B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2848/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch lic. iur. Reto Caflisch,
Fankhauser Rechtsanwälte, Rennweg 10, 8022 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ordentliche Einbürgerung.
C-2848/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende A._______ (geb. […], nachfolgend: Be-
schwerdeführer 1) reiste am 16. Oktober 1989 in die Schweiz ein, wo er
rund eine Woche später um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 10. April
1995 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM)
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme angeord-
net. Am 27. Januar 1999 erhielt er vom Kanton Zürich eine Aufenthalts-
bewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Här-
tefalles.
B.
Am 25. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer 1 für sich sowie die
beiden Kinder B._______ (geb. […], Beschwerdeführer 2) und C._______
(geb. […], Beschwerdeführerin 3) ein Gesuch um Erteilung der eidgenös-
sischen Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Nachdem der Erhebungsbe-
richt vorlag, beschloss die Bürgerversammlung X._______ am 1. Dezem-
ber 2005, vorbehältlich der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, die Aufnahme der betreffen-
den Personen in das Gemeindebürgerrecht. Am 9. Februar 2006 sicherte
das Gemeindeamt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich dem Beschwerdeführer 1 und seinen Kindern, unter Vorbehalt der
Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, daraufhin das
zürcherische Kantonsbürgerrecht zu und überwies das Dossier am
16. Februar 2006 mit entsprechendem Antrag an das BFM.
Das Bundesamt seinerseits leitete die Einbürgerungsakten in der Folge
an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP, heute: Nachrichtendienst
des Bundes [NDB]) weiter.
C.
C.a
In einer ersten Stellungnahme vom 29. Februar 2008 hielt der DAP ge-
genüber der Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 sei direkt in die Ak-
tivitäten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) involviert. Als Direk-
tor und Koordinator des Tamil Education Service Switzerland (TESS) sei
er einer der führenden LTTE-Repräsentanten in der Schweiz, da es sich
beim TESS um eine Unterorganisation des World Tamil Coordinating
Committee (WTCC) bzw. der LTTE handle. In dieser Funktion sei er
Hauptverantwortlicher im Bereich "Heimatliche Sprache und Kultur"
C-2848/2012
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(HSK) für Tamilinnen und Tamilen in der Schweiz und könne massgeblich
Einfluss auf die Kursinhalte und die Auswahl der Lehrpersonen nehmen.
Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass unter den Schü-
lerinnen und Schülern der Kampf gegen den sri-lankischen Staat, ein-
schliesslich der Anwendung von Gewalt, propagiert werde. Der Be-
schwerdeführer 1 stelle daher eine Gefahr für die innere und äussere Si-
cherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG dar. Dementspre-
chend empfahl der DAP die Ablehnung des Einbürgerungsgesuches.
Nach Einsichtnahme in die Akten wendete der neu mandatierte Parteiver-
treter am 18. September 2008 dagegen ein, sein Mandant sei seit 1996
nicht mehr bei der LTTE aktiv. Ebenso wenig sei der Verein TESS eine
Unterorganisation des WTTC. Hinzu komme, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 als Leiter des TESS gemäss Vereinsstatuten und Stellenbeschrei-
bung keine inhaltliche, sondern lediglich eine administrative und organisa-
torische Verantwortung für besagte Sprach- und Kulturkurse trage. Insbe-
sondere auch hinsichtlich pädagogischer Belange stehe ihm keine Ent-
scheidungsbefugnis zu. Die Befürchtungen des DAP seien nicht haltbar.
Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer 1 eine
Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstelle; noch
viel weniger gelte dies für die beiden ins Einbürgerungsgesuch miteinbe-
zogenen Kinder.
C.b Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 fragte die Vorinstanz den DAP
an, ob er im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers 1 am nega-
tiven Antrag festhalte. Der inzwischen zuständige NDB gab am 28. Juni
2010 bekannt, dass keine neuen staatsschutzrelevanten Erkenntnisse
über die betroffene Person angefallen seien, hielt aber an seiner ableh-
nenden Haltung fest.
In einer weiteren (dritten) Stellungnahme vom 29. November 2010 er-
gänzte der NDB, dass die Schweiz trotz der Zerschlagung der LTTE nach
wie vor logistischer und strategischer Schauplatz bekannter sezessionis-
tischer Strömungen sei und seit kurzem ein Büro der provisorischen Exil-
regierung beheimate. In diesem Umfeld könne der Schweiz mit ihrer
grossen tamilischen Diaspora rasch eine wichtige Rolle zukommen. Ob-
wohl dem Beschwerdeführer 1 bisher keine widerrechtlichen Handlungen
hätten nachgewiesen werden können, sei er immer noch als engagierter
Anhänger der erwähnten sezessionistischen Bemühungen zu betrachten
und den diesbezüglichen Sicherheitsbedenken sei, soweit möglich,
Rechnung zu tragen.
