Abtei lung II I
C-2853/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
P._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2853/2006
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1956 geborene Beschwerdeführer bosnischer Nationalität
arbeitete vom 15. März 1978 bis 10. Dezember 1984 als Bauarbeiter in
der Schweiz (vgl. Fragebogen an den Arbeitgeber, unterzeichnet am 7.
Februar 1986, act. CAI 4). Am 23. Januar 1984 erlitt er einen Arbeits-
unfall, bei dem er von einem Block Mergel am Kopf und an der Wirbel-
säule getroffen wurde. Neben einer Hirnerschütterung wurde ein früh-
epileptischer Anfall sowie ein Verdacht auf Hirnkontusion diagnosiziert
(vgl. Unfallmeldung des Universitätsspitals X._______ in A._______
vom 31. Januar 1984, act. CAI 12/1). Im medizinischen Zwischenbe-
richt der orthopädischen Klinik in A._______ vom 23. Mai 1984 (act.
CAI 12/4) wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähig-
keit vom 23. Januar 1984 bis 24. April 1984 attestiert. Infolge rezidivie-
render Rückenschmerzen gab der Beschwerdeführer seine Erwerbstä-
tigkeit im Dezember 1984 auf und wurde wegen dieser Beschwerden
vom 19. März 1985 bis 3. Mai 1985 in der Rehabilitationsklinik
Y._______ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfol-
gend: SUVA) behandelt. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 13.
Mai 1985 (act. CAI 12/11) vermerkten die Dres. med. W_______. und
S._______ einen deutlichen Widerspruch zwischen den klinischen Be-
funden und den subjektiven Beschwerden des Patienten. Die Abklä-
rung des Schädels mittels Computertomographie sei unergiebig gewe-
sen, und es habe in der Folge auch ohne Antieptileptika keine Anfälle
mehr gegeben. Die angebliche Blockierung der Lendenwirbelsäule mit
Schmerzausstrahlung ins linke Bein lasse sich nicht recht einordnen.
Der Patient zeige Aggravationstendenz; ab 6. Mai 1985 sei er "50%
ganztags" arbeitsfähig.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt von Kreisärzten
der SUVA untersucht (vgl. act. CAI 12/12, CAI 12/15, CAI 12/18), wel-
che keine Änderung des Beschwerdebildes feststellten und dem Be-
schwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% bescheinig-
ten.
Am 26. Mai 1986 kehrte der Beschwerdeführer nach Bosnien zurück
(vgl. act. 61 S. 2).
Die SUVA anerkannte eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers
von 25% und sprach ihm mit Verfügung vom 18. Februar 1986 (act.
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CAI 12/20) eine Invalidenrente von 25% mit Wirkung ab 1. Januar
1986 sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Ein Gesuch um
Rentenerhöhung vom 1. November 1988 (act. 95 Akten SUVA) wurde
mit Verfügung der SUVA vom 28. September 1989 (act. 119 Akten
SUVA) abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Mit Gesuch vom 29. November 1985 (act. CAI 1) meldete sich der Be-
schwerdeführer bei der Invalidenversicherungs-Kommission des Kan-
tons Waadt zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach durchgeführtem
Rechtsmittelverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (vgl. Urteil vom 1. März 1988, act. 23) liess die
nunmehr zuständige Invalidenversicherungs-Kommission für Versi-
cherte im Ausland (heute: IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nach-
folgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer im Universitätsspital
X._______ polydisziplinär begutachten. Im Gesamtgutachten der Dres.
M._______ und B._______ vom 6. Juli 1989 (act. 61) wurden folgende
Diagnosen genannt:
• Posttraumatisches residuelles Hirnsyndrom nach wahrscheinlicher
Hirnkontusion im Januar 1984
• Lumbo-vertebrales Syndrom mit chronischen Rückenschmerzen auf-
grund Bandscheibenschadens L3/L4 und L5/S1
• Depressiver Angstzustand mit psychogenen Schmerzen
Das posttraumatische Hirnsyndrom rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit
von 10% bis 20% (siehe act. 61 S. 4 und S. 6), während der Versicher-
te in orthopädischer Hinsicht zu 100% arbeitsfähig sei (siehe act. 61 S.
6). Die Dres. M._______ und B._______ betonten, bei diesem Patien-
ten stehe die psychiatrische Situation im Vordergrund, und verwiesen
auf das separat eingereichte psychiatrische Teilgutachten vom 26. Ap-
ril 1989 (act. 58). Die Dres. D._______ und G._______ diagnostizier-
ten darin ein starkes reaktives depressives Syndrom, welches sich
chronifiziert habe und keine Behandlung rechtfertige, welche dem Pati-
enten die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit erlaube. Auf der an-
deren Seite habe der Patient wahrscheinlich nie die nötigen Ressour-
cen gehabt, um die aktuelle Situation zu bewältigen. Deswegen schlü-
gen sie vor, dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
So könne auch die Kluft zwischen der zugesprochenen, nicht revidier-
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baren SUVA-Rente und der Position der Invalidenversicherung auf
sachgerechte Art überbrückt werden.
Der IV-Stellenarzt Dr. R._______ hatte bereits mit Exposé vom 16. Mai
1989 (act. 59) das Vorliegen einer residuellen Arbeitsunfähigkeit von
50% bestätigt und die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 50% ab
17. Januar 1985 vorgeschlagen. Nach Kenntnisnahme des Gesamtgut-
achtens vom 6. Juli 1989 (act. 61) bestätigte er seine Einschätzung
vom 16. Mai 1989 (vgl. act. 62). Gestützt auf die Stellungnahmen von
Dr. R._______ vom 16. Mai 1989 (act. 59) und vom 25. Juli 1989 (act.
62) setzte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 50% seit dem
17. Januar 1985 fest (vgl. Mitteilung des Beschlusses betreffend Invali-
dität vom 21. Juni 1989, act. 60). Ein Einkommensvergleich wurde
nicht durchgeführt. Mit Verfügung vom 27. Juli 1989 (act. 63) sprach
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. Januar 1985 zu. Sie bestätigte den Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente mit Mitteilungen vom 17. März 1993 (act. 74), vom
9. November 1998 (act. 88) und vom 27. Februar 2003 (act. 117).
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2003 (act. 120) und Eingabeergän-
zung vom 14. Januar 2004 (act. 122) liess der Beschwerdeführer, nun-
mehr vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, bei der Vorinstanz ein Ge-
such um Revision der Rente einreichen. In den bisherigen ärztlichen
Beurteilungen seien nur die psychischen Beschwerden des Versicher-
ten berücksichtigt worden. Dieser habe beim Unfallereignis vom
23. Januar 1984 aber auch zahlreiche physische Verletzungen erlitten.
Gemäss dem Gutachten vom 20. Dezember 2002 von Dr. med.
N._______, Spezialärztin für Psychologie, liege eine 100%ige Arbeits-
unfähigkeit vor.
D.
Im Schlussbericht des RAD Rhone vom 23. Juni 2005 (act. 135)
schätzte der IV-Stellenarzt Dr. L._______ die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen als unver-
ändert ein. Dementsprechend wies die Vorinstanz das Revisionsge-
such mit Verfügung vom 29. Juni 2005 (act. 137) ab.
E.
Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 18. Juli 2005 (act. 140) Einsprache erheben mit den
Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
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eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung verwies er
auf sein Schreiben vom 14. Januar 2004 (act. 122), in dem er das Re-
visionsgesuch begründet hatte. In Anbetracht sämtlicher physischer
und psychischer Leiden des Beschwerdeführers könne die Stellung-
nahme von Dr. L._______ vom 23. Juni 2005 nicht akzeptiert werden.
Zudem rügte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz, indem diese nicht in alle
SUVA-Akten Einsicht genommen habe. Zum Beweis reichte er ein
Schreiben der SUVA vom 30. Dezember 2003 ein, mit dem ihm das
Unfalldossier zur Einsichtnahme zugestellt worden war.
Mit Einspracheergänzung vom 5. Dezember 2005 (act. 145) reichte der
Beschwerdeführer ein Audiogramm von Dr. med. T._______ vom
27. Juni 2005 (act. 141, übersetzt in act. 143) und ein von einem Oph-
talmologen (Name unleserlich) ausgestelltes Brillenrezept vom
27. Juni 2005 (act. 142, übersetzt in act. 143) sowie einen Untersu-
chungsbericht von Dr. med. C._______, Neurologe, vom 28. November
2005 (act. 144, übersetzt in act. 144) ein. Dr. med. C._______ nannte
folgende Diagnosen:
"- St, post contusionem cerebri aa N XXI
- Epilepsia symptomatica
- Spondyloarthrosis cervicalis et lumbalis
- Sy psychoorganicum".
Zur Arbeitsfähigkeit machte der Arzt keine Angaben.
F.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 (act. 148) fragte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer an, ob er Kopien der am 30. Dezember 2003 von
der SUVA übermittelten Akten gemacht habe und gegebenenfalls be-
reit wäre, diese der Vorinstanz kurzzeitig zur Erstellung von eigenen
Kopien zu überlassen, da die SUVA auf wiederholte Anfragen bezüg-
lich Aktenübermittlung nicht reagiert habe. Der Beschwerdeführer teil-
te mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (act. 149) mit, er habe keine Kopien
des SUVA-Dossiers angefertigt und könne der Vorinstanz daher keine
solchen zustellen.
G.
Der im Rahmen des Einspracheverfahrens konsultierte IV-Stellenarzt
Dr. med. H._______ äusserte sich mit Stellungnahme vom 8. Juli 2006
(act. 151) folgendermassen: Der Neurologe Dr. med. C._______ be-
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schreibe den Versicherten als depressiv, könne aber lediglich Zeichen
eines beginnenden psychoorganischen Syndroms feststellen. In den
Vorakten liessen sich keine objektivierbaren Befunde für eine damalige
tatsächliche Hirnkontusion finden. Zusammenfassend gebe es keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der grosszügigen Rentengewäh-
rung von vor bald 20 Jahren eine relevante Änderung des Gesund-
heitszustands eingestellt habe. Der Versicherte sei sicher zu 50% ar-
beitsfähig für diverse seinem Ausbildungszustand entsprechende Tä-
tigkeiten. Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 (act. 152) wies
die Vorinstanz die Einsprache ab.
H.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 liess der Be-
schwerdeführer, wiederum vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Ein-
gabe vom 10. August 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommissi-
on der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im
Ausland wohnenden Personen Beschwerde erheben. Er stellte die An-
träge, der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 sei aufzuheben,
dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen
oder die Sache sei erneut abzuklären. Zur Begründung verwies er auf
die im Rahmen der Einsprache vorgebrachten Rügen und eingereich-
ten Unterlagen.
I.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 12. September 2006
auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 18. September 2006 liess der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren festhalten. Er wiederholte seine Rüge, die Vor-
instanz habe die SUVA-Akten nicht konsultiert.
K.
Das Verfahren wurde am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen. Gegen die mit Verfügung vom 23. Februar 2007 be-
kannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine
Ausstandsbegehren eingegangen.
L.
Mit Verfügung vom 8. August 2008 wurde die Vorinstanz aufgefordert,
die Akten der SUVA zum Unfall vom 23. Januar 1984, soweit dies nicht
schon erfolgt war, bis zum 12. September 2008 einzureichen, sowie
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den dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers zugrundeliegenden
Einkommensvergleich innert gleicher Frist dem Bundesverwaltungsge-
richt einzureichen.
M.
Mit Duplik vom 12. September 2008 teilte die Vorinstanz mit, die SUVA
habe auf das Schreiben der Vorinstanz vom 15. August 2008 nicht re-
agiert.
Die Verwaltung habe in der vorliegenden Sache nie einen Einkom-
mensvergleich durchgeführt, da die beurteilenden Ärzte immer vom
Bestehen einer Arbeitsfähigkeit von 50% auch in der bisherigen Tätig-
keit ausgegangen seien.
N.
Mit Verfügung vom 23. September 2008 wurde die SUVA aufgefordert,
die Akten zum Unfall vom 23. Januar 1984 bis zum 10. Oktober 2008
dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, und dem Beschwerde-
führer Gelegenheit geboten, zur Duplik der Vorinstanz vom 12. Sep-
tember 2008 Stellung zu nehmen.
O.
Mit Triplik vom 24. September 2008 hielt der Beschwerdeführer dafür,
die Vorinstanz hätte ungeachtet der Beurteilungen ihrer Ärzte einen
Einkommensvergleich durchführen bzw. den Invaliditätsgrad feststellen
müssen.
P.
Nachdem eine telefonische Erinnerung an die Pflicht zur Einreichung
der Unfallakten durch die zuständige Gerichtsschreiberin am 20. No-
vember 2008 erfolglos geblieben war, gelangte die zuständige Instruk-
tionsrichterin mit Brief vom 5. Dezember 2008 an die Geschäftsleitung
der SUVA mit der Aufforderung, die Unfallakten des Beschwerdefüh-
rers umgehend, spätestens aber bis zum 16. Dezember 2008 dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 ist die SUVA dieser Aufforderung
nachgekommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim ange-
fochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von
Art. 5 VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vor-
instanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inter-
esse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.4 Die am 10. August 2006 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde wurde fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernisse im
Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
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schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerde-
führers um Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen hat.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bos-
nien-Herzegovina. Ein Abkommen über soziale Sicherheit zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bosnien-
Herzegovina wird derzeit ausgearbeitet. Bis zu dessen Inkrafttreten ist
das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozi-
alversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) an-
wendbar. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Ver-
tragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in
diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes
bestimmt ist.
Seite 9
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4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entspre-
chenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich
nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da im vorliegenden Fall
der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab 1. Novem-
ber 2003 strittig ist (vgl. Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV), sind die Bestim-
mungen des ATSG und der ATSV anwendbar. Bezüglich der vorliegend
auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu be-
rücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Er-
werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesge-
richt (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller
Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten
des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und wei-
tergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch
die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung
der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der
bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE
128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.2.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG
vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revi-
sion, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Ab dem 1. Januar 2004 ist im
vorliegenden Verfahren somit die genannte Fassung des IVG bzw. der
IVV und des ATSG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des IVG vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorlie-
genden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82
Rz. 4).
Seite 10
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5.
5.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bun-
desgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tat-
sächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts-
grades die letzte rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf ei-
ner materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4).
5.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Rahmen des Ge-
suchs um Zusprechung einer Invalidenrente vom 29. November 1985
polydisziplinär begutachten lassen (vgl. Bst. B. vorstehend). In den
nachfolgenden Rentenrevisionsverfahren konsultierte die Vorinstanz
jeweils ihren medizinischen Dienst, dessen Ärzte aufgrund der einge-
reichten ärztlichen Unterlagen ihre Stellungnahmen abgaben. Letz-
mals geschah dies in Form der Stellungnahme von Dr. I._______ vom
21. Februar 2003 (act. 115), welche zum Schluss kam, die Arbeitsfä-
higkeit habe sich nicht verändert. Gestützt auf dieses Ergebnis teilte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 74ter Bst.
f IVV mit Schreiben vom 27. Februar 2003 (act. 117) mit, die Überprü-
fung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Än-
derung erfahren, so dass die bisher ausgerichteten Leistungen nicht
angepasst würden. Die Vorinstanz unterliess es, den Beschwerdefüh-
rer gemäss Art. 74quater IVV darauf aufmerksam zu machen, er könne
den Erlass einer Verfügung verlangen, wenn er mit dem Beschluss
nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 25. März 2003 (nicht pagi-
niert, übersetzt in act. 118) erklärte sich jedoch der Beschwerdeführer
mit der Mitteilung vom 27. Februar 2003 ausdrücklich einverstanden.
Nachdem der Mitteilung vom 27. Februar 2003 (act. 117) eine – wenn
auch knappe – sachverhaltliche Abklärung vorausgegangen war, kann
sie als letzte rechtskräftige Verfügung im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 5.1) gelten. Im vorliegenden Beschwerdever-
fahren wird daher der rechtserhebliche Sachverhalt in zeitlicher Hin-
sicht durch die Mitteilung vom 27. Februar 2003 als Referenzpunkt für
Seite 11
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die Prüfung einer anspruchsbegründenden Änderung des Invaliditäts-
grades einerseits und den angefochtenen Einspracheentscheid vom
12. Juli 2006 andererseits bestimmt. Es wird daher zu prüfen sein, ob
zwischen dem 27. Februar 2003 und dem 12. Juli 2006 eine an-
spruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes einge-
treten ist. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte so-
wie die Akten der SUVA werden berücksichtigt, soweit sie sich auf die
Zeit des rechtserheblichen Sachverhalts beziehen.
5.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a,
BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.4 Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG
besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von
mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindes-
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tens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindes-
tens 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
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1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumut-
bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV
Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige
versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, so-
weit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V
235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versi-
cherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die
versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie
ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss den Berichten der bos-
niakischen Spezialärzte betrage die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invali-
ditätsgrad für sämtliche Tätigkeiten 70%. Zur Begründung verweist er
auf sein Schreiben vom 14. Januar 2004 (act. 122), in dem er das Re-
visionsgesuch vom 17. November 2003 (act. 120) begründet hatte, so-
wie auf seine Einsprache vom 18. Juli 2005 (act. 140). Dazu ist festzu-
halten, dass der pauschale Verweis auf frühere, im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichte Rechtsschriften den Anforderungen an die Be-
gründungspflicht der beschwerdeführenden Partei nicht genügt (BGE
113 IB 287 E. 1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U
416/99 vom 18. Oktober 2000 E. 2). Nach dieser Rechtsprechung be-
steht kein Anspruch darauf, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit sol-
chen Vorbringen auseinandersetzt. Die in der Beschwerdeschrift vom
10. August 2006 formgerecht vorgetragene Beschwerdebegründung
erschöpft sich somit in der Rüge, die Beurteilungen des ärztlichen
Dienstes der Vorinstanz betreffend die Arbeitsunfähigkeit bzw. den In-
validitätsgrad könnten nicht akzeptiert werden.
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6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her-
abgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Ren-
tenbezügers erheblich ändert. Art. 88a Abs. 2 IVV führt dazu aus, dass
bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeein-
flussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentli-
che Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 1
Bst. a IVV erfolgt die Erhöhung der Rente, sofern die versicherte Per-
son die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das
Revisionsbegehren gestellt wurde.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob nach dem 27. Februar 2003 (Datum der
letzten rentenbestätigenden Mitteilung) eine anspruchsbeeinflussende
Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
6.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte die Vorinstanz dem Re-
gionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) Rhone folgende, vom
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2004 eingereichte Un-
terlagen vor:
• Bericht Dr. P._______, Radiologe, vom 4. Juni 2004 (act. 126)
• Bericht Dr. O._______, Neuropsychiaterin, vom 16. Juni 2004 (act.
127)
• Bericht ohne Unterschrift vom 5. Juni 2004 (act. 128)
• Bericht Dr. N._______, klinische Psychologin, vom 21. Juni 2004
(act. 130)
• Bericht Dr. U._______, Neuropsychiater, vom 22. Juni 2004 (act.
131)
• Laborbericht vom 4. Juni 2004 (act. 132)
Dr. L._______ vom RAD Rhone würdigte diese Unterlagen mit Stel-
lungnahme vom 23. Juni 2005 (act. 135) dahingehend, gemäss den
medizinischen Unterlagen sei keine Veränderung des Gesundheitszu-
stands des Versicherten ersichtlich. Er wies darauf hin, bei der nächs-
ten Revision seien Angaben über die neurologische und psychiatri-
sche Beurteilung erwünscht.
