B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2843/2010
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
L._______,
vertreten durch lic. iur. Stefan Gnädinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-2843/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener Malediver, reiste am
15. März 2007 zwecks Ehevorbereitung in die Schweiz ein. Am 11. Mai
2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm das Ausländeramt
zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Diese
wurde letztmals bis zum 10. Mai 2010 verlängert. Wenige Wochen später,
am 5. Juni 2007 erblickte der gemeinsame Sohn der Ehegatten das Licht
der Welt.
B.
Am 6. März 2009 reiste der Beschwerdeführer mit Frau und Kind in seine
Heimat. Dort konsumierte er gemeinsam mit einem Bekannten eine un-
bekannte Menge Heroin. Erschüttert über den Vorfall verliess die Ehefrau
den Beschwerdeführer ohne Vorankündigung, nachdem sie ihm zuvor
den Ausländerausweis entwendet und Kreditkarte sowie Mobiltelefon
sperren lassen hatte, und kehrte heimlich mit dem gemeinsamen Kind in
die Schweiz zurück.
C.
Dank der Unterstützung von Bekannten aus der Schweiz gelang es dem
Beschwerdeführer die notwendigen Papiere erhältlich zu machen und so
am 5. April 2009 in die Schweiz zurückzukehren. Zwischenzeitlich hatte
die Ehefrau mit Eingabe vom 23. März 2009 an das Kreisgericht ein Be-
gehren um Eheschutzmassnahmen eingereicht. Nach der Hauptverhand-
lung vom 29. April 2009 wurde mit Entscheid vom 11. Mai 2009 das Da-
tum der Trennung der Ehegatten auf den 11. März 2009 festgesetzt, die
Obhut für das gemeinsame Kind der Mutter zugewiesen und eine Be-
suchsbeistandschaft errichtet. Bezüglich des Besuchsrechts einigten sich
die Eltern, dass ihr Sohn jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr so-
wie jedes zweite Wochenende, von Samstag 8.00 Uhr bis Sonntag 19.00
Uhr, bei seinem Vater verbringe. Sodann setzte das Gericht die Unter-
haltsleistungen an die Ehefrau auf Fr. 700.- und an den gemeinsamen
Sohn auf Fr. 1'330.- fest.
D.
Die Beziehung zwischen den Ehegatten blieb, insbesondere hinsichtlich
der Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer, konflikt-
reich. So wurde der Beschwerdeführer mit Bussenverfügung vom 24.
September 2009 der Sachbeschädigung, der mehrfach versuchten Nöti-
gung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu ei-
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ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.- bedingt, bei einer Probe-
zeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Mit
Bussenverfügung vom 13. November 2009 erfolgte eine Verurteilung we-
gen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr.
60.- bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von
Fr. 200.-. Zudem erstattete die Ehefrau am 14. August 2009 Anzeige ge-
gen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und am 16. No-
vember 2009 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Es folgten weitere Zwischenfälle.
E.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Widerruf der Aufenthalts-
bewilligung gelangte das Ausländeramt mit Schreiben vom 16. November
2009 an den Beschwerdeführer und hielt im Wesentlichen fest, das öf-
fentliche Interesse an der Entfernung überwiege seine privaten Interes-
sen am hiesigen Verbleib. Am 24. Dezember 2009 nahm der Beschwer-
deführer dazu schriftlich Stellung. Hierauf unterbreitete das Ausländeramt
die Angelegenheit am 14. Januar 2010 der Vorinstanz zur Zustimmung
zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG (SR 142.20).
F.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gab ihm Gelegenheit sich dazu
zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2010 eine
Stellungnahme ein.
G.
