B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2845/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Thailand),
Zustelladresse: c/o B._______, (Thailand),
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 6. April 2016.
C-2845/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______(nachfolgend Beschwerdeführer, Versicherter), geboren
1964, ist Schweizer Staatsangehöriger. Er absolvierte die Primarschule in
der Schweiz und wurde 1981 bis 1984 im Familienbetrieb in (…) zum Fo-
tografen ausgebildet. Ab April 2008 war er als Allrounder im Betrieb seines
Bruders C._______ (nachfolgend Bruder [des Beschwerdeführers]) ange-
stellt. Bis Februar 2011 arbeitete er zu 100 %. Im April 2011 wurde er we-
gen eines Urothelkarzinoms der Harnblase in der Universitätsklinik für Uro-
logie des Spitals E._______ (nachfolgend Spital E._______), operiert und
es wurde eine Ersatzblase aus einem Teilresektat des Dünndarms (Ileum)
angelegt.
A.b Mit Formular vom 27. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer bei
der IV-Stelle des Kantons F._______ (nachfolgend kantonale IV-Stelle) ein
Gesuch betreffend „Berufliche Integration/Rente“. Im Mai 2012 nahm der
Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit wieder auf und arbeitete zu
25 % unter Rücksichtnahme auf seine Beeinträchtigungen, bei einem Lohn
von 100 %. Die Tätigkeiten als Allrounder umfassten – gemäss den Anga-
ben seines Bruders als ehemaligem Arbeitgeber und als Vertreter in der
vorliegenden Sache (vgl. IV-act. 12 v.a. S. 5; IV-act. 64) – hauptsächlich
Spedition und Lagerbewirtschaftung (je zu 34-66 %) und selten Büroarbei-
ten (1-5%). Die Arbeit sei hauptsächlich im Gehen, im Stehen und beim
mittelschweren Heben oder Tragen (10-25 kg) ausgeübt worden (je zu
34-66 %). Manchmal mussten schwere Lasten (über 25 kg) gehoben oder
getragen werden (zu 6-33 %). Selten (je zu ca. 1-5 %) waren das Sitzen
und das Heben oder Tragen leichter Lasten (bis 10 kg). Die geistigen An-
forderungen/Belastungen seien betreffend Durchhaltevermögen, Sorgfalt
und Auffassungsvermögen gross gewesen, betreffend Konzentration/Auf-
merksamkeit und „Weiteres“ mittelgross. Die Tätigkeit habe körperliche
und geistige Belastbarkeit und „telefonische Präsenz“ verlangt. Am 5. Juli
2012 nahm Dr. med. G._______ (Facharzt für Innere Medizin FMH) für den
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zuhanden der kantonalen IV-Stelle
Stellung (IV-act. 16 S. 2-5). Er (nachfolgend ursprünglicher IV-Arzt) attes-
tierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit in der Fotoverlags-
firma seines Bruders eine zeitliche Arbeitsfähigkeit von 40 %, die unter Be-
rücksichtigung der zusätzlichen Leistungseinschränkung wiederum um
10 % zu kürzen sei. Ein angepasster Arbeitsplatz hätte hier keine Ände-
rung der Arbeitsleistung zur Folge. Mit Verfügung vom 20. September 2012
C-2845/2016
Seite 3
(nachfolgend [ursprüngliche] Rentenverfügung) sprach die kantonale
IV-Stelle dem Beschwerdeführer – ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit
von insgesamt 64 % in der bisherigen Tätigkeit (90 % von 40 % = 36 %) –
ab 1. Mai 2012 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. Akten der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA [IV-act.] 2, 12, 14-16, 18-19, 27, 30, 31, 64).
A.c In der Folge nahm die kantonale IV-Stelle weitere Dokumente zu den
Akten:
- einen vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen „Revision der
Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ vom 25. März 2013
(IV-act. 22),
- einen Verlaufsbericht (inkl. Fragebogen) des behandelnden Arztes
vom 12. April 2013, der eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes feststellte (IV-act. 23 S. 1-3),
- zwei ärztliche Berichte vom 26. Oktober 2012 und 19. Februar 2013
(IV-act. 23 S. 4-7) und einen Fragebogen für Arbeitgebende vom
31. Mai 2013 (IV-act. 27 S. 1-5).
Am 8. Juli 2013 informierte die kantonale IV-Stelle den Beschwerdeführer
dahingehend, dass sie weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 64 % aus-
gehe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente be-
stehe (IV-act. 28).
A.d Der Beschwerdeführer teilte der kantonalen IV-Stelle am 12. April 2015
mit, dass er Ende April die Schweiz verlassen werde, meldete ihr am
17. April 2015 seine Adresse in Thailand (IV-act. 29, 31) und verliess in der
Folge die Schweiz. Mit seinem Wegzug nach Thailand gab er seine Arbeits-
tätigkeit in der Schweiz auf. Seither sei er nicht mehr erwerbstätig gewe-
sen. Er helfe im Haushalt mit Abwaschen, Putzen und Wäschemachen (vgl.
IV-act. 42). Mit Schreiben vom 21. April 2015 überwies die kantonale IV-
Stelle die Akten des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die IVSTA
(IV-act. 1; vgl. auch IV-act. 32-36).
B.
B.a Von der IVSTA angefragt (IV-act. 39) stellte Dr. H._______ (FMH All-
gemeinmedizin) des RAD (nachfolgend erster Revisions-IV-Arzt) am
2. Juni 2015 fest (IV-act. 40; nachfolgend erste IV-ärztliche Revisionsstel-
lungnahme), dass im Hinblick auf eine Revision ein ärztlicher Bericht beim
Onkologen oder behandelnden Arzt einzuholen sei.
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Seite 4
B.b Am 20. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen „Fragebogen für
die IV-Rentenrevision“ ein (IV-act. 42).
B.c Im Auftrag des Beschwerdeführers liess die Universitätsklinik für Uro-
logie des Spitals E._______ (nachfolgend Urologische Klinik) der IVSTA
(nachfolgend Vorinstanz) per 28. Juli 2015 „die gewünschten Unterlagen“
zukommen (IV-act. 43). Dabei handelte es sich um acht ärztliche Berichte
(IV-act. 44-51).
B.d In ihrer Stellungnahme vom 26. August 2015 (IV-act. 54; nachfolgend
zweite IV-ärztliche Revisionsstellungnahme) konstatierte Dr. I._______
(FMH Onkologie und Hämatologie) für den Medizinischen Dienst der IV-
STA (nachfolgend zweite Revisions-IV-Ärztin) eine Verbesserung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer Arbeitsunfähigkeit in einer
Verweistätigkeit von 0 % ab 24. April 2015, unter Ausschluss des Tragens
schwerer Lasten und „de longs trajets sans commodités“. Zum Beispiel
seien alle administrativen Tätigkeiten und solche im Verkauf möglich. Für
die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen weiterhin zu
100 % arbeitsunfähig.
B.e Mit Vorbescheid vom 25. September 2015 (IV-act. 56) stellte die IVSTA
dem Beschwerdeführer die Einstellung der Rente in Aussicht. Sie begrün-
dete dies im Wesentlichen damit, dass sich sein Gesundheitszustand seit
dem 24. April 2015 verbessert habe. Sie schloss darauf, dass noch eine
Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die zu den folgenden Funktionsein-
schränkungen führe: Schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit langem
Reiseweg [Anmerkung Gericht: und ohne die Möglichkeit, auf die Toilette
gehen zu können] seien zu meiden. Jegliche administrativen Tätigkeiten
seien zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Fotograf betrage 100 %, jene in der Ausübung einer den Funktionsein-
schränkungen angepassten Tätigkeit 0 % mit einer Verminderung der Er-
werbsfähigkeit von 19 % (für die Berechnung des Invaliditätsgrades vgl.
IV-act. 55).
B.f Zu diesem Vorbescheid nahm der Beschwerdeführer am 12. Oktober
2015 (IV-act. 57), am 4. November 2015 (IV-act. 60; unter Beilage medizi-
nischer Unterlagen [IV-act. 61]) und – vertreten durch seinen Bruder – am
7. Dezember 2015 (IV-act. 64; unter Beilage zweier ärztlicher Stellungnah-
men [IV-act. 66-67]) Stellung. Er bestritt eine Verbesserung des Gesund-
heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit und beantragte die Weiterausrich-
tung der bisherigen Rente.
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Seite 5
B.g Am 5. März 2016 nahm Dr. J._______ (FMH Allgemeine Medizin) –
statt der von der IVSTA angefragten zweiten Revisions-IV-Ärztin – für den
Medizinischen Dienst der IVSTA (nachfolgend dritter Revisions-IV-Arzt)
Stellung und stellte fest, dass aufgrund der nach dem Vorbescheid einge-
reichten Unterlagen keine neuen medizinischen Sachverhalte bekannt ge-
macht worden seien (IV-act. 69; nachfolgend dritte IV-ärztliche Revisions-
stellungnahme).
B.h Mit Verfügung vom 6. April 2016 hob die IVSTA die IV-Rente des Be-
schwerdeführers per 1. Juni 2016 auf (Beschwerdebeilage = IV-act. 71).
Sie begründete dies im Wesentlichen wie den Vorbescheid und hielt fest,
dass die vom Beschwerdeführer seither eingereichten Stellungnahmen
und Unterlagen diese Beurteilung nicht zu verändern vermöchten.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2016
(Datum Poststempel) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Akten des Be-
schwerdeverfahrens [B-act.] 1).
C.b Am 3. Juni 2016 zahlte der Beschwerdeführer den ihm vom Bundes-
verwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 800.- auferlegten Kostenvorschuss
(vgl. B-act. 2, 4).
C.c Mit Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (B-act. 6),
C.d Am 11. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung (B-act. 8)
und hielt replikweise am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung fest.
C.e Mit Duplik vom 24. Oktober 2016 (B-act. 10) führte die IVSTA aus, dass
die Replik keine neuen (medizinischen) Elemente enthalte, die den vorlie-
genden Sachverhalt zu verändern vermöchten. Daher halte sie an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung fest.
C.f Am 27. Oktober 2016 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel ab (B-act. 11).
C-2845/2016
Seite 6
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) in Verbindung mit Art. 5
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Perso-
nen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men. Er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Be-
schwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten
(Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Begründung (teilweise) bestätigen (vgl. Urteil des BGer
2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.; für
viele: Urteil des BVGer C-3268/2016 vom 2. November 2017 E.1.4 m.H.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger (vgl. IV-act. 2 S. 1);
zudem besteht mit Thailand kein Sozialversicherungsabkommen. Daher
kommt vorliegend Schweizer Recht zur Anwendung.
C-2845/2016
Seite 7
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
6. April 2016) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130
V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un-
beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.).
3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Dabei obliegt
C-2845/2016
Seite 8
die Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funk-
tionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur
beschränktes Heben/Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten
Räumen u.a.) den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls
heranzuziehenden Fachleute der Berufsberatung bestimmen können, wel-
che ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Anga-
ben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten
Person in Frage kommen (Urteil des BGer 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008
E. 3.3.2 m.H.). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, ins-
besondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliege dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (zur
antizipierten Beweiswürdigung und objektiven Beweislast vgl. Urteil des
BVGer C-3268/2016 vom 2. November 2017 E. 3.2 m.w.H.).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch den Be-
richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H.
auf 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 157 E. 1d).
3.5
3.5.1 Aufgabe des medizinischen Dienst der IVSTA (wie auch des regiona-
len ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht – gewisser-
massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und
Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei-
den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis;
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Seite 9
Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der medizini-
sche Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweize-
rischen Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Des-
sen Stellungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu,
wenn keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach
schweizerischem Recht erheblichen versicherungsmedizinischen Fragen
vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie
vom heimatlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztinnen und Ärzte
(vgl. Urteil des BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl.
auch Urteile des BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7 und
C-7367/2016 vom 1. März 2018 E. 6.2.2).
3.5.2 Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (und auch des
RAD) müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 3.4) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müs-
sen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer
9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass
die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA (und auch
des RAD) ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen ab-
geben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer
Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutach-
ten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-
henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile
des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom
18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
C-2845/2016
Seite 10
4.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt
jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In-
validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson-
dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge-
sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga-
benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un-
beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten-
anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)
zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachver-
halts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach
dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis;
vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-2748/2016 vom 7. März 2018 E. 4.5).
4.4 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände-
rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte – der versicher-
ten Person eröffnete – rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materi-
ellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in
den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Wie
das Bundesgericht in BGE 133 V 108 weiter ausführte, könne an der
Rechtsprechung gemäss BGE 109 V 265 E. 4a, soweit sie bisher dahin
verstanden wurde, dass "bestätigende" Verfügungen auch dann für den re-
visionsrechtlich erheblichen Vergleichszeitraum unbeachtlich blieben,
C-2845/2016
Seite 11
wenn ihnen – im Unterschied zu Nichteintretensentscheiden oder Mittei-
lungen laufender Rentenzahlungen in Verfügungsform – eine eigentliche,
materielle Anspruchsprüfung voranging, nicht festgehalten werden
(E. 5.3.2). Auch eine blosse Mitteilung, mit welcher die Verwaltung fest-
stelle, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse ein-
getreten, könne zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an-
spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden – unter der Vo-
raussetzung, dass sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invali-
ditätsbemessung beruht (Urteile des BGer 9C_586/2010 vom 15. Oktober
2010 E. 2.2., 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2, je mit zahlreichen
Hinweisen).
4.5 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt
durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu-
stands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent-
scheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu
entnehmenden Tatsachen […]. Einer für sich allein betrachtet vollständi-
gen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im
Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung bewei-
send wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Be-
weiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein-
schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat (vgl. Urteil des
BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1 m.H.; Urteil C-2748/2016
E. 4.7).
5.
Zunächst ist der vorliegend massgebende zeitliche Referenzpunkt für die
Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in
anspruchsrelevanter Weise verändert hat, festzustellen.
5.1 Im Hinblick auf die erste Rentenrevision nahm die kantonale IV-Stelle
diverse Unterlagen zu den Akten (s. oben Bst. A.c). Obwohl der Hausarzt
des Beschwerdeführers in seinem Verlaufsbericht vom 12. April 2013 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes festhielt (IV-act. 23 S. 1-3),
unterbreitete die kantonale IV-Stelle die Akten nicht dem RAD. Sie nahm
keine Beweiswürdigung vor und führte keine Invaliditätsbemessung durch
(vgl. auch IV-act. 37). Somit erfüllt die Mitteilung der kantonalen IV-Stelle
vom 8. Juli 2013, dass sie weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 64 %
ausgehe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente
C-2845/2016
Seite 12
bestehe (IV-act. 28) nicht die oben in E. 4.4 ausgeführten Voraussetzun-
gen.
5.2 Daher ist – wie die IVSTA in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt
und entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – als
zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades die Rentenverfügung der kantonalen
IV-Stelle vom 20. September 2012 massgebend. Somit sind einander ei-
nerseits der damalige Gesundheitszustand und die damit zusammenhän-
genden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und
andererseits der Gesundheitszustand und allfällige damit zusammenhän-
gende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochte-
nen Rentenverfügung vom 6. April 2016 einander gegenüberzustellen.
5.3 Wie die IVSTA und der Beschwerdeführer zu Recht annehmen, stützte
sich die kantonale IV-Stelle für die ursprüngliche Rentenverfügung vom
20. September 2012 (IV-act. 18 f.) auf die Stellungnahme des ursprüngli-
chen IV-Arztes vom 5. Juli 2012 (s. oben Bst. A.b).
5.4 In seiner Stellungnahme (IV-act. 16 S. 2-5) führte der IV-Arzt aus, dass
der 48-jährige Beschwerdeführer Anfang 2011 an einem Urothelkarzinom
der Harnblase erkrankt sei. Im April 2011 sei eine urologisch-chirurgische
Entfernung der Harnblase, Prostata und Samenbläschen einschliesslich
Entfernung von Beckenlymphknoten vorgenommen und eine Ersatzblase
aus einem Teilresektat des Dünndarms (Ileum) angelegt worden. Das an-
fänglich gut laufende Blasentraining habe durch seit August 2011 einset-
zende massive wässrige Durchfälle einen Rückschlag erlitten. Nach gast-
roenterologischer Abklärung hätten diese Durchfälle einem Gallensäuren-
Verlustsyndrom mit chologenen Diarrhoen bei Zustand nach Resektion ei-
nes nicht unerheblichen langen Dünndarmteilstücks zugeordnet werden
können. Trotz eingeleiteter Therapie mit Colestyramin (Quantalan) trete
nur eine langsame Besserung der Durchfälle ein. Die Miktionssituation
habe sich seit dem Auftreten der Durchfälle verschlechtert. Der Beschwer-
deführer habe bisher in der Fotoverlagsfirma seines Bruders gearbeitet.
Der IV-Arzt stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit:
Urothelkarzinom der Harnblase Tumorstadium pT2b pN1 (1/48) L0 V0 G3 R0
cM0 mit
C-2845/2016
Seite 13
- Status nach Zystoprostatovesikulektomie, bilateraler Lymphadenekto-
mie, Anlage einer ilealen Ersatzblase im April 2011
- Mittelgradiger Urininkontinenz
Chologene Diarrhoe in Folge eines Gallensäureverlust-Syndroms nach Ileum-
teilresektion
Code IV 611, 701
und die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Myeloproliferatives Syndrom (MPS) mit Polycythämia vera [bösartige chroni-
sche Erkrankung des Knochenmarks, bei der die Anzahl der roten Blutkörper-
chen stark erhöht ist]
Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands (VKB) rechtes Knie.
Das Tumorstadium pT2b entspreche der Infiltration der tiefen Blasenmus-
kulatur (innere Hälfte). Hier komme als OP-Verfahren eine radikale Zystek-
tomie in Frage. Diese beinhalte die Entfernung der Harnblase mit den bla-
sennahen Anteilen der Harnleiter, die Entfernung der Prostata und Samen-
blase. Da die Harnblase als Organ der Harnableitung ausfalle, werde aus
dem Dünndarm (vorzugsweise Ileum) eine Ersatzblase konstruiert. Dabei
werde das Dünndarmrohr eröffnet und zu einer Kugel vernäht und an die
verbleibende Harnröhre angeschlossen, wobei der Mechanismus des
äusseren Schliessmuskels erhalten bleibe. Diese Neoblase werde mit der
Bauchpresse entleert. Dadurch erkläre sich auch, dass die zusätzlich auf-
getretenen Diarrhoen zu einem nicht zu verhindernden Urinabgang führen
müssten. Der Vorgang der Miktion (Urinieren) sei beim Beschwerdeführer
verlängert und benötige 15-30 Minuten. Dies habe eine erhebliche Unter-
brechung des Arbeitsvorgangs zur Folge. Der Beschwerdeführer müsse
zurzeit ca. alle 1.5 Std. urinieren. Die chologenen Diarrhoen seien trotz
richtiger Therapie noch nicht zu stoppen gewesen und beeinträchtigten da-
mit auch die Arbeit. Sie seien bedingt durch einen Verlust von Teilen des
Ileums, dem Dünndarmabschnitt, in dem Gallensäuren, die aus oberen
Dünndarmabschnitten stammten, normalerweise rückabsorbiert würden.