Die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Stellungnahme
von Dr. H._______ vom 8. Juli 2006 (act. 151) bestätigt diese Ein-
schätzung. Dr. H._______ betont, in den Vorakten liessen sich keine
objektivierbaren Befunde für eine tatsächliche damalige Hirnkontusion
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finden. Sowohl aus neurologischer als auch aus orthopädischer Sicht
sei dem Beschwerdeführer eine praktisch volle Arbeitsunfähigkeit in
seiner bisherigen Tätigkeit in der Baubranche attestiert worden. Die
Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrischer
Sicht erfolgt und mit einer reaktiven depressiven Entwicklung begrün-
det worden. Die somatischen Beschwerden hätten dagegen nicht ob-
jektiviert werden können.
6.3 Betreffend die orthopädische Seite des Beschwerdebildes sind
sich die beurteilenden Ärzte einig in der Auffassung, dass der Be-
schwerdeführer im fraglichen Zeitraum weitgehend arbeitsfähig war.
Bereits im Gutachten der Dres. M._______ und B._______ vom 6. Juli
1989 (act. 61) wurde dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert,
während die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht mit 80% bezif-
fert wurde, jedoch ohne Angabe über die Art der Tätigkeit. In psychiat-
rischer Hinsicht machten die Dres. D._______ und G._______ im Teil-
gutachten vom 26. April 1989 (act. 58) geltend, es sei eine 50%ige In-
validität gegeben. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten äusserten sie sich nicht.
Der IV-Stellenarzt Dr. R._______ hatte mit Bericht vom 16. Mai 1989
(act. 59) auf eine residuelle Arbeitsfähigkeit von 50% geschlossen und
diese Einschätzung mit Bericht vom 25. Juli 1989 (act. 62) bestätigt,
sich jedoch nicht dazu geäussert, ob die Restarbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers sich auf die Tätigkeit als Bauarbeiter oder auf Verwei-
sungstätigkeiten beziehe. Der Begriff "residuelle Arbeitsfähigkeit" be-
deutet nicht zwingend, dass die betroffene Person in der bisherigen
Tätigkeit arbeitsfähig ist, sondern dass generell eine Arbeitsfähigkeit
im festgelegten Umfang besteht (vgl. auch E. 5.6 am Ende). Auch
Dr. I._______, Dr. L._______ und Dr. H._______, welche im Rahmen
der nachfolgenden Revisionsverfahren konsultiert wurden, sprachen
weder von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbei-
ter, noch äusserten sie sich zur Art der in Frage kommenden Verwei-
sungstätigkeiten. Dr. H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 8.
Juli 2006 (act. 151) dafür, der Beschwerdeführer sei "sicher zu 50% ar-
beitsfähig für diverse seinem Ausbildungszustand entsprechende Tä-
tigkeiten". Nach dem Wortlaut dieser Aussage zu schliessen hatte
Dr. H._______ eher Verweisungstätigkeiten im Blick als die früher aus-
geübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter. Festzuhalten
bleibt, dass in der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit
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die grundsätzliche Einsatzfähigkeit in einer schweren Tätigkeit in der
Baubranche nie bestätigt wurde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer
seine Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwerten könne
oder ob Verweistätigkeiten zu berücksichtigen seien, ist somit offen ge-
blieben.
Unklar ist auch der neurologische und psychiatrische Zustand des Be-
schwerdeführers im massgeblichen Zeitraum. Dr. I._______ erwähnte
in ihrem Bericht vom 21. Februar 2003 (act. 115) die Notwendigkeit ei-
ner zusätzlichen neurologischen Beurteilung, Medikation und psychiat-
rischen Beurteilung bei der nächsten Revision. Dieser Hinweis findet
sich in Dr. L._______s Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (act. 135)
wieder. Dies deutet darauf hin, dass aus ärztlicher Sicht bezüglich der
neurologischen und psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers
ein Abklärungsbedarf bestanden hat.
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich somit
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass seit dem
27. Februar 2003 keine Änderung des Gesundheitszustands eingetre-
ten ist und dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beurteilung zu
50% in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsfähig war.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist daher in einem
polydisziplinären Gutachten zu eruieren; die Gutachter haben sich zur
Frage zu äussern, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer
in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsfähig
ist. Bei einer diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von weniger als 60% ist
zu prüfen und festzulegen, ob der Beschwerdeführer in Verweisungstä-
tigkeiten arbeitsfähig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang.
6.4 Zu überprüfen bleibt, ob sich aus den Akten der SUVA, soweit sie
sich auf den massgeblichen Zeitraum beziehen, eine abweichende Be-
urteilung ergibt. Das Unfalldossier der SUVA enthält als letztes medizi-
nisches Aktenstück einen in kroatischer Sprache ausgefüllten Frage-
bogen an den Arzt (act. 146 Akten SUVA), unterschrieben am 24. De-
zember 2002 und eingegangen bei der SUVA am 31. Dezember 2002.
Für den vorliegend relevanten Zeitraum zwischen dem 27. Februar
2003 und dem 12. Juli 2006 kann daraus nichts abgeleitet werden.
7.
Schliesslich ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt auch
im erwerblichen Bereich hinreichend abgeklärt hat. Im vorliegenden
Fall wurde weder anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache noch
Seite 17
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im Rahmen der Rentenrevisionen ein Einkommensvergleich durchge-
führt. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die beurteilenden Ärz-
te immer davon ausgegangen seien, die Arbeitsfähigkeit von 50%
habe auch in der früher ausgeübten Tätigkeit bestanden. Die Arbeitsfä-
higkeit in Verweisungstätigkeiten wurde indessen nicht abgeklärt. Wie
in E. 6.3 dargelegt haben sich weder die von der Vorinstanz konsultier-
ten Ärzte explizit dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer sei zu
50% als Bauarbeiter einsetzbar, noch lässt sich eine entsprechende
Aussage dem Gutachten der Dres. M._______ und B._______ vom
6. Juli 1989 (act. 61) oder dem Teilgutachten der Dres. D._______ und
G._______ vom 26. April 1989 (act. 58) entnehmen. Die Vorinstanz
durfte daher nicht unbesehen davon ausgehen, dass der Beschwerde-
führer seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter zu 50% weiterführen
und die HäIfte des bisher erzielten Lohns verdienen könnte. Nach der
Rechtsprechung ist zwar im Rentenrevisionsverfahren ein Einkom-
mensvergleich nur bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Voraussetzungen des Gesundheitszustands durchzuführen
(BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall erachtet es das Gericht
als nicht hinreichend geklärt, in welchem Umfang der Beschwerdefüh-
rer einerseits in seiner bisherigen Berufstätigkeit und andererseits in
Verweisungstätigkeiten arbeitsfähig ist. Sofern zur Bestimmung des In-
valideneinkommens auf Verweisungstätigkeiten abzustellen ist, hat die
Vorinstanz einen Einkommensvergleich durchzuführen und gestützt
darauf den Invaliditätsgrad festzulegen.
8.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die dem angefochtenen Ein-
spracheentscheid zugrundegelegten Sachverhaltsabklärungen im me-
dizinischen Bereich ungenügend sind. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen im Sinn, dass die Angelegenheit gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der verbindlichen
Anweisung, gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen beruflichen Tätig-
keit bzw. in Verweisungstätigkeiten festzusetzen, unter gegebenen Vor-
aussetzungen einen Einkommensvergleich durchzuführen, den Invali-
ditätsgrad zu bestimmen und über den Rentenanspruch neu zu
verfügen.
9.
9.1 Das Verfahren ist bei diesem Ausgang kostenlos (Art. 63 Abs. 1
VwVG e contrario).
Seite 18
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9.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Anbetracht des Umfangs von
Beschwerdeschrift, Replik und Triplik sowie der eingereichten ärztli-
chen Unterlagen wird die Parteientschädigung für die nichtanwaltliche
Rechtsvertretung auf Fr. 800.- festgesetzt. Diese ist von der Vorinstanz
zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und der
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im medizinischen und
erwerblichen Bereich an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese
gemäss den Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch neu
befinde.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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