B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2838/2014
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
T._______,
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Verfügung vom 22. April 2014).
C-2838/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der deutsche Staatsangehörige T._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer), geboren am _______ 1962, arbeitete in den
Jahren 1980 bis 1998 für verschiedene Arbeitgeber in der Schweiz und
entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 4, 35 und 68).
A.a Mit Datum vom 11. September 2009 überwies die Deutsche Renten-
versicherung (DRV) den IV-Rentenantrag des Versicherten (vom 2. Juli
2009 [IV-act. 1]) sowie medizinische und weitere Akten an die Schweize-
rische Ausgleichskasse (SAK [IV-act. 33]). Die für die Abklärung zustän-
dige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte weitere Unterlagen
ein (IV-act. 37 ff.) und forderte bei der DRV einen psychiatrischen Unter-
suchungsbericht an (IV-act. 44). Gestützt auf das psychiatrische Gutach-
ten von Prof. Dr. A._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 8. Juli 2010 zu Handen des Sozialgerichts Z._______ (D [IV-act. 56])
und den Bericht von Dr. B._______, Arzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) Rhone, vom 10. November 2010
(IV-act. 59), sowie einen Einkommensvergleich (IV-act. 62) sprach die
IVSTA dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(IV-act. 63) mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente zu (Verfü-
gung vom 2. Februar 2011 [IV-act. 68]). In ihrer Begründung hielt die IVS-
TA fest, dass die Erwerbsfähigkeit durch eine Psychotherapie verbessert
werden könnte; der Versicherte werde daher verpflichtet, mit einem Psy-
chiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterzie-
hen. Bei der nächsten Rentenrevision werde überprüft, ob er dieser Ver-
pflichtung nachgekommen sei, ansonsten die Sanktionen gemäss Art. 21
Abs. 4 ATSG zur Anwendung kämen (IV-act. 66 S. 2).
A.b Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 teilte die IVSTA dem Versicher-
ten die Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens mit, forderte ihn auf,
"den (die) beigefügten Fragebogen" ausgefüllt zurückzusenden, und wies
darauf hin, dass auch überprüft werde, ob er seiner Schadenminderungs-
pflicht nachgekommen sei (IV-act. 69). Der Versicherte machte in seiner
Eingabe vom 26. Oktober 2012 geltend, es sei aufgrund langer Wartelis-
ten kaum möglich, einen Therapieplatz zu erhalten (IV-act. 71). Auf ent-
sprechende Anfrage der IVSTA (IV-act. 74) übermittelte die DRV weitere
medizinische Akten, namentlich die im Berufungsverfahren erstellte sozi-
almedizinische Stellungnahme von Dr. C._______, Facharzt für Psychiat-
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Seite 3
rie und Psychotherapie, vom 25. Juni 2012 (IV-act. 83 und 84). Dr.
D._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA attestierte dem Versi-
cherten in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2012 eine vollstän-
dige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 25. Juni 2012;
in seiner bisherigen Tätigkeit als LKW-Fahrer bestehe jedoch weiterhin
keine Arbeitsfähigkeit (IV-act. 86). Daraufhin holte die Verwaltung bei Dr.
E._______, medizinischer Dienst IVSTA, eine "psychiatrische Zweitmei-
nung" ein (IV-act. 87). Dieser schloss sich der Einschätzung von
Dr. D._______ an; die diagnostizierten psychischen Störungen seien psy-
chotherapeutisch und pharmakologisch gut behandelbar (IV-act. 89). Mit
Vorbescheid vom 22. April 2013 stellte die IVSTA dem Versicherten die
Aufhebung der Rente in Aussicht, da sich der Gesundheitszustand ver-
bessert habe und die Erwerbsfähigkeit nur noch um 23 % vermindert sei
(IV-act. 91).
A.c Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 machte der Versicherte geltend, seine
gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert und er bemühe sich
intensiv um einen Psychotherapieplatz. Zudem reichte er einen Bericht
von Dr. F._______, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 4. Juni 2013 sowie mehrere Absagen betreffend Psychotherapieplatz
ein (IV-act. 96 ff.). Dr. E._______ hielt in seiner Stellungnahme vom
24. August 2013 an seiner Einschätzung fest (IV-act. 112). Mit Schreiben
vom 30. August 2013 ersuchte die IVSTA die DRV um Information über
den Stand des Klageverfahrens in Deutschland, allfällige ärztliche Unter-
lagen ab Juli 2012 sowie um Angabe, ob es dem Versicherten in Deutsch-
land schwer möglich sei, einen Therapieplatz zu finden (IV-act. 113). Der
Versicherte teilte am 6. September 2013 mit, er habe nun per
17. September 2013 einen Therapieplatz gefunden (IV-act. 114 ff.) und
reichte am 24. September 2013 eine Bestätigung des Psychotherapeuten
G._______ ein (IV-act. 118). Die DRV informierte mit Schreiben vom
17. Oktober 2013, die Berufung gegen den abweisenden Bescheid vom
4. Januar 2012 sei vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (im Fol-
genden: Landessozialgericht) am 19. Februar 2013 zurückgewiesen wor-
den. Zur Frage, ob es dem Versicherten in Deutschland schwer möglich
sei, einen Therapieplatz zu finden, könne keine Aussage gemacht werden
(IV-act. 120). Auf entsprechende Anfrage der Verwaltung hielt
Dr. E._______ am 30. November 2013 an seinen bisherigen Beurteilun-
gen fest (IV-act. 122).