Da das Ileum nun grösstenteils fehle, gelangten die Gallensäuren in den
Dickdarm und lösten Durchfall aus. Für das Zumutbarkeitsprofil könne auf
die Einschätzung des den Beschwerdeführer bis 1. Juni 2012 behandeln-
den Arztes (Dr. med. K._______ vom 1. Juni 2012; IV-act. 15 S. 2-7) abge-
stellt werden. Diesem Bericht entnahm der IV-Arzt zur Frage der bisherigen
Tätigkeit, dass der Beschwerdeführer keinen geistigen und psychischen
Einschränkungen unterliege. Nach einer Arbeitsleistung von theoretisch
C-2845/2016
Seite 14
40 % (ca. 3.5 Std.) sei der Patient völlig erschöpft, müsse sich nach der
Heimkehr von der Arbeit (08:00-11:30 Uhr) hinlegen und schlafe dann ca.
2 Std. Während der Arbeitszeit müsse der Patient 2- bis 3-mal auf die Toi-
lette. Er brauche für die Blasenentleerung jeweils gut 20 Minuten. Dadurch
falle die effektive Arbeitszeit nochmals um ca. 10 % kürzer aus. Im bisheri-
gen Beruf könne der Versicherte somit ein zeitliches Pensum von 40 %
leisten. Da die Diarrhoe zu einer vermehrten Miktionsfrequenz führe mit
einer Entleerungszeit von ca. 20 Minuten, sei eine zusätzliche Leistungs-
einschränkung von 10 % nachvollziehbar. Ein angepasster Arbeitsplatz
würde keine Änderung der Arbeitsleistung erwirken. Die genannten Ein-
schränkungen hätten ihre Gültigkeit seit dem Operationszeitpunkt April
2011.
5.5 Diese Beurteilung des IV-Arztes beruht auf einer umfangreichen medi-
zinischen Dokumentation (vgl. namentlich die Auflistung der Doku-
mente/Anamnese in der Stellungnahme; vgl. insbesondere auch IV-act. 10
S. 4 f.; IV-act. 14 S. 2 f.; IV-act. 15 S. 2-7) und stellt eine im wesentlichen
aussagekräftige und zutreffende Würdigung derselben dar. Für die Beur-
teilung des Gesundheitszustandes und der Beeinträchtigung der Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver-
fügung ist auf diese IV-ärztliche Stellungnahme abzustellen.
6.
6.1 Im Hinblick auf die vorliegend umstrittene Rentenrevision holte die IV-
STA drei IV-ärztliche Stellungnahmen ein. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
diese IV-ärztlichen Revisionsstellungnahmen einzeln und/oder gemeinsam
dazu geeignet sind, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Beweis zu
erbringen, dass der Gesundheitszustand und die damit verbundenen Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sich derart ver-
bessert haben, dass sie eine Rentenaufhebung rechtfertigen (s. nachfol-
gend E. 6.2, E. 8-10).
6.2 In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2015 (IV-act. 40) führte der erste
Revisions-IV-Arzt für den RAD aus, es sei vorliegend indiziert, einen ärztli-
chen Bericht beim Onkologen oder behandelnden Arzt einzuholen. Dabei
sei insbesondere danach zu fragen,
- wie sich die Gesundheit des Beschwerdeführers von 2012 bis
zum heutigen Tag – im Wesentlichen im Zusammenhang mit
dem Blasenkrebs – verbessert habe,
C-2845/2016
Seite 15
- ob eine Änderung des Gesundheitszustandes in einem dahinge-
hend relevanten Mass vorliege, dass in jeder Tätigkeit eine Ar-
beit im Umfang von über 60 % zumutbar sei, gegebenenfalls seit
wann und in welchem Umfang.
7.
7.1 In der Folge liess die Urologische Klinik des Spitals E._______ per
28. Juli 2015 „im Auftrag von A._______“ der IVSTA „die gewünschten Un-
terlagen“ zukommen (IV-act. 43; vgl. auch IV-act. 42 S. 2; s. auch oben Bst.
B.g). Darunter befinden sich die folgenden, noch nicht aktenkundigen ärzt-
lichen Berichte der Tumornachsorgekontrolle der Urologischen Klinik:
ein Bericht von Dr. med. L._______ und Dr. med. M._______ vom 27. April
2013 (IV-act. 47)
ein Bericht von Dr. med. L._______ und med. pract. N._______ vom 12. No-
vember 2013 (IV-act. 48)
ein Bericht von Dr. med. O._______ und Dr. med. P._______ vom 30. April
2014 (IV-act. 49)
ein Bericht von Dr. med. Q._______ (diktiert: med. pract. R._______) vom
13. November 2014 (IV-act. 50; s. nachfolgend E. 7.2)
ein Bericht Dr. med. L._______ und Assistenzarzt S._______ vom 24. April
2015 (IV-act. 51; s. nachfolgend E. 7.3).