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Seite 4
C.c Nachdem der Parteivertreter mehrmals um Weiterbehandlung der
Angelegenheit ersucht hatte, wurde ihm am 19. August 2011 nochmals
Akteneinsicht gewährt und eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt. Hin-
sichtlich der seitherigen Abklärungen des NDB enthielten die Akten eine
vom BFM am 17. August 2011 erstellte Stellvertreternotiz.
Am 19. September 2011 erklärte der Beschwerdeführer 1, inzwischen lei-
de er an multipler Sklerose. Aus diesem Grunde könne er nur noch zu
50 % erwerbstätig sein. Aufgrund dessen beziehe er seit dem 1. August
2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV). Mit Hilfe der Be-
rufsberatung der IV-Stelle habe er beim TESS zwar eine 50%-ige Be-
schäftigung beibehalten können, als Sekretär/Koordinator aber nurmehr
in untergeordneter Stellung und Verantwortlichkeit. Die vom NDB geäus-
serten Sicherheitsbedenken erschienen deshalb noch viel weniger ge-
rechtfertigt.
C.d Am 28. Oktober 2011 unterbreitete die Vorinstanz diese Eingabe zu-
sammen mit den neu eingereichten Unterlagen erneut dem NDB. Dieser
verwies – auf Rückfrage hin – am 29. Dezember 2011 ohne nähere Erläu-
terungen auf seine dritte Stellungnahme vom 29. November 2010.
In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 4. April 2012 monierte der
Rechtsvertreter, die letzten Stellungnahmen des NDB basierten ganz of-
fensichtlich nicht auf aktuellen Begebenheiten. Zugleich ersuchte er um
Gutheissung des Einbürgerungsgesuches oder um Erlass eines anfecht-
baren Entscheides.
D.
Mit Verfügung vom 26. April 2012 lehnte die Vorinstanz die Gesuche um
Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen ab. Zur Be-
gründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des
DAP vom 29. Februar 2008 bzw. des NDB vom 28. Juni 2010,
29. November 2010 sowie 29. Dezember 2011, welche die Frage der Be-
drohung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Be-
schwerdeführer 1 bejahten. Die fraglichen Berichte seien für das Bundes-
amt, dem es an der notwendigen Fachkompetenz fehle, verbindlich. Die
dagegen erhobenen Einwände vermöchten die diesbezüglichen Feststel-
lungen nur teilweise zu entkräften, weshalb die Einbürgerung des Be-
schwerdeführers 1 zu verweigern sei. Folgerichtig lasse sich auch die
Einbürgerung seiner minderjährigen Kinder nicht rechtfertigen. Würde ih-
nen das Schweizer Bürgerrecht verliehen, so entstünde dadurch bei einer
C-2848/2012
Seite 5
allenfalls notwendig werdenden Ausweisung des Vaters kraft seines vom
Schweizer Bürgerrecht der Kinder abgeleiteten Aufenthaltsrechts ein Kon-
flikt. Ebenso würden die diplomatischen Beziehungen zum sri-lankischen
Staat durch die Einbürgerung der Kinder in kompromittierender Weise in
Frage gestellt. Sie seien daher von der Verweigerung der Einbürgerung
miterfasst.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragen die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihnen die eidgenössische Einbürge-
rungsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen
sie um Einsicht in die Akten des NDB. Dazu bringt der Parteivertreter vor,
es treffe in keiner Weise zu, dass die Berichte des NDB für das BFM ver-
bindlich seien. Abgesehen davon würden die Behauptungen der Fachbe-
hörde bestritten. So bleibe im Dunkeln, worauf sich der NDB bei seiner
Beurteilung stütze. Da dem Beschwerdeführer 1 nicht Einsicht in die voll-
ständigen fallspezifischen Akten gewährt worden sei, liege vorweg eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ansonsten würden keine konkre-
ten Vorwürfe erhoben, vielmehr beruhten diese offensichtlich auf reinen
Mutmassungen. Dass der Beschwerdeführer 1 als Direktor und Koordina-
tor des TESS konkret und in massgeblicher Weise auf die Kursinhalte
und die Auswahl der Lehrpersonen Einfluss nehme, werde weder be-
hauptet noch sei dies bewiesen. Analoges gelte hinsichtlich der Möglich-
