Abtei lung II I
C-2848/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2848/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1984 geborene indonesische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 5. Januar 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Jakarta ein Visum für die Dauer eines
Jahres. Als Zweck ihres in der Schweiz geplanten Aufenthalts vermerk-
te sie im Antragsformular „study“. In einem undatierten Begleitschrei-
ben fügte sie an, sie wolle ihre Cousine besuchen, die mit einem
Schweizer Bürger (A._______, im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) verheiratet sei und im Kanton Thurgau lebe. Daneben
beabsichtige sie, während ihres Aufenthalts Deutschkurse zu belegen.
Der Gastgeber selbst war bereits zuvor, nämlich am 10. November
2008, mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung ge-
langt. Darin äusserte er sich übereinstimmend zur Dauer und den Be-
weggründen des beabsichtigten Aufenthalts.
Die Schweizerische Botschaft in Jakarta überwies den Visumsantrag
in der Folge zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Von der Migrationsbehörde des Kantons Thurgau auf die spezifischen
Voraussetzungen zur Bewilligung von Aufenthalten zur Aus- oder Wei-
terbildung aufmerksam gemacht, widerrief der Gastgeber den ur-
sprünglichen Antrag und ersuchte neu um Ausstellung eines Visums
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (E-Mail vom 18. März
2009).
In einer Verfügung vom 22. April 2009 lehnte es die Vorinstanz ab, das
beantragte Visum zu erteilen. Zur Begründung brachte sie dabei im
Wesentlichen vor, die allgemeine Lage und die persönlichen Verhält-
nisse der Gesuchstellerin liessen den Schluss auf eine fristgerechte
Wiederausreise nicht zu. Dabei beständen auch Zweifel am deklarier-
ten Aufenthaltszweck.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2009 beantragt der Gastgeber beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des Besuchsvisums. Zur Begründung bringt er vor,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise
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der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert
wäre. Die Gesuchstellerin habe sich zwischen Oktober 2006 und
Februar 2007 schon einmal mit einem Besuchervisum in der Schweiz
aufgehalten. Sie lebe in ihrer Heimat in stabilen Familienverhältnissen,
sei gut ausgebildet und habe noch nie grosse Schwierigkeiten gehabt,
eine Arbeitsstelle zu finden. Sie stehe nicht unter irgend einem Druck,
auswandern zu müssen.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend brachte sie dabei unter anderem zum Aus-
druck, dass die Gesuchstellerin anlässlich eines Besuchsaufenthaltes
versucht sein könnte, hier in der Schweiz zu heiraten oder aber die Fa-
milie der Gastgeber in einer Form zu unterstützen, welche vom Aufent-
haltszweck nicht getragen und besonders bewilligungspflichtig wäre.
Immerhin habe sie in ihrem Begleitschreiben zum Visumsantrag von
ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz und vom Lebensstil der
Schweizer geschwärmt, und am Schalter der Schweizer Vertretung in
Jakarta mündlich geäussert, sie strebe einen mehrjährigen Aufenthalt
an.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
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und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts bele-
gen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zu-
dem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar
2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
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sein müssen. Indonesien ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die
Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Trotz robustem Wirtschaftswachstum in den letzten Jahren (die
Wachstumsrate des realen Bruttoinlandproduktes betrug 2007 6,3%,
2008 6,1% und für das Jahr 2009 wird sie auf 3-5% geschätzt) haben
in Indonesien rund 110 Millionen Menschen und damit fast die Hälfte
der Bevölkerung weniger als zwei US-Dollar pro Tag zur Verfügung.
Etwa 15% der Indonesier leben sogar unterhalb der nationalen Ar-
mutsgrenze. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2008) liegt
Indonesien auf Platz 109 von 179 Ländern, und die Weltbank zählt das
Land zu den Staaten mit niedrigem bis mittlerem Einkommen. Das Le-
ben vieler Indonesier ist von Armut geprägt, denn der Rohstoffreich-
tum des Landes kommt nur einer kleinen Gruppe zugute. Obwohl Indo-
nesien über Erdöl, Erdgas und zahlreiche weitere Bodenschätze ver-
fügt, hemmen institutionelle und strukturelle Schwächen die Investiti-
onsbereitschaft der Privatwirtschaft. Als Folge davon können bei wei-
tem nicht genügend Arbeitsplätze geschaffen werden, um mit dem Be-
völkerungswachstum Schritt zu halten. Jedes Jahr strömen 2,5 Millio-
nen neue Arbeitskräfte auf den Markt, und die Arbeitslosenrate liegt
trotz Wirtschaftswachstum nach wie vor bei schätzungsweise rund
10%. Von der Arbeitslosigkeit ist besonders die jüngere Generation be-
troffen; die Jugendarbeitslosigkeit ist mit 30% sehr hoch. Das Leben
grosser Teile der indonesischen Bevölkerung ist zudem geprägt von
schwierigen Umweltbedingungen wie Überschwemmungen und ande-
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ren Naturkatastrophen. Das starke Seebeben am 26. Dezember 2004
und der folgende Tsunami forderten mehr als 240'000 Tote und Ver-
misste. Auch in jüngerer Vergangenheit (Dezember 2006 und Februar
2007) forderten starke Regenfälle mit anschliessenden verheerenden
Überschwemmungen zahlreiche Todesopfer und zwangen Hunderttau-
sende zur Flucht, wobei im Februar 2007 sogar die Hauptstadt Jakarta
selbst betroffen wurde. Auch im Jahre 2009 blieb das Land von Natur-
katastrophen nicht verschont: Am 2. September 2009 erschütterte ein
Erdbeben die Südküste von West-Java, in dessen Folge zahlreiche
Menschen ums Leben kamen. Das Beben war auch in Jakarta zu spü-
