B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2847/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (USA),
vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Hilfsmittel; Verfügung der IVSTA vom 13. April 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung für die Einstellung ihres Cochlea-
(Innenohr-) Implantates bezieht und sich diese Leistungen (die unter Ein-
gliederungsmassnahmen/Hilfsmittel fallen) seit Erreichen des 20. Lebens-
jahres auf die Einstellung des Sprachprozessors im linken Ohr beschrän-
ken,
dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. April 2017 die monat-
liche Einstellung des Sprachprozessors nicht als einfach, zweckmässig
und wirtschaftlich erklärte und die Kostenübernahme für maximal dreimal
jährliche Kontrollen mit Überprüfung und Anpassung des Sprachprozes-
sors links zusicherte (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 18.
Mai 2017 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen
und auszurichten, insbesondere die Kosten für durchschnittlich 12 Einstel-
lungen und Kontrollen ihrer Hörhilfe pro Jahr zu erstatten, unter o/e-Kos-
tenfolge zu Lasten der Vorinstanz (B-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig ge-
leistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG; B-act. 4), weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 8. August 2017 ausführte, die
Beschwerde erweise sich, was den Einwand ungenügender medizinischer
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Sachverhaltsabklärung betreffe, als begründet, da die bisherigen konsilia-
rischen Anfragen der Vorinstanz an Prof. Dr. B._______ vom Spital
C._______ nur Fragen betreffend den Regelfall mit drei Kontrollen jährlich,
nicht jedoch die spezifische Situation der Beschwerdeführerin („Sonder-
fall“) betroffen hätten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiterer fachärztlicher
Prüfung und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei (B-act. 6),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. August 2017 ausführte,
sie nehme gerne zur Kenntnis, dass die IVSTA die Gutheissung der Be-
schwerde vom 18. Mai 2017 beantrage, womit der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, und halte an ihrem Antrag auf
gerichtliche medizinische Begutachtung zur Klärung des Leistungsanspru-
ches bei neutraler und objektiver Stelle fest (B-act. 8),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem gemeinsamen Antrag der Ver-
fahrensparteien auf ergänzende medizinische Abklärungen nicht entspro-
chen werden sollte, zumal die Vorinstanz selber einräumt, dass die vorlie-
gend zentrale Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein „Sonderfall“ vor-
liege, der weitgehendere Kontrollen und Einstellungen des Sprachprozes-
sors als die im Regelfall üblichen drei Kontrollen jährlich notwendig mache,
nicht abgeklärt worden sei,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag auf gerichtliche Begut-
achtung „bei neutraler und objektiver Stelle“ nicht weiter begründete, vor-
liegend im jetzigen Verfahrensstadium nicht ersichtlich ist, ob sich eine mo-
nodisziplinäre Begutachtung im Sinne von BGE 139 V 349 i.V.m. BGE 137
V 210 aufdrängt, um die spezifische Situation der Beschwerdeführerin klä-
ren zu können, die Beschwerdeführerin beschwerdeweise selber ausführt,
es fehle nach wie vor eine eingehende Stellungnahme von Prof. Dr.
B._______ auf die vorinstanzliche Anfrage vom 9. März 2017 (B-act. 1 S.
7) und die Vorinstanz in der Vernehmlassung eingeräumt hat, Prof. Dr.
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B._______ seien nur Fragen betreffend den Regelfall unterbreitet worden
beziehungsweise habe dieser in seiner dritten und letzten Stellungnahme
erneut nur auf den Regelfall Bezug genommen,
dass damit zuerst die Aktenlage mit einer weiteren konsiliarischen Konsul-
tation von Prof. Dr. B._______ – gestützt auf den von der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Arztbericht von Dr. D._______ vom 27. Februar 2017
(allenfalls unter Einholen weiterer Arztberichte betreffend die spezifische
Situation der Beschwerdeführerin) – zu vervollständigen ist, bevor die Not-
wendigkeit einer (amtlichen) Begutachtung im Sinne der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung geprüft werden kann,
dass vorliegend von einer gerichtlichen Begutachtung zudem abzusehen
ist, da damit die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchfüh-
rungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ab-
zuklären, auf die Gerichtsinstanz besteht, und der Beschwerdeführerin
durch das Veranlassen eines (vorliegend als nicht notwendig zu erachten-
den) Gerichtsgutachtens zusätzlich eine Überprüfungsinstanz verlustig
ginge (vgl. dazu Urteile des BVGer C-2217/2015 vom 9. August 2017 E.
7.1.1; C- 1125/2015 vom 13. Juli 2017 E. 7.8.3; C-6103/2016 vom 11. Juli
2017 E. 6.6; C-3781/2015 vom 8. Mai 2017 E. 4.7.3),
dass damit der Antrag auf gerichtliche Begutachtung abzuweisen und die
Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung
vom 13. April 2017 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), worauf die Beschwerdeführerin in
ihrer Replik zutreffend hinweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 13. Juni 2017
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
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Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des als
notwendig zu erachtenden Aufwandes – eine Parteientschädigung von
Fr. 2'400.- (inkl. Auslagenersatz, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf gerichtliche Begutachtung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
13. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärungen im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Juni 2017 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'400.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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