keit, die Schülerinnen und Schüler zum gewalttätigen Kampf gegen den
sri-lankischen Staat aufzuwiegeln. Sein bestrittenes Engagement im Um-
feld der LTTE vermöge nicht per se eine Gefährdung der inneren und
äusseren Sicherheit der Schweiz zu begründen. Vielmehr bedürfe es ei-
ner individuellen Beurteilung der persönlichen Aktivitäten. Der NDB hege
Sicherheitsbedenken, welche nicht einmal halbwegs substanziell begrün-
det seien. Auch aufgrund der Akten könne nicht nachvollzogen werden,
auf welchen konkreten Umständen die diesbezüglichen Befürchtungen
fussten. Der Stellvertreternotiz vom 17. August 2011 sei ferner zu ent-
nehmen, dass dem NDB Nachweise für allfällige widerrechtliche Hand-
lungen der einbürgerungswilligen Person fehlten. Hierdurch lasse sich er-
kennen, dass die Fachbehörde weiterhin über keine neuen, staatsschutz-
relevanten Fakten verfüge und die dem Betroffenen vorgehaltenen Beein-
flussungsmöglichkeiten lediglich auf Vermutungen basierten. Hinzu kä-
men die auf Seiten des Beschwerdeführers 1 gesundheitlich und arbeits-
mässig mittlerweile veränderten Verhältnisse. Ob man diese bei der Ab-
lehnung des Einbürgerungsgesuches überhaupt in Erwägung gezogen
C-2848/2012
Seite 6
habe, werde nicht ersichtlich, wodurch das rechtliche Gehör ebenfalls
verletzt worden sei. Die Einbürgerungsgesuche der Kinder schliesslich
seien nicht individuell beurteilt worden. Die angegebenen Verweige-
rungsgründe lägen – soweit sie überhaupt gegeben wären – in der Per-
son des Beschwerdeführers 1, was eine Ablehnung nicht zu rechtfertigen
vermöge.
F.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gewährte die Vorinstanz am
17. Oktober 2012 nachträglich Einsicht in die Stellungnahmen des NDB
vom 29. November 2010 und 29. Dezember 2011 (in anonymisierter
Form), von deren Inhalt die Beschwerdeführenden bis dahin keine Kennt-
nis gehabt hatten. Im Übrigen sprach sie sich unter Erläuterung der bis-
her genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus.
G.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 11. Januar 2013 am eingereich-
ten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
H.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Eine
Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor (zur restriktiven
Auslegung der Ausnahmeklausel der "inneren und äusseren Sicherheit
des Landes" vgl. REGINA KIENER/MATHIAS KUHN, Rechtsschutz im Auslän-
derrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Alberto Achermann
et. al [Hrsg.], Bern 2006, S. 100 f. mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Verwal-
tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
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soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ob das Urteil endgültig ist,
wird von Lehre und Rechtsprechung kontrovers beurteilt (siehe Urteile
des BVGer C-1121/2006 vom 21. August 2009 und C-1124/2006 vom
21. August 2009 je E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2012/21 E. 5.1).
3.
3.1 Die Vorinstanz stützt sich praktisch ausschliesslich auf eine Einschät-
zung des DAP vom 29. Februar 2008 sowie drei Berichte des NDB vom
28. Juni 2010, 29. November 2010 und 29. Dezember 2011 (zur Überfüh-
rung des nachrichtendienstlichen Teils des Dienstes für Analyse und Prä-
vention per 1. Januar 2009 zum VBS bzw. der Schaffung des NDB siehe
AS 2008 6261). In diese Aktenstücke wurde den Beschwerdeführenden –
teils im vorinstanzlichen Verfahren, teils nachträglich auf Beschwerde-
ebene – Einsicht gewährt. Dies geschah in den ersten beiden Fällen voll-
umfänglich, beim dritten und vierten Bericht wurden die Kürzel und Na-
men der jeweiligen Sachbearbeitenden vom NDB bzw. des BFM abge-
deckt. Damit wird den Anforderungen von Art. 27 und Art. 28 VwVG ohne
Zweifel Genüge getan und es darf auf die fraglichen Aktenstücke abge-
stellt werden.