7.2 In seinem Bericht vom 13. November 2014 (IV-act. 50) nahm Dr. med.
Q._______ (Konsiliarius für Urologie) seitens der Urologischen Klinik des
Spitals E._______ auf eine am 7. November 2014 durchgeführte Visite des
Beschwerdeführers Bezug und stellte die folgenden Diagnosen:
1. Rezidiv- und beschwerdefreier Zustand mit/bei:
- Base-Excess aktuell 0,3 mmol/l
- Status nach azidotischem Zustandsbild 13.02.2013
- Status nach Zystoprostatovesikulektomie, bilateraler pelviner
Lymphadenektomie, Nerve sparing rechts und Anlage einer
ilealen Ersatzblase 04/2011 bei Urothelkarzinom der Harn-
blase pT2b pN1 (1/48) L0 V0 G3 R0 cM0
- präoperativ skelettszintigraphisch und CT-grafisch keine Hin-
weise auf Metastasen
C-2845/2016
Seite 16
- Status nach Nikotinabusus
2. Verdacht auf kleine Leistenhernie links
3. Regrediente Diarrhoe mit/bei:
- Malabsorbation von Gallensalzen, unter Quantalan
- auswärts unauffälligen Stuhlkulturen
(Dr. T._______/[...]) 09/2011
- Kolonoskopie 10/2011: histologisch unauffällige Kolonpolypen
4. Myeloproliferatives Syndrom (Polycythaemia vera)
5. Status nach VKB-Rekonstruktion rechts 2006
6. Status nach Hämorrhoidektomie 2003
7. Status nach ESWL bei Nierensteinkoliken 1989
[Extrakorporale Stosswellenlithotripsie: Zertrümmern von Harnsteinen
durch ausserhalb des Körpers erzeugte Stosswellen]
Der Beschwerdeführer berichte von Wohlbefinden. Gelegentlich spüre er
ein leichtes Brennen im Bereich der Harnröhre sowie leichte, symmetrische
Schmerzen im Flankenbereich, gelegentlich ein Brennen im Bereich des
Anus. Keine Makrohämaturie, kein Fieber, kein Schüttelfrost. Es bestehe
eine einmalige Nykturie. Der Beschwerdeführer sei nachts trocken. Tags-
über sei er vollständig trocken – bei bis zu 10-maliger Diurie, dies allerdings
im Rahmen einer hohen Stuhlfrequenz. Urinvolumina jeweils 2-3 dl, Harn-
blasenkapazität allerdings bis 500 ml. NaBic [Natriumhydrogencarbonat]
werde weiterhin 4 g täglich eingenommen, was fortzusetzen empfohlen
wird. Beim Beschwerdeführer werde somit ein weiterhin weitgehendst be-
schwerdefreier und vollständig rezidivfreier Zustand gesehen.
7.3 In ihrem englischsprachigen Bericht vom 24. April 2015 stellten
Dr. med. L._______ und Assistenzarzt S._______ – unter Bezugnahme auf
eine am 12. April 2015 durchgeführte Visite – die folgenden Diagnosen:
1. Rezidiv- und beschwerdefreier Zustand:
- in Behandlung nach azidotischem Zustandsbild 02/2013, aktu-
ell Base-Excess - 0,6 mmol/l
- in Behandlung nach Zystoprostatovesikulektomie, bilateraler
pelviner Lymphadenektomie, Nerve sparing rechts und Anlage
C-2845/2016
Seite 17
einer ilealen Ersatzblase 04/2011 bei Urothelkarzinom der
Harn-blase pT2b pN1 (1/48) L0 V0 G3 R0 cM0
- mit andauerndem Nikotinabusus
2. Kleine Leistenhernie links.
3. keine weiteren Beschwerden mehr bei vorgängiger Diarrhoe und Ma-
labsorption von Gallensäure
- negative Stuhlkulturen 09/2011
- Kolonoskopie 10/2011: histologisch gutartige Kolonpolypen
4. Myeloproliferatives Syndrom (Polycythaemia vera)
5. Andere Diagnosen
Status nach ESWL bei Nierensteinkoliken 1989
Status nach VKB-Rekonstruktion rechtes Knie 2006
Status nach Hämorrhoidektomie 2003
Der Beschwerdeführer fühle sich gut und berichte über keine spezielle „af-
fection“. Blasenentleerung alle zwei bis drei Stunden in kaltem Wetter; bei
warmem Wetter erreichten die Intervalle zwischen den Entleerungen vier
Stunden. Unbekanntes Volumen der ilearen Blase. Es habe keine Makro-
hämaturie, kein Fieber und nur selten tropfenweise Inkontinenz gegeben.
Nykturie: einmal pro Nacht. Zur metabolischen Kompensation nehme der
Beschwerdeführer 4 g NaBic. Die Weitereinnahme in diesem Umfang
werde empfohlen. Der Beschwerdeführer befinde sich somit in einem gu-
ten Allgemeinzustand und sei absolut rezidivfrei.
8.
Am 26. August 2015 wurde die zweite IV-ärztliche Revisionsstellungnahme
erstellt (IV-act. 54). Darin äusserte sich die zweite Revisions-IV-Ärztin zu
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Referenzzeit-
punkt (s. insbesondere nachfolgend E. 8.1) sowie zu Gesundheitszustand
und Arbeitsfähigkeit im aktuellen Zeitpunkt (s. insbesondere nachfolgend
E. 8.2).
C-2845/2016
Seite 18
8.1
8.1.1 Wohl im Sinne einer Beschreibung der ursprünglichen Vergleichssi-
tuation führte die IV-Ärztin unter dem Titel „AVIS ONCOLOGIQUE“) die fol-
genden Diagnosen auf:
1. Chologene Diarrhoe mit aktuell therapierefraktärer Diarrhoe
- Kolonoskopie 10/11: histologisch unauffälliger Kolonpolyp
- Stuhlkulturen 09/11 (auswärts): unauffällig
- Unter Therapie mit Opiumtinktur symptomatisch kontrolliert
- Gallensäureresorptionstest 31.01.12: deutlich pathologisch mit
Sekretion von Taurocholsäure in die Gallenblase von 42 %
nach 4 Std. (Normwert > 80 %)
2. Rezidiv- und beschwerdefreier Zustand bei:
- Status nach Zystoprostatovesikulektomie mit bilateraler pel-
viner Lymphadenektomie und Anlage einer ilealen Ersatzblase
04/11 bei Urothelkarzinom der Harnblase pT2b pN1 (1/48) L0
V0 G3 R0 cM0
3. Myeloproliferatives Syndrom (Polycythaemia vera)
Der Beschwerdeführer habe an einem Blasenkrebs gelitten, weswegen
eine totale Zystektomie unter Anlage einer ilealen Ersatzblase vorgenom-
men worden sei. Er habe an Urinkontinenzproblemen gelitten (eine häufige
Komplikation) und – weniger typisch – an schweren Diarrhoen, für welche
zahlreiche Untersuchungen durchgeführt und Hypothesen erstellt worden
seien. Aufgrund dieser Umstände sei ihm auf der Basis einer Einkommens-
einbusse von 64 % eine Teilrente zugesprochen worden.
8.1.2 Worauf die IV-Ärztin sich für die genannten Vergleichsdiagnosen und
für die damalige medizinische Beurteilung abgestützt hat, hat sie nicht of-
fengelegt. Jedenfalls hat sie nicht auf die ursprüngliche IV-ärztliche Stel-
lungnahme und/oder den Bericht des Hausarztes vom 1. Juni 2012 Bezug
genommen, obwohl diese die wesentliche Basis für die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit in Bezug auf die ursprüngliche Rentenzusprache bildeten (s.
oben E. 5.4 f.). Da die von der IV-Ärztin aufgeführten Diagnosen teilweise
von den Diagnosen der ursprünglichen IV-ärztlichen Stellungnahme abwei-
chen, besteht diesbezüglich mindestens Erklärungsbedarf. Sie macht auch
C-2845/2016
Seite 19
keine Angaben dazu, von welchen damaligen funktionellen Einschränkun-
gen der Arbeitsfähigkeit sie ausgeht und durch welche gesundheitlichen
Beeinträchtigungen diese konkret verursacht worden sein sollen. Sie un-
terscheidet auch nicht, welche der von ihr aufgelisteten Diagnosen Auswir-
kungen bzw. keine Auswirkungen auf die damalige Arbeitsfähigkeit gehabt
haben sollen. Insbesondere erwähnt sie aber weder die damalige rasche
Ermüdung des Beschwerdeführers, die damalige Miktionshäufigkeit noch
die jeweilige Dauer einer Entleerung der Ersatzblase. Unter diesen Um-
ständen ist nicht ersichtlich, ob die IV-Ärztin auf die richtigen Vergleichspa-
rameter abgestellt hat. Sind die Vergleichsparameter falsch, ist auch ein
Vergleich zwischen den damaligen Werten und den aktuellen Werten nicht
möglich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die IVSTA
davon ausgeht, dass für die Referenzbeurteilung auf die ursprüngliche IV-
ärztliche Stellungnahme, die sie auszugweise wiedergibt, abzustellen ist.
Den viszeralmedizinischen Bericht erwähnt sie in ihrer Vernehmlassung
hingegen nicht.
8.2
8.2.1 In Bezug auf die seitherige Entwicklung und den aktuellen Status von
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit führte die IV-Ärztin aus, dass die
detaillierten und ausführlichen neuen medizinischen Berichte eine medizi-
nische Situation attestierten, die sich progressiv verbessert habe. Diesbe-
züglich konstatiere der urologische Bericht vom 13. November 2014 das
Entfallen der Inkontinenz. Hingegen habe eine gesteigerte Anzahl von täg-
lichen Stuhlgängen angedauert, wenn auch deutlich weniger problema-
tisch als in der Vergangenheit. Aus dem genannten Bericht zitierte die
IV-Ärztin Anamnese, Beurteilung und Procedere (s. auch oben E. 7.2).
Ausserdem zitierte sie die im Bericht angeführten klinischen Befunde.
Sodann bestätige ein neuer urologischer Bericht des Spitals E._______
vom 24. April 2015 das Andauern einer totalen Remission vier Jahre nach
der Zystektomie und das Entfallen der Folgeerscheinungen Urininkonti-
nenz und Diarrhoe.
Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, auf eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit ab 24. April 2015 zu schliessen, mit einer Arbeitsunfähig-
keit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit, aber 0 % in einer Verweistätig-
keit. Funktionseinschränkungen seien das Tragen schwerer Lasten und
„de longs trajets sans commodités“. Möglich seien z.B. alle administrativen
Arbeiten und Arbeiten im Verkauf.
C-2845/2016
Seite 20
Nota bene sei das Problem des Myeloproliferativen Syndroms (Polycytha-
emia Vera) ohne Behandlung verschwunden.
8.2.2 Diese zweite IV-ärztliche Revisionsstellungnahme alleine reicht für
eine beweiskräftige Beurteilung nicht aus.
8.2.2.1 So unterlässt die IV-Ärztin die für eine aussagekräftige medizini-
sche Beurteilung notwendige Auflistung der aktuellen Diagnosen. Die in
den Berichten gestellten Diagnosen weichen teilweise voneinander ab.
Ausserdem sind darin – trotz attestierter Besserung des Gesundheitszu-
standes – mehr Diagnosen enthalten als in der Auflistung der ursprüngli-
chen Diagnosen. Ausserdem ist ihre Anmerkung, dass das Myeloprolifera-
tive Syndrom (Polycythaemia Vera) ohne Behandlung verschwunden sei,
unzutreffend. Denn – wie in den vorangehenden Berichten – wird diese
Diagnose auch in den von ihr angerufenen Berichten aufgeführt.
8.2.2.2 Die IV-Ärztin zeigt nicht auf, wie die von ihr hervorgehobene totale
Remission vier Jahre nach der Zystektomie und das Verschwinden der Fol-
geerscheinungen Urininkontinenz und Diarrhoe zu einer Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geführt haben sollen. Dies obwohl
bei der Beurteilung der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit weder der Stand
der Tumorremission noch die Urininkontinenz als Gründe für die Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit bewertet wurden (s. oben E. 5.4 f.). Im We-
sentlichen wurden die damaligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit
den Durchfällen, der raschen Ermüdung des Beschwerdeführers, der ho-
hen Miktionshäufigkeit und der verlängerten Dauer des Miktionsvorganges
begründet. Die IV-Ärztin äusserte sich aber weder zur Ermüdung, der Mik-
tionsfrequenz noch der Miktionsdauer. Und dies obwohl die beiden von ihr
angerufenen Berichte Angaben zur Stuhlfrequenz bzw. zur Miktionsfre-
quenz enthalten (s. oben E. 7.2 f.). Gemäss Angaben des Beschwerdefüh-
rers in der Replik dauert eine Blasenentleerung jeweils eine halbe Stunde.
Wie die IV-Ärztin aus der von ihr attestierten Verbesserung des Gesund-
heitszustandes auf die von ihr postulierte Verbesserung der Arbeitsfähig-
keit geschlossen hat, ist somit nicht ersichtlich.
8.2.2.3 Überhaupt kann die IV-Ärztin ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers auf keine Beurteilung eines behandelnden Arztes
oder eines untersuchenden Onkologen abstützen – obwohl dies vom ers-
ten Revisions-IV-Arzt verlangt wurde. Auch die von der IV-Ärztin angerufe-
nen Berichte vom November 2014 und April 2015 äussern sich – wie der
Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – nicht zur Arbeitsfähigkeit. Für
C-2845/2016
Seite 21
den Zeitraum zwischen der ursprünglichen Verfügung und der zweiten
IV-ärztlichen Revisionsstellungnahme finden sich einzig im Verlaufsbericht
des Hausarztes vom 12. April 2013 ärztliche Aussagen zur Arbeitsfähigkeit
(IV-act. 23 S. 1-3). Demnach habe sich seit der letzten Diagnosestellung
eine Änderung ergeben und sich der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers verschlechtert (vgl. auch IV-act. 37; Vernehmlassung S. 3; Rep-
lik S. 1). Diesen Bericht hat die IV-Ärztin nicht einmal erwähnt.
8.2.2.4 In der ursprünglichen Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer in
der bisherigen Tätigkeit als Allrounder im Betrieb seines Bruders eine Ar-
beitsfähigkeit von 36 % attestiert. Eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer an-
gepassten Erwerbstätigkeit wurde ausgeschlossen (s. oben E. 5.4 f.). Ob-
wohl die zweite Revisions-IV-Ärztin von einer Verbesserung des Gesund-
heitszustandes ausgeht, attestiert sie dem Beschwerdeführerin aktuell eine
geringere Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als zuvor, nämlich
eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die IV-Ärztin begründet auch nicht, weshalb
neu in einer angepassten Verweistätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit vor-
liege, als in der bisherigen Tätigkeit.
8.2.2.5 Schliesslich ist die Aussage der zweiten IV-Ärztin, wonach „de
longs trajets sans commodités“ nicht zumutbar seien, klärungsbedürftig: Ab
welcher Länge/Dauer gilt ein „trajet“ als „long“? Zudem wäre erklärungsbe-
dürftig, wieso der Beschwerdeführer nur während „trajets“ auf die Toilette
gehen können muss (s. oben Bst. B.e) und nicht während jeglicher Tätig-
keit. Aufgrund der ungebrochen hohen Miktionsfrequenz und langen Mikti-
onsdauer ist weiterhin von deutlichen Einschränkungen in der Arbeitsfähig-
keit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.
8.3 Die zweite IV-ärztliche Revisionsstellungnahme ist somit in mehrfacher
Hinsicht als ungenügend zu beurteilen, weshalb weder für die Beurteilung
des aktuellen Gesundheitszustandes und der aktuellen Arbeitsfähigkeit
noch für einen Vergleich derselben mit dem ursprünglichen Gesundheits-
zustand und der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden
kann (s. oben E. 3.4).
9.
9.1 Nach Erhalt des Vorbescheids vom 25. September 2015 nahm der Be-
schwerdeführer dreimal Stellung (s. oben Bst. B.f) und reichte die folgen-
den Dokumente des U._______ Hospitals (nachfolgend thailändisches
Spital) zu den Akten: ein medizinisches Zertifikat vom 4. November 2015,
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Seite 22
eine Terminbestätigung vom 4. November 2015 für eine künftige Elektroly-
ten-Untersuchung, vier Rechnungen für ärztliche Evaluation, Management
und Medikamente (IV-act. 61, 63). Ausserdem stellte er der IVSTA ein
E-Mail von Dr. med. L._______ vom 22. November 2015 (IV-act. 66) und
ein Schreiben von Dr. T._______ vom 26. November 2015 (IV-act. 67) zu.
9.2 Am 5. März 2016 nahm der dritte Revisions-IV-Arzt Stellung
(IV-act. 69). Er führte aus, dass nach dem Vorbescheid die folgenden wei-
teren Dokumente zugestellt worden seien:
„- Schreiben des Versicherten vom 23.10.2015: Ist nicht einverstanden
mit dem Vorbescheid. Er könne ja seine Medikamente gegen den
Durchfall absetzen. Im Winter habe er das Gefühl alle 2-3 Minuten auf
die Toilette gehen zu müssen.
- Am 07.11.2015 erhebt der Bruder C._______ Einspruch ohne medizi-
nische Angaben.
- Medical Certificate U._______ Hospital am 04.11.2015: Fellow up
[recte: Follow-up] wegen Neobladder. Gewicht 77.9 kg. Therapie: Me-
dikamente, Rechnung für Kontrolle der Elektrolyte.
- Schreiben von C._______ an die IV am 08.12.2015: Der Entscheid sei
nicht gerechtfertigt. Nach dem vorangegangenen Eingriff und den täg-
lichen Medikamenteneinnahmen könne der Bruder nie mehr den nor-
malen Tätigkeiten nachgehen. Er müsse alle 2 Stunden seine künstli-
che Blase entleeren.
- Stellungnahme Dr. L._______ am 22.11.2015: Sie macht keine medi-
zinischen Angaben.“
Aufgrund dieser Unterlagen seien keine neuen medizinischen Sachver-
halte bekannt gemacht worden.
9.3 Betreffend diese dritte IV-ärztliche Revisionsstellungnahme ist das Fol-
gende auszuführen.
9.3.1 Dem dritten Revisions-IV-Arzt ist grundsätzlich dahingehend zuzu-
stimmen, dass die nach dem Vorbescheid eingereichten Dokumente keine
neuen gesundheitlichen Sachverhalte medizinisch dokumentieren. Insbe-
sondere äussern sich das E-Mail von Dr. med. L._______ und das Schrei-
ben von Dr. T._______ vom 26. November 2015 nicht konkret zum aktuel-
len Gesundheitszustand bzw. zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers. Medizinisch relevant ist immerhin, dass der Beschwerdeführer
C-2845/2016
Seite 23
im thailändischen Spital unter der Diagnose einer post-operativen Ersatz-
blase mit Elektrolyten-Ungleichgewicht weiterhin medizinisch betreut und
medikamentös behandelt wird.
9.3.2 Zu einer beweiskräftigen medizinischen Beurteilung gehört auch eine
Berücksichtigung der vom Betroffenen geklagten Beschwerden (s. oben
E. 3.4). Dementsprechend hatte der dritte Revisions-IV-Arzt sich zu den
vom Beschwerdeführer in den neuen Eingaben geltend gemachten Be-
schwerden zu äussern. Der Beschwerdeführer bestritt eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Er machte insbeson-
dere geltend, dass ihn die hohe Dosierung der täglich einzunehmenden
Medikamente (Natriumhydrogencarbonat [2 x täglich, 2000 mg] und Quan-
talan [2 x täglich, 1.5 Sachets]) gleichermassen beeinträchtige, wie die üb-
rigen Beeinträchtigungen, und er schon aufgrund der einzunehmenden
Medikamente nie mehr einer normalen Tätigkeit werde nachgehen können.
Ausserdem habe er im Winter, wenn es kalt sei, einen Dauerdruck und das
Gefühl, alle zwei bis drei Minuten zur Toilette gehen zu müssen. Obwohl
diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und deren
möglicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuvor nicht ärztlich beurteilt wor-
den war, ist der IV-Arzt darauf nicht eingegangen.
