B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2855/2011
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters-und Hinterlassenenversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. November 2010).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der am 27. Juni 1945 geborene, verwitwete und in seiner Hei-
mat wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) über den serbischen Sozialversicherungsträger mit
Gesuch vom 15. Juli 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (vgl. vo-
rinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 25 S.1-5),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. August 2010 dem Beschwer-
deführer eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 7'646.- zugespro-
chen hat – unter Hinweis darauf, dass bei Teilrenten von nicht in der
Schweiz wohnhaften Versicherten, die weniger als 20% der entsprechen-
den Vollrente betragen, aufgrund staatsvertraglicher Abkommen eine
einmalige Abfindung in der Höhe der kapitalisierten Altersrente ausgerich-
tet werde (vgl. act. 29 S. 6-9),
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung mit Schreiben vom
13. September 2010 Einsprache erhoben und geltend gemacht hat, er
wünsche anstatt einer einmaligen Abfindung eine Rente ohne Kürzungen
(vgl. act. 30 S. 1),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 5. November 2010 die
Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen hat, im Wesentlichen mit
der Begründung, dass gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera-
tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) dann eine einmali-
ge Abfindung statt einer Teilrente auszurichten ist, wenn diese – wie im
Entscheid detailliert berechnet – weniger als einen Zehntel der entspre-
chenden ordentlichen Vollrente betrage (act. 34 S. 1-3),
dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde
vom 16. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und seine
Beschwerde sinngemäss damit begründet hat, dass die ausbezahlte
Summe falsch berechnet worden sei,
dass der Beschwerdeführer trotz zuerst informell, danach auf diploma-
tischem Wege eröffneter Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz
bekannt gegeben hat,
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides
vom 5. November 2010 beantragt hat, im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, die errechnete Altersrente betrage weniger als 10 Prozent einer
entsprechenden Vollrente, weshalb gemäss dem nach wie vor anwendba-
ren Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-
Jugoslawien eine einmalige Abfindung auszurichten sei,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten –
so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor-
liegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde vom 16. Mai 2011 zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legiti-
miert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und die
Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Datum der Eröffnung des nicht eingeschrieben versandten Ent-
scheides vom 5. November 2010 ohne unverhältnismässigen Aufwand
nicht mehr ermittelt werden kann, so dass nach Treu und Glauben (Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) die Beschwerde auch als fristgerecht (Art. 60
ATSG) eingereicht zu gelten hat und darauf einzutreten ist,
dass nach ständiger Praxis das zwischen der Schweiz und Jugoslawien
geschlossene Sozialversicherungsabkommen in Bezug auf Staatsange-
hörige der Republik Serbien weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b, 122 V 381 E. 1; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts [im Folgenden auch: BVGer] C-7234/2009 vom 4. Mai 2012 E. 3.1),
dass – wie im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt wird – zwin-
gend dann eine einmalige Abfindung statt einer ordentlichen Teilrente
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auszurichten ist, wenn diese weniger bzw. höchstens einen Zehntel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt (vgl. Art. 7 Bst. a des So-
zialversicherungsabkommens),
dass daher zuerst zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die dem Beschwerdeführer an sich zustehende Al-
tersrente weniger als 10% einer entsprechenden Vollrente ausmacht,
dass für die Rentenberechnung die Beitragsjahre, das Erwerbseinkom-
men sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe-
rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls
(Rentenalter oder Tod) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 29bis Abs. 1
AHVG) und der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer am 1. Juli 2010
eingetreten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG),
dass sich aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; act. 2 S. 2
sowie act. 27) und den übrigen Vorakten (vgl. die Nachforschungen der
SAK, act. 31 sowie 33) ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
23 Monate erwerbstätig war, somit ein volles Versicherungsjahr aufweist
(vgl. Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]) und ein Erwerbsein-
kommen von total Fr. 36'380.- erzielt hat (vgl. act. 27),
dass er aber bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2010 bei voll-
ständiger Beitragsdauer total 44 Beitragsjahre aufweisen würde, weshalb
die Rentenskala 1 anzuwenden ist (vgl. Rententabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung (BSV) 2009 [im Folgenden: Rententabellen 2009],
S. 8 und 10; abrufbar unter der
documents/view/365/lang:deu/category:23; zuletzt besucht am 5. Sep-
tember 2013; zur Verbindlichkeit der Rententabellen vgl. Art. 53 Abs. 1
AHVV),
dass ausgehend von dem während 23 Monaten erzielten Erwerbsein-
kommen von Fr. 36'380.- unter Berücksichtigung der seit 1979 eingetre-
tenen Teuerung (Aufwertungsfaktor 1.097) ein massgebliches durch-
schnittliches aufgewertetes Jahreseinkommen des Beschwerdeführers
von rund Fr. 20'822.- resultiert ([36'380 x 1.097] : [23 x 12] = 20'822.01;
vgl. Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 33ter AHVG sowie aktualisierte Aufwertungs-
faktoren in den Rententabellen 2011 S. 15),
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dass der Beschwerdeführer Vater zweier Töchter ist, wobei die jüngere
am 2. Februar 1968 geboren wurde (vgl. act. 11 S. 2 und 3), und er damit
für die Dauer seiner Versicherungszeit nach 1968 von insgesamt 23 Mo-
naten (vgl. act. 27) grundsätzlich Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat
(vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG),
dass die 1992 verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers weder obliga-
torisch noch freiwillig bei der AHV versichert gewesen ist, so dass ihm ei-
ne ganze Erziehungsgutschrift zusteht (vgl. insb. act. 25 sowie Art. 29sexies
Abs. 1 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1, 4 sowie 5 AHVV),
dass Erziehungsgutschriften dem Betrag der dreifachen minimalen jährli-
chen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG entsprechen und somit vorliegend
bei Entstehung des Rentenanspruchs im Jahre 2010 Fr. 41'040.- betra-
gen (1 x [1'140.- x 12 x 3] = 41'040.-; vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG; vgl.
auch Rententabellen 2009, S. 18),
dass unter Berücksichtigung der Gesamtbeitragsdauer von 23 Monaten
die pro Jahr anrechenbaren Erziehungsgutschriften rund Fr. 21'412.-
ausmachen (41'040: [23 x 12] = 21'412.17; vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG, vgl.
auch das Urteil des BVGer C-604/2010 vom 28. Dezember 2012),
dass folglich das durchschnittliche Jahreseinkommen, das sich aus dem
aufgewerteten Jahreseinkommen von Fr. 20'822.- und den pro Jahr anre-
chenbaren Erziehungsgutschriften von Fr. 21'412.- zusammensetzt, rund
Fr. 42'234.- beträgt (20'822+ 21'412= 42'234; vgl. Art. 30 AHVG),
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diese Berechnung in
Frage stellen würde – insbesondere keine Betreuungsgutschriften geltend
macht,
dass das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 42'234.- entspre-
chend der vorliegend anwendbaren Rentenskala 1 auf den nächsthöhe-
ren Tabellenwert von Fr. 42'408.- aufzurunden ist (vgl. Rententabellen
2009 S. 104, vgl. auch das Urteil des BVGer C-604/2010 vom 28. De-
zember 2012),
dass bei diesem Tabellenwert gemäss der Rentenskala 1 die Altersrente
pro Monat Fr. 40.- ausmacht, wobei der Beschwerdeführer als verwitwe-
ter Bezüger einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu seiner
Rente hat, was eine monatliche Altersrente von Fr. 48.- ergibt (40 x 20%
= 48; vgl. Art. 35bis AHVG und Rententabellen 2009 S. 104),
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dass die entsprechende ordentliche Vollrente für Verwitwete bei einem
massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'408.- und
einer anwendbaren Rentenskala 44 entgegen der Feststellung der Vor-
instanz monatlich Fr. 2'101.- betragen würde (vgl. Rententabellen 2009
S. 18), demnach noch höher ausfallen würde als der von der SAK festge-
stellte monatliche Betrag von Fr. 1'751.-,
dass demnach die monatliche Teilrente von Fr. 48.- ohnehin weniger als
10% der entsprechenden ordentlichen Vollrente ist, da ein Zehntel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente einem Betrag von Fr. 210.10 ent-
spricht (2'101 : 100 x 10 = 210.10),
dass der Beschwerdeführer folglich ohne Zweifel keinen Anspruch auf ei-
ne monatliche Rentenauszahlung hat, ihm vielmehr eine einmalige Abfin-
dung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Teilrente zu gewähren
ist (vgl. Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen),
dass die einmalige Abfindung in Anwendung der vom BSV herausge-
gebenen "Barwerttabellen und Abfindungen geschuldeter Renten"
(gültig ab 1. Januar 1997; im Folgenden: Barwerttabellen; abrufbar
unter :
deu, zuletzt besucht am 5. September 2013) zu bestimmen ist (vgl. Urtei-
le des BVGer C-5383/2010 vom 26. Juni 2012 E. 9.2 ff. sowie C-
4904/2008 vom 2. Juli 2010 E. 6.3.2),
dass vorliegend für den verwitweten Beschwerdeführer der Barwertsatz
B1 von 13.273 Punkten heranzuziehen ist (vgl. Barwerttabellen S. 10 so-
wie 60),
dass somit ausgehend von der Rentenhöhe von Fr. 48.- die einmalige Ab-
findung des Beschwerdeführers nach Massgabe der anwendbaren Be-
rechnungsformel (B1[x] x RH1 x 12 = KW; vgl. Barwerttabellen S. 10) –
wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt – gerundet Fr. 7'646.- entspricht
(13.273 x 48 x 12),
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]),
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mangels Zustell-
domizils in der Schweiz androhungsgemäss durch Publikation im Bun-
desblatt zu eröffnen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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