A.d Am 11. Dezember 2013 erliess die IVSTA eine Verfügung, wonach
der Versicherte ab 1. April 2012 Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
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rente (Dreiviertelsrente) von CHF 1'055.- habe (Neuberechnung der Ren-
te; vgl. IV-act. 125 S. 4). Der von der IVSTA am 5. Dezember 2013 bei der
DRV angeforderte (IV-act. 124) psychiatrische Untersuchungsbericht ging
am 14. Februar 2014 ein (Bericht von Dr. H._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2014 [Formular E 213]).
Dr. H._______ attestierte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit und gab an, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kön-
ne kaum erreicht werden (IV-act. 127). Der erneut um Stellungnahme er-
suchte Dr. E._______ hielt an seinen bisherigen Beurteilungen fest und
erachtete den neu vorgelegten Bericht als ungenügend, um eine vollum-
fängliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Stellungnahme vom 13. März
2014; IV-act. 129).
A.e Mit Verfügung vom 22. April 2014 hob die IVSTA die IV-Rente mit
Wirkung ab 1. Juli 2014 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde – ergänzend zum Vorbe-
scheid vom 22. April 2013 – Folgendes ausgeführt: "Die neuen Unterla-
gen, die Sie ihrer Antwort auf unseren Vorbescheid beigelegt haben
(Arztzeugnis von Dr. F._______ vom 04.06.2013, Ausführlicher ärztlicher
Bericht von Dr. H._______ vom 27.01.2014), sind unserem ärztlichen
Dienst unterbreitet worden. Dieser bestätigt seine vorgängige Stellung-
nahme" (IV-act. 131 S. 2).
B.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 liess T._______, vertreten durch Ad-
vokatin Raffaella Biaggi, beantragen, es sei – unter Kostenfolge – die Ver-
fügung vom 22. April 2014 aufzuheben und die IVSTA zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzliche Invalidenrente auszu-
richten. Eventualiter sei durch das Gericht ein Gutachten zur Abklärung
des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben.
Weiter wird beantragt, es seien dem Beschwerdeführer der Kostenerlass
sowie die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwer-
deverfahren zu bewilligen (act. 1).
B.a In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend. Nachdem mit Vorbescheid vom 22. April
2013 eine Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt worden sei, habe die
Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 die Dreiviertelsrente
ab April 2012 bestätigt. Wie die Vorinstanz dazu komme, mit neuer Verfü-
gung vom 22. April 2014 doch wieder eine Aufhebung der Rente zu be-
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Seite 5
schliessen, sei unklar. Zudem sei die angefochtene Verfügung – insbe-
sondere hinsichtlich Invaliditätsbemessung – nicht hinreichend begründet.
B.b Zum Materiellen wurde vorgebracht, die angefochtene Verfügung
stütze sich für die Rentenaufhebung allein auf das Aktengutachten von
Dr. C._______ vom Juni 2012, das aus verschiedenen Gründen nicht
beweistauglich bzw. beweiskräftig sei. Zudem handle es sich lediglich um
eine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, welcher der
rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Februar 2011 zugrunde lag.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2014 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen, und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen (act. 4). Zur Rüge der Gehörsverletzung wird ausgeführt, die
Rentenverfügung vom 11. Dezember 2013 stehe in keinem Zusammen-
hang mit dem laufenden Rentenrevisionsverfahren. Vielmehr sei die lau-
fende Dreiviertelsrente aufgrund des Eintritts eines Versicherungsfalls bei
der Ehepartnerin rechnerisch neu festgestellt worden, was auf S. 4 der
Verfügung erläutert werde. Der Einkommensvergleich sei zwar in der an-
gefochtenen Verfügung nicht rechnerisch dargelegt worden. Aufgrund der
Akteneinsicht habe die Rechtsvertreterin bei Beschwerdeerhebung aber
Kenntnis des Einkommensvergleichs gehabt und wäre in der Lage gewe-
sen, allfällige Einwände dagegen sachgerecht zu begründen. Betreffend
Rentenaufhebung verwies die Vorinstanz insbesondere auf die Beurtei-
lungen ihres medizinischen Dienstes. Nach dessen Stellungnahme vom
14. August 2014 sei eine weitere Begutachtung nicht indiziert.
D.
