 2005 E. 1;
ULRICH ZIMMERLI, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrecht-
lichen Verfahren, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 326).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwie-
gende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
4.
Dem Beschwerdeführer wurde erst mit Einspracheentscheid vom
23. Juni 2006 eine Rente zugesprochen, nachdem ihm auch in
Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt
worden war. In der – mit Einsprache angefochtenen – Verfügung vom
29. April 2005 war ein Rentenanspruch noch verneint worden. Zu den
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tatsächlichen Grundlagen, auf welchen die Rentenberechnung beruht,
konnte sich der Versicherte vor dem Erlass des Einspracheent-
scheides nie äussern. Ob es sich dabei um eine schwere Gehörsver-
letzung handelt (vgl. bejahend immerhin Urteil des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00838 vom 26. Oktober
2007 E. 3.1), kann vorliegend offen bleiben, da die Sache ohnehin an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es zeigt sich aber gerade an die-
sem Fall, dass die Durchführung der Rentenberechnung im Einspra-
cheverfahren, wenn der Versicherte dazu nicht speziell angehört wird,
problematisch ist.
4.1 Im Zusatzblatt zur Rentenverfügung vom 22. Juni 2006, welche
Bestandteil des Einspracheentscheides bildet, werden für jedes Jahr
die Anzahl Beitragsmonate und das Einkommen aufgeführt. Welche
Einkommen aus welchen Anstellungsverhältnissen stammen, lässt
sich nur dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ent-
nehmen. Im IK-Auszug vom 21. August 2006 werden für die Jahre
1983 bis 1989 insgesamt 32 Beitragsmonate von neun verschiedenen
Betrieben ausgewiesen, für 1995 bis 1998 neun Beitragsmonate von
fünf Betrieben.
4.2 Im Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung (IV-Akt. 1/11) gab der
Versicherte im April 2004 betreffend die in der Schweiz ausgeübte
Erwerbstätigkeit an, viele Angaben seien Erinnerungen und die Liste
sei nicht vollständig. Die von ihm aufgeführten Betriebe stimmen denn
auch nur teilweise mit denjenigen im IK-Auszug überein. Zudem sind
seine Angaben oft unpräzise bzw. mit Fragezeichen versehen. Ähnli-
ches gilt für die im Formular E 207 gemachten Angaben über die in
der Schweiz zurückgelegten Zeiten (IV-Akt. 2/1 und 2). In beiden
Formularen gibt er aber an, bei einer Firma „C._______“ in F._______
sowie bei „D._______“, U._______, als Chauffeur im Fernverkehr
gearbeitet zu haben, welche im IK-Auszug nicht aufgeführt sind. Im
Formular E 207 wird zudem eine Firma G._______ in F._______
angegeben. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die SAK betreffend der
im Jahr 1995 zurückgelegten Zeiten weitere Abklärungen getroffen,
nicht aber hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen
Betriebe, die im IK-Auszug nicht aufgeführt sind (siehe IV-Akt. 1/6 und
1/8). Weiter hat der Beschwerdeführer mehrmals die Abrechnung der
„M._______ AG“ in K._______ vom November 1997 eingereicht,
woraus hervorgeht, dass AHV-Beiträge abgezogen wurden. Im IK-
Auszug ist jedoch als Arbeitgeber, welcher für November 1997
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Beiträge abgerechnet hat, nicht die „M._______ AG“, sondern die
„N._______ K._______ AG“ eingetragen, wobei das aufgeführte Ein-
kommen mit der Lohnabrechnung der M._______ AG übereinstimmt.
Da die Anstellung bei der M._______ AG gemäss Lohnabrechnung nur
einen halben Monat gedauert hat, ist jedoch nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer in diesem Monat auch bei der N._______
K._______ AG beschäftigt gewesen war. Aufgrund dieser Angaben
bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Einträge im individuellen
Konto richtig und vollständig sind.
4.3 Damit der Versicherte seinen erhöhten Mitwirkungspflichten bei
der Beweismittelbeschaffung im Hinblick auf eine Kontoberichtigung
nachkommen kann, muss er zweifellos Kenntnis davon haben, welche
Beitragszeiten von welchen Arbeitgebern erfasst wurden. Die aus dem
rechtlichen Gehör fliessenden Gewährleistungen sind demnach hier
mit Blick auf die Funktion der Sachaufklärung von besonderer Bedeu-
tung. Weil der Beschwerdeführer im Einspracheentscheid nur das
jährliche Total der angerechneten Beitragsmonate erkennen konnte,
war es ihm gar nicht möglich zu prüfen, ob bzw. welche Arbeitgeber
fehlten und er konnte dazu nicht substantiiert Stellung nehmen. Die IV-
Stelle wird daher zunächst ein rechtskonformes Anhörungsverfahren
durchzuführen haben und anschliessend entscheiden, ob im vorlie-
genden Fall allenfalls fehlende oder falsche Eintragungen mit dem
erforderlichen Beweisgrad nachzuweisen sind (siehe E. 3.4), bevor sie
über die Höhe der Invalidenrente neu verfügt. Es geht somit nicht nur
um eine allfällige Korrektur der Beitragsperiode im Jahr 1995, deren
Fehlerhaftigkeit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eingeräumt
hat.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die
Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit
dem 1. Juli 2007 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren
betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt
hier nicht zur Anwendung, da die Beschwerde im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Rechtsänderung bereits bei der Rekurskommission AHV/IV
anhängig war (vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur
Änderung des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. c). Es
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sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 4b der Ver-
ordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007
geltenden Fassung).
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Da dem Beschwerdeführer,
der insbesondere nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnis-
mässig grossen Kosten entstanden sind und er zu Recht auch keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspra-
cheentscheid vom 23. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre und erneut verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Alberto Meuli Susanne Fankhauser
Seite 13
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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