9.3.3 Der Beschwerdeführer machte im Nachgang zum Vorbescheid auch
nachdrücklich geltend, dass keine medizinischen Grundlagen vorlägen,
welche die Renteneinstellung rechtfertigen würden. Es sei namentlich nicht
medizinisch dokumentiert, dass sich seine Erwerbsfähigkeit verbessert
habe. Und es sei nicht einmal eine fachärztliche Abklärung vorgenommen
worden.
Obwohl weiterer medizinischer Abklärungsbedarf bestand (s. oben E. 8),
der erste Revisions-IV-Arzt eine ärztliche Beurteilung der Erwerbsfähigkeit
für notwendig erachtet hatte und der frühere schweizerische Hausarzt des
Beschwerdeführers (Dr. T._______) in seinem Schreiben vom 26. Novem-
ber 2015 es für medizinisch unvorstellbar deklarierte, dass es seit dem
19. September 2013 zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Be-
schwerdeführers gekommen sei, ist der dritte Revisions-IV-Arzt – der übri-
gens das Schreiben von Dr. T._______ nicht unter den neu eingereichten
Dokumenten aufgeführt hat – auf die Frage der allfälligen Notwendigkeit
weiterer medizinischer Abklärungen nicht eingegangen.
9.4 Somit ist auch die dritte IV-ärztliche Revisionsstellungnahme unvoll-
ständig und mangelhaft. Da mit dieser Stellungnahme die festgestellten
C-2845/2016
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Mängel der zweiten IV-ärztlichen Revisionsstellungnahme nicht kompen-
siert worden sind, genügen die drei IV-ärztlichen Revisionsstellungnahmen
auch in ihrer Gesamtheit nicht für eine rechtskonforme Beurteilung einer
allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers.
10.
10.1 Aus den dargelegten Überlegungen ergibt sich, dass die IVSTA mit
ihrer Argumentation, dass aus einer Gegenüberstellung der ursprünglichen
IV-ärztlichen Stellungnahme einerseits und der zweiten und dritten IV-ärzt-
lichen Revisionsstellungnahmen andererseits – und mangels sich im Vor-
bescheid- und Beschwerdeverfahrens ergebender neuer Gesichtspunkte –
auf eine Abweisung der Beschwerde zu schliessen sei, nicht durchdringt.
10.2 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend
macht,
dass sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder
so gut seien wie im Zeitpunkt der Rentenzusprache,
dass er aufgrund des vorausgegangenen Eingriffs, der daraus resultie-
renden Folgen und der täglichen Medikamenteneinnahme nie mehr ei-
ner normalen Tätigkeit werde nachgehen können,
dass er insbesondere mindestens alle zwei Stunden seine künstliche
Blase entleeren müsse,
dass die hohe Dosierung der Medikamente ihn gleichermassen beein-
trächtige,
dass er Glück gehabt habe, bis im Frühling 2015 mit grösster Rücksicht-
nahme auf seine Beeinträchtigungen für seinen Bruder arbeiten zu kön-
nen,
kann dieser Selbstbeurteilung – wie die dargelegten Überlegungen zeigen
– ohne weitere medizinische Abklärungen nicht gefolgt werden. Hingegen
macht er zurecht geltend, dass medizinische Untersuchungen zur Beurtei-
lung seines Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit notwendig sind.
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10.3 In die weiteren Abklärungen wird – neben den weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers im Vorbescheids- und Beschwerdeverfahren –
auch die in der Replik enthaltene Schilderung eines beispielhaften Arbeits-
tages des Beschwerdeführers einzubeziehen sein: Um 22:30 bis 23:00 Uhr
entleere der Beschwerdeführer die Blase und gehe dann ins Bett. Dann
schlafe er bis ca. 1:30 Uhr, dann müsse er aufstehen und eine halbe
Stunde die Blase entleeren. Mit Glück schlafe er dann wieder um 2:30 Uhr
ein. Um 5:00 Uhr müsse er wieder aufstehen und die Blase entleeren.
Dann könne er nicht mehr einschlafen, weil er richtig wach sei und um
07:30 Uhr zur Arbeit solle. Das seien gerade einmal 5 Stunden Schlaf. Das
erste, was er auf der Arbeit mache, sei die Blase entleeren. Wenn er am
Morgen arbeite, müsse er sich am Nachmittag hinlegen, um den Schlaf
nachzuholen, den er in der Nacht nicht bekommen habe, damit er am
nächsten Morgen wieder arbeiten könne. Diese Schilderung ist im Übrigen
grundsätzlich mit der in der ersten IV-ärztlichen Beurteilung vom 5. Juli
2012 enthaltenen Schilderung eines Arbeitstages kompatibel.
10.4 Insgesamt kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be-
stätigt oder ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers und damit verbunden seine Arbeitsfähigkeit in ren-
tenrelevanter Weise verbessert haben. Die IV-ärztlichen Stellungnahmen
und die übrigen medizinischen Berichte vermögen die Sachlage im Revisi-
onsverfahren nicht rechtsgenüglich zu klären. Es liegt weder ein MEDAS-
noch ein anderes Gutachten vor.
10.5 Da vorliegend aufgrund der Aktenlage keine genügende Beurteilung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgen konnte, ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. für viele: Urteil des BVGer
C-7355/2014 vom 6. September 2016 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen).
Im Rahmen dieser Abklärungen wird auch zu klären sein, ob und in wel-
chem Umfang dem Beschwerdeführer Tätigkeiten im Freien zugemutet
werden können.
10.6 Unter den gegebenen Umständen ist eine umfassende Begutachtung,
insbesondere in den Fachbereichen Urologie sowie Gastroenterologie, in
der Schweiz erforderlich. Für bidisziplinäre Begutachtungen ist BGE 139 V
349 zu beachten, wonach die rechtsstaatlichen Anforderungen an Begut-
achtungen gemäss BGE 137 V 210 sinngemäss anwendbar sind. Es steht
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im pflichtgemässen Ermessen der Gutachter, Ärzte aus weiteren Fachrich-
tungen beizuziehen, wenn sie dies als erforderlich erachten (vgl. Urteil
BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018, E. 6.4.4); diesfalls sind aber die
gesamten Vorgaben gemäss BGE 137 V 210 zu berücksichtigen.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist ihm
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnen-
des Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine ver-
hältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die angefochtene Ver-
fügung vom 6. April 2016 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Ab-
klärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 10 an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück-
erstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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