B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2851/2015
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-2851/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 1992, ist kubanische
Staatsangehörige. Am 4. Februar 2015 beantragte sie bei der schweizeri-
schen Botschaft in Havanna die Erteilung eines Schengen-Visums für die
Dauer von 90 Tagen. Dabei gab sie an, ihren in St. Gallen lebenden Freund
B._______ besuchen zu wollen. Die Vertretung verweigerte die Visumser-
teilung mit der Begründung, dass ihre Absicht, den Schengen-Raum vor
Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht habe festgestellt wer-
den können.
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 9. Februar 2015 erhob der
Gastgeber Einsprache, die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) –
nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 8. April
2015 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Gesuchstel-
lerin stamme aus einer Region, aus welcher, insbesondere aufgrund der
dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse, ein starker Zuwanderungsdruck be-
stehe. Viele und vor allem jüngere Personen versuchten, sich in den USA
und in Europa eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe am
Ziel bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch einge-
stuft werden. Dies gelte auch im Falle der Gesuchstellerin, die jung, ledig
und nicht erwerbstätig sei. Zwar sei sie Mutter eines einjährigen Kindes;
die beabsichtigte Besuchsdauer von drei Monaten spreche jedoch dafür,
dass sie dem Kind gegenüber keine zwingende Betreuungsverpflichtung
habe. Zudem habe sie ihren Gastgeber bisher erst einmal getroffen; um
eine gefestigte Freundschaft oder Beziehung, bei der allenfalls die Einreise
bewilligt würde, handle es sich daher nicht.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und der
Gesuchstellerin das beantragte Visum zu erteilen, erhob B._______ mit
Eingabe vom 2. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mittlerweile sei davon auszugehen, dass sich die Freundschaft zwischen
ihm und der Gesuchstellerin gefestigt habe, sei er doch Ostern 2015 ein
zweites Mal nach Kuba gereist und hab das auch für den Sommer und für
Weihnachten dieses Jahres vor. Inzwischen seien sie ein Liebespaar ge-
worden und eine Heirat zu einem späteren Zeitpunkt sei nicht ausgeschlos-
sen. Der dreimonatige Aufenthalt in der Schweiz solle eine Generalprobe
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für ihre Liebe sein. Die Vorinstanz bezweifle zu Unrecht die fristgerechte
Wiederausreise seiner Freundin, zumal diese ihr Kind nicht allein lassen
würde. Angesichts dessen sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die
Schwester seiner Freundin, Mutter einer achtjährigen Tochter und ebenfalls
nicht erwerbstätig, von der schweizerischen Botschaft ein Visum erhalten
habe. Schliesslich müsse auch berücksichtigt werden, dass er, das Gast-
geber, das ganze finanzielle Risiko des Besuchs trage und selbst Interesse
daran habe, dass seine Freundin zurückkehre.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Der in Kuba existierende Migrationsdruck hin
ins westliche Ausland dürfe nicht unterschätzt werden, habe er sich in den
ersten drei Monaten dieses Jahres doch erneut in einer grossen Flücht-
lingswelle manifestiert. Die meisten Kubaner lebten, selbst wenn sie eine
Arbeitsstelle hätten, in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen,
und im vorliegenden Fall sei über die wirtschaftliche Situation der Gesuch-
stellerin nicht einmal etwas bekannt. Sie selbst habe angegeben, Hausfrau
zu sein und im Mutterschaftsurlaub zu stehen. Den Beschwerdeführer
habe sie erst am 20. Dezember 2014 kennengelernt und bereits kurz da-
rauf, anfangs Februar 2015, den Visumsantrag eingereicht. Hätte sie ihr
Kind zwingend allein betreuen müssen, wäre sie kaum der Einladung einer
losen Ferienbekanntschaft für drei Monate gefolgt. Dass demgegenüber
ihrer Schwester ein Visum erteilt worden sei, liege daran, dass diese ihren
Gastgeber bereits seit Längerem kenne.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit gegeben, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern.
Von dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer innerhalb die ihm hierzu
eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-2851/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer, der am Einspracheverfahren teilgenommen
hat, ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegitimiert. Auch die
weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten Voraussetzun-
gen liegen in seinem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs.