ren, richtete dort aber nur geringe Schäden an. Am 30. September
2009 ereignete sich zudem vor der Westküste Sumatras ein schweres
Erdbeben, das mehr als 1'100 Todesoper forderte. Allgemein muss in
Indonesien überall mit unvorhersehbar einsetzender tektonischer und
vulkanischer Aktivität gerechnet werden (Quellen: Webseite des deut-
schen Auswärtigen Amtes: , Länder, Reisen
und Sicherheit > Indonesien > Wirtschaftspolitik bzw. Reise- und Si-
cherheitshinweise, Stand November 2009 bzw. 18. Januar 2010; Web-
seite des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwick-
lung und Zusammenarbeit [BMZ]: , Länder und Regionen
> Partnerländer > Indonesien > Situation und Zusammenarbeit, Stand
Juni 2009; beide Seiten besucht am 18. Januar 2010; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-792/2006 vom 29. März 2007 E. 5). Die Fol-
gen der wirtschaftlichen Situation und der Naturereignisse sind ein seit
Jahren anhaltender Migrationsdruck, der sich vor allem auf die umlie-
genden Staaten, aber auch auf entferntere Destinationen auswirkt. Der
Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert
werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten
und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
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7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, ledige
und kinderlose Frau. Sie stammt aus Palembang, der zweitgrössten
Stadt Sumatras. Über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse ist
darüber hinaus nur bekannt, dass in Palembang und Jakarta noch Fa-
milienangehörige unbekannten Verwandtschaftsgrades leben (dies ge-
mäss den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber
der Migrationsbehörde des Kantons Thurgau). In seiner Rechtsmittel-
eingabe betont der Beschwerdeführer zwar den starken familiären
Rückhalt, den die Gesuchstellerin in ihrer Heimat haben soll. Detaillier-
tere Informationen über die betreffenden Verhältnisse sind aber weder
den Vorakten noch der Beschwerde zu entnehmen. Auch wenn die Ge-
suchstellerin vor Ort über familiäre Bindungen verfügen dürfte, sind bei
ihr keine eigentlichen Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Na-
tur erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstands-
losen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen
könnten.
7.2 In beruflicher Hinsicht ist die Gesuchstellerin erwerbstätig. Sie ar-
beitet seit Februar 2008 bei einer Firma „Flower Advisor“ in Jakarta als
Personal-Assistentin des stellvertretenden Geschäftsführers (dies ge-
mäss des im Gesuchsverfahren edierten Curriculum Vitae und einer
Bestätigung des Arbeitgebers). Welchen Lohn sie mit ihrer Erwerbstä-
tigkeit erzielt und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt, ist
nicht bekannt. Dennoch darf davon ausgegangen werden, dass sie in
der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Gesuch-
stellerin verfügt damit zwar über eine feste Arbeitsstelle, von einer ei-
gentlichen beruflichen Verankerung, die eine Emigration als unwahr-
scheinlich erscheinen liesse, kann aber dennoch nicht ausgegangen
werden. Nur knapp ein Jahr beim eingangs erwähnten Arbeitgeber an-
gestellt, hatte sie bereits den Wunsch, für die Dauer eines Jahres von
ihrer Arbeit suspendiert zu werden. Von dieser ursprünglichen Planung
abgerückt, wünschen die Beteiligten nun immer noch ohne zwingen-
den Grund einen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin für volle drei
Monate. Vor einem solchen zeitlichen Hintergrund kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Sicherung des Arbeitsplatzes seitens
der Betroffenen ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. An dieser Ein-
schätzung vermag auch nichts zu ändern, dass der Arbeitgeber eine
Zusicherung für die Wiederaufnahme im Betrieb nach Rückkehr aus
dem Auslandaufenthalt abgegeben hat und die Gesuchstellerin gel-
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tend macht, mit in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnissen ihre
berufliche Situation verbessern zu können.
7.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei
zwischen 2006 und 2007 bereits einmal während dreier Monate in der
Schweiz zu Besuch gewesen und danach fristgerecht wieder ausge-
reist. Daraus lassen sich aber ohne genaue Kenntnis der damaligen
Verhältnisse keine Schlüsse für das laufende Bewilligungsverfahren
ziehen. Tritt hinzu, dass die Vorinstanz aufgrund der aktuellen Situation
gewisse Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck hegt. So äusserte
sie in der Vernehmlassung die konkrete Befürchtung, die Gesuchstel-
lerin könnte hier in der Schweiz einen Eheschluss zur Sicherung des
weiteren Aufenthalts anstreben bzw. versucht sein, ihren Gastgebern
auf eine Weise zur Hand zu gehen, die vom Zweck eines Besuchsvi-
sums nicht mehr gedeckt wäre. Obwohl förmlich zur Replik eingela-
den, äusserte sich der Beschwerdeführer zu diesen Vermutungen der
Vorinstanz in der Folge nicht mehr. Ebenfalls nichts mehr entgegnet
hat der Beschwerdeführer dem gleichen Ortes festgehaltenen Hinweis
der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin bei ihrer Antragstellung die
Absicht einer mehrjährigen Auslandabwesenheit bekundet haben soll.
7.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers gegenüber der
Migrationsbehörde des Kantons Thurgau (für die fristgerechte Wieder-
ausreise seines Gastes besorgt zu sein), nichts zu ändern. Zusiche-
rungen dieser Art sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch
nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsauf-
enthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und
C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
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9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau ad TG [...]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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