Am 22. März 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und wies die-
sen aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die Ehe des Beschwerdeführers habe offensichtlich weniger als drei
Jahre gedauert, weshalb er aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen An-
spruch ableiten könne. Für die Erteilung eine Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 8 EMRK werde ein klagloses Verhalten vorausgesetzt. Dies
sei beim Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilungen und der neu
erwirkten Anzeige nicht der Fall. Bei dieser Beurteilung werde nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nicht unterschieden zwischen Bagatell-
und anderen Delikten. Aus der dargelegten Vater-Kind-Beziehung könne
zudem nicht abgeleitet werden, dass in affektiver Hinsicht eine besondere
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Seite 4
Bindung bestehe. Aus dem Umstand, dass die in der Schweiz geschulde-
ten Alimente und Unterhaltsbeiträge vom Heimatstaat her nicht mehr oder
nur noch teilweise bezahlt würden, lasse sich zudem kein Aufenthaltsan-
spruch ableiten. Den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 EMRK sei genüge
getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom
Ausland her ausgeübt werden könne.
H.
Mit Beschwerde vom 23. April 2010 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In formeller Hinsicht
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung durch
den Vertreter. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, seit dem 1. Oktober
2008 arbeite er als "Material-Handler" und habe ein monatliches Ein-
kommen von Fr. 5'822.-. Aufgrund seiner Nachtarbeit habe er während
des ehelichen Zusammenlebens 50% der Betreuungsaufgaben wahr-
nehmen können, woraus sich eine intensive Vater-Kind-Beziehung entwi-
ckelt habe. Nach der unfreiwilligen Trennung habe er seinen Sohn wäh-
rend Wochen nicht sehen dürfen. Der Zugang zu seinen persönlichen Ef-
fekten sei ihm ebenfalls verwehrt worden. Die Besuchstermine seien
mehrheitlich durch die Ehefrau verhindert worden, selbst als er sich bereit
erklärt habe, das Besuchsrecht temporär zu reduzieren. Im Rahmen ei-
nes Befehlsverfahrens sei der Ehefrau mit Urteil vom 18. Februar 2010
schliesslich auferlegt worden, das Besuchsrecht zu gewähren. Hinsicht-
lich der konkreten Vorwürfe, die in strafrechtlicher Weise gegen ihn vorlä-
gen, genügten diese nicht, um ihm zu attestieren, er habe sich nicht klag-
los verhalten. Selbst wenn die bestrittenen Vorwürfe zutreffen sollten, hät-
te es sich einzig um ohnmächtige Versuche gehandelt, um seinem einzi-
gen Zweck, weshalb er weiterhin in der Schweiz lebe, Sinn zu verschaf-
fen und seinen über alles geliebten Sohn wieder sehen zu können. Damit
seien die strafrechtlichen Vorwürfe nicht geeignet, um sein Verhalten als
regelwidrig zu bezeichnen. Angesichts der Schwierigkeiten mit der Ehe-
frau und dem Umstand, dass es aufgrund des objektiv zu erwartenden
Einkommens im Heimatland kaum möglich sei, im Rahmen von Kurzauf-
enthalten in die Schweiz zurückzukehren. Aufgrund des Verhaltens der
Ehefrau, die alles daran setze, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu
erschweren, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er
selbst mittels Telefon- und Briefkontaktversuchen nie wieder etwas von
seinem Sohn sehen oder hören würde.
C-2843/2010
Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung wegen mangelnder Bedürf-
tigkeit ab.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 sprach sich die Vorinstanz mit
Bezug auf die in der Verfügung gemachten Ausführungen für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Ergänzend fügte sie an, vorliegend sei einzig
zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen
könne. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
seien die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten mehrfach zu Klagen Anlass
gegeben. Inwiefern seine Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, obliege nicht
der Beurteilung des BFM, weshalb diese Frage offen gelassen werden
könne. Die Frage, ob in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht ein beson-
ders enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn
bestehe, sei in der Verfügung bereits geprüft worden. Damit seien keine
neuen erheblichen Beweismittel ersichtlich, welche eine Abänderung der
Verfügung rechtfertigen könnten.
K.
Mit Urteil des Kreisgerichts vom 9. August 2011 wurde der Beschwerde-
führer des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für schuldig erklärt und zu
einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
L.
Am 19. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche
Aktualisierung zur Beschwerde vom 23. April 2010 ein. Ergänzend wird
zunächst die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Verbeiständung durch den Vertreter beantragt. Dieses
begründete er mit der erheblichen Veränderung der Verhältnisse seit Ein-
reichen des ersten Gesuchs und legte die Kopie eines Gesuchs vom 17.
April 2012 betreffend Ehescheidung/vorsorgliche Massnahmen zu den
Akten. In der Hauptsache führte er ergänzend aus, zwischen den Ehegat-
ten sei ein Scheidungsverfahren hängig, wobei die Zuteilung der elterli-
chen Sorge hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes strittig sei. Zwischen-
zeitlich sei er hierzulande bestens integriert, gelte beim selben Arbeitge-
ber als hochqualifizierter Mitarbeiter und er habe sich die deutsche Spra-
che sehr gut angeeignet.
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Seite 6
M.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
im Scheidungsverfahren den Antrag auf Zuteilung der elterlichen Sorge
seines Sohnes gestellt. Zur Abklärung des Sachverhaltes sei die Erstel-
lung eines Familiengutachtens verfügt worden, dieses stehe jedoch noch
aus. Der persönliche Kontakt zwischen Vater und Kind werde nach wie
vor durch die Kindsmutter beeinträchtigt.
N.
Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) reichte das am 19.
Januar 2012 durch das Bezirksgericht in Auftrag gegebene kinderpsychi-
atrische Gutachten am 25. September 2013 ein.
O.
Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11.
Februar 2014 die Gelegenheit gegeben, das Gericht über die aktuelle
Besuchsrechtssituation und die geleisteten Unterhaltsbeiträge an seinen
Sohn zu informieren sowie abschliessende Bemerkungen anzubringen.
P.
Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 18. März 2014
ein.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten
Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, wel-
che sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG.
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Seite 7
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/1 E. 2 und BVGE 2011/43 E. 6.1).
3.
Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
Ausländergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter
anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent-
halt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor die-
sem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangs-
rechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgrund seiner Eheschliessung mit ei-
ner Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da es jedoch
im vorliegenden Fall um die Verlängerung der ihm letztmals bis zum
10. Mai 2010 erteilen Bewilligung geht, ist neues Recht anwendbar.
C-2843/2010
Seite 8
3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM sowie dessen Zuständigkeit betreffend Abweichun-
gen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. Das Zu-
stimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG
i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzi-
siert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung
vom 25. Oktober 2013 ( > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1.
Verfahren und Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor,
dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbrei-
ten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitglied-
staat der EFTA oder der EG stammt.
3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Massgeblicher
Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Ge-
meinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Eine
Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss
Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. BGE
138 II 229 E. 2 mit Hinweis).
Sind im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Vorausset-
zungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gegeben, so bleibt gemäss
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe ei-
nen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
4.
Gemäss Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 11. Mai 2009
sind die Ehegatten übereingekommen, das Datum der Trennung auf den
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Seite 9
11. März 2009 zu setzen. Damit dauerte die eheliche Gemeinschaft des
Beschwerdeführers ein Jahr und zehn Monate. Der Umstand, dass die
Ehegatten bis heute noch nicht geschieden sind, ändert nichts an der
festgestellten Dauer der ehelichen Gemeinschaft. Aus dem Sachverhalt
geht hervor, dass die Scheidung noch nicht vollzogen wurde, weil sich die
Ehegatten insbesondere in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge
und die Besuchsrechtsregelung bis anhin nicht einig geworden sind, die
Ehe jedoch unbestritten als endgültig gescheitert betrachtet werden kann.
Dass die eheliche Gemeinschaft länger als ein Jahr und zehn Monate
gedauert habe, wird sodann nicht behauptet. Dementsprechend fällt ein
auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat sich
denn auch nur auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen und den Standpunkt
vertreten, in seinem Fall müsse die Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen
persönlichen Gründen insbesondere aufgrund der Vater-Sohn-Beziehung
verlängert werden.
