Abtei lung III
C-2852/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juni 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann (vorsitzender Richter),
Johannes Frölicher (Richter) und
Elena Avenati-Carpani (Richterin).
Gerichtsschreiber: Wilhelm Ulrich Schodde.
S._______, mit Zustelldomizil;Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Post-
fach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Rückvergütung von AHV-Beiträgen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. S._______, geboren am 31. März 1971, war seit Juni 2001 in der Schweiz
erwerbstätig und seit 23. März 2001 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
B. Seit dem 27. April 2001 war er mit der schweizerisch-italienischen
Doppelbürgerin R, geboren am 9. Oktober 1968, verheiratet. Die
kinderlose Ehe wurde vom Bezirksgericht Zürich am 9. Dezember 2004
geschieden.
Im April 2005 verliess S._______ die Schweiz und kehrte nach Albanien
zurück.
B. Am 13. April 2005 beantragte S._______ der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK) auf Form. 602.101 d 20.02.2002/cd die Rückerstattung
von AHV-Beiträgen.
Nach die Schweizerische Ausgleichskasse bei den zuständigen
Ausgleichskassen abgeklärt hatte, welche Beiträge diese S._______ auf
dessen individuellen Konto gutgeschrieben hatte, verfügte diese am 29.
März 2006 eine Rückvergütung von Fr. 10'412.-.
Dazu vermerkte sie:
"Dieses Rückerstattungsbetreffnis entspricht nicht dem Total der persön-
lich geleisteten Beiträge. Seine Berechnung stützt sich auf Art. 4 der Ver-
ordnung über die Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 29.11.1995 und
die Rechtsprechung; das Rückerstattungsbetreffnis soll danach nicht hö-
her sein als der Barwert aller AHV-Leistungen, die ein Rentner unter den
gleichen persönlichen Voraussetzungen beanspruchen könnte."
Zur Berechnung des Rückerstattungsbetreffnisses wurde angeführt:
"Mit Ausnahme der vom Gemeinwesen entrichteten Beiträge werden alle
tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet. Zinsen werden keine geleis-
tet."
Die Schweizerische Ausgleichskasse wies darauf hin, dass die in den Jah-
ren 1948 bis 1968 entrichteten Beiträge nicht verbucht worden seien, wäh-
rend sie ab 1969 dem individuellen Konto zu entnehmen seien. Für die
Jahre 1969-1972 würden 5.2%, für 1973 bis Juni 1975 7.8% und danach
8.4% rückvergütet. Die Rückvergütung berechne sich sowohl auf den Bei-
trägen des Arbeitnehmers wie auch des Arbeitgebers. Beiträge an die In-
validenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) seien von
der Rückvergütung ausgeschlossen.
Die Einkommen errechnete die Schweizerische Ausgleichskasse für das
Jahr 2001 (10 Monate) auf Fr. 14'117.-, für 2002 auf Fr. 58'674.-, für 2003
auf Fr. 56'101.-, für 2004 Fr. 42'871.- und für 2005 (4 Monate) auf Fr.
10'500.-. Das Total der Einkommen betrug Fr. 182'263.-.
Für die Jahre 2002-2004 wurde ein Splitting der Beiträge zwischen
S._______ und seiner am 9. Dezember 2004 geschiedenen Ehefrau
R._______ vorgenommen.
3Aufgrund dieser Beiträge ergebe sich eine AHV-Rente von Fr. 155.-, was
einem Barwert von Fr. 10'412 entspreche.
C. Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 25. April 2006 Einsprache
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse. Er machte geltend, die Schweiz
aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben und dürfe deswegen
nicht benachteiligt werden. Er beantragte, dass ihm alle von ihm uns
seiner damaligen Ehefrau einbezahlten Beiträge zurückzuerstatten seien.
D. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 wies die Schweizerische
Ausgleichskasse die Beschwerde von S._______ ab. Die Rückerstattung
von AHV-Beiträgen werde durch Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
(AHVG, SR 831.10) geregelt. Nach dieser Bestimmung könnten
Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat – wie mit Albanien - keine zwischenstaatliche Vereinbarung
bestehe, sowie ihren ihren Hinterbliebenen die bezahlten Beiträge
rückvergütet werden. Die bezahlten Beiträge beliefen sich unter
Berücksichtigung des Satzes von 8.4% auf Fr. 15'310.10. Nach Art. 4 Abs.
4 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR
SR 831.131.12) könne jedoch die Rückerstattung verweigert werden,
soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteige.
Die Höchstgrenze sei in seinem Fall auf Grund einer Beitragsdauer von 4
Jahren und 2 Monaten und einem aufgerundeten durchschnittlichen Jah-
reseinkommen von Fr. 43'860.- berechnet worden, was in Anwendung der
Rentenskala 4 eine ordentliche Altersrente von Fr. 155.- ergeben habe.
Der Barwert errechne sich über eine Hochrechnung auf ein Jahr (12 x Fr.
155.- = Fr. 1'860.-) und die Multiplizierung des Jahresbarwerts mit dem
aufgrund des Alters des Versicherten anwendbaren Kapitalisierungsfaktors
von 5.598 (Fr. 1'860.- x 5.598 = Fr. 10'412.-).
E. Gegen den Einspracheentscheid erhob S._______ (im Folgenden
Beschwerdeführer) am 29. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
für Personen im Ausland (im Folgenden Rekurskommission). Er machte
geltend, seine frühere Ehegattin habe in Genf bei der Swiss Re gearbeitet
und die Ausgleichskasse habe (fälschlicherweise) kein Splitting gemacht.
F. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2006 antwortete die Schweizerische
Ausgleichskasse, dass aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers
nach Albanien gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG für die gemeinsa-
men Ehejahre jedem Ehegatten von Amtes wegen die Hälfte der während
dieser Zeit erzielten Einkommen angerechnet worden sei. Nach Art. 50b
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVV, SR 831.101) würden die Jahre der Eheschlies-
sung und Ehescheidung nicht gesplittet. Für die zu splittenden Jahre 2002
und 2003 ergäben sich Einkommen des Beschwerdeführers von Fr.
46'872.- bzw. Fr. 45'550.-, für seine damalige Ehegattin Einkommen von
Fr. 70'476.- bzw. Fr. 66'650.-, was gesplittete Einkommen von Fr. 58'674.-
4bzw. Fr. 56'101.- ergebe.
G. Am 13. November 2006 replizierte der Beschwerdeführer und machte gel-
tend, die Rückerstattung habe nach anderen Kriterien zu erfolgen, nämlich
aufgrund der seinerzeitigen Beiträge von 10.1%, und die AHV/IV-Renten
seien für die Jahre 2002-2004 für beide Ehegatten zu berechnen und das
Ergebnis zu teilen. Er machte noch einmal geltend, auf das Geld angewie-
sen zu sein. Er sei in der Schweiz krank geworden und habe gegen die
letzte Arbeitgeberin vor dem zuständigen Zürcher Arbeitsgericht klagen
wollen, habe den Prozess aber nicht führen können, weil der den verlang-
ten Kostenvorschuss nicht habe bezahlen können. Diesbezüglich ersuchte
er das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich um Hilfe.
H. Mit Duplik vom 29. März 2007 hielt die Schweizerische Ausgleichskasse
an ihrer Einspracheverfügung fest und wies noch einmal darauf hin, dass
IV- und EO-Beiträge nicht zurückerstattet würden.
I. Bereits am 23. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammen-
setzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. Die ihm eingeräumte Mög-
lichkeit, Ausstandsgründe geltend zu machen, hat er nicht wahrgenom-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst.
b VGG Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinerlassenenversi-
cherung bezahlten Beiträge (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), er ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Anfechtung (Art. 59 ATSG, in Anlehnung an Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
52.
2.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können denjenigen Ausländern, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischen-
staatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss
den Artikeln 5 (Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstä-
tigkeit), 6 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber),
8 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit), 10 (Bei-
träge nicht erwerbstätiger Versicherter) oder 13 (Höhe des Arbeitgeberbei-
trags) bezahlten Beiträge zurückvergütet werden.
Gemäss dem letzten Satz dieser Bestimmung regelt der Bundesrat die
Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dies hat er
mit der erwähnten Verordnung über die Rückvergütung der von Auslän-
dern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge
vom 29. November 1995 getan (RV-AHV, RS 831.131.12).