Am 3. September 2014 liess der Beschwerdeführer das Formular "Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen einreichen (act. 6).
E.
Mit Replik vom 8. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren vom 22. Mai 2014 und deren Begründung festhalten.
Weiter nahm er zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung (act. 8).
F.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 28. Oktober
2014 ihre Honorarnote ein (act. 10).
C-2838/2014
Seite 6
G.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2014 auf ihre
Vernehmlassung (act. 11).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten blei-
ben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
ATSG (SR 830.1).
1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Zunächst ist zu klären, welche Rechtsnormen vorliegend zur Anwendung
gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
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Seite 7
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten.
2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA
und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
2.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (22. April 2014) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung.
Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung
gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die glei-
chen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres
Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den
Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne
Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mit-
gliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ge-
schlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten
günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen erge-
ben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu
finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwend-
baren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Bestimmung der
Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach
dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
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Seite 8
E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASI-
LE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen
Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V
215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neu-
en Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher
auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS
2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011
5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und
des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbe-
messung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur alt-
rechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend
ist (vgl. Urteile BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3, 8C_373/2008
vom 28. August 2008 E. 2.1, siehe auch BGE 135 V 215 E. 7).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 42 ATSG).
3.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug-
nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih-
ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3,
135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Seite 9
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem
die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies be-
deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil BGer
9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).
3.2 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
22. April 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt hatte, wandte
dieser – unter Beilage entsprechender Beweismittel – ein, seine gesund-
heitliche Situation habe sich nicht verbessert und ein Psychotherapieplatz
sei kaum zu bekommen. Im September informierte er die IVSTA, er habe
nun einen Therapieplatz gefunden (vgl. Sachverhalt A.c). Zu diesen Vor-
bringen nahm die Vorinstanz nicht Stellung, erliess aber am 11. Dezem-
ber 2013 eine Verfügung, wonach der Beschwerdeführer ab 1. April 2012
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Dreiviertelsrente) von CHF
1'055.- habe. Daraus konnte der Beschwerdeführer indessen nicht
schliessen, die Vorinstanz habe – entgegen dem Vorbescheid – damit
das Rentenrevisionsverfahren abgeschlossen und den Rentenanspruch
bestätigt. Denn aus den Berechnungsgrundlagen, Erklärungen und In-
formationen, auf die explizit hingewiesen wird (IV-act. 125 S. 2), geht her-
vor, dass eine Neuberechnung der Rente vorgenommen wurde, nachdem
auch bei der Ehegattin ein Versicherungsfall eingetreten war (a.a.O. S. 4).
Weiter hatte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
5. Dezember 2013, also nur wenige Tage vor Erlass der Verfügung vom
11. Dezember 2013, mitgeteilt, sie habe heute bei der DRV zur Durchfüh-
rung der Rentenrevision neue ärztliche Unterlagen angefordert (IV-
act. 123). Festzuhalten ist jedoch, dass die Vorinstanz den Beschwerde-
führer vor Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2013 hätte anhören
müssen, weil sie die Invalidenrente wegen Neuberechnung des massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt
hat (vgl. BGE 134 V 97). Indem die Verwaltung dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen ist, hat sie einen Verfahrensschritt weggelassen, der
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auch verdeutlicht hätte, dass sich hier zwei verschiedene – voneinander
unabhängige – Verfahren überschneiden.
3.3 Die Rüge der unzureichenden Begründung betreffend Invaliditätsbe-
messung wird implizit auch von der Vorinstanz anerkannt, macht sie doch
geltend, es treffe zwar zu, dass der Einkommensvergleich in der ange-
fochtenen Verfügung nicht rechnerisch dargelegt worden sei, die Rechts-
vertreterin habe aufgrund der Akteneinsicht Kenntnis des Einkommens-
vergleichs gehabt. In der angefochtenen Verfügung wird dazu lediglich
ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
LKW-Fahrer betrage 100 %, jene in einer den Funktionseinschränkungen
angepassten Tätigkeit 0 % "mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit
von 23 %" (IV-act. 131 S. 2). Welches Validen- bzw. Invalideneinkommen
die Vorinstanz dem Einkommensvergleich zugrunde legte und ob sie ei-
nen leidensbedingten Abzug vornahm, lässt sich der Verfügung nicht ent-
nehmen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachge-
kommen (vgl. Urteil BVGer C-1122/2010 vom 11. Juni 2012 E. 4.1.2).
3.4 Die Rüge der Gehörsverletzung ist demnach begründet.
3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt
seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmswei-
se dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in
dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entschei-
det wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinne
einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer-
wiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa
und BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen).
3.4.2 Ob die Gehörsverletzung vorliegend als geheilt gelten kann, braucht
nicht geprüft zu werden, da sich die angefochtene Verfügung – wie nach-
folgend aufgezeigt wird – auch in materieller Hinsicht als bundesrechts-
widrig erweist.
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Seite 11
4.
Massgebend sind namentlich folgende Bestimmungen und Grundsätze.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135
V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht An-
spruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente,
bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
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Seite 12
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256
E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE
125 V 351 E. 3a).
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a
und Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Än-
derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden-
rente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemes-
sung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als
Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des
aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch
SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim
bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3;
zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
4.5 Gemäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare
unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu
C-2838/2014
Seite 13
verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (Abs. 1). Sie
muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste-
henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder
in den Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Abs. 2). Dazu gehören
unter anderem medizinische Massnahmen nach Art. 25 KVG (Abs. 2
Bst. d). Nach Art. 7a IVG gilt als zumutbar jede Massnahme, die der Ein-
gliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnah-
men, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
4.6 Ist die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachge-
kommen, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder
verweigert werden (Art. 7b IVG). Danach können Leistungen vorüberge-
hend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich die versi-
cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Er-
werbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt,
oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie
muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand-
lungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und
Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
4.7 Wie das Bundesgericht erkannt hat, konkretisiert Art. 7 Abs. 2 Bst. d
IVG Art. 21 Abs. 4 ATSG, während Art. 7a IVG von Art. 21 Abs. 4 Satz 3
ATSG abweicht. Neu gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminde-
rungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der
Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins
Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient. Die Beweislast für die
Unzumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme liegt somit neu bei der
versicherten Person. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das
Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der vo-
raussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der
Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist
grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht
wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche
bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht ge-
kürzt oder verweigert werden können (zum Ganzen: Urteil BGer 8C_830/
2012 vom 13. März 2013 E. 2.2 m.w.H.). Der voraussichtliche Erfolg der
fraglichen Massnahme muss prospektiv und damit hypothetisch beurteilt
werden. Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Mass-
nahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es genügt, wenn
C-2838/2014
Seite 14
die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen
wäre (Urteil BGer I 824/06 vom 13. März 2006 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil
BGer 9C_82/2013 E. 3). Eine Verletzung der Behandlungs- oder Einglie-
derungspflicht kann erst angenommen werden, nachdem die versicherte
Person, wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeschrieben, mit schriftlicher Mah-
nung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine ange-
messene Bedenkzeit eingeräumt wurde (Urteil I 824/06 E. 3.3.1). Sinn
und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte
Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen
die vorgesehenen Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die
Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Ent-
scheidung zu treffen (BGE 122 V 220; SVR 2005 IV Nr. 30 [I 605/04]
E. 2.2 f.).
4.8 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der Sozialversicherungs-
prozess vor Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG;
vgl. auch Art. 61 Bst. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialver-
sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für
die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei-
chende Klarheit besteht. Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es
Sache der verfügenden Verwaltungsstelle oder des Sozialversicherungs-
gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
sein. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus-
fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138
V 218 E. 6 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der Begründung ihrer
leistungszusprechenden Verfügung vom 2. Februar 2011 auf seine Scha-
denminderungspflicht (Durchführung einer Psychotherapie) sowie auf den
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Seite 15
Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG hingewiesen. Sollte bei der nächsten
Revision festgestellt werden, dass die vorgeschlagene Behandlung nicht
durchgeführt worden sei, sähe sie sich gezwungen, "die oben erwähnten
gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden" (IV-act. 66 S. 2). Abweichend
von der Praxis, hat sie ihn aber nicht aufgefordert, bis zu einem bestimm-
ten Datum den Beginn der Behandlung zu bestätigen, und ihm insbeson-
dere die konkret in Aussicht genommene Sanktion nicht angedroht. Mit
Schreiben vom 19. Oktober 2012 (betreffend Einleitung des Rentenrevi-
sionsverfahrens) ersuchte sie den Beschwerdeführer um einen ausführli-
chen Bericht über die regelmässig durchgeführten psychiatrischen Kon-
sultationen durch den behandelnden Arzt. Gleichzeitig wiederholte sie die
"Androhung" gemäss Verfügung vom 2. Februar 2011 (die erwähnten ge-
setzlichen Bestimmungen anzuwenden), sofern festgestellt werden sollte,
dass die Behandlung nicht durchgeführt worden sei (IV-act. 69). Zum
Vorbringen des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 (sowie vom
24. Juni 2013), es sei kaum möglich, einen Psychotherapieplatz zu erhal-
ten, nahm sie nicht Stellung. Vielmehr führte sie in der Folge nur das
Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG weiter und prüfte,
ob sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Die angefochtene Ver-
fügung hat die Vorinstanz denn auch nicht auf Art. 7b IVG in Verbindung
mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, sondern allein auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und
Art. 88a Abs. 1 IVV gestützt.
Entscheidend ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand beziehungs-
weise die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen Februar
2011 und April 2014 in anspruchserheblicher Weise verändert hat.
5.2 Die Rentenzusprache erfolgte im Februar 2011 gestützt auf den RAD-
Bericht vom 10. November 2010 und das psychiatrische Gutachten von
Prof. Dr. A._______ zu Handen des Sozialgerichts Z._______ vom 8. Juli
2010. Demnach war der Beschwerdeführer aufgrund einer depressiven
Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer
Agoraphobie mit Panikstörung sowie pathologischem Spielen in seiner
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Der Gutachter betrachtete die depressive
Symptomatik und die Angstsymptomatik als je eigenständige Erkrankun-
gen, weil die Paniksymptomatik vor der depressiven Symptomatik begon-
nen habe und auch in symptomschwachen Phasen der depressiven Stö-
rung persistiere. Beeinträchtigt würden Affektivität, Antrieb, Denken und
Kognition sowie Vegetativum. Nicht mehr möglich sei die Teilnahme am
Strassenverkehr, eine Arbeit an gefährlichen Arbeitsplätzen, Arbeiten mit
vermehrten Anforderungen an die soziale Kompetenz, an Flexibilität und
C-2838/2014
Seite 16
das psychomotorische Tempo. Wegen der Angstsymptomatik seien auch
mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten zu vermeiden, die eine
Panikattacke triggern könnten. In qualitativer Hinsicht sei eine sichere
Beurteilung schwierig, aktuell schätze er die zeitliche Leistungsgrenze auf
ca. vier Stunden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die depressive
Symptomatik rezidivierend verlaufe und die Einschränkung des quantita-
tiven Leistungsvermögens daher nicht immer gleich ausgeprägt sei. Zu-
sammenfassend hielt der Gutachter fest, es hätten sich keine Hinweise
auf Aggravation oder Simulation gefunden und die diagnostizierten Er-
krankungen seien nicht dem Willen zugänglich. Festzustellen sei aber,
dass mit zumutbarer Willensanstrengung eine entsprechende Behand-
lung begonnen werden könne. Bei Beginn einer adäquaten Therapie
könnte – auch kurzfristig – mit einer wesentlichen Besserung gerechnet
werden. Gestützt auf das Gutachten attestierte der RAD-Arzt
Dr. B._______ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätig-
keit als LKW-Fahrer und eine Einschränkung von 50 % in einer dem Lei-
den angepassten Tätigkeit. Dem Versicherten sei es zumutbar, eine psy-
chiatrische Behandlung aufzunehmen um eine Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit zu erreichen.
5.3 Im Revisionsverfahren stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf
die Beurteilungen ihres medizinischen Dienstes (Dr. D._______ und
Dr. E._______) und den Bericht von Dr. C._______.
5.3.1 Die Stellungnahmen von Dr. D._______ und Dr. E._______, die
nicht auf eigener Untersuchung beruhen, sind als medizinische Aktenbe-
richte beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anam-
nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbe-
stritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit
der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterla-
gen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil BGer 8C_199/2011 vom
9. August 2011 E. 2 m.w.H.). Dem medizinischen Dienst der IVSTA obliegt
– wie dem RAD – insbesondere, die vorhandenen Befunde aus medizini-
scher Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchli-
chen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen,
ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zu-
sätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil BGer 9C_58/2011 vom
25. März 2011 E. 3.3, Urteil BGer 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2
m.w.H.). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistaug-
lichen Unterlagen, kann die Stellungnahme des medizinischen Dienstes
C-2838/2014
Seite 17
der IVSTA grundsätzlich keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bil-
den (vgl. 9C_58/2011 E. 3.3).
5.3.2 Dr. C._______ beurteilte in seiner sozialmedizinischen Stellung-
nahme die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die ihm
vorliegenden Akten, insbesondere die im erstinstanzlichen Verfahren in
Deutschland erstellten Gutachten (u.a. das Gutachten von Prof. Dr.
A._______) sowie folgende im Berufungsverfahren neu erstellten oder
eingereichten Beweismittel: Stellungnahme von Dr. med. J._______,
Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 20. April 2012 an das Landessozi-
algericht (Beantwortung der Beweisfragen 1, 2 und 8 [IV-act. 77] und Bei-
lagen [IV-act. 78 ff.], namentlich Entlassungsbericht des Kreiskranken-
hauses K._______ betreffend stationäre Behandlung vom 21. – 22. April
2010 [IV-act. 80] und Bericht der Praxisklinik I._______ vom 14. April
2011 betreffend ambulante Operation eines infizierten Hauttumors [IV-
act. 81]); schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Prof. Dr.
L._______ und Dr. M._______, Kreiskrankenhaus K._______, an das
Landessozialgericht (Beantwortung der Beweisfragen 1 – 8; Eingang am
5. Juni 2012 [IV-act. 82]). Dr. C._______ kam zum Schluss, dass "mit Vor-
lage der sachverständigen Zeugenaussagen keine neuen Aspekte be-
kannt geworden sind, die nicht auch schon erstinstanzlich und in der Zeit
davor bekannt waren. Eine überdauernde Leistungsminderung hieraus ist
nicht zu entnehmen. Auf psychiatrischem Gebiet sind bislang eine rez.
depressive Störung und eine Agoraphobie mit Panikstörung bekannt.
Hierbei handelt es sich um möglicherweise wiederkehrende Erkran-
kungsbilder, die aber nicht zu einer überdauernden Leistungseinschrän-
kung führen" (IV-act. 83 S. 2). Entgegen der Ansicht des medizinischen
Dienstes der IVSTA (IV-act. 86) kann daraus nicht abgeleitet werden,
dass es hinsichtlich des psychischen Leidens zu einer wesentlichen Ver-
besserung gekommen sei. Vielmehr hält Dr. C._______ dafür, dass die
Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung weiterhin
nicht erfüllt seien.
5.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung eine ab-
weichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentli-
chen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen keine materielle Revision
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG begründet (Urteil BGer 9C_903/2012
vom 29. August 2013 E. 2.3.1 m.w.H.). Da sich der Leistungsanspruch
nach dem materiellen Recht des Vertragsstaats bestimmt, leitet sich auch
aus dem einzelstaatlichen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klä-
rung bedürfen, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheb-
C-2838/2014
Seite 18
lichen medizinischen Sachverhalts gestellt werden und mit welchen Mit-
teln dieser Nachweis geführt wird (Urteil BGer 9C_952/2011 vom
7. November 2012 E. 2.4). Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass
die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. C._______ in einem ande-
ren verfahrens- und materiell-rechtlichen Kontext erfolgte. Die DRV hatte
(gestützt auf die in Deutschland massgebenden Bestimmungen) den
Rentenantrag abgewiesen, was durch das Sozialgericht in erster Instanz
mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2012 bestätigt wurde (vgl. IV-
act. 120). Die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. C._______ vom
25. Juni 2012 (als sachverständige Würdigung der medizinischen Ent-
scheidgrundlagen) richtete sich an das Landessozialgericht (2. Instanz),
welches in der Folge die Berufung mit Urteil vom 19. Februar 2013 zu-
rückgewiesen hat (vgl. IV-act. 120). Die Vorinstanz hatte hingegen im
Verwaltungsverfahren, welches zum Erlass der hier angefochtenen Ver-
fügung führte, nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erstmali-
ge Rentenzusprache erfüllt sind, sondern ob sich der Gesundheitszu-
stand bzw. die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in revisionsrecht-
lich erheblicher Weise verändert hat. Daraus folgt, dass sich die wesentli-
chen Beweisfragen nicht nur aufgrund verschiedener Anspruchsvoraus-
setzungen im deutschen und im schweizerischen Recht unterscheiden
können.
5.3.4 Im Urteil 9C_418/2010 hat das Bundesgericht die Anforderungen an
ein Gutachten, welches zum Zweck der materiellen Revision eingeholt
wird, konkretisiert (vgl. dazu auch ANDREAS TRAUB, Zum Beweiswert me-
dizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS
2012 S. 183 ff.). Weil abweichende medizinische Einschätzungen von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen keinen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bilden, sind bloss auf einer
anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen
von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen
(Urteil 9C_418/2010 E. 4.1 mit Hinweis). Die Feststellung einer revisions-
begründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines
vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist
somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in
den – hier den medizinischen Stellungnahmen zu entnehmenden – Tat-
sachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und
seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurtei-
lung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungs-
erheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene
zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Renten-
C-2838/2014
Seite 19
revision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es
sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im
Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung bewei-
send wäre (vgl. dazu oben E. 4.3), mangelt es daher in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren
abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber aus-
spricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident
ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil
9C_418/2010 E. 4.2).
Ein Sachverständiger kann die revisionsrechtlich wesentlichen Gesichts-
punkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei
schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er
sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie
sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen
Vorakten ergeben. Dem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten
unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeugungs- und
Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der
Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen
gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prü-
fend nachvollzogen werden können (vgl. auch Urteil BGer 9C_32/2012
vom 23. Januar 2013 E. 4). Diesem Beweiswertkriterium kommt hinsicht-
lich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfällen – mit Blick auf deren
vergleichende Natur – eine besondere Bedeutung zu. Die spezifischen
Anforderungen müssen sich im Rahmen der Fragestellung zuhanden des
Gutachters niederschlagen (zum Ganzen: Urteil 9C_418/2010 E. 4.3
m.w.H.).
Im Gutachtensauftrag ist deshalb auf das spezifische Beweisthema bei
Rentenrevisionsverfahren hinzuweisen; zudem ist anzugeben, welches
der massgebliche Vergleichszeitraum ist und auf welche medizinischen
Stellungnahmen sich die frühere (leistungszusprechende oder bestäti-
gende) Verfügung stützte (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Versiche-
rungsmedizinische Gutachten – Ein interdisziplinärer juristisch-medizini-
scher Leitfaden, 2. Aufl. 2012, S. 38 und 143 f.; JÖRG JEGER, Gute Frage
– schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in:
Sozialversicherungsrechtstagung 2009, 2010, S. 191 ff. und 202).
C-2838/2014
Seite 20
5.3.5 Die IVSTA bzw. der zuständige schweizerische Versicherungsträger
hat die Möglichkeit, ein ärztliches Gutachten am Wohnort der versicherten
Person erstellen zu lassen (vgl. Art. 82 VO 883/2004, Art. 87 VO
987/2009). Es ist aber zu gewährleisten, dass die sich nach Massgabe
des schweizerischen Leistungsrechts stellenden versicherungsmedizini-
schen Fragen unter Einhaltung der spezifischen beweisrechtlichen Anfor-
derungen geklärt werden (Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013
E. 5.1). Der schweizerische Versicherungsträger hat dem Träger, der mit
der Durchführung des Gutachtens beauftragt ist, nach Art. 87 Abs. 1 VO
987/2009 mitzuteilen, welche besonderen Voraussetzungen zu erfüllen
und welche Aspekte im Gutachten zu berücksichtigen sind (vgl. auch
CARDINAUX, a.a.O., Rz. 7.14 und 7.23; Urteil 9C_952/2011 E. 2.3; ANDREAS
TRAUB, Zum Stellenwert ärztlicher Berichte aus dem EU-/EFTA-Wohn-
sitzstaat im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung, SZS 2013
S. 390 ff.).
5.3.6 Die Vorinstanz wies die DRV in ihrem Schreiben vom 13. November
2012 (IV-act. 74), mit welchem sie eine aktuelle Expertise anforderte,
zwar darauf hin, dass sie "eine Revision der Invalidenrente vorgesehen"
habe. Sie gab aber dem deutschen Versicherungsträger weder das nach
schweizerischem Recht wesentliche Beweisthema bekannt, noch stellte
sie diesem die (medizinischen) Akten zu. Sie ersuchte lediglich um Zu-
stellung nachfolgender Unterlagen: "Psychiatrische Untersuchung (in Ma-
schinenschrift), Anamnese, Krankheitsverlauf, heutiger Gesundheitszu-
stand, Diagnose, Prognose, Therapiedauer, Frequenz der Konsultationen,
Therapie, Medikation (…), Arbeitsunfähigkeit (in %) [Angaben zum Psy-
chostatus]". Ein weitgehend gleiches Schreiben an die DRV erging am
5. Dezember 2013 (IV-act. 124), nachdem Dr. E._______ vom medizini-
schen Dienst der IVSTA ausgeführt hatte, an seiner Einschätzung vom
1. Februar 2013 (IV-act. 89) könnte sich nur dann etwas ändern, wenn le-
ge artis erstellte Expertisen vorlägen (Stellungnahme vom 30. November
2013 (IV-act. 122]). Die Vorinstanz hat somit medizinische Stellungnah-
men angefordert, die im Revisionsverfahren regelmässig nicht beweis-
kräftig sein können. Nach Eingang der sozialmedizinischen Stellungnah-
me von Dr. C._______ und später des Formularberichts (E213) von
Dr. H._______ (IV-act. 127) stellten weder die Verwaltung noch der medi-
zinische Dienst der IVSTA fest, dass sich die medizinischen Stellungnah-
men nicht auf das im Revisionsverfahren massgebende Beweisthema –
erhebliche Änderung(en) des medizinischen Sachverhalts – beziehen
(konnten).
C-2838/2014
Seite 21
5.3.7 Die Auswirkungen einer mangelhaften Auftragserteilung zeigen sich
insbesondere beim Formularbericht (E213) von Dr. H._______, welcher –
entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – von der
Vorinstanz eingeholt und nicht vom Beschwerdeführer eingereicht wurde
(vgl. IV-act. 124). Dem Gutachter war offenbar lediglich bekannt, dass der
Beschwerdeführer eine schweizerische IV-Rente bezieht, nicht aber, was
das Beweisthema ist. Er hatte keine Kenntnis von der rentenzusprechen-
den Verfügung vom 2. Februar 2011 und den Grundlagen, auf der diese
beruhte, namentlich dem Bericht des RAD-Arztes Dr. B._______ vom
10. November 2010 und dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr.
A._______ zu Handen des Sozialgerichts vom 8. Juli 2010. Weiter verfüg-
te er nicht über die Vorakten und hatte nur fragmentarische Kenntnisse
des Krankheits- und Behandlungsverlaufs (vgl. IV-act. 127 S. 2 f.). Eben-
so wenig dürften ihm die Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten
im Allgemeinen (vgl. zu den "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutach-
ten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar
2012 als Standard für psychiatrische Gutachten: BGE 140 V 260 E. 3.2.2,
IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012) und an ein Gutachten im
Rentenrevisionsverfahren (oben E. 5.3.4) bekannt gewesen sein. Vor die-
sem Hintergrund erscheint es wenig erstaunlich, dass der Bericht von
Dr. H._______ den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht
entspricht.
5.3.8 Für die vorliegend zu beurteilende Frage nicht beweistauglich sind
sodann die vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzberichte von
Dr. F._______ vom 4. Juni 2013 (IV-act. 99) und des Psychotherapeuten
G._______ vom 20. September 2013 (IV-act. 118). Letzterer bestätigt le-
diglich, dass sich der Beschwerdeführer nun in psychotherapeutische
Behandlung begeben habe.
5.3.9 Soweit die IV-Stellenärzte Dr. D._______ und Dr. E._______ in ih-
ren Stellungnahmen verschiedentlich hervorheben, die diagnostizierten
psychischen Störungen (insbesondere depressive Störung, Angststörun-
gen und Panikattacken) wären psychotherapeutisch (und pharmakolo-
gisch) gut behandelbar und der Versicherte sei seiner Schadenminde-
rungspflicht nicht nachgekommen (vgl. IV-act. 86, 89 und 129), ist Fol-
gendes zu bemerken: Die Vorinstanz hätte bei Widersetzlichkeit des Be-
schwerdeführers die Möglichkeit gehabt, eine prospektiv veranschlagte
Verbesserung des Gesundheitszustandes ab einem bestimmten Datum –
das sich aus einem rechtskonformem Mahn- und Bedenkzeitverfahren
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ergeben müsste (Urteil I 824/06 E. 3.3.1) – anzurechnen (vgl. oben
E. 4.7), wenn sie das Verfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG weitergeführt
hätte. Darauf hat sie jedoch verzichtet, weshalb vorliegend nicht ent-
scheidend ist, ob eine Behandlung voraussichtlich zu einer Verbesserung
führen würde.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden Akten
nicht beurteilt werden kann, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerde-
führers zwischen Februar 2011 und April 2014 erheblich verändert hat.
5.4.1 Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversi-
cherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Ge-
richtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum
Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse
(insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden
oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt
nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen
möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten
Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsge-
richt (bzw. dem Bundesverwaltungsgericht) frei, eine Sache zurückzuwei-
sen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut-
achterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Ur-
teil BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2).
5.4.2 Hat die Verwaltung wie vorliegend darauf verzichtet, eine auf das
rechtserhebliche Beweisthema ausgerichtete medizinische Abklärung
vorzunehmen, steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer
Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines medizinischen Gut-
achtens nicht entgegen. Denn es geht darum, zu einer bisher ungeklärten
Frage (nach einer revisionsbegründenden Veränderung des Gesund-
heitszustandes) ein Gutachten einzuholen. Wäre auch in Fällen wie dem
vorliegenden, in welchen die Vorinstanz lediglich medizinische Stellung-
nahmen angefordert hat, die (im Revisionsverfahren) regelmässig nicht
beweiskräftig sein können, ein Gerichtsgutachten einzuholen, würde sich
das Abklärungsverfahren faktisch in das erstinstanzliche Gerichtsverfah-
ren verlagern. BGE 137 V 210 ändert aber nichts an der gesetzlichen
Ordnung, wonach Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und
nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2
und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlich-
keit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem
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Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf
bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abge-
schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge-
richtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
5.4.3 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergän-
zenden Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist. Dazu wird sie namentlich ein den Anforderungen entsprechendes
psychiatrisches Gutachten einzuholen haben.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rückweisung
praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Par-
tei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März
2014 E. 6).
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz
werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung zu Lasten der Verwaltung.
6.2.1 Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand
von 14,4 Stunden à CHF 250.- und Auslagen von CHF 148.- plus Mehr-
wertsteuer geltend (act. 10). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
im Ausland hat, unterliegen die an ihn erbrachten Dienstleistungen vorlie-
gend nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer (Empfängerortsprinizip;
vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20], Urteil BVGer C-6071/2012
vom 7. November 2014 E. 7.2.3 mit Hinweis). Im Übrigen erscheint der
geltend gemachte Aufwand jedoch nicht unangemessen.
6.2.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demnach mit CHF 3'748.-
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist so-
mit gegenstandslos.
C-2838/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver-
fügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewie-
sen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen und
eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vornehme.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von CHF 3'748.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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