4.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
können namentlich dann vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefähr-
det erscheint. Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende
Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz le-
bende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Kommentar Migrationsrecht, 2012, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie MARTINA CA-
RONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N 23 f.).
5.
Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kin-
des ist, das über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Er hat aufgrund
dessen sinngemäss geltend gemacht, die Verweigerung seines weiteren
Aufenthalts stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten
Rechts auf Familienleben dar.
5.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der insoweit gleichbedeutende Art. 13 Abs. 1
BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheits-
recht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung
tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die
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Seite 10
Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben ver-
eitelt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der entsprechende
Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Ziff. 2 EMRK ei-
nen Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich
vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen – insbe-
sondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist. Insofern
erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden priva-
ten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interes-
sen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwie-
gen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig
erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
5.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es insbesondere zugunsten der
um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Ver-
hältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kin-
dern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht
(vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann
die familiäre Beziehung von Vornherein nur in einem beschränkten Rah-
men – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts – ausüben. Hierfür
ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land
wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8
EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigneten Modalitäten –
vom Ausland her ausüben kann. Die noch bis vor kurzem geltende
Rechtsprechung hat dem nicht sorgeberechtigten Elternteil aber dann ei-
nen weitergehenden – d.h. ein Aufenthaltsrecht vermittelnden – Anspruch
eingeräumt, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine beson-
ders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum
Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten wer-
den könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz
zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c und 120
Ib 22 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_1231/2012 E. 3.3). Die ge-
forderte besondere Intensität der affektiven Beziehung wurde in der Regel
nur dann bejaht, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht ein-
geräumt war und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt
wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2012 vom 26. März 2013
E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ausgehend von der Überlegung, dass die Aus-
gestaltung des Besuchsrechts eine erhebliche Entwicklung erfahren hat,
hält das Bundesgericht nunmehr fest, dass der Umfang eines früher als
grosszügig betrachteten Besuchsrecht heutzutage dem allgemein Übli-
chen entspricht; das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven
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Seite 11
Beziehung sieht es daher künftig bereits dann als erfüllt, wenn der per-
sönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen
Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3 ff. sowie Urteil des
Bundesgerichts 2C_318/2013 vom 5. September 2013 E. 3.3.2). Die wei-
teren Voraussetzungen für ein Verbleiberecht, nämlich dass der betref-
fende Elternteil eine signifikante finanzielle Unterstützung an das Kind
leisten und sich zudem klaglos verhalten haben muss, bleiben gleichwohl
bestehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2013 vom 22.
Oktober 2013 E. 3.3.6 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.2).
5.3 Die Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers ist seit der
Trennung erschwert durch Differenzen zwischen den Ehegatten. Der Be-
schwerdeführer hat geltend gemacht, vor seiner Rückkehr von den Male-
diven habe die Ehefrau für die Familienwohnung ein Hausverbot erwirkt.
Dadurch sei er gewaltsam von seinem Sohn getrennt worden und habe
ihn nach seiner Rückkehr während Wochen nicht wieder gesehen. Nach
dem die Besuchsregelung gerichtlich festgesetzt worden sei, habe die
Ehefrau weiterhin alles Mögliche unternommen, um sein Besuchsrecht zu
verhindern bzw. einzuschränken, dies trotz intensiver Vermittlungsbemü-
hungen des Besuchsrechtsbeistands. In der Folge habe er das Besuchs-
recht regelrecht gerichtlich erstreiten müssen. Dass sich der Beschwerde-
führer darum bemüht hat, seinen Sohn zu sehen und die Besuchsrege-
lung auch im laufenden Ehescheidungsverfahren einen Streitpunkt dar-
stellt, geht aus den Akten deutlich hervor.
5.4 Mit Entscheid des Kreisgerichts vom 11. Mai 2009 wurde die Obhut
über das gemeinsame Kind der Gattin des Beschwerdeführers zugespro-
chen. Dem Beschwerdeführer wurde ein "übliches" Besuchsrecht einge-
räumt. Die Umgangssituation der Ehegatten war jedoch geprägt durch
Streitigkeiten in Bezug auf Umfang und Rahmenbedingungen der Be-
suchskontakte, weshalb sich die Umsetzung der Besuchsrechtsregelung
während der gesamten Zeit bis heute schwierig gestaltet. So wurde auf
Antrag der Kindsmutter wiederholt eine Besuchsrechtsbeistandschaft
eingerichtet. Der Beschwerdeführer hingegen musste sein Besuchsrecht
teilweise gerichtlich durchsetzen (ausführlich: Familienpsychologisches
Gutachten vom 25. September 2013 [nachfolgend: Gutachten] S. 5-8).
Folge daraus waren wiederholte gerichtliche Änderungen der bestehen-
den Regelungen und Kontaktabbrüche zwischen den Ehegatten. Die
Konfliktsituation gestaltete sich als derart schwierig, dass der Beschwer-
deführer die Obhut über das gemeinsame Kind beantragte. Hierauf wurde
durch das nunmehr in der Ehesache zuständige Bezirksgericht am 19.
C-2843/2010
Seite 12
Januar 2012 die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der familiären
Situation verfügt. Erst knapp ein dreiviertel Jahre später, am 25. Septem-
ber 2013 wurde das Gutachten dem Bezirksgericht eingereicht. Dabei
wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer festgehalten, es fehle ihm an
Einfühlungsvermögen und Verständnis für die Situation und die Bedürf-
nisse des Kindes, was auch am erschwerten Kontakt zu seinem Sohn lie-
ge. Der Beschwerdeführer weise deutliche Schwächen in seiner Erzie-
hungskompetenz auf. Dies sowohl hinsichtlich seiner Fähigkeit und Be-
reitschaft, die Entwicklungsbedürfnisse des Kindes in ihrer Gesamtheit
wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren, als auch in den
Bereichen der elterlichen Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft. Ab-
schliessend wurde empfohlen, das Kind in der Obhut der Mutter zu be-
lassen und dies gegebenenfalls rechtlich abzusichern. Denn sie vermöge
eine bessere Gewähr für die positive Entwicklung des Kindes zu bieten.
Ein Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt könne nicht befür-
wortet werden. Allerdings sollte das Kind wieder Gelegenheit erhalten,
seine Beziehung mit dem Vater in Form eines regelmässigen Kontaktes
zu pflegen. Es wurde zudem auf die Möglichkeit der Prüfung eines ge-
meinsamen Sorgerechts hingewiesen.
5.5 Gemäss Erläuterungen im Gutachten habe der Sohn des Beschwer-
deführers zu diesem eine Bindung aufgebaut und sei für ihn eine emotio-
nal bedeutsame Bezugsperson. Doch sei die Beziehung von erheblichen
Unsicherheiten geprägt (vgl. S. 79). Diese Beurteilung stützt sich auf Be-
obachtungen, welche am 20. November 2012 und am 19. Februar 2013
gemacht wurden, und dürfte nicht mehr der aktuellen Situation entspre-
chen. Denn seither hatten Vater und Kind, wie aus der Duplik des Be-
schwerdeführers vom 10. März 2014 an das Bezirksgericht hervorgeht,
keinen Kontakt mehr. Schon damals konnte nicht von einer starken Vater-
Sohn-Bindung ausgegangen werden, dies dürfte heute noch weniger der
Fall sein. Der Beschwerdeführer hatte mit seinem inzwischen fast sieben-
jährigen Sohn in den letzten fünf Jahren nie regelmässigen Kontakt. Die
effektive Durchsetzung des Besuchsrechts war stets nur bedingt oder gar
nicht möglich. Seit einem Jahr nunmehr besteht überhaupt kein Kontakt
mehr zwischen Vater und Kind. Unter diesen Umständen kann nicht von
einer gefühlsmässig engen Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden,
welche von Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird.
5.6 Entscheidend für die Beurteilung ist, wie sich die Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer als nicht sorgeberechtigtem Elternteil und dem
Kind im gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt, und nicht, wie sie unter den
C-2843/2010
Seite 13
bestmöglichen Voraussetzungen gelebt werden könnte. Insofern kann der
Beschwerdeführer aus den dringenden Empfehlungen im Gutachten, wo-
nach die Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn im begleiteten Rah-
men wieder anzubahnen und durchzuführen seien, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zum "umgekehrten Familiennachzug" ist das Erfordernis der be-
sonderen Intensität der affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn
der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab übli-
chen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE
139 I 315 E. 2.5). Unbestritten besteht eine entsprechende Vereinbarung,
welche es dem Beschwerdeführer erlauben würde, seinen Sohn im Rah-
men eines "üblichen" Besuchsrechts zu sehen. Fest steht jedoch, dass
dieses seit einem Jahr überhaupt nicht mehr ausgeübt wird bzw. werden
kann und bereits zuvor nie reibungslos ablief. Zugegebenermassen kann
ein Besuchsrecht in der Praxis nur dann ausgeübt werden, wenn diesbe-
züglich zwischen beiden Elternteilen Einvernehmen herrscht. Anders ist
ein solches Besuchsrecht, das eine gewisse Offenheit und gegenseitiges
Vertrauen der Beteiligten erfordert aber auch gar nicht denkbar, denn die
wesentlichen Eigenschaften, die ein solches ausmachen, lassen sich ge-
genüber dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zwangsweise durchset-
zen. Es ist daher unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer das Be-
suchsrecht bereits wiederholt gerichtlich erstritten hat, weil sich die Kin-
desmutter nicht kooperativ verhalten habe. Gemäss Darstellungen des
Beschwerdeführers soll die Gattin im Übrigen auch weiterhin nicht gewillt
sein, den Kontakt des Kindes zum Vater zuzulassen. Die gesamten Um-
stände lassen vermuten, dass die Differenzen zwischen den Ehegatten
noch lange nicht beseitigt sind und eine Entspannung der Situation in der
nächsten Zeit wenig wahrscheinlich ist. Dass darunter in erster Linie der
gemeinsame Sohn leidet, dürfte sodann ein gewichtiges Argument gegen
ein gemeinsames Sorgerecht darstellen. Es gilt jedoch ohnehin – wie be-
reits ausgeführt – den aktuellen Umständen Rechnung zu tragen und
nicht künftig möglichen.
5.7 Indem der Beschwerdeführer festhält, die Bemühungen der Besuchs-
rechtsbeiständin zur Ausübung des Besuchsrechts seien zunichte ge-
macht worden, weil sich die Kindsmutter geweigert habe, den hälftigen
Betrag für die Kosten im Besuchszentrum zu übernehmen, versucht er ihr
die ausschliessliche Verantwortung für den fehlenden Kontakt mit seinem
Sohn zuzuschieben. Aufgrund seiner beschränkten Mittel sei er schlicht
nicht in der Lage, die Kosten vollumfänglich selber zu tragen. Selbst
wenn die "Schuldfrage" im vorliegenden Zusammenhang nicht von Be-
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Seite 14
deutung ist, sei folgendes angemerkt: Soweit die Besuche tatsächlich an
den fehlenden finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers gescheitert
sein sollten, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er nicht bereit
war, die Häufigkeit der Besuche nach Massgabe seiner finanziellen Mög-
lichkeiten zu reduzieren. Wäre er doch gemäss eigenen Angaben in der
Lage, jeweils die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Damit hätte jeder
zweite Besuch stattfinden können. Statt dessen zog es der Beschwerde-
führer vor, gänzlich auf die gemeinsame Zeit mit seinem Sohn zu verzich-
ten, solange seine Gattin sich nicht hälftig an den Kosten beteiligt. Dass
das Kind dabei vollständig in den Hintergrund geriet, scheint ihn wenig zu
kümmern. Es drängt sich dabei die Frage auf, inwiefern der Sohn des
Beschwerdeführers lediglich als Werkzeug im Ehescheidungskrieg be-
nutzt wird. Jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Teil
für die derzeitige Undurchführbarkeit der Besuche beiträgt und das Ab-
schieben sämtlicher Verantwortung auf die Gattin die bereits schwierige
Situation zusätzlich erheblich belastet. Inwiefern das Wohl des Kindes im
Vordergrund stehen soll, erscheint dabei äusserst fraglich.
Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Beschwerdevorbringen ein-
schliesslich der vorgelegten Beweismittel ist nicht von einer besonders in-
tensiven affektiven Vater-Sohn-Beziehung im Sinne der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung auszugehen. Wird diese verneint, so kommt es
auch nicht mehr darauf an, mit welchen (räumlichen und finanziellen)
Einschränkungen der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn
von seinem Heimatland aus weiterführen kann. Diese Frage wäre nur –
bei Bejahung einer intensiven affektiven Beziehung – kumulativ zu prüfen.
Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seinem
Sohn auf andere Weise als bisher zu pflegen und sein Besuchsrecht –
dessen Modalitäten in diesem Fall anzupassen wären – im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Heimatland her auszuüben. Den Anforderungen,
die Art. 8 EMRK an die Möglichkeit, ein Familienleben zu führen, stellt, ist
damit Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 7.5).
6.
Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Grün-
de sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende
Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei
die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE auf-
gelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung
C-2843/2010
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eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spie-
len, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall
zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Als insofern rele-
vante Auslegungskriterien nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst.
a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnis-
se (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der
Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglich-
keiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (siehe auch
MARTINA CARONI, a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
6.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf
seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm
einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn-
ten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen,
dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
wäre.
6.2 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich in der
Schweiz erfolgreich integriert und diesbezüglich auf seine berufliche und
sprachliche Integration verwiesen. Seit dem 17. Dezember 2007 sei er für
den selben Arbeitgeber tätig. Zunächst habe er temporär gearbeitet. Auf-
grund seiner hervorragenden Leistungen sei das Arbeitsverhältnis in ein
unbefristetes umgewandelt worden. Er arbeite als "Material Handler Night
Shift" und habe sich während seiner dortigen Tätigkeit ein umfangreiches
branchenspezifisches Fachwissen angeeignet, welches für seinen Arbeit-
geber unverzichtbar sei. Des Weiteren absolviere er erfolgreich die Re-
gal-Bedien-Gerät Schulung und leiste einen wichtigen Beitrag für das Un-
ternehmen. Dank seiner exzellenten Englischkenntnisse sei er eine äus-
serst wertvolle Fachkraft für den Bereich der SAP Schnittstellen. Anfragen
beantworte er jeweils auf Englisch, was ihn zu einem gesuchten Spezia-
listen für die Abteilung mache. Er sei ein äusserst freundlicher und enga-
gierter Mann, der sich sein Leben in der Schweiz neu aufgebaut habe,
sehr gut Deutsch spreche und bestens in der Schweiz integriert sei (vgl.
Bestätigung vom 14. August 2012). Schliesslich handle es sich bei seinen
strafrechtlichen Verfehlungen lediglich um Bagatelldelikte, welche nicht
zuletzt auf das schikanöse Verhalten der Ehefrau zurückzuführen seien.
Seine finanzielle Verschuldung sei sodann leicht angestiegen.
6.3 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine unbefristete Ar-
beitsstelle verfügt, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen
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Seite 16
der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Auch die nicht näher
belegten, angeblich hervorragenden Sprachkenntnisse zeigen lediglich
auf, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers einer nor-
malen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen – und auf eine
enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden – Integrationsleistung ent-
spricht. Sodann ist der Beschwerdeführer zwar nicht finanziell abhängig,
dennoch zeigt der Umstand, bei Bekannten Darlehensschulden zu haben,
dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, seine finanziellen Auslagen
vollständig selber zu tragen.
6.4 Festzuhalten ist sodann, dass die Aufenthaltsdauer von sieben Jah-
ren angesichts seines Alters – der Beschwerdeführer reiste im Alter von
26 Jahren in die Schweiz ein – nicht als sehr lange anzusehen ist.
Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in
seinem Heimatland verbracht und mithin die persönlichkeitsbildenden
Jahre dort verlebt hat, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaft-
lichen Gepflogenheiten vertraut. Deswegen kann davon ausgegangen
werden, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben
wird, welche seine Reintegration erleichtern dürften. Auch hierzulande
erworbene Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliede-
rung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche
Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen.
Schliesslich ist ebenfalls der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass ge-
geben hat. Auch wenn diese vorwiegend im Rahmen der ehelichen Aus-
einandersetzungen erfolgten und daher zu relativieren sind, so handelt es
sich dabei dennoch um wiederholte Verstösse gegen die hiesige Rechts-
ordnung, welchen im vorliegenden Fall entsprechend Rechnung zu tra-
gen ist.
Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheitlichen
Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation keine wich-
tigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung sei-
nes Aufenthaltes erfordern würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe
nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiä-
re Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann,
wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE
137 II 345 E. 3.2.3).
C-2843/2010
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7.
Der Beschwerdeführer besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
(wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurtei-
lungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensent-
scheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbeson-
dere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz
die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert
hat, kann daher nicht beanstandet werden.
8.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
8.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob
die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
8.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich
zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann,
wenn sie nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder
Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 vom 27. E. 11.1 mit Hinweis).
8.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zu-
dem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, ge-
schweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr auf
die Malediven vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht da-
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von ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in
eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als
unzumutbar zu erachten wäre. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer
weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krank-
heit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht ge-
währleistet wäre. Die Hinweise auf die angeblich gute Integration in der
Schweiz sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs derweil unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-626/2006 vom 14. Juni 2007 E. 6.2.2 sowie Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 62.52). Dass der Beschwerdeführer auf den Ma-
lediven andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist,
wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit
als zumutbar zu erachten.
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 19. September 2012
um die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung samt Verbeiständung durch den Vertreter (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG), da sich die finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit erheblich
verändert hätten.
10.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be-
freit werden. Ist es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat die bedürfti-
ge Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2
VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbe-
gehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Ob eine Beschwerde aussichtsreich
ist, erschliesst sich aus den Begehren und ihrer Begründung durch den
Beschwerdeführer (Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 6.2, in Pra
2008 Nr. 123 S. 766).
10.2 In seiner Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass angesichts der im Verfahren zu erwartenden
C-2843/2010
Seite 19
Kosten nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
werden könne, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde. Am 19.
September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Neubeurteilung des
Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2013 wurde dieses, soweit es den
bereits geleisteten Vorschuss an die Verfahrenskosten von Fr. 800.- so-
wie die Aufwendungen des Rechtsvertreters vor dem 19. September
2012 betraf, abgewiesen. Im Übrigen wurde auf die Beurteilung im Rah-
men des Endurteils verwiesen. Soweit das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers vorliegend noch offen ist, kann auf eine erneute Prüfung der Bedürf-
tigkeit verzichtet werden, da es aus anderen Gründen abzuweisen ist.
Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, sind die Rügen un-
ter Berücksichtigung der gängigen bundesgerichtlichen Praxis in ver-
gleichbaren Fällen offensichtlich unbegründet. Infolge Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels entfällt deshalb der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 20
C-2843/2010
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung
vom 19. September 2012 wird, soweit nicht durch Zwischenverfügung
vom 22. April 2013 erledigt, abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 24. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…)
– das Ausländeramt (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: