B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2854/2011
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Hans Ulrich Ziswiler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-2854/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1980, kosovarischer Staatsangehöriger)
reiste erstmals am 18. Mai 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylge-
such, das mit Verfügung vom 10. September 1998 abgewiesen wurde.
Dennoch verblieb der Beschwerdeführer in der Schweiz, wo er mit Verfü-
gung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 30. Juli 1999 vor-
läufig aufgenommen wurde. Am 19. Juli 2000 reiste der Beschwerdefüh-
rer kontrolliert aus der Schweiz aus. Zwei Tage zuvor hatte er einen ge-
ringfügigen Ladendiebstahl begangen (vgl. Akten des Amtes für Migration
und Integration des Kantons Aargau [AG act.] 114 ff.; 126 ff.).
B.
Am 15. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch
ein, welches am 28. Juni 2004 abgewiesen wurde. Die damalige Asylre-
kurskommission wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwer-
de am 31. August 2004 ab. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist heiratete der
Beschwerdeführer am 4. Oktober 2004 die in der Schweiz niedergelasse-
ne A._______. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilli-
gung für den Kanton Aargau. Im April 2005 trennten sich die Ehegatten.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau (Migrationsamt) wies ein Gesuch
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 24. Januar 2006 ab. Die
gegen diesen Entscheid eingereichten Rechtsmittel wurden abgewiesen
(vgl. AG act. 257 ff.; 277 ff.; 298 ff.; 403 ff.; 496 f.).
C.
Am 5. August 2006 wurde T._______, die Tochter des Beschwerdeführers
und seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau N._______
(geb. 1984), geboren. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer am
26. Januar 2007 aus Härtefallgründen eine befristete Aufenthaltsbewilli-
gung. Nachdem seine erste Ehe am 31. Januar 2008 geschieden worden
war, heiratete er am 27. Juni 2008 die im Jahr 2006 eingebürgerte
N._______. Gestützt auf diese Heirat verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Im Oktober 2009 kam
das zweite gemeinsame Kind, der Sohn K._______, zur Welt (vgl. AG
act. 361 ff.; 372 ff.; 491).
D.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 30. Oktober 2008 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehr-
fachen Tätlichkeit, der versuchten Nötigung, der groben Verkehrsregel-
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verletzung sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforder-
lichen Führerschein schuldig. Das Opfer der Sexual- und Gewaltdelikte,
die der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar bis April 2005 began-
gen hatte, war seine damalige Ehefrau A._______. Während das Be-
zirksgericht Y._______ den Beschwerdeführer von diesen Vorwürfen noch
freigesprochen hatte, verurteilte ihn das kantonale Obergericht auf Beru-
fung der Staatsanwaltschaft hin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
2 ½ Jahren; der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe betrug sechs Mo-
nate (vgl. AG act. 378 ff.). Das Bundesgericht wies die hiergegen gerich-
tete Beschwerde des Beschwerdeführers ab (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 6B_35/2009 vom 19. Juni 2009). Die Freiheitsstrafe wurde in der
Folge vom 29. Januar bis am 28. Juli 2010 im Bezirksgefängnis
G._______ in Form der Halbgefangenschaft vollzogen (vgl. AG act. 430).
E.
Das Migrationsamt stellte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 in
Aussicht, die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verurteilung nicht mehr
zu erneuern, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Be-
schwerdeführer liess sich am 18. September 2009 vernehmen (vgl. AG
act. 422-447). Das Migrationsamt verweigerte in der Folge mit Verfügung
vom 28. Mai 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers (vgl. AG act. 449-460). Der Rechtsdienst des Migration-
samts hiess indes am 22. November 2010 eine hiergegen erhobene Ein-
sprache gut und stellte fest, dass trotz schweren Verschuldens von einer
geringen Rückfallgefahr auszugehen sei, was das öffentliche Interesse an
der Wegweisung relativiere. Demgemäss wies der Rechtsdienst die Sek-
tion Aufenthalt des Migrationsamts an, die Aufenthaltsbewilligung zu ver-
längern, wobei es der Sektion freistehe, gestützt auf Art. 96 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Verwarnung auszusprechen (vgl. AG
act. 536 f.; 542 ff.). In der Folge unterbreitete das Migrationsamt dem
Bundesamt für Migration (nachfolgend Bundesamt, BFM) die Angelegen-
heit am 2. Februar 2011 mit dem Antrag auf Zustimmung zur Erteilung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. AG act. 551 f.).
F.