3.2 Der Parteivertreter hat in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2012
zusätzlich Einsichtnahme in die Akten des NDB verlangt. Nachdem ihm in
der Vernehmlassung versichert worden war, man habe ihm keine ent-
scheidrelevanten Informationen vorenthalten, hielt er in Präzisierung des
fraglichen Begehrens fest, dass einzig derjenige Sachverhalt massgeblich
C-2848/2012
Seite 8
sei, der sich aus den ihm zugestellten Akten des BFM ergebe. Vorliegend
verhält es sich so, dass die Fachbehörde weder der Vorinstanz noch dem
Bundesverwaltungsgericht ein Dossier mit vertraulichen Akten hat zu-
kommen lassen. Der Stellungnahme des DAP vom 29. Februar 2008 wie
auch dem Bericht des NDB vom 29. November 2010 sind allerdings ver-
trauliche Abklärungen und Beobachtungen zu Aktivitäten im Umfeld tami-
lischer Gruppierungen bzw. einzelner mit Namen aufgeführter Personen
beigefügt. Aufgrund des Quellenschutzes können sie nicht offengelegt
werden (zum Quellenschutz vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
[BWIS, SR 120] und die Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den
Nachrichtendienst des Bundes [V-NDB, SR 121.1]). Dies bedeutet, dass
weder die Identität der fraglichen Quellen noch der Inhalt der diesbezügli-
chen Meldungen bekannt gegeben werden kann, mit entsprechenden
Konsequenzen für die Handhabung des Akteneinsichtsrechts und die
Verwertbarkeit dieser nicht offen gelegten Akten (vgl. hierzu Art. 29 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 26 ff. VwVG). Da der wesentliche In-
halt besagter Abklärungen mit deren Quintessenz jedoch in hinreichen-
dem Masse in die vier dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebrachten Re-
sümees eingeflossen ist, rechtfertigt es sich, lediglich auf die unter E. 3.1
aufgelisteten Aktenstücke zurückzugreifen, welche – zusammen mit all-
gemein zugänglichen Informationen – mithin als alleinige Entscheidgrund-
lagen dienen.
4.
4.1 In formeller Hinsicht wird auf Beschwerdeebene weiter gerügt, die
angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, weil aus ihr nicht
hervorgehe, ob das BFM die auf Seiten des Beschwerdeführers 1 verän-
derten Verhältnisse damals überhaupt gewürdigt habe. Gemäss Art. 35
Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu
begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern,
dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen und es
der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sach-
gerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich,
wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
C-2848/2012
Seite 9
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen,
sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu
Art. 35 VwVG).
4.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der
Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorin-
stanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen ge-
nügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Par-
tei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt,
sich dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu
Art. 35 mit Hinweisen).
4.3 Die eigentliche Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der
Tat ziemlich knapp ausgefallen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf
einen Verweis auf die vier Stellungnahmen der Fachbehörde und deren
Folgerungen sowie einer Zusatzerwägung zur Ablehnung der Einbürge-
rungsgesuche der beiden Kinder. Der Inhalt der fraglichen Berichte wird
im Sachverhalt aber ausführlich wiedergegeben und die zur Anwendung
kommenden Rechtsgrundlagen sind ebenfalls aufgeführt, weshalb trotz
allem ohne weiteres nachvollziehbar wird, warum das BFM die Einbürge-
rungsvoraussetzungen in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 als nicht er-
füllt betrachtete. Auch dessen verschlechterter Gesundheitszustand und
die veränderte berufliche Situation fanden (wenn auch nur in der Wieder-
gabe des Sachverhalts) Erwähnung. Dies erweist sich im dargelegten
Kontext als ausreichend. Die Beschwerdeführenden waren denn auf der
Grundlage dieser Begründung in der Lage, die Verfügung sachgerecht
anzufechten. Ausserdem hat sich das BFM in seiner Vernehmlassung im
Nachhinein ganz konkret mit den oben beschriebenen Veränderungen
auseinandergesetzt. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist
sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
5.
Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bür-
ger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und
C-2848/2012
Seite 10
das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrenn-
bare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts
ist daher notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines
Gemeindebürgerrechts verknüpft (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005,
Rz. 1308; Art. 12 Abs. 1 BüG).
5.1 Für die ordentliche Einbürgerung sind in erster Linie die Kantone zu-
ständig. Der Bund erlässt nur Mindestvorschriften (Art. 38 Abs. 2 BV).
Demnach erfolgt die ordentliche Einbürgerung in zwei Stufen. Der Bund
prüft im Rahmen des Einbürgerungsbewilligungsverfahrens, ob die von
ihm in Art. 14 und Art. 15 BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die
Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinde
nehmen auf Grund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentli-
che Einbürgerung vor (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, a.a.O.,
Rz. 1327).
5.2 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen be-
stimmten Kanton erteilt. Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlän-
gert werden. Die Bewilligung kann hinsichtlich des Einbezuges von Fami-
lienmitgliedern geändert werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung
vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden,
bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre (Art. 13 BüG).
5.3 Gemäss Art. 14 BüG gilt es vor der Erteilung der Einbürgerungsbewil-
ligung zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeig-
net ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse einge-
gliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten
und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung
beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben.
Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorüber-
gehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden,
sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. Botschaft zur Änderung
des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305).
6.
6.1 Wie bereits erwähnt, stützt sich die Vorinstanz in ihrer ablehnenden
Verfügung auf eine Lagebeurteilung des DAP und drei Einschätzungen
des NDB. Das Einholen diesbezüglicher Stellungnahmen gehört im Rah-
men der Prüfung der Voraussetzungen der eidgenössischen Einbürge-
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Seite 11
rungsbewilligung zum ordentlichen Verfahrensgang. Art. 4 Abs. 2 Bst. d
V-NDB (in Kraft seit 1. Januar 2010) i.V.m. Ziff. 4.2.1 von deren Anhang I
sieht nämlich vor, dass das BFM sämtliche Einbürgerungsgesuche dem
NDB zur Stellungnahme nach Art. 14 Bst. d BüG zu unterbreiten hat (zur
analogen Rechtslage vor Inkraftsetzung der V-NDB vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst.
c der per 1. Januar 2010 aufgehobenen Verordnung über Massnahmen
zur Wahrung der inneren Sicherheit [VWIS, AS 2001 1829] i.V.m. deren
Anhang I, Ziff. 4 Bst. b erstes Lemma). Entsprechend ist der NDB auch
verpflichtet, sachdienliche Hinweise bezüglich Gefährdung der inneren
und äusseren Sicherheit im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu liefern, die
einer Einbürgerung entgegenstehen könnten (siehe etwa Urteil des
BVGer C-4340/2011 vom 19. April 2012 E. 4.4). Diese Mitwirkung ändert
indessen nichts an der ausschliesslichen Verfügungskompetenz des BFM
im Bereich der Erteilung bzw. Verweigerung der eidgenössischen Einbür-
gerungsbewilligung und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in solchen
Einbürgerungsverfahren Parteistellung nach Art. 6 VwVG zukommen
würde (vgl. Urteil des BVGer C-1123/2006 vom 12. September 2008
E. 4.1 in analogiam).
6.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdi-
gung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden
ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu
Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit
freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE
130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Bezogen auf Art. 14 Bst. d BüG gilt es zu
untersuchen, ob der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz gefährdet. In Konstellationen wie der vorliegenden geht es hier-
bei in erster Linie um die Würdigung eines Gesamtbildes, welches die
vorhandenen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen vermitteln.
7.
7.1 Das BFM und die Fachbehörde begründen die gehegten Sicherheits-
bedenken mit den Verbindungen des Beschwerdeführers 1 zur LTTE bzw.
deren Nachfolgeorganisationen. In diesem Zusammenhang wird ihm vor-
geworfen, sich exilpolitisch zu engagieren. Vor der Beurteilung seines
persönlichen Einsatzes für tamilische Anliegen ist daher kurz darauf ein-
C-2848/2012
Seite 12
zugehen, welches generelle Gefahrenpotenzial für die innere und äusse-
re Sicherheit der Schweiz heute von solchen Gruppierungen ausgeht.
7.2 Anders als beispielsweise in der Europäischen Union (EU) wurde die
LTTE hierzulande nie als terroristische Organisation eingestuft, sie figu-
rierte aber auf der Beobachtungsliste des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 BWIS [in der
damaligen Fassung] sowie Art. 17 der inzwischen aufgehobenen VWIS).
Mit der Beendigung des Bürgerkrieges in Sri Lanka im Frühjahr 2009 und
der damit einhergegangenen Kapitulation der Rebellen haben sich die po-
litischen Rahmenbedingungen wesentlich verändert. Hinsichtlich der üb-
rig gebliebenen Strukturen hält der Lagebericht 2012 des NDB mit Blick
auf die allgemeine Situation in der Schweiz denn fest, in der tamilischen
Diasporagemeinschaft seien seit Monaten keine grösseren Aktivitäten der
LTTE bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. In Sri
Lanka, wo die LTTE weitgehend zerschlagen worden sei, habe sich die
Sicherheitslage stabilisiert. Das internationale Netzwerk bleibe aber zu-
mindest in Teilen bestehen, dies gelte auch für die Schweiz. Laut NDB
zeichnet sich bislang keine Klärung der Stellung der tamilischen Bevölke-
rung in ihrer Heimat ab. Sollte sich bei der tamilischen Minderheit der
Eindruck einstellen, die wirtschaftliche und politische Situation werde sich
auf absehbare Zeit nicht verbessern, könnte die Stimmung wieder in ge-
waltsame Proteste umschlagen und zur erneuten Unterstützung einer se-
paratistischen, tendenziell terroristischen Bewegung führen. Die grosse
tamilische Diaspora dürfte sich diesfalls wiederum mit der Bevölkerung
und gegebenenfalls einer neuen separatistischen Gruppierung in Sri Lan-
ka solidarisieren. Ähnlich tönt es, was den sog. ethno-nationalistisch mo-
tivierten Gewaltextremismus anbelangt, im Lagebericht 2013. Von den
Nachfolgeorganisationen der LTTE geht demnach sowohl in Europa als
auch in der Schweiz nurmehr wenig Aktivität aus. Gemäss den Erkennt-
nissen der Fachbehörde kristallisieren sich diesbezüglich bis heute keine
klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden sich, jedenfalls offi-
ziell, alle bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf distanzie-
ren. Über einen Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatis-
tenbewegung sei überdies nichts bekannt. Wohl existierten hierzulande
nationale Ableger der LTTE weiter. In kleinerem Ausmass komme es in
diesem Rahmen noch zu Propagandaveranstaltungen. Indessen gebe es
keine Hinweise darauf, dass sich ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder
LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten, um von hier aus zu versuchen,
Einfluss auf die tamilische Diasporagemeinschaft in oder ausserhalb der
Schweiz auszuüben. Das Gefahrenpotenzial, das von diesen Gruppie-
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rungen und ihrer Anhängerschaft für die innere und äussere Sicherheit
der Schweiz ausgeht, erscheint deshalb heutzutage eher minim.
Bei dieser Sachlage vermag das (teilweise bestrittene) Engagement des
Beschwerdeführers 1 in der tamilischen Emigration nicht per se eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu begründen. Ebenso wenig
genügt es, dass er Leute aus dem Umfeld der LTTE oder ihrer Nachfol-
georganisationen kennt oder mit ihnen verkehrt. Vielmehr bedarf es einer
individuellen Beurteilung seiner persönlichen Aktivitäten.
7.3 Die Fachbehörde wirft dem Beschwerdeführer 1 vor, direkt in die Akti-
vitäten der LTTE involviert zu sein. Hierzulande figuriere er unter den füh-
renden Repräsentanten dieser Gruppierung und er sei nach wie vor als
engagierter Anhänger entsprechender sezessionistischer Bemühungen
zu betrachten. Vordergründig einziger konkreter Anknüpfungspunkt für
besagte Einschätzungen bildet seine Anstellung als Direktor und Koordi-
nator beim TESS. Zu den seitherigen Veränderungen im Anstellungsver-
hältnis äusserte sich der NDB freilich nicht mehr.
Von einem Einbürgerungskandidaten darf verlangt werden, dass er sich
zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Bewerber, de-
ren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht
zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen
werden (vgl. Urteil des BVGer C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 mit
Hinweis). Im dargelegten Kontext sind die seitens des DAP bzw. des NDB
als problemtisch erachteten Kontakte des Beschwerdeführers 1 bzw.
dessen Stellung innerhalb dem TESS einer Würdigung zu unterziehen.
7.3.1 Im Bericht des DAP vom 29. Februar 2008 wird der TESS als eine
Unterorganisation des WTCC bzw. der LTTE eingestuft, was der Be-
schwerdeführer 1 u.a. unter Vorlage der Vereinsstatuten, einer Informati-
onsbroschüre und eines Flyers bestreitet (siehe Beilagen zur Stellung-
nahme vom 18. September 2008). Inwieweit die Annahme der Fachbe-
hörde zutrifft, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. In der
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Broschüre liest man jeden-
falls, dass der TESS aus dem WTCC hervorgegangen sei. Es erscheint
ohnehin naheliegend, dass Personen, die sich in der tamilischen Emigra-
tion engagiert haben, einst kaum um die LTTE bzw. ihre Nachfolgeorgani-
sationen herumkamen. Auch ist bekannt, dass solche Gruppierungen ihr
Gedankengut längst nicht nur in Form politischer Aktivitäten, sondern
ebenfalls über anderweitige Kanäle wie beispielsweise Kulturvereine ver-
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breiteten und dadurch versuchten, propagandistischen Einfluss auszu-
üben. Dem als Verein ausgestalteten TESS wird allerdings nicht vorgehal-
ten, sich je in dieser Richtung exponiert zu haben. Gemäss den Vereins-
statuten hat sich der TESS zur Aufgabe gemacht, tamilische Kurse in
heimatlicher Sprache und Kultur anzubieten sowie alle Arten sportlicher
Aktivitäten zu fördern (Ziff. 2.2 der Statuten). Laut Broschüre hat er mit
Unterstützung des BFM zudem Integrationsprojekte durchgeführt. Politi-
sche oder wirtschaftliche Ziele und Zwecke werden demgegenüber keine
verfolgt (Ziff. 2.4 der Statuten). Vielmehr strebt der Verein die Zusam-
menarbeit mit den kantonalen Erziehungsdirektionen und Schulen der je-
weiligen Region an (Ziff. 2.3 der Statuten). Auch bemüht er sich aktiv dar-
um, als Anbieter der beschriebenen tamilischen Kurse anerkannt zu wer-
den. In den Kantonen Aargau und Schwyz sind diese sog. HSK-Kurse be-
reits anerkannt. In wie vielen Kantonen sie mittlerweile Anerkennung ge-
funden haben, ist nicht bekannt. Die Zusammenarbeit mit kantonalen und
lokalen Schulbehörden bedingt aber zweifelsohne eine gewisse Unab-
hängigkeit bzw. Ausgewogenheit und zeugt davon, dass die vom Verein
statuierten Werte wie Integration und Toleranz sich nicht in reinen Ab-
sichtserklärungen erschöpfen. Die heutigen Zielsetzungen des TESS, die
kein extremistisches Gedankengut erkennen lassen, sind deshalb – nicht
zuletzt im Lichte der Lageberichte des NDB der Jahre 2012 und 2013 –
nicht geeignet, die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Ri-
sikoeinschätzung zu bestätigen.
7.3.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde vom TESS ursprünglich als Schul-
leiter und Koordinator angestellt. Nach Auffassung der Fachbehörde ist er
folglich in der Lage, in massgeblicher Art und Weise auf die Kursinhalte
Einfluss zu nehmen und Lehrpersonen seiner Couleur auszuwählen. Da-
mit sei nicht ausgeschlossen, dass Botschaften an die Unterrichteten ge-
langten, welche Anlass zu gewaltsamen Aktionen gegen den sri-
lankischen Staat böten. Dass faktisch Einflussmöglichkeiten im beschrie-
benen Sinne bestehen, ist aufgrund der Stellenbeschreibung nicht von
der Hand zu weisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1
weisungsgebunden handelt und nicht für den Unterrichtsstoff zuständig
ist. Immerhin verfügt er trotz allem über vielfältige administrative bzw. or-
ganisatorische Kompetenzen (zum Ganzen siehe wiederum Vereinsstatu-
ten). Vorliegend geht es aber darum, dass die gehegte Befürchtung der
negativen Beeinflussung ausschliesslich theoretischer Natur ist. Dass der
Beschwerdeführer 1 tatsächlich Einfluss genommen oder sonst versucht
hat, in diesem Rahmen propagandistisch tätig zu werden, wird denn we-
der vom NDB noch vom BFM behauptet. Stattdessen setzen die Ein-
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schätzungen der Fachbehörde, wie sich den vier mehrfach erwähnten
Stellungnahmen bzw. Analysepapieren entnehmen lässt, den Fokus auf
allgemeine Erkenntnisse über die in den inzwischen beendeten Bürger-
krieg in Sri Lanka involvierten Akteure. Auch der Einzelfall wird mit ande-
ren Worten letztlich nur mit allgemeinen Ausführungen zur LTTE und de-
ren Verbindungen zum TESS begründet. Insoweit sind keine staats-
schutzgefährdenden Aktivitäten ersichtlich.
Inzwischen hat der Beschwerdeführer 1 sein Pensum aus gesundheitli-
chen Gründen auf 50 % reduziert und er fungiert nurmehr als Sekretär
und Koordinator (vgl. den im November 2010 von den Vertragsparteien
unterzeichneten Arbeitsvertrag). Auch dass er seit dem 1. August 2010
eine halbe Rente der IV bezieht, ist aktenmässig erstellt (vgl. Vorbescheid
der IV-Stelle Zürich vom 8. Februar 2011). Wie angetönt, ist der NDB dar-
auf nicht näher eingegangen. Das BFM seinerseits argumentiert in der
Vernehmlassung unverändert mit den beruflichen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers 1. Wohl möge sein, dass er keinen massgeblichen Ein-
fluss auf die Kursinhalte und die Auswahl der Lehrpersonen gehabt habe,
doch sei er in engem Kontakt zum Vorstand sowie weiteren Personen der
LTTE gestanden und als Lehrperson habe er während des kulturellen Un-
terrichts Einflussmöglichkeiten gehabt, die ein nicht zu unterschätzendes
Gefahrenpotenzial beinhalteten. Hierzu wäre vorweg anzumerken, dass
der Beschwerdeführer 1 als Angestellter des TESS nie selber unterrichtet
hat. Ansonsten fussen die Ablehnungsgründe wiederum auf allgemeinen
Mutmassungen bzw. den theoretischen Beeinflussungsmöglichkeiten
kraft seiner beruflichen Stellung. Konkreter, in einem demokratischen
Rechtsstaat nicht legitimer Handlungen wird er nicht bezichtigt. Damit
stellen die fraglichen Aspekte keine ausreichenden Gründe für die An-
nahme dar, dass vom Beschwerdeführer 1 eine relevante Gefahr für die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht.
7.4 Die angefochtene Verfügung liesse sich nach dem Gesagten nur auf-
recht erhalten, wenn sonstige konkrete Vorfälle oder vorwerfbare Aktio-
nen mit minimalem Gefährdungspotenzial und Aktualitätsbezug akten-
kundig wären. Solche Anhaltspunkte sind hier keine auszumachen oder
zumindest nicht dokumentiert. So machte der Beschwerdeführer 1 wäh-
rend des Asylverfahrens nicht geltend, sich für die LTTE engagiert zu ha-
ben. Dies will er seinen eigenen Angaben zufolge erst nach der Einreise
in die Schweiz eine Zeit lang getan haben, seine diesbezüglichen Aktivitä-
ten angeblich aber bereits 1996 eingestellt haben. Dass die einbürge-
rungswillige Person eine der führenden Repräsentanten der LTTE in der
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Schweiz und mit dieser Organisation eng verbunden sei, schliesst der
DAP in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2008 wiederum einzig aus
deren Funktion innerhalb des TESS. Hierzu genügt der Verweis auf die
vorangehenden Erwägungen. Darüber hinaus erfährt man nicht, was dem
Beschwerdeführer 1 genau vorgehalten wird, wie lange er in dieser Hin-
sicht eine problematische Gesinnung offenbart haben soll und auf welche
Zeiträume sich die erhobenen Zweifel beziehen. Die Fachbehörde ver-
harrt vielmehr in vagen Andeutungen. Gemäss den zur Verfügung ste-
henden Akten lagen im Jahre 2006 über die betreffende Person, ausser
der erwähnten Anstellung beim TESS, jedoch keine Erkenntnisse bezüg-
lich Aktivitäten zu Gunsten der LTTE vor. Kommt hinzu, dass selbst der
NDB ausdrücklich festhält, dass dem Beschwerdeführer 1 bislang keine
widerrechtlichen Handlungen vorgeworfen werden konnten (siehe Sach-
verhalt Bst. C.b vorstehend). Damit einher geht das Fehlen ihm anre-
chenbarer, gewaltbejahender Verhaltensweisen. Von daher spricht nichts
gegen die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
7.5 Seither sind keine staatsschutzrelevanten Fakten hinzugekommen
(siehe die Berichte des NDB vom 29. November 2010 und 29. Dezember
2011). Soweit die Fachbehörde, ebenfalls in der Stellungnahme vom
29. November 2010, auf die Existenz der in der Schweiz beheimateten
provisorischen Exilregierung "Provisional Transnational Government of
Talim Eelam" (PTGTE) verweist, werden dem Beschwerdeführer 1 keiner-
lei Verbindungen zu besagtem Büro angelastet, womit es erneut an ei-
nem Bezug zum Einzelfall fehlt. Analoges lässt sich mit Blick auf die in-
ternationalen Netzwerke vormaliger LTTE-Mitglieder sagen, von denen im
Lagebericht 2012 die Rede ist. Die Annahme schliesslich, dass der Be-
troffene nach wie vor als engagierter Anhänger sezessionistischer Bemü-
hungen zu betrachten sei, basiert auf reinen Mutmassungen und ist nur
schon durch die jüngsten Lageberichte des NDB überholt. Die vom NDB
und der Vorinstanz zum Ausdruck gebrachten Sicherheitsbedenken er-
weisen sich demnach als zu wenig konkretisiert, zu spekulativ und nicht
mehr aktuell. Bei dieser Sachlage sind die relevanten Sicherheitsinteres-
sen auch bei einer Einbürgerung der beiden Kinder nicht in ausreichen-
dem Masse tangiert.
7.6 Alles in allem lässt die Beweislage für Schlussfolgerungen, wie sie in
der angefochtenen Verfügung gezogen werden, keinen Raum. Es liegt
somit nichts Konkretes vor, das den Beschwerdeführer 1 und seine bei-
den Kinder heute als Risiko für die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz erkennen liesse.
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8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Erteilung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen zu Unrecht verweigert und
somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-
zufolge gutzuheissen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden kei-
ne Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihnen gestützt
auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 8. Juni 2012 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahl-
adresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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