B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 08.11.2019 (9C_569/2019)
Abteilung III
C-2842/2017
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rückerstattung Rentenleistungen
(Verfügung vom 3. April 2017).
C-2842/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1964 in der Türkei geborene A._______ (im Folgenden: Versi-
cherter oder Beschwerdeführer) lebt seit 1981 in Deutschland und verfügt
über die deutsche Staatsbürgerschaft. Von Juli 1982 bis März 2004 arbei-
tete er als Minibar-Bahn-Steward in der Eigenschaft als Grenzgänger in
der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligato-
rische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; Akten der IV-Stelle B._______, [im Folgenden: IV-act.] 6 – 8, 15
f., 18 f.).
B.
B.a Am 17. November 2003 meldete sich der Versicherte aufgrund von Rü-
cken-, Kopf- und Schulterschmerzen sowie einer Depression zum Bezug
von IV-Leistungen an. Nach Einholung eines rheumatologischen und psy-
chiatrischen Gutachtens durch die IV-Stelle B._______ wies die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (Im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das
Rentenbegehren und hiernach die vom Versicherten, vertreten durch Ad-
vokat Guido Ehrler, erhobene Einsprache mit Entscheid vom 29. Oktober
2007 ab (IV-act. 23). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen er-
hobene Beschwerde vom 29. November 2007 mit Urteil C-8137/2007 vom
26. Februar 2008 insofern gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies (IV-act. 24).
Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.b Nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens und
durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2009 eine halbe Invalidenrente
mit entsprechenden Kinderrenten ab 1. Juli 2008 zu (IV-act. 46 f.). Der Be-
schluss der kantonalen IV-Stelle datiert vom 19. März 2009 (IV-act. 37). Die
Renten wurden dem Beschwerdeführer in der Folge – obwohl die renten-
zusprechenden Verfügungen noch nicht rechtskräftig waren – ausbezahlt.
Die gegen die Verfügung vom 7. April 2009 erhobene Beschwerde vom
18. Mai 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3202/2009
vom 3. März 2011 wiederum teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung
auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Begutachtungen
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (IV-
act. 69). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
C-2842/2017
Seite 3
B.c Nachdem ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt worden war, stellte
die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
5. Juni 2012 die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aus-
sicht. Nach Stellungnahme des Versicherten vom 15. August 2012 veran-
lasste die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen und wies das Leis-
tungsbegehren mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ab (IV-act. 97). In der
Folge forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Februar 2013 einen
Betrag von insgesamt Fr. 105‘380.- vom Beschwerdeführer zurück und be-
gründete dies damit, dass unrechtmässig bezogene Renten zurückzuer-
statten seien. Ein Gesuch um Erlass der Schuld könne schriftlich gestellt
werden (IV-act. 98).
B.d Gegen den abweisenden Rentenentscheid der Vorinstanz vom 20. Fe-
bruar 2013 erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde und ver-
langte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von
Invaliden- und Kinderrenten basierend auf einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 % ab 1. Juli 2003. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Be-
schwerde mit Urteil C-2088/2013 vom 7. Mai 2015 teilweise gut und stellte
fest, dass der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis November 2011 An-
spruch auf eine Viertelsrente habe (IV-act. 105). Das Bundesgericht trat mit
Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 auf die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde nicht ein (IV-act. 108). In der Folge erliess die Vor-
instanz, basierend auf den Feststellungen der IV-Stelle B._______, am
17. Oktober 2016 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten vom
1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011 eine ordentliche Invalidenrente (Vier-
telsrente) in der Höhe von Fr. 490.- sowie ordentliche Kinderrenten für die
beiden am (…) 1990 sowie am (…) 2001 geborenen Töchter im Betrag von
jeweils Fr. 196.- zusprach (IV-act. 123). Dieser Entscheid erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
B.e Der Beschwerdeführer erhob ebenfalls am 15. April 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom
25. Februar 2013 betreffend die Rückforderung bezogener Leistungen von
Fr. 105‘380.-, verlangte deren Aufhebung und in prozessualer Hinsicht die
Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend
den Rentenanspruch. Er machte geltend, es fehle die Rückerstattungser-
fordernis des unrechtmässigen Leistungsbezugs und rügte zudem in for-
meller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör,
da ihm kein Vorbescheid zugestellt worden sei. In der Folge wurde das
Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 sistiert
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und am 13. Januar 2016 – nachdem über den Rentenanspruch entschie-
den war – weitergeführt (IV-act. 109). Am 23. Februar 2016 beantragte die
Vorinstanz vernehmlassungsweise die teilweise Gutheissung der Be-
schwerde und die Reduktion des Rückforderungsbetrags auf Fr. 66‘046.-
(IV-act. 114). Nach Prüfung der formellen Rüge hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil C-2188/2013 vom 5. Juli 2016 die Beschwerde in
dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufgrund der unbestrit-
ten gebliebenen Gehörsverletzung aufhob und die Sache zur Durchfüh-
rung eines formell korrekten Verfahrens und anschliessender Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückwies (IV-act. 118). Nachdem der Entscheid in
Rechtskraft erwachsen war, erliess die Vorinstanz am 10. Januar 2017 ei-
nen Vorbescheid (IV-act. 124), mit welchem sie den Beschwerdeführer
über ihre Absicht, eine Verfügung betreffend eine Rückerstattungsforde-
rung in der Höhe von Fr. 66‘046.- zu erlassen, informierte. Der Versicherte
reichte daraufhin am 14. Februar 2017 seinen Einwand mit dem Begehren
auf Verzicht der Rückforderung von ausgerichteten Rentenleistungen ein.
Mit gleichem Schreiben stellte er ein unbegründetes Erlassgesuch, zu wel-
chem er ausführte, dass dieses vorsorglich eingereicht werde. Er verlangte
die Sistierung des Erlassverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräfti-
gen Entscheids betreffend die Rückforderung (IV-act. 125). Am 3. April
2017 erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid vom 10. Januar 2017 ent-
sprechende Verfügung (IV-act. 130).
B.f Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 (IV-act. 133) reichte der Versicherte eine
Begründung zum Erlassgesuch vom 14. Februar 2017 sowie die für die
Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen bei der Vorinstanz ein.
C.
C.a Gegen die Verfügung vom 3. April 2017 liess der Beschwerdeführer,
wiederum vertreten durch Advokat Guido Ehrler, mit Eingabe vom 18. Mai
2017 (act. 1) Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean-
tragen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die
Rückforderung der ausgerichteten Rentenleistungen nach Ablauf der Ver-
jährungsfrist und somit verspätet geltend gemacht worden sei. Zudem
wurde gerügt, dass im Verfahren C-3202/2009 – da kein Hinweis auf einen
möglichen Beschwerderückzug erfolgt sei – eine unzulässige reformatio in
peius vorgelegen habe, weshalb die Rente zum jetzigen Zeitpunkt auch
nicht mehr zurückgefordert werden könne.
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Seite 5
C.b Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 (act. 3) wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2017 (act. 4) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte mit Verweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung aus, dass sowohl ein Rück-
forderungstatbestand gegeben als auch die Rückforderung rechtzeitig gel-
tend gemacht worden sei.
C.d Mit Replik vom 23. Oktober 2017 (act. 8) liess der Beschwerdeführer
an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und Begründungen fest-
halten.
C.e Mit Duplik vom 1. November 2017 (act. 10) verwies die Vorinstanz auf
ihre Vernehmlassung vom 17. August 2017 und die darin gestellten An-
träge.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
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831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird auf E. 7.1 ver-
wiesen. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002)
und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Die Prü-
fung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen im Zusam-
menhang mit dem Rentenanspruch bestimmt sich auch nach dem Inkraft-
treten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor-
liegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2017
(IV-act. 124) bestätigende Verfügung vom 3. April 2017 (IV-act. 130), mit
welcher die Vorinstanz die Rückerstattung der im Zeitraum von Juli 2008
bis Februar 2012 zu viel bezogenen Rentenleistungen von Fr. 66‘046.- for-
dert, das Anfechtungsobjekt.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist sowohl die Rechtmässigkeit als auch die
Höhe der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Rentenleistungen un-
bestritten. Strittig ist hingegen, ob die Vorinstanz ihren Anspruch rechtzeitig
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Seite 7
geltend gemacht hat. Zu prüfen bleibt somit die Frage, ob die Rückforde-
rung der zu viel bezahlten Renten verwirkt ist.
4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-
ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
4.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsan-
spruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrich-
tung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten
Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit
Hinweisen).
4.1.2 Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen
Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1) nicht das erstmalige unrichtige
Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrich-
tung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem der Ver-
sicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerk-
samkeit den Fehler und das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine
Rückerstattung hätte erkennen können oder erkannt hat ("Wahrnehmung
der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen In-
dizes"; BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 276; vgl. auch BGE 140 V 521 E. 2.1
S. 525; 139 V 6 E. 4.1 S. 8). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Ein-
zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der
Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass
gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Ur-
teil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Verfügt
der Versicherungsträger (oder das Durchführungsorgan) über genügende
Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterla-
gen aber noch unvollständig, hat er die zusätzlich erforderlichen Abklärun-
gen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn
der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Ver-
waltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergän-
zen imstande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte gel-
tend gemacht werden können (Urteil 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E.
4.4 mit Hinweisen).
4.1.3 Die Rückforderung ist rechtsprechungsgemäss nicht auf rechtskräftig
festgelegte Leistungen beschränkt (Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar
2019 E. 4.2). Spricht die IV-Stelle eine Rente zu und richtet Leistungen aus,
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Seite 8
bevor die betreffende Verfügung rechtskräftig geworden ist, beginnt im
Falle eines gerichtlich festgestellten zusätzlichen Abklärungsbedarfs die
relative einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Geltend-
machung des Rückforderungsanspruchs frühestens zu laufen, wenn sie
um das definitive Ergebnis der Abklärungen weiss, auf denen der das Ren-
ten(streit)verfahren abschliessende Entscheid beruht (Urteil 8C_166/2015
vom 5. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Entscheidend für die Frage, in
welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des
Rückforderungsanspruchs haben muss, sind stets die jeweiligen Um-
stände im Einzelfall. Insbesondere hat die IV-Stelle nicht bereits dann frist-
auslösende Kenntnis, wenn sie im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids
mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich je nach Abklärungsergebnis
eine Änderung zuungunsten der versicherten Person in Bezug auf den
Rentenanspruch an sich oder dessen Umfang ergeben könnte (Urteil
9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2).
4.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die relative einjährige Ver-
wirkungsfrist habe am 30. November 2011 zu laufen begonnen. Die jetzige
Rückforderung basiere nämlich auf dem verfahrensabschliessenden Ent-
scheid C-2088/2013 vom 7. Mai 2015, in welchem das Bundesverwal-
tungsgericht das SMAB-Gutachten vom 28. November 2011 als beweis-
kräftig erachtet habe. Die IV-Stelle habe von diesem Gutachten spätestens
am 30. November 2011 Kenntnis erhalten, da es am 28. November 2011
versendet worden sei. Somit habe die Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG am
30. November 2012 geendet. Die Rückforderung sei erst mit Verfügung
vom 25. Februar 2013, also nach Ablauf der einjährigen Frist, angeordnet
worden. Sie sei verspätet erfolgt.
4.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz basierend auf das SMAB-Gutachten
vom 28. November 2011 dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juni
2012 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt. Nachdem
der Versicherte am 15. August 2012 seine Einwände vorgebracht hatte,
veranlasste die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urteil
vom 7. Mai 2015, Sachverhalt Ziff. C [IV-act. 105, S. 2). Diese erachtete sie
als notwendig, um hinreichenden Aufschluss über den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Anspruchs auf eine Invali-
denrente zu erlangen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
war der IV-Stelle somit nicht bereits nach Einsicht in das SMAB-Gutachten
bekannt, denn dieses allein genügte ihr zur Beurteilung des Rentenan-
spruchs nicht. Somit begann die einjährige Verwirkungsfrist für die Rück-
forderung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bereits mit
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Seite 9
der Kenntnisnahme des SMAB-Gutachten vom 28. November 2011 zu lau-
fen. Es ist mithin zu klären, wann diese Frist zu laufen begonnen hat.
4.2.2 Die Vorinstanz wies das Leistungsbegehren des Versicherten am
20. Februar 2013 ab und verfügte am 25. Februar 2013 über die Rücker-
stattung der seit 1. Juli 2008 ausgerichteten Renten. Zu diesem Zeitpunkt
fiel bezüglich der zwar nicht rechtskräftig zugesprochenen, aber dennoch
(zum Teil) zu Unrecht erbrachten Rentenzahlungen einzig der Beschwer-
deführer als rückerstattungspflichtige Person in Betracht; die Höhe der
Rückerstattungsforderung war in diesem Entscheid auf Fr. 105‘380.- bezif-
fert worden; die Vorinstanz hatte jedoch zum Zeitpunkt des Verfügungser-
lasses am 25. Februar 2013 weder eine definitive Gewissheit bezüglich der
Rückerstattungspflicht als solcher, noch über die Höhe des zurückzuerstat-
tenden Betrags, denn der Beschwerdeführer focht die rentenabweisende
Verfügung vom 20. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und
verlangte die Ausrichtung einer ganzen Rente. Somit stand das Abklä-
rungsergebnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv fest, sondern be-
fand sich in der Schwebe. Der Lauf der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
ATSG konnte deshalb nicht bereits in diesem Moment einsetzen.
4.2.3 In der Folge überprüfte das Bundesverwaltungsgericht den Renten-
anspruch umfassend, erachtete das SMAB-Gutachten als den beweis-
rechtlichen Anforderungen genügend und stellte mit reformatorischem Ur-
teil vom 7. Mai 2015 (IV-act. 105) einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Viertelrente von Juli 2008 bis November 2011 fest. Dagegen erhob
der Versicherte am 10. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesgericht und
machte geltend, dass der Sachverhalt in Bezug auf die psychischen Be-
schwerdebilder (Depression) nach wie vor nicht ausreichend geklärt sei
und das SMAB-Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar-
stelle (act. 27, S. 8, 11 [C-2088/2013]). Aufgrund dieser Rügen musste die
Vorinstanz mit der Möglichkeit einer Änderung des Rentenanspruchs rech-
nen. Die Rückerstattungspflicht war demnach zu diesem Zeitpunkt nicht
gewiss. Erst nachdem das Bundesgericht am 21. Oktober 2015 auf die Be-
schwerde nicht eintrat und das Urteil vom 7. Mai 2015 in Rechtskraft er-
wachsen war, lag das definitive Ergebnis betreffend die Rückerstattung vor.
Der Vorinstanz waren mit der Zustellung des Bundesgerichtsurteils alle er-
heblichen Umstände bekannt, aus denen sich der Rückforderungsan-
spruch ergab. Zu diesem Zeitpunkt begann somit die Verwirkungsfrist nach
Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen.
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4.2.4 Die Vorinstanz stellte, nachdem sie auf Basis des bundesverwal-
tungsgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2015 der SAK die Berechnung des
Rückerstattungsbetrags in Auftrag gegeben (IV-act. 112) und am 22. Feb-
ruar 2016 Kenntnis über dessen Höhe erhalten hatte (IV-act. 113), in ihrer
Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 – also innerhalb der einjährigen
Verwirkungsfrist – den Antrag auf Reduktion des bereits am 25. Februar
2013 verfügten Rückforderungsbetrags von Fr. 105‘380.- auf Fr. 66‘046.-,
was praxisgemäss zulässig war. Dazu berechtigte sie die in Art. 53 Abs. 3
ATSG vorgesehene Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheent-
scheides durch den Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber
der Beschwerdebehörde. Bereits damit wurde die einjährige Verwirkungs-
frist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt. Nicht entscheidend für
die Frage der Fristwahrung ist hingegen das Datum der am 3. April 2017
erlassenen Rückerstattungsverfügung, denn diese wurde erst im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens (C-2188/2013) nach einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines formell richtigen Verfah-
rens erlassen (vgl. Sachverhalt B.e).
5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz könne die zu
viel ausgerichteten Rentenleistungen aufgrund der unzulässigen reforma-
tio in peius im Verfahren C-3202/2009 nun nicht mehr zurückfordern, kann
er nicht gehört werden. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren
ist die von der Vorinstanz verfügte Rückerstattung von Fr. 66‘046.-, wobei
das Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen hat, ob die Vorinstanz ih-
ren Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. E. 3.2).
Es liegt nicht an ihm, das unangefochten gebliebene und rechtskräftig ge-
wordene Urteil vom 3. März 2011 auf etwaige Verfahrensmängel zu unter-
suchen und über dessen Rechtmässigkeit zu befinden. Ausserdem hat sich
das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 7. Mai 2015 im Ver-
fahren C-2088/2013 (IV-act. 105 E. 11.3, S. 31) mit der gerügten Unzuläs-
sigkeit der reformatio in peius auseinandergesetzt. Auf die diesbezüglichen
Rügen und Ausführungen des Beschwerdeführers ist deshalb im vorliegen-
den Verfahren nicht weiter einzugehen. Ebenfalls ist vorliegend die Frage
eines allfälligen Erlasses der Rückforderung mangels Anfechtungsgegen-
stand nicht zu beantworten (vgl. E. 3.2).
6.
Nach dem vorstehend Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
3. April 2017 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 18. Mai 2017 ist
als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
C-2842/2017
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7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung. Dabei ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später
zu hinreichenden Mitteln gelangt. Dem Beschwerdeführer ist mit Zwischen-
verfügung vom 7. Juni 2017 (act. 3) die unentgeltliche Rechtspflege bewil-
ligt worden, weshalb er auf diese Ersatzpflicht aufmerksam zu machen ist.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
30. August 2017 (act. 3) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen hat, sind dem unterliegenden Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die obsiegende Vorinstanz hat kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Vertreter
des unterliegenden Beschwerdeführers hat Anspruch auf ein amtliches Ho-
norar. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen. Dazu ist festzuhalten, dass der Vertreter den
Beschwerdeführer bereits seit 2007 in mehreren Verfahren vertritt (vgl. Be-
schwerdeverfahren C-8137/2007, C-3202/2009, C-2088/2013, C-
2188/2013 und C-5620/2016) und mit dem Sachverhalt vertraut ist. Aus-
serdem war er (nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigenden) Vor-
bescheidverfahren tätig und konnte sich daher weitgehend auf die Vorak-
ten stützen. Deshalb rechtfertigt sich – unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens – eine Parteient-
schädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2'000.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später
zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungs-
gericht zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-2842/2017
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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