2.2 Art. 18 AHVG versucht in Abs. 2 und 3, eine möglichst billige Regelung
des Rentenanspruchs und der Rückerstattung von Beiträgen von Auslän-
dern zu treffen:
Absatz hält 2 die Bedingungen fest, unter denen Ausländer
rentenberechtigt sind, behält jedoch zwischenstaatliche Vereinbarungen,
insbesondere Sozialversicherungsabkommen, vor, mit welchen die
jeweiligen Staatsangehörigen Schweizer Bürgern im Wesentlichen
gleichgestellt werden.
Absatz 3 ist sodann ein Auffangtatbestand für jene Ausländer, die nach
Absatz 2 nach ihrer Ausreise aus der Schweiz mangels Abkommen betref-
fend eine grundsätzliche Gleichstellung mit Schweizer Bürgern von Absatz
2 nicht erfasst und mithin nicht rentenberechtigt sind:
Diese Ausländer sollen unter bestimmten Bedingungen - aus Billigkeits-
überlegungen - die einbezahlten Beiträge AHV-Beiträge zurückvergütet er-
halten (vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial-
versicherungsrecht, Zürich 1996; sinngemäss auch Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., § 23 Rz 14; Maurer, Bundessozialver-
sicherungsrecht, 2. Aufl. 1994, S. 96, lit. c; vgl. auch vgl. auch ZAK 1968
65 Erw. 2).
2.3 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV präzisiert, dass Ausländer, mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, und ihre Hinterlassenen
die der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichteten Beiträ-
ge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens ei-
nes vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen.
Art. 2 RV-AHV hält ferner fest, dass die Beiträge zurückgefordert werden
können, wenn der Ausländer aller Voraussicht nach endgültig aus der Ver-
sicherung ausgeschieden ist und er selber sowie sein Ehegatte oder seine
noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
6Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, das heisst, fehlt auch
nur eine von ihnen, so können die geleisteten Beiträge nicht zurückerstat-
tet werden. Hinsichtlich des Umfanges der Rückvergütung schreibt Art. 4
Abs. 1 RV-AHV vor, dass nur die tatsächlich bezahlten Beiträge
rückvergütet werden; Zinsen werden keine geleistet. Abs. 4 dieser Norm
beschränkt sodann den Umfang der Rückvergütung auf den Barwert der
zukünftigen AHV-Leistung, die einem Rentenberechtigten in gleichen
Verhältnissen zukäme. Mit anderen Worten werden die Beiträge höchstens
im Masse der zu erwartenden kapitalisierten Renten zurückbezahlt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt das albanische Bürgerrecht und lebt seit
April 2005, als er die Schweiz endgültig verlassen hat, in Albanien (vgl.
Vorakten SAK, act. 4). Während seiner 4 Jahre und 2 Monate dauernden
Erwerbstätigkeit in der Schweiz hat der Beschwerdeführer ordnungsge-
mäss unter anderem Beiträge an die AHV geleistet. Da er als Ausländer im
Ausland wohnhaft ist, begründen diese Beiträge nach Art. 18 Abs. 3 AHVG
auch keinen Anspruch auf eine AHV-Rente.
Aufgrund dieser Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer vorerst
grundsätzlich Anspruch auf die Rückerstattung der von ihm und seinem Ar-
beitgeber von März 2001 bis April 2005, das heisst zum Zeitpunkt der Auf-
gabe seines Wohnsitzes in der Schweiz entrichteten Beiträge an die
schweizerische AHV.
3.2 Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 27. April 2001 bis zum 9. De-
zember 2004 verheiratet. Nach Artikel 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG und
Art. 4 Abs. 2 RV-AHV ist daher für die Kalenderjahre der gemeinsamen
Ehegatten, das heisst für die Jahre 2002 und 2003 ein Splitting
vorzunehmen.
Für die zu splittenden Jahre 2002 und 2003 ergeben sich nach den auf-
grund der nachstehenden Erwägungen massgeblichen Zahlen Einkommen
des Beschwerdeführers von Fr. 46'872.- bzw. Fr. 45'550.-, für seine da-
malige Ehegattin Einkommen von Fr. 70'476.- bzw. Fr. 66'650.-, was ge-
splittete Einkommen von Fr. 58'674.- bzw. Fr. 56'101.- ergibt.
Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG, wonach der Arbeitnehmer-
und der Arbeitgeberbeitrag zusammen 8,4% beträgt, und den Einträgen im
individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers sowie den erwähnten
Ergebnisse des Splittings ergibt sich – wie in der Verfügung vom 29. März
2006 detailliert dargelegt – ein Total bezahlter Beiträge von Fr. 15'310.-.
3.3 Da indes der Rückvergütungsbetrag nach Art. 4 Abs. 4 RV-AHV nicht hö-
her sein darf als der Barwert einer aufgrund der entsprechenden Beiträge
auszurichtenden AHV-Rente, berechnete die Schweizerische Ausgleichs-
kasse die sich aufgrund der anrechenbaren Beiträge des Beschwerdefüh-
rers theoretisch ergebende AHV-Rente.
Aufgrund der Beitragsdauer von 4 Jahren und 2 Monaten sowie der Ren-
tenskala 4 – beides wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage
7gestellt – ergibt sich eine ordentliche Altersrente von Fr. 155.-. Der Barwert
dieser ordentlichen Rente errechnet sich über eine Hochrechnung auf ein
Jahr, das heisst 12 x Fr. 155.-, was Fr. 1'860.- ergibt. Multipliziert mit dem
aufgrund des Alters des Beschwerdeführers anwendbaren Kapitalisie-
rungsfaktor von 5.598 (Jahresbarwerts x Kapitalisierungsfaktor) ergibt sich
ein Barwert der Rente von Fr. 10'412.- (Fr. 1'860.- x 5.598).
Damit erweist sich die von der Schweizerischen Ausgleichskasse vorge-
nommene Berechnung des Rückerstattungsbetrags als bundesrechtskon-
form.
3.4 Da eine Rückerstattung nur für AHV-Beiträge vorgesehen ist, wurde zu
Recht nur ein Satz von 8.4% in Anschlag gebracht. Die Schweizerische
Ausgleichskasse hat daher die Beiträge an die IV und die EO bei der Fest-
setzung des Rückerstattungssatzes zu Recht nicht mit eingeschlossen.
Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend auf Grund
welcher Rechtsnormen ein Anspruch auf Rückerstattung von IV- und EO-
Beiträgen bestehen sollte. Die entsprechenden Rügen des Beschwerde-
führers sind daher haltlos.
3.5 Eine Härteklausel kennt das AHVG hinsichtlich der Rückerstattung von
AHV-Beiträgen nicht, und auch der Bundesrat hat in der RV-AHV keine
entsprechende Regelung getroffen.
3.6 Eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes macht der Be-
schwerdeführer nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass dies-
bezügliche Anhaltspunkte bestehen könnten. Verlässt ein Ausländer die
Schweiz, muss ihm bekannt sein, dass er damit keinen Anspruch mehr auf
eine AHV-Rente hat. Im Übrigen entspricht die Rückerstattungsleistung
der Kapitalisierung jener Rente, zu welcher die von ihm erbrachten Beiträ-
ge Anspruch gegeben hätten.
Dass IV-Beiträge nicht zurück erstattet werden, ergibt sich aus dem Leis-
tungssystem der Invalidenversicherung und bedarf keiner näheren Begrün-
dung. Die Beiträge an die EO sind im Verhältnis zu den Beiträgen an AHV
und IV gering und in der Höhe beschränkt, so dass ohne Weiteres nach-
vollziehbar ist, dass der Gesetzgeber diesbezüglich keine Rückerstattung
vorgesehen hat.
4. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anwen-
dung einer anderen, von Gesetz und Verordnung abweichenden Berech-
nung des Rückerstattungsbetrags sind nicht substantiiert und ebenso halt-
los, so dass auch auf sie nicht weiter einzutreten ist.
5. Mangels Zuständigkeit hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht
über den von ein Zürcher Arbeitsgericht vom Beschwerdeführer erhobenen
Kostenvorschuss zu äussern.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG). Ob die Beschwerde angesichts der Haltlosigkeit der Rügen als
mutwillig zu bezeichnen ist, wird offen gelassen, da im Zeitpunkt der Über-
8nahme des Verfahrens bereits der erste Schriftenwechsel abgeschlossen
war.
6.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet: (je mit Gerichtsurkunde )
- dem Beschwerdeführer (über das von ihm gemeldete Zustelldomizil)
- der Vorinstanz (Ref. x)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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