4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
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BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsan-
gehörigen von Kuba. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-frei-
zügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederaus-
reise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw.
SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
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[nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Perso-
nenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Kuba zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Vi-
sumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet
und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als
auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vor-
dergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch
lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreise-
gesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten,
dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellen-
den Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche o-
der familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben,
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das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Ver-
bleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Kubas Wirtschaft ist im Jahr 2014 um lediglich 1,4% gewachsen (2013:
2,7%, 2012: 3,1%). Nennenswerte Steigerungen der Exporte sind noch
nicht zu erkennen; der für jenes Jahr vermeldete Zahlungsbilanzüber-
schuss beruht aber wahrscheinlich vor allem auf dem Dienstleistungsex-
port in den Bereichen Tourismus und Gesundheitswesen. Zur Inflationsrate
liegen für 2014 keine offiziellen Zahlen vor, sie dürfte jedoch in Folge hö-
herer Lebensmittelpreise deutlich angestiegen sind. Auch in Bezug auf das
Bruttoinlandprodukt fehlt, dies aufgrund der beiden nebeneinander existie-
renden Währungen von CUC ("konvertibler" Peso, 1:1 zum USD) und CUP
("Peso Cubano"), eine zuverlässige Berechnung. Durch punktuelle Ände-
rungen soll Kubas Volkswirtschaft leistungsfähiger werden; zu diesem
Zweck wurden in den vergangenen Jahren Massnahmen beschlossen, mit
denen "nichtstaatliche" Formen der Erwerbstätigkeit teils erlaubt, teils ge-
fördert werden sollen. So traten Anfang 2013 ein neues Steuergesetz und
ein neues Arbeitsgesetz in Kraft. Ende Juni 2014 folgte ein lang vorberei-
tetes neues Investitionsgesetz, das explizit auf ausländische Investitionen
abzielt, um der kubanischen Wirtschaft Schwung zu verleihen. Nach wie
vor ist jedoch der Umstand, dass Kubas Wirtschaft planwirtschaftlich ge-
lenkt wird, ein Hindernis für grösseres Wachstum. Das staatliche monatli-
che Durchschnittseinkommen betrug im Jahr 2014 knapp 25 CUC bzw.
USD und ist damit, trotz einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr, immer
noch sehr gering. Von daher ist der Lebensstandard der Kubaner abhängig
vom Zugang zur konvertiblen Währung, sei es durch Überweisungen aus
dem Ausland, einer Beschäftigung im Tourismussektor oder einer Tätigkeit
in einem Joint Venture (vgl. > Aussen- und Eu-
ropapolitik > Länderinformationen > Kuba > Wirtschaft, Stand: September
2015, besucht im November 2015, sowie Urteil des BVGer C-6305/2011
vom 10. April 2013 E. 7.1 m.H.).
6.2 Die Gesuchstellerin ist 23 Jahre alt. In ihrem schriftlichen Visumsge-
such und dem dazugehörigen Zusatzfragebogen bezeichnete sie sich als
Hausfrau (ama casa), die zurzeit im Mutterschaftsurlaub (licencia de ma-
ternidad) stehe und hierfür eine Entschädigung erhalte (vgl. Vorakten S. 34
und 25). Eigene Angaben zum Kind und dessen Geburtsdatum fehlen
zwar, aufgrund der zeitnahen Auskunft des Gastgebers, seine Freundin sei
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Mutter eines einjährigen Sohnes, kann aber in etwa von dieser Altersan-
gabe ausgegangen werden. (vgl. kantonale Abklärungen vom 18./20. März
2015, Vorakten S. 40).
6.2.1 Grundsätzlich wäre mütterliche Verantwortung ein Umstand, der die
Rückkehrbereitschaft einer Besucherin aus dem Ausland nicht in Frage
stellen dürfte. Dennoch – und trotz der Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, keine Mutter lasse ihr Kinde allein – ist vorliegend die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin zu bezweifeln. Lässt diese ein Klein-
kind, dem Grund und Dauer der mütterlichen Abwesenheit nicht erklärt wer-
den können, für die immerhin relativ lange Zeitspanne von drei Monaten in
fremder Obhut zurück, so scheint für sie auch eine fortwährende Fremdbe-
treuung nicht undenkbar zu sein. Immerhin hat der Beschwerdeführer ge-
genüber dem Kanton angegeben, dass ihr Sohn von Montag bis Freitag
tagsüber in einer Krippe und abends und am Wochenende bei ihrer Mutter
gut aufgehoben sein würde (Vorakten S. 40).