Das Bundesamt verweigerte mit Verfügung vom 13. April 2011 die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von
acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Zur
Begründung verwies das Bundesamt auf die verübten Delikte und die
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Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Die Zeitspanne nach
der Entlassung aus dem Strafvollzug sei zu kurz, um eine gute Prognose
zu stellen. Vorliegend müsse selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko
nicht hingenommen werden. Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von
zwei Jahren oder mehr sei in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel
mehr zu erteilen, wenn der Ehepartnerin die Ausreise nicht zumutbar sei.
Der Beschwerdeführer sei als 24-Jähriger in die Schweiz gekommen. Die
Wiedereingliederung im Kosovo sei möglich und die geografische Tren-
nung der Betroffenen verhältnismässig. Die Ehefrau habe bei der Heirat
um die Straftaten gewusst. Sie stamme aus dem gleichen Kulturkreis, so
dass ihr zumindest ein zeitweiliger Aufenthalt im Kosovo zugemutet wer-
den könne. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar.
G.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 18. Mai 2011, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zustimmung zur
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese sei zu verlängern. Zur Be-
gründung bringt er vor, er habe sich mit Ausnahme der ihm zur Last ge-
legten Straftaten stets einwandfrei verhalten. Seine Familie und er seien
vollständig integriert. Die ihm vorgeworfenen Straftaten hätten sich gegen
seine Ex-Ehefrau gerichtet, die sich ihm gegenüber äusserst negativ ver-
halten habe. Da er nun ein glücklicher Familienvater mit intaktem Ehele-
ben sei, bestehe kein Rückfallrisiko mehr. Sodann betrage die Aufent-
haltsdauer insgesamt rund zehn Jahre. Er habe während 14 Monaten
Deutschkurse besucht, sei seit drei Jahren in der Feuerwehr und spiele
seit vier Jahren im FC S._______ Fussball. Seine Ehefrau sei im Zeit-
punkt der Eheschliessung bereits eingebürgert und überzeugt gewesen,
dass die Familie in der Schweiz werde leben können. Sie vertraue ihm,
dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Sie sei
Schweizer Bürgerin, die beiden Kinder ausschliesslich Schweizer. Seine
Ehefrau sei hier aufgewachsen und könne sich nicht vorstellen, jemals
wieder im Kosovo zu leben. Familie und Freunde der Ehefrau seien aus-
schliesslich in der Schweiz. Durch die räumliche Trennung würde eine
glückliche Familie zerstört. Die Familie könne sich auch nicht vorüberge-
hend im Kosovo aufhalten. Das kantonale Migrationsamt sei zu Recht
zum Schluss gekommen, dass die Wegweisung unverhältnismässig in
das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreife. Sodann datiere das
ablehnende Schreiben des Bundesamtes vom 1. März 2011 und sei da-
her rund drei Monate nach der rechtskräftigen Erledigung durch die kan-
tonalen Behörden erfolgt. Für diese Verspätung bestehe wenig Verständ-
nis, zumal es sich um eine existenzielle Sache handle.
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Seite 5
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheids gewesen seien und
dessen Änderung rechtfertigen könnten. Eine Rechtsverzögerung liege
nicht vor. Der Beschwerdeführer lege zudem nicht dar, inwiefern er durch
die geltend gemachte Verfahrensdauer Nachteile erlitten haben sollte.
Seine Anwesenheit in der Schweiz sei während des erstinstanzlichen Ver-
fahrens zumindest prozessual geduldet gewesen.
I.
Mit Replik vom 16. August 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass er die vorgesehene Weiterbildung zum Vorarbeiter nicht habe wahr-
nehmen können. Der Arbeitgeber warte den Ausgang des Verfahrens ab.
Daher habe er einen erheblichen Nachteil erlitten. Es sei seiner Familie
nicht zumutbar, bei einer allfälligen Ausweisung in den Kosovo zu gehen.
Mit dem Kosovo verbinde sie nichts, sie seien alle Schweizer Bürger. Die
Ausschaffung hätte zur Folge, dass die Ehefrau und die Kinder sozialhil-
feabhängig würden. Das öffentliche Interesse daran, dies zu verhindern,
komme zum privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz hinzu.
J.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bes-
tätigung für die Anmeldung zu einem Kurs « Gruppenführer Hochbau oh-
ne Maurerlehre (2. – 13. April 2012) » ein. Zudem teilte er mit, er werde
eine zweijährige Ausbildung zum Vorarbeiter absolvieren. Bei seiner Ar-
beitgeberin, der Z._______ AG, arbeitete er schon seit geraumer Zeit als
Vorarbeiter, ohne im Besitz dieser Ausbildung zu sein. Dies werde nun
nachgeholt. Mit einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2012 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau in S._______ ein Einfamilien-
haus erworben habe und er gegenüber der Bank Solidarschuldner sei.
Mittlerweile gehöre er zum Kader der Z._______ AG Bauunternehmung.
Er habe sich in hohem Mass bewährt und sei bestens integriert.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den Erwägungen Bezug genommen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, welches mit der vor-
liegenden Verfügung betreffend Verweigerung der Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung und Wegweisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, so-
weit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Dieser An-
spruch erlöscht, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird,
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namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen
(Art. 51 Abs. 1 AuG). Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erlöscht demnach u.a. dann, wenn der ausländi-
sche Ehegatte in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung verstossen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG) oder zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m.
Art. 62 Bst. b AuG). Unter dem Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe
ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen, dies unab-
hängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu voll-
ziehen ist (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3; BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4796/2008 vom 9. Januar 2013 E. 7.4).
3.2 Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurz-
aufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verwei-
gern oder den kantonalen Entscheid einschränken. Der Zustimmung be-
darf es u.a. dann, wenn bestimmte Personen- und Gesuchskategorien
zur Koordination der Praxis der Zustimmungspflicht unterstellt werden,
oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall ver-
langt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Die kantonale Ausländerbehörde kann dem BFM zudem einen kantona-
len Entscheid zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE). Das
BFM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden
(Art. 86 Abs. 1 VZAE). Das Bundesamt verweigert die Zustimmung zur
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung u.a. dann, wenn Widerrufs-
gründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. c VZAE).
3.3 Dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Zustimmung
des Bundesamtes bedarf, ist vorliegend unbestritten (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. a VZAE i.V.m. Ziff. 1.3.1.4 Bst. d der Weisungen des BFM im Auslän-
derbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 [online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän-
digkeiten]). Das Bundesamt ist bei seinem Entscheid nicht an die kanto-
nale Beurteilung gebunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat
(vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-670/2007 vom 19. Januar 2010 E. 3.4 sowie C-3788/2008 vom 16. No-
vember 2009 E. 3.4).
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Seite 8
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss eine Rechtsverzögerung
durch die Vorinstanz. Deren ablehnendes Schreiben vom 1. März 2011
(vgl. AG act. 553 ff.) sei erst rund drei Monate nach der Verfahrenserledi-
gung durch die kantonalen Behörden und damit verspätet erfolgt. Diesbe-
züglich ist jedoch zu beachten, dass das kantonale Migrationsamt die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Bundesamt am 2. Februar
2011 zur Zustimmung unterbreitete (vgl. AG act. 552). Die Vorinstanz ge-
währte in der Folge dem Beschwerdeführer am 1. März 2011 im Sinne
des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwer-
deführer liess sich am 1. April 2011 vernehmen, worauf die Vorinstanz am
13. April 2013 die angefochtene Verfügung erliess. Das Bundesamt hat
damit dem Beschleunigungsgebot hinreichend Rechnung getragen; der
Vorwurf der Rechtsverzögerung ist unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau
sprach ihn der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Tätlichkeit,
der versuchten Nötigung, der groben Verkehrsregelverletzung und des
Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig und verur-
teilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Das in letzter Instanz
entscheidende Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 19. Juni 2009
(vgl. Sachverhalt Bst. D). Dass der Beschwerdeführer lediglich sechs
Monate dieser Freiheitsstrafe effektiv verbüssen musste und ihm für die
restliche Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, ändert nichts
daran, dass es sich um eine längerfristige Freiheitsstrafe handelt (s. vor-
ne, E. 3.1). Nicht von Belang ist sodann, dass der Beschwerdeführer die
ihm zur Last gelegten, gegen seine Ex-Ehefrau gerichteten Sexual- und
Gewaltdelikte nach wie vor bestreitet und darauf hinweist, dass er in ers-
ter Instanz von diesen Vorwürfen noch freigesprochen worden war
(vgl. Sachverhalt Bst. D). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
gebietet es, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Von den tatsäch-
lichen Feststellungen der Strafbehörden darf deshalb nicht ohne Not ab-
gewichen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2012 vom
17. Januar 2013 E. 2.2; BGE 136 II 447 E. 3.1; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL
RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,
Rz. 287 ff.). Im vorliegenden Verwaltungsverfahren ist nicht auf den erst-
instanzlichen Entscheid, sondern auf die rechtskräftige Verurteilung ab-
zustellen. Es besteht keinerlei Anlass, diese Verurteilung in Zweifel zu
ziehen, nachdem das in letzter Instanz entscheidende Bundesgericht
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Seite 9
ausdrücklich festgehalten hat, die Beweislage sei klar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_35/2009 E. 6.3). Die Voraussetzung des Art. 51
Abs. 1 Bst. b AuG, wonach der Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung erlöscht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorlie-
gen, ist demnach in casu aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristi-
gen Freiheitsstrafe erfüllt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b
AuG). Zudem hat der Beschwerdeführer durch die begangenen Straftaten
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz verstossen, womit ein weiterer Erlöschensgrund vorliegt
(vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG i.Vm. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG sowie
Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
6.
6.1 Liegen Erlöschensgründe vor, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen,
ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist.
Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die jeweils im Einzelfall vorzuneh-
mende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig er-
scheinen lässt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dabei sind
namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit
sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts
2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 3.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei Aus-
ländern, welche sich – wie der aus der Republik Kosovo stammende Be-
schwerdeführer – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR
0.142.112.681) berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwä-
gung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, auch gene-
ralpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden. Bei einem
mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländer, der erstmals oder
nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilli-
gung nachsucht, liegt die Grenze, von der an in der Regel selbst dann
keine solche mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise un-
oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren. In dieser Situation bedarf es besonderer Umstände, um die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen (sog. Reneja-Praxis,
vgl. BGE 110 Ib 201 ff., zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts
2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1.2). Durch diese Praxis wird
jedoch keine feste Grenze statuiert, die im Einzelfall nicht über- oder un-
terschritten werden dürfte. Entscheidend ist auch in solchen Konstellatio-
nen stets die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten In-
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Seite 10
teressen im Einzelfall (vgl. BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012
E. 2.2 f.; BGE 135 II 377 E. 4.3 f.).
6.2 Gemäss Art. 121 Abs. 3 BV, der mit der Volksabstimmung vom
28. November 2010 in die Verfassung aufgenommen wurde und seither in
Kraft steht (AS 2011 1199), verlieren Ausländerinnen und Ausländer ihr
Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn sie u.a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, einer
Vergewaltigung, eines Gewaltdelikts wie Raub oder wegen Drogenhan-
dels rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV). Der
Wortlaut dieser Norm steht in einem Spannungsverhältnis zu grundlegen-
den verfassungs- und völkerrechtlich von der Schweiz anerkannten Wer-
ten, weil ein Ausweisungsautomatismus, wie er sich bei isolierter Betrach-
tung dieser Norm ableiten liesse, die völkerrechtlich gebotene Einzelfall-
und Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. insb. Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]) ausschliesst. Art. 121 Abs. 3 BV belässt dem Ge-
setzgeber einen Konkretisierungsspielraum und ist deshalb nicht direkt
anwendbar. Es obliegt dem Gesetzgeber, das Verhältnis dieser Norm zu
anderen Verfassungsbestimmungen und –prinzipien zu klären
(vgl. BGE 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Bis
dahin ist, wenn – wie hier mit der Verurteilung wegen Vergewaltigung –
eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Straftaten zur Diskussion steht,
anlässlich der stets vorzunehmenden Interessenabwägung der dieser
Verfassungsnorm zugrunde liegenden Wertung im Rahmen des gelten-
den Ausländergesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem
Widerspruch zum Völkerrecht oder anderen Verfassungsbestimmungen
führt (vgl. BGE 2C_828/2011 E. 5.3; BGE 2C_926/2011 E. 2.3.2; Urteil
des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wurde – neben Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz – namentlich wegen mehrfacher Vergewaltigung,
versuchter Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit rechtskräftig verurteilt
(vgl. Sachverhalt Bst. D). Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die
Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interes-
senabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl. BGE 129 II
215 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Sowohl das kantonale Obergericht wie auch
das Bundesgericht gingen von einem schweren Verschulden des Be-
schwerdeführers aus und verurteilten ihn zu einer teilbedingten Freiheits-
strafe von 2 ½ Jahren. Im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenab-
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Seite 11
wägung sind die vom Beschwerdeführer begangenen Sexual- und Ge-
waltdelikte im Folgenden zusammengefasst darzustellen.
7.1.1 Wenige Wochen nach der Heirat kam es zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Ex-Ehefrau zu Spannungen. Er bezichtigte sie einer
Affäre und versuchte, ihr westliche Kleidung und Schminke zu verbieten.
Weil sie sich widersetzte, gab er ihr im Januar 2005 eine Ohrfeige. Da-
nach kam es regelmässig zu Streit und zu weiteren Tätlichkeiten: Er gab
ihr Ohrfeigen, zog sie an den Haaren, würgte sie einmal leicht, boxte ihr
mehrmals in den Oberarm und schlug sie mit der Hand. Zudem verlangte
er fast täglich Geschlechtsverkehr. Nachdem sie sich zu widersetzen be-
gann, vollzog er ab dem 11. Januar 2005 mehrmals gegen ihren Willen
den Geschlechtsverkehr. Für das kantonale Obergericht stand aufgrund
des Beweisergebnisses fest, dass er seine Ehefrau gegen deren erkenn-
baren Willen mehrfach unter Anwendung von Gewalt (Halten der Arme
und Hände, Auseinanderdrücken der Beine) dazu gebracht hatte, den
Beischlaf zu dulden, und damit den Tatbestand der Vergewaltigung mehr-
fach erfüllt hatte (Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Er drohte ihr damit, im Falle dass
sie die Scheidung wolle, von ihrem Vater die für die Heirat aufgewendeten
Fr. 30'000. zurückzuverlangen oder aber sie, ihren Vater und ihren Bru-
der umzubringen. Der Tatbestand der versuchten Nötigung war damit er-
füllt (vgl. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB). Das Obergericht ging von einem
schweren Verschulden aus: « Im Zusammenhang mit den Übergriffen auf
A._______ fällt vor allem negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte seine
Stellung als Ehemann sowie seine körperliche Überlegenheit massiv
missbraucht und damit in die körperliche Integrität und das Selbstbe-
stimmungsrecht von A._______ eingegriffen hat. Zu Ungunsten des An-
geklagten fallen auch seine Beweggründe aus. Sein Handeln war im
Rahmen der Vergewaltigungen alleine auf seine persönliche Befriedigung
ausgerichtet. […] A._______ hat die Androhungen […] durchaus ernst
genommen und ist in Angst versetzt worden. Sie glaubte, dass etwas
passieren könnte. Dass sie sich dennoch von ihm trennte und es deshalb
bei der versuchten Nötigung geblieben ist, ist nicht dem eigenen Antrieb
des Angeklagten zuzuschreiben. » (vgl. AG act. 382).
7.1.2 Das Bundesgericht schützte den Entscheid des kantonalen Oberge-
richts und hielt fest, dass dieses den Sachverhalt willkürfrei festgestellt
habe, die Beweislage klar sei und das Verschulden des Beschwerdefüh-
rers insgesamt schwer wiege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2009
E. 6.3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ihm zur Last
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gelegten Delikte stets bestritten, ist deshalb klarerweise unbeachtlich
(s. auch vorne, E. 5).
7.2 Die vom Beschwerdeführer verübten Sexual- und Gewaltdelikte wie-
gen schwer und zeugen von einem erheblichen Gewaltpotential. Da es
sich um Beziehungsdelikte handelte (vgl. AG act. 380; 542), ist für die
Beurteilung der Rückfallgefahr entscheidend, ob in einer ähnlich emotio-
nal belastenden Situation mit erneuten Gewalttätigkeiten zu rechnen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2.3). Bei
dieser Prüfung sind die seit der Begehung der Straftaten vergangene
Zeitdauer sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers zu berück-
sichtigen. Das kantonale Obergericht hielt fest (vgl. AG act. 380 f.), dem
Beschwerdeführer sei keine schlechte Prognose zu stellen: « Einerseits
ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen aufweist.
Andererseits haben sich die ihm zur Last gelegten Übergriffe allesamt
gegen A._______ gerichtet. Zu ihr hat er aber keinen engen Kontakt
mehr. Er lebt mit seiner neuen Ehefrau zusammen. Von A._______, mit
der er keine Kinder hat, ist er geschieden. Gegenüber anderen Personen
sind keine Übergriffe zu verzeichnen. Die neue Lebenspartnerin des An-
geklagten, mit der er seit 2005 zusammenlebt und mit der er ein gemein-
sames Kind hat, hat als Zeugin denn auch ausgesagt, dass es ihr gegen-
über zu keinen Übergriffen gekommen sei […]. Die familiäre und berufli-
che Situation des Angeklagten ist stabil. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
von 30 Monaten ist unter diesen Umständen im maximal zulässigen Um-
fang aufzuschieben. » Wohl ist vorliegend unter Zugrundelegung spezifi-
scher ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr
vorliegt oder nicht (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 sowie Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1). Die vom
Strafgericht vorgenommene Beurteilung der Rückfallgefahr ist dabei aber
zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die der Verurteilung zugrun-
de liegenden Delikte nun rund acht Jahre zurückliegen, in denen sich der
Beschwerdeführer nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Der
Führungsbericht bezüglich der im Jahr 2010 verbüssten Freiheitsstrafe
lautet uneingeschränkt positiv (vgl. AG act. 514 f.). Die berufliche und fa-
miliäre Situation des Beschwerdeführers ist nach wie vor stabil. Er ist
heute zweifacher Familienvater und die Ehe mit der neuen Partnerin so-
weit ersichtlich intakt. Im Dezember 2012 hat die Ehefrau für die Familie
in S._______ ein Einfamilienhaus erworben, wobei der Beschwerdeführer
gegenüber der Bank Solidarschuldner ist. In beruflicher Hinsicht hat er
sich seit Juli 2005 bei der Z._______ AG vom Bauarbeiter zum Kadermit-
glied hochgearbeitet. Seine Arbeitgeberin beschreibt ihn als pflichtbe-
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wussten, teamfähigen und einsatzfreudigen Mitarbeiter (vgl. AG act. 381;
439; 534; Einladung zum Kaderrapport vom 9. Oktober 2012). Er hat
Deutschkurse besucht und ist seit einigen Jahren Mitglied der lokalen
Feuerwehr sowie des Fussballclubs S._______ (vgl. AG act. 436 f.). In
den letzten Jahren sind demnach ernsthafte und erfolgreiche Integrati-
onsbemühungen zu verzeichnen. Er lebt in stabilen Verhältnissen und
nimmt am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gesellschaft teil. Die
einzige negativ ins Gewicht fallende aktuelle Tatsache ist, dass der Be-
schwerdeführer weiterhin bestreitet, die Gewalt- und Sexualdelikte be-
gangen zu haben. Es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern sich der Be-
schwerdeführer mit seinem Gewaltpotential auseinandergesetzt hat. Des-
sen ungeachtet vermögen die gesamten Umstände – namentlich die seit
der Begehung der Delikte vergangene Zeit, das seitherige Wohlverhalten
sowie das stabile berufliche und familiäre Umfeld – vorliegend das
verbleibende Rückfallrisiko zu relativieren. Der Beschwerdeführer ist of-
fenbar gewillt und auch in der Lage, sich an die rechtsstaatliche Ordnung
zu halten. Die Gefahr eines Rückfalls in einer ähnlich gearteten Konfliktsi-
tuation kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber als gering ein-
zustufen. Wegen den verübten schweren Straftaten muss jedoch auch
dieses vorhandene Rückfallrisiko – überwiegende private oder familiäre
Bindungen vorbehalten – grundsätzlich nicht hingenommen werden; es
besteht mithin vorliegend ein öffentliches Interesse daran, die Anwesen-
heit des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Ver-
hütung von weiteren Straftaten zu beenden (vgl. BGE 2C_828/2011
E. 2.2.1; BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4; BGE 125 II 521 E. 4 je mit Hinwei-
sen). Eine strenge Praxis muss hier umso mehr gelten, weil der Be-
schwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gesprochen
wurde (s. vorne, E. 6.2). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt vorlie-
gend auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Be-
tracht; zudem darf generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getra-
gen werden (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts
2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Es besteht dem-
nach ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer
die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren.
7.3 Den öffentlichen Interessen sind die persönlichen Interessen des Be-
schwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. In Bezug auf die
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist festzu-
halten, dass er im Mai 1998 im Alter von 18 Jahren erstmals hierher kam
und nach rund zwei Jahren wieder in den Kosovo zurückreiste. Im Juni
2004 reiste er wieder in die Schweiz ein, wo er sich seither aufhält
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(vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Der Beschwerdeführer kam mithin erst als
Erwachsener in die Schweiz und lebt zwar schon relativ, aber doch nicht
ausserordentlich lange hier. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer hat
den grössten Teil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht, wo er in
den letzten Jahren mehrmals Verwandte besucht hat (vgl. AG act. 495).
Eine Rückkehr dürfte ihm zweifellos schwer fallen (zur Familie s. hinten
E. 7.4), zumal er sich in der Schweiz ernsthaft um Integration bemüht hat.
Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht festgehalten, dass er nach wie vor
enge Kontakte zu seiner Heimat pflegt, wo namentlich seine Eltern leben,
und dass die berufliche Wiedereingliederung im Heimatland aufgrund des
erlangten Fachwissens als Bauarbeiter ungeachtet der schwierigen wirt-
schaftlichen Rahmenbedingungen im Kosovo möglich sein sollte. Wäre
demnach alleine der Beschwerdeführer von der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung betroffen, so vermöchte dessen persönliches Inte-
resse das dargelegte öffentliche Interesse daran, ihm die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz zu verwehren, nicht zu überwiegen.
7.4 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet
und Vater von zwei Kindern, die ebenfalls über das Schweizer Bürger-
recht verfügen. Es ist zu prüfen, ob die Wegweisung mit dem in Art. 8
EMRK und in Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des
Familienlebens vereinbar ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet einen Eingriff
in dieses Grundrecht, wenn dieser gesetzlich vorgesehen und unter den
dort aufgeführten Voraussetzungen notwendig ist. Zu berücksichtigen ist,
dass das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf
freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden
Orts vermittelt. Muss eine ausländische Person das Land verlassen, ha-
ben dies ihre Familienangehörigen hinzunehmen, wenn es ihnen ohne
Schwierigkeiten möglich ist, mit ihr auszureisen. Anders verhält es sich,
falls die Ausreise für die Familienangehörigen nicht ohne Weiteres zu-
mutbar erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung ge-
boten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (vgl.
BGE 137 I 247 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Kindern im anpassungsfähigen
Alter ging die Rechtsprechung ursprünglich davon aus, dass es ihnen re-
gelmässig zumutbar ist, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil
ins Ausland zu folgen. In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht
diese Rechtsprechung bei Schweizer Kindern mit Blick auf die Vorgaben
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK; SR 0.107) und die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbür-
gerrechtlicher Natur (Art. 24 f. BV) relativiert. Um einem sorgeberechtig-
ten Elternteil die Anwesenheit mit dem Schweizer Kind zu verweigern,
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bedarf es besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher
– Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbunde-
nen weitreichenden Folgen rechtfertigen. Der Umstand, dass ein auslän-
discher Elternteil straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwä-
gung mitberücksichtigt werden, doch überwiegt nur eine Beeinträchtigung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das
Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil
hier aufwachsen zu können (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f.; BGE 136 I
285 E. 5.2; BGE 135 I 143 E. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts
2C_660/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 f.).
7.4.1 Der Beschwerdeführer und N._______ heirateten am 27. Juni 2008,
als das Berufungsverfahren vor Obergericht hängig war (vgl. Sachverhalt
Bst. D). Nicht nur aufgrund der strafprozessualen Unschuldsvermutung,
sondern primär vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in ers-
ter Instanz noch freigesprochen worden war, ist es für das Bundesverwal-
tungsgericht nachvollziehbar, dass die Ehefrau den Beteuerungen ihres
Gatten, er sei das Opfer falscher Anschuldigungen geworden, Glauben
schenkte. Nachdem N._______ jedoch im Strafverfahren ebenfalls als
Zeugin befragt worden war (vgl. AG act. 388) und weil bei der Heirat kein
rechtskräftiger Freispruch vorlag, musste ihr aber dennoch bewusst sein,
dass der weitere Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz je nach Ver-
fahrensausgang zumindest erheblich gefährdet sein würde. Die Ehefrau
konnte sich mithin nicht vorbehaltlos darauf verlassen, dass die Familie
gemeinsam in der Schweiz werde leben können.
7.4.2 Die heute 29-jährige Ehefrau stammt aus dem Kosovo und wurde
im Jahr 2006 eingebürgert. Sie verbrachte als Kleinkind vier Jahre in der
Schweiz und befindet sich seit dem Jahr 1997 ununterbrochen hier, wo
sie das 7. – 10. Schuljahr absolvierte. Im Jahr 2004 schloss sie die Be-
rufsausbildung als Coiffeuse ab und arbeitete anschliessend im Verkauf.
Sowohl ihre Eltern als auch sämtliche Geschwister leben in der Schweiz
und sind Schweizer Bürger (AG act. 347; 361; 502 f.). Es ist nachvoll-
ziehbar, dass sie sich nicht vorstellen kann, wieder im Kosovo zu leben;
dies wäre ihr auch nicht ohne Weiteres zumutbar. Die Kinder T._______
(7-jährig) und K._______ (4-jährig) sind in der Schweiz geboren und
Schweizer Bürger. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist ihr Wohl vorrangig zu
berücksichtigen. Die Kinder befinden sich zwar noch im anpassungsfähi-
gen Alter, sind jedoch entsprechend ihrem Alter hier sozialisiert und ver-
wurzelt. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wäre für die Ehefrau
und die beiden Kinder zweifellos mit einer grossen Härte verbunden. Die
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Familie stünde vor der Wahl, entweder eine geographische Trennung auf
sich zu nehmen, wobei persönliche Kontakte lediglich mittels Telefonaten,
Briefen, modernen Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchen
aufrecht erhalten werden könnten, oder aber gemeinsam in den Kosovo
zu ziehen, was insbesondere für die Ehefrau und die Kinder mit einem
erheblichen Einschnitt in deren Leben einhergehen würde. In beiden Fäl-
len wäre namentlich die wirtschaftliche Zukunft der Familie äusserst unsi-
cher, zumal der Beschwerdeführer derzeit mit seiner Arbeit bei der
Z._______ AG die Familie ernährt.
7.4.3 Das persönliche Interesse der gesamten Familie am Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz wiegt demnach schwer. Als besonde-
re Umstände sind zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die Kinder
Schweizer Bürger und hierzulande fest verwurzelt sind, hingegen kaum
Bindungen zur Republik Kosovo haben. Der Beschwerdeführer selber
war in den vergangenen Jahren ernsthaft und erfolgreich um Integration
bemüht und wird von der Ehefrau als guter Ehemann und Vater beschrie-
ben. Namentlich das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl
(vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) spricht deshalb in besonderem Masse dafür, auf
eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu verzichten.
7.5 In der vorliegenden Konstellation bedarf es angesichts der begange-
nen gravierenden Sexual- und Gewaltdelikte besonderer Umstände bei
den persönlichen und familiären Verhältnissen, um eine Aufenthaltsver-
längerung zu rechtfertigen. Solche besondere Umstände resp. ausge-
prägte persönliche Interessen sind vorliegend gegeben. Die Nichtverlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung wäre nicht nur für den Beschwerdefüh-
rer, sondern insbesondere auch für dessen Schweizer Ehefrau und die
Schweizer Kinder mit weitreichenden Folgen verbunden (s. vorne, E. 7.4).
Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik und
allgemeine generalpräventive Überlegungen müssen daher vorliegend
zurücktreten (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1). Von einem überwiegenden öf-
fentlichen Interesse wäre dann auszugehen, wenn die Wegweisung des
Beschwerdeführers aufgrund einer als relativ erheblich einzustufenden
Rückfallgefahr aus ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Gründen not-
wendig erschiene. Wie dargetan geht das Bundesverwaltungsgericht je-
doch – wie auch das kantonale Obergericht und das Migrationsamt – von
einer geringen Rückfallgefahr aus (s. vorne, E. 7.2). Der Beschwerdefüh-
rer ist mittlerweile 33 Jahre alt und lebt in einem stabilen sozialen und
familiären Umfeld. Er hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass er
sich an die rechtsstaatliche Ordnung halten kann und will. Sein persönli-
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ches Interesse und dasjenige seiner Familie an seinem Verbleib in der
Schweiz ist gewichtig. In Würdigung sämtlicher Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die persönlichen
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an seinem Verbleib
in der Schweiz insgesamt höher zu gewichten sind als das öffentliche In-
teresse an der Wegweisung.
8.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre vorliegend ange-
sichts der gravierenden Straftaten zwar begründet, ist aber wegen be-
sonderen Umständen – namentlich in Berücksichtigung des Rechts auf
Familienleben und des Kindeswohls – als unverhältnismässig zu be-
zeichnen. Der Beschwerdeführer muss sich indes darüber im Klaren sein,
dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, und dass der weitere
Verbleib bei seiner Familie in der Schweiz ein vollumfängliches Wohlver-
halten seinerseits voraussetzt. Die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewil-
ligung setzt mithin voraus, dass er im Laufe seiner weiteren Anwesenheit
keinerlei weitere Delikte begeht. Sollte er rückfällig werden, droht ihm die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. Um
dies zu verdeutlichen, ist er in diesem Sinne formell gemäss Art. 96 Abs.
2 AuG zu verwarnen (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesge-
richts 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.2 und E. 7, 2C_902/2011
vom 14. Mai 2012 E. 3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-977/2012 vom 22. März 2013 E. 6.3.3).
9.
Die von der Vorinstanz verfügte Verweigerung der Zustimmung zur Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweist sich als
unverhältnismässig und verletzt Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist die Zu-
stimmung zu erteilen. Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss Art. 96
Abs. 2 AuG formell zu verwarnen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer
ist eine angemessene Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender
Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die
Zustimmung erteilt.
2.
Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen gemäss Art. 96
Abs. 2 AuG verwarnt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 800. wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800. (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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