Abtei lung II I
C-2838/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
P._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2838/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende P._______ (geb. 1940, nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 19. Januar 2009 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab er an, seine im Kanton Bern wohnhafte Tochter und deren
Familie besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung
in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 4. März 2009 hielt die
Migrationsbehörde des Kantons Bern gegenüber der Vorinstanz unter
anderem fest, der Gesuchsteller habe sich bereits in den Jahren 2005
und 2007 mit einem dreimonatigen Touristenvisum in der Schweiz
aufgehalten; beide Male sei eine Verlängerung um weitere drei Monate
beantragt worden.
C.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch mit der Begründung ab, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als ge-
sichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen
sei. Laut Asylstatistik bildeten Staatsangehörige aus Sri Lanka heute
eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Antragstellern. Zudem
sei der Eingeladene anlässlich seiner letzten Besuchsaufenthalte in
der Schweiz nicht rechtzeitig ausgereist, sondern habe jeweils um eine
Visumsverlängerung ersucht.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2009 beantragt der Gastgeber und
Schwiegersohn des Gesuchstellers, S._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines
Schwiegervaters. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, in
Vavuniya, dem Wohnort des Eingeladenen, sei es bis jetzt ruhig ge-
blieben. Der Gesuchsteller beziehe eine monatliche Rente von um-
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gerechnet Fr. 500.-, was ausreiche, um in Sri Lanka ein würdiges
Leben führen zu können. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei
der Eingeladene anlässlich seiner früheren Besuchsaufenthalte immer
rechtzeitig ausgereist, sei ihm doch jeweils die beantragte
Visumsverlängerung von den zuständigen Behörden gewährt worden.
Der Beschwerdeführer betont im Weitern, dass er und seine An-
gehörigen inzwischen in der Schweiz eingebürgert seien und über ein
namhaftes Erwerbseinkommen verfügten.
Der Eingabe waren unter anderem verschiedene Lohnabrechnungen
der Gastgeber sowie Kopien der Identitätskarten und Ausweise der
Familienangehörigen beigelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, auch
nach Beendigung des Bürgerkrieges in Sri Lanka bleibe die Lage in
den ehemaligen Konfliktzonen unübersichtlich und das politische Klima
angespannt. Auch in der Schweiz müsse daher mit einer Zunahme der
Asylströme und -gesuche gerechnet werden. Überdies habe der Ein-
geladene in den Jahren 2005 und 2007 bei der zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde um Verlängerung des Besuchsaufent-
haltes ersucht.
F.
In seiner Replik vom 9. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und stellt ent-
schieden in Abrede, dass der Gesuchsteller sein Heimatland dauerhaft
verlassen möchte. Dieser lebe in Sri Lanka zusammen mit seinem
Bruder und seiner Schwester, die beide auch pensioniert seien, im
gleichen Haus. Er liebe das dortige Klima und sei mit seinem Heimat-
land verbunden. Ein Familiennachzug zu seiner seit bald zwei Jahren
in der Schweiz lebenden Ehefrau komme schon deshalb nicht in Be-
tracht, da es zwischen den Ehegatten massive Differenzen und
Probleme gebe.
G.
In einer weiteren Eingabe vom 9. Januar 2010 bringt der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf das nachgereichte ärztliche Zeugnis vor, dass
der Geburtstermin für sein (viertes) Kind am 24. Februar 2010 zu
erwarten sei.
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H.
Am 4. bzw. 10. Februar 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die
den Gesuchsteller und dessen Ehefrau betreffenden kantonalen Akten
bei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
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gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nach-
folgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG).
Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
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4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5).
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi-
sums sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, wes-
halb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
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6.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% ge-
wachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das
Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten
Quartals 2009 (+1,5%) lassen für das Gesamtjahr jedoch eine
geringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche
Entwicklung des Landes ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe
von durchschnittlich 22,6% erreichte. Zurzeit schwächt die Preis-
steigerung aber ab: im Juni 2009 lag die 12-Monats-Rate bei 12,5%.
Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse
regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region
rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung
erbringt. Demgegenüber sind der Norden und Osten des Landes durch
den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai
2009 beendeten Bürgerkrieg in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und
beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der
eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung an-
gewiesen (Quelle: Auswärtiges Amt, ,
Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli
2009, besucht im Februar 2010). In diesem Zusammenhang gehört die
Fürsorge für die rund 272'000 in Lagern untergebrachten Bürger-
kriegsvertriebenen und deren Wiederansiedlung in ihre Heimatorte zu
den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende
des Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen 100'000 Todesopfer
forderte, die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen
Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der
sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht.
Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu
liegen (Quelle: Auswärtiges Amt, a.a.O., Innenpolitik, Stand: August
2009, besucht im Februar 2010; vgl. auch JUDITH MACCHI, RAINER MATTERN,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update
vom 7. Juli 2009).
6.4 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und
ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene
Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge.
Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte)
im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen
noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass
Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ur-
sprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzu-
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reichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu
umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in
der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka
im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen (+12,1% gegenüber dem Vorjahr)
die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte
Asylstatistik 2009 des BFM, S. 3 und 10, im Internet unter:
, Themen > Statistiken).
6.5 Angesichts des erst vor kurzem beendeten Bürgerkriegs, der viel-
fältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der
grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als
hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet
die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es ver-
steht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen
zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche,
familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell
anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
7.
7.1 Der Eingeladene ist mittlerweile 70-jährig und soll gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Schwester und
seinem Bruder, beide auch im Rentenalter, im eigenen Haus in Sri
Lanka leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines be-
sonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den ebenfalls schon be-
tagten Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den
Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht. Gegen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
spricht nur schon der Umstand, dass sich der Eingeladene ohne
zwingenden Grund gleich für volle drei Monate ins Ausland begeben
möchte. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher
und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe An-
gehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den
Entscheid für eine Emigration zu fällen.
Als pensionierter Lehrer, welcher angeblich eine Altersrente von um-
gerechnet rund Fr. 500.- bezieht, hat der Gesuchsteller ausserdem
keine beruflichen Verpflichtungen mehr wahrzunehmen, die ge-
gebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr nach Sri Lanka
bieten könnten. Zudem ist die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas,
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wie bereits erwähnt, prekär, weshalb in Bezug auf das Herkunftsgebiet
des Eingeladenen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
sehr wohl von einem Krisengebiet gesprochen werden kann. So rät
auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegen-
heiten (EDA) von Reisen ins gesamte Gebiet nördlich der Strasse A12
(Puttalam – Anuradhapura – Trincomalee) ab, wozu auch Vavuniya
gehört (Quelle: Reisehinweise auf der Webseite des EDA,
, Stand: 11. Februar 2010; vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-5277/2008 vom 30. April 2009
E. 8.3 und C-2102/2008 vom 9. März 2009 E. 8.2 und 8.3).
7.2 Andererseits verfügt der Eingeladene mit seiner hierzulande
lebenden Ehefrau, seiner Tochter, dem Schwiegersohn sowie den
Enkelkindern bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In
diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass mit Ausnahme einer Tochter, zu deren Lebenssituation
von den Betroffenen allerdings keine näheren Angaben gemacht
werden, offenbar sämtliche Familienangehörige des Gesuchstellers ihr
Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Schweiz,
Frankreich, Grossbritannien) übersiedelt sind, woraus auf einen
konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen ge-
schlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Be-
teuerungen auf Beschwerdeebene, der Gesuchsteller werde die
Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder ver-
lassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
7.3 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, fehlende
familiäre Beziehungen sowie die misslichen Verhältnisse im Heimat-
land bergen ein erhöhtes Risiko in sich, der Gesuchsteller könnte nach
einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den
Lebensabend – wie seine Ehefrau – im Umfeld seiner in der Schweiz
lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die be-
antragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern be-
stehen gewisse Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete
Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art.
15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV).
Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Be-
schwerdeführers, die (nicht näher bezeichneten) massiven Differenzen
zwischen dem Gesuchsteller und seiner (bei der Gastgeberfamilie
lebenden) Ehefrau stünden einem längerfristigen Aufenthalt in der
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Schweiz entgegen, vermag angesichts des beantragten Besuchsauf-
enthalts von drei Monaten nicht zu überzeugen.
8.
8.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen und den bisher mit dem
Gesuchsteller gemachten Erfahrungen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin-
reichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso
wenig aus früher erteilten Einreisebewilligungen ableiten, hat sich
doch mit der veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich ins-
besondere im Norden Sri Lankas seither verschlechterte (vgl. Ziff. 6.3
und 7.1 hievor) sowie dem erfolgten Familiennachzug der Ehefrau die
Sachlage seit dem letzten Besuchsaufenthalt des Gesuchstellers
wesentlich verändert.
An der obgenannten Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf
das Schweizerbürgerrecht und die Höhe des Erwerbseinkommens der
Gastgeber nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht
in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und
die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche
Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der
Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können – wie dies in casu
mit der Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie" geschehen
ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten
während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein be-
stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und
C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E.11, mit weiteren Hinweisen).
9.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuch-
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steller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit
im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 13. Mai 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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