6.2.2 Abgesehen davon sind auch keine beruflichen Bindungen der Ge-
suchstellerin ersichtlich. Aus den kantonalen Abklärungen geht zwar her-
vor, dass sie vor der Geburt ihres Kindes als Buchhalterin tätig war, nicht
aber, dass sie diesen Beruf auch nach Beendigung des Mutterschaftsur-
laubs wieder ausüben würde (vgl. Vorakten S. 40 f.). Der Beschwerdefüh-
rer hat im Rahmen dieser Abklärungen lediglich angegeben, seine Freun-
din würde im Anschluss an ihre Rückkehr nach Kuba "den Sohn grosszie-
hen und ihre Mutter beim Haushalt unterstützen". Auch in seiner Rechts-
mitteleingabe macht er nicht geltend, dass seine Freundin nach dem be-
absichtigten Besuch in der Schweiz in ihren Beruf zurückkehren müsste;
vielmehr erwähnt er, dass sie – wie ihre Schwester – "ebenfalls nicht ar-
beitstätig" sei.
6.2.3 Zwingende Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin an ihr Hei-
matland binden, sind folglich – und in Übereinstimmung mit den Erwägun-
gen der Vorinstanz – nicht anzunehmen. Der Gesuchstellerin wird damit
keineswegs unterstellt, ihre Heimat und ihren Sohn leichtfertig verlassen
zu wollen. Allerdings kann nicht ausgeblendet werden, dass aufgrund der
dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse viele Personen emigrieren, um die
zuhause verbliebenen Angehörigen finanziell besser unterstützen zu kön-
nen. Die Vermutung, die Gesuchstellerin verfolge mit dem geplanten Be-
such bei ihrem Freund auch andere Ziele, kann von daher nicht ausge-
schlossen werden. Erst recht gilt dies angesichts des Umstands, dass sie
sich bereits kurz nach einer ersten und eigenen Angaben zufolge elftägigen
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Kennenlernphase zu einem Besuch in der Schweiz entschloss (vgl. den
Zusatzfragebogen zum Visumsgesuch, Vorakten S. 25).
6.3 Der Beschwerdeführer hat keine überzeugenden Gründe genannt, die
für die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin sprechen könn-
ten. Zwar bestehen keine Zweifel an seiner Überzeugung und dem eigenen
Interesse daran, dass seine Freundin wieder nach Kuba zurückkehrt; den-
noch kann darauf nicht abgestellt werden. Gastgeber können zwar für ge-
wisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt
garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein be-
stimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.4 Warum nicht der Gesuchstellerin, aber ihrer Schwester ein Visum erteilt
wurde, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 dar-
gelegt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner
Freundin über längere Zeit hinweg mittels mehrerer Besuche festigen
sollte, hat sie aber auch der Gesuchstellerin eine Einreisebewilligung in
Aussicht gestellt. Von daher beruft sich der Beschwerdeführer – der im
Zeitpunkt seiner Rechtsmitteleingabe erst zweimal in Kuba war – zu Un-
recht darauf, dass seiner Freundin angesichts der gleich scheinenden Le-
bensumstände ihrer Schwester unmittelbar ein Visum ausgestellt werden
müsste. Er hat, im Übrigen, auch auf eine Stellungnahme zur vor-instanz-
lichen Vernehmlassung verzichtet.
7.
Gründe, die es erlauben würden, der Gesuchstellerin ein humanitäres Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2), beste-
hen nicht. Einerseits bestehen zwischen ihr und ihrem Gastgeber keine
familiären Beziehungen, anderseits hat dieser während seiner Ferien je-
derzeit die Möglichkeit, seine Freundin in Kuba zu besuchen.
